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Ehevertrag mit filipina und ERBE in Deutschland (Gelesen: 5.746 mal)
kingkingk
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
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20.05.2008 um 14:12:04
 
hallo

ich heirate auf den philippinen jetzt.

Ich erwarte ein erbe (geld und häuser).

Das philippinsche recht gilt ja "Gütergemeinschaft"...

Also heißt das, dass wenn ich während der Ehe mit ihr in deutschland lebe und dann dick erbe, dass die erbschaft dann 50/50 geteilt wird bei einer scheidung??????

Bitte hilfe..
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Eduard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutscher
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Antwort #1 - 20.05.2008 um 15:58:09
 
Im Falle einer Scheidung gilt (jedenfalls in D) immer das Recht desjenigen Landes, in dem das Ehepaar zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, auch wenn die Ehe im Ausland geschlossen wurde.

Ist es im übrigen nicht so, dass es auf den Philippinen gar keine Scheidung gibt?  Smiley

Eduard
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maki
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #2 - 20.05.2008 um 16:21:24
 
Eduard schrieb am 20.05.2008 um 15:58:09:

Ist es im übrigen nicht so, dass es auf den Philippinen gar keine Scheidung gibt?Smiley 

Wenn beide in D leben und er sich entscheidet die Scheidung einzureichen, geht das.
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tapir
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Antwort #3 - 20.05.2008 um 16:42:25
 
Eduard schrieb am 20.05.2008 um 15:58:09:
Im Falle einer Scheidung gilt (jedenfalls in D) immer das Recht desjenigen Landes, in dem das Ehepaar zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, auch wenn die Ehe im Ausland geschlossen wurde. 

Nee, auf die güterrechtlichen Wirkungen als anwendbar gilt das bei Eheschließung für die allgemeinen Ehewirkungen geltende Recht, d.h. bei binationalen Ehen das Recht des Staates, in dem die beiden zur Zeit oder unmittelbar nach der Eheschließung ihren gewöhnlichen Aufenthalt gehabt haben, Art. 15 Abs. 1 EGBGB. Hiervon abweichend kann eines der Heimatrechte gewählt werden, Art. 15 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB.
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kingkingk
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
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Antwort #4 - 22.05.2008 um 10:21:22
 
tapir schrieb am 20.05.2008 um 16:42:25:

Nee, auf die güterrechtlichen Wirkungen als anwendbar gilt das bei Eheschließung für die allgemeinen Ehewirkungen geltende Recht, d.h. bei binationalen Ehen das Recht des Staates, in dem die beiden zur Zeit oder unmittelbar nach der Eheschließung ihren gewöhnlichen Aufenthalt gehabt haben, Art. 15 Abs. 1 EGBGB. Hiervon abweichend kann eines der Heimatrechte gewählt werden, Art. 15 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB.


Hallo,

heisst das, dass wenn wir auf den Philippinen heiraten und sie danach per FZV nach Deutschland kommt, dass dann deutsches Güterrecht und Eherecht gilt?
In der Zwischenzeit bis sie kommt bin ich ja in Deutschland und sie noch Philippinen.

Wie sieht das mit Erbe aus? Erbe auf jeden Fall kein Anspruch seitens Gattin?
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tapir
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Antwort #5 - 22.05.2008 um 14:33:16
 
kingkingk schrieb am 22.05.2008 um 10:21:22:
nach Deutschland kommt, dass dann deutsches Güterrecht und Eherecht gilt? 

Aus deutscher (nicht notwendigerweise aus philippinischer) Sicht gilt dann grdsl deutsches Güterrecht. Für die anderen familienrechtlichen Fragen wird anders angeknüpft (siehe Art. 14 ff. EGBGB). Erwerbe kraft Erbfolge werden beim Zugewinnausgleich grdsl privilegiert (Zurechnung zum Anfangsvermögen des Ehegatten, der erbt bzw Vermächtnisnehmer ist), 1374 BGB.
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Antwort #6 - 22.05.2008 um 20:19:15
 
kingkingk schrieb am 20.05.2008 um 14:12:04:
Also heißt das, dass wenn ich während der Ehe mit ihr in deutschland lebe und dann dick erbe, dass die erbschaft dann 50/50 geteilt wird bei einer scheidung??????  
tapir schrieb am 22.05.2008 um 14:33:16:
Erwerbe kraft Erbfolge werden beim Zugewinnausgleich grdsl privilegiert (Zurechnung zum Anfangsvermögen des Ehegatten, der erbt bzw Vermächtnisnehmer ist), 1374 BGB.  


In einfaches deutsch übersetzt:

Wenn nach deutschem Recht geschieden wird, bekommt die phil. Ehegattin nichts vom (dicken)  Erbe, auch wenn während der Ehe geerbt wurde.

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Antwort #7 - 22.05.2008 um 20:30:26
 
hge2001 schrieb am 22.05.2008 um 20:19:15:
In einfaches deutsch übersetzt:
Wenn nach deutschem Recht geschieden 

Ist zwar einfaches Deutsch, aber inhaltlich nicht ganz richtig: Nach welchem Recht geschieden wird, steht für deutsche Gerichte in Art. 17, 14 EGBGB und hat mit der Frage, wie der güterrechtliche Ausgleich erfolgt (das steht in Art. 15 EGBGB), nichts zu tun. Nur letzteres stand hier aber zur Disku. Also: Wenn deutsche Gerichte die güterrechtlichen Verhältnisse nach deutschem Recht beurteilen, kriegt die Frau nichts vom Erbe.
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Antwort #8 - 22.05.2008 um 20:36:47
 
hge2001 schrieb am 22.05.2008 um 20:19:15:
Wenn nach deutschem Recht geschieden wird, bekommt die phil. Ehegattin nichts vom (dicken)  Erbe, auch wenn während der Ehe geerbt wurde.  

... so dass dann nur der Zugewinn aus dem Erbe zur Disposition steht, wenn er nicht durch einen Ehevertrag ausgeschlossen wurde.

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hge2001
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Antwort #9 - 22.05.2008 um 22:48:23
 
tapir schrieb am 22.05.2008 um 20:30:26:

Also: Wenn deutsche Gerichte die güterrechtlichen Verhältnisse nach deutschem Recht beurteilen, kriegt die Frau nichts vom Erbe.


genau das habe ich doch gesagt...... (Ich mag mich juristisch nicht richtig ausgedrückt haben. Zudem glaube ich kaum, dass jemand hier die Scheidungslage nach philippinischen Recht juristisch einwandfrei zu beurteilen vermag)

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Antwort #10 - 22.05.2008 um 22:57:28
 
hge2001 schrieb am 22.05.2008 um 22:48:23:
genau das habe ich doch gesagt......  

... nicht ganz, denn tapir läßt die Möglichkeit offen, dass ein Gericht das güterrechtliche Verhältnis nach philippinischen Recht beurteilen könnte.

hge2001 schrieb am 22.05.2008 um 22:48:23:
Zudem glaube ich kaum, dass jemand hier die Scheidungslage nach philippinischen Recht juristisch einwandfrei zu beurteilen vermag

Warum sollte das nicht möglich sein. Es mag auch RichterIn geben, die mit einem philippinischen Staatsbürger verheiratet sind. Zwinkernd

Binationale Ehen machen keinen Bogen um die Robenträger.  Zwinkernd

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Antwort #11 - 22.05.2008 um 23:00:22
 
Die "Scheidung" (also z.B. die Frage, ob man Gründe für eine Scheidung braucht und wenn ja, welche sowie auch die Frage von Fristen - "Trennungsjahr" - und welche Bedeutung diese haben) richtet sich immer nach dem gerade aktuellen "Ehewirkungsstatut" (siehe Art. 17, 14 EGBGB). Der güterrechtliche Ausgleich richtet sich davon abweichend nach dem Ehewirkungsstatut im Zeitpunkt der Eheschließung ("Unwandelbarkeit", Art. 15 EGBGB). Leben die Eheleute zunächst in Deutschland, später aber auf den Philippinen und trennen sich dann, so scheidet ein deutsches Gericht eigentlich wg. Art. 17 Abs. 1 S. 1 nach philippinischem Recht. Nur wenn dieses weder zurückverweist noch eine Scheidung ermöglicht, gilt wegen Art. 17 Abs. 1 S. 2 deutsches Recht. Völlig unabhängig davon gilt jedenfalls für den Güterstand deutsches Recht, wenn das "Ehewirkungsstatut" (d.h. bei gemischtnationalen Ehen: das Recht des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts) im Zeitpunkt der Eheschließung deutsches Recht war und die Eheleute danach keine Rechtswahl nach Art. 15 Abs. 2 vorgenommen haben. Danach können sie so oft umziehen, wie sie wollen - es bleibt beim deutschen Güterrecht. Insofern besteht ein (vielleicht hier im Ergebnis nicht, oftmals aber schon) relevanter Unterschied zwischen dem auf die Scheidung und dem auf den Güterstand anwendbaren Recht.

Zusatz: Soweit ich weiss, sind Ehen nach philippinischem Recht - außer für Muslime - unscheidbar. Wie das bei Auslandsfällen aus philipp. Sicht gehandhabt wird, weiss ich aber nicht. Was in so einem Fall ein deutsches Gericht richtigerweise macht, zeigt die schöne Entscheidung BGH v. 11.10.06, XII ZR 79/ 04 (hier).
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Antwort #12 - 23.05.2008 um 00:14:25
 
trixie schrieb am 22.05.2008 um 22:57:28:
... nicht ganz, denn tapir läßt die Möglichkeit offen, dass ein Gericht das güterrechtliche Verhältnis nach philippinischen Recht beurteilen könnte.  


... das ist mir ja alles klar.
Aber der Normalfall ist doch der: Heirat auf den Philippinen, anschliessend wird in Deutschland gelebt und gearbeitet.
Der TS wollte doch nur wissen, ob im Fall einer  Scheidung ein Erbe, das während der Zeit der Ehe anfällt, geteilt werden muss. Die Antwort ist : selbst wenn kein Ehevertrag vorliegt, wird das Erbe nicht geteilt.


trixie schrieb am 22.05.2008 um 22:57:28:
Warum sollte das nicht möglich sein. Es mag auch RichterIn geben, die mit einem philippinischen Staatsbürger verheiratet sind.    


Ich meine , dass es hier im Forum wohl kaum jemanden gibt, der das philippinische Recht soweit kennt, dass er den Fall nach diesem Recht beurteilen kann. Dass dies im Ernstfall ein Profirichter  anwenden muss , ist logisch.

Im Übrigen gibt es zwar keine Scheidung auf den Philippinen, aber ein Anullment.  Am Ende des Anulmentsverfahren wird sicherlich auch eine Aufteilung der Güter stehen.

Das Merkblatt der Botschat gibt einen kleinen Hinweis:
Zitat:
Gesetzlicher Güterstand ist im philippinischen Recht die "absolute community", d.h. die Vermögensbestandteile beider ehegatnnen werden gemeinsames Eigentum


http://www.manila.diplo.de/Vertretung/manila/de/04/Konsularischer__Service/MB__H...

d.h.: Nur wenn der TS sich entschliesst längere Zeit auf den Philippinen zu leben, wäre es angeraten, einen Ehevertrag zu machen. Auf den Philippinen kann der ehevertrag nur vor der Hochzeit gemacht werden!

hge


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