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hab ne frage zum §27 (Gelesen: 17.289 mal)
thom
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #15 - 30.05.2008 um 11:41:57
 
tapir schrieb am 30.05.2008 um 11:14:02:
Geht es um eine Ehegatten-FZF muss ... eine tatsächliche und nicht nur virtuelle Möglichkeit gegeben sein, die Ehe auch im Ausland zu leben.

Gehts erst ums Heiraten, ist die Hürde schon wesentlich höher und läßt sich am ehesten mit einer realistischen Arbeitsplatzzusage für den Zuziehenden überwinden.
Danke für den Aufwand, tapir
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sweetmausal
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Antwort #16 - 30.05.2008 um 15:08:43
 
Das ganze ist ja ganz schön verwirrend....

Ich werde jetzt wirklich mal abwarten was die Ausländerbehörde zu mir sagt wenn ich den ersten Termin habe.

Eine Stelle kann ich vorweisen,auch wenn es nur geringfügig ist,aber ich zeige ja damit das ich willig bin.

Dann hätte ich aber noch eine frage.Wenn der Antrag auf FZF abgelehnt werden sollte wegen den Sozialleistungen wo ich beziehe,hab ich die Möglichkeit das ein Familienangehöriger,Freund....für meinen Mann bürgt?

Wenn jemand für ihn bürgt,dann ist es doch so das mein Mann keine zusätzliche finanzielle belastung wäre.

Mein Mann ist auch bereit sich eine Arbeitsstelle zu suchen sobald er hier ist das er zum Familieneinkommen beitragen kann.

LG  Sweetmausal
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trixie
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Antwort #17 - 30.05.2008 um 15:36:15
 
sweetmausal schrieb am 30.05.2008 um 15:08:43:
Wenn der Antrag auf FZF abgelehnt werden sollte wegen den Sozialleistungen wo ich beziehe,hab ich die Möglichkeit das ein Familienangehöriger,Freund....für meinen Mann bürgt?


Grundsätzlich besteht die Möglichkeit einer VE. Allerdings muß die ABH dieser auch zustimmen.

Wenn eine VE abgegeben wird, verringert sich auch der Miet- und Nebenkostenzuschuss der ARGE. Gleichzeitig haftet der VE-Geber für die Grundleistung die für deinen Mann bezahlt wird, sofern er noch keine Arbeit hat.

sweetmausal schrieb am 30.05.2008 um 15:08:43:
Mein Mann ist auch bereit sich eine Arbeitsstelle zu suchen  

... das sollte auch das mindeste sein. Zwinkernd

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Miss Piggy
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Antwort #18 - 30.05.2008 um 15:58:48
 
Hallo zusammen,

bei der Fage müsste m.E. zwischen Betreuungs- und Barunterhalt unterschieden werden.

§ 27 Abs. 3 trifft den Fall, dass derjenige, zu dem der Zuzug stattfinden soll, für den Unterhalt von anderen auf Sozialleistungen angewiesen ist.

Für den Unterhalt von anderen auf Sozialleistungen angewiesen sein kann man schon mal dann nicht, wenn man nur barunterhaltspflichtig ist. Denn in diesem Fall muss man Unterhalt höchstens bis zur (ggf. fiktiven) Leistungsgrenze zahlen. Der Barunterhaltspflichtige bekommt jedenfalls keine Sozialleistungen, um anderen Unterhalt zu zahlen.

Bleibt der Betreuungsunterhalt für denjenigen, der seiner Unterhaltspflicht mit der Betreuung nachkommt. Dies ist der Fall der Fragestellerin. Wenn der Barunterhaltspflichtige nicht zahlt, dann kann dieser auf Unterhalt verklagt werden. Übergangsweise oder wenn beim Barunterhaltspflichtigen gar nichts zu holen ist, kann bis zu einer altersgrenze Unterhaltsvorschuss bezogen werden, der KEINE SOZIALLEISTUNG nach SBG II oder XII ist.

Wenn Harz 4 bezogen wird, dann betrifft das die sog. Bedarfsgemeinschaft, hier aus Mutter und Kindern. Es stellt sich die Frage, ob die Fragestellerin FÜR ihre Kinder Sozialleistungen bezieht, oder ob die Kinder nicht SELBST Sozalleistungen beziehen? Dann wäre die Fragestellerin nur dann für den Unterhalt anderer auf Sozialleistungen angewiesen, wenn sie SELBST wegen der Betreuung der Kinder nicht erwerbstätig ist. Das beträfe dann die Sozialleistungen der Fragestellerin selbst!

§ 7 Abs. 2 SGB II sagt uns:"Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben." Der Wortlaut spricht dafür, dass jede Person für sich SELBST Sozialleistungen bezieht. § 7 Abs. 1 Nr. 1 SGB II wiederum sagt: "Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die (1) das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben". Damit wären Kinder unter 15 Jahren keine Leistungsinhaber.

Nun gut, ich belasse es jetzt mal dabei die Frage aufgeworfen zu haben, weil ich einen Gräuel vor den Sozialbüchern und auch keinen Kommentar zur Hand habe. unentschlossen
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USS Swinetrek
 
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sweetmausal
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Antwort #19 - 03.06.2008 um 21:42:33
 
verstehe ich das jetzt richtig,das die Leistungen wo ich für Kinder unter 15 Jahren bekomme nicht so berechnet werden,als Leistungen die ich für ein Kind über 15 Jahre bekomme???

Das ganze Thema ist ganz schön verwirrend für mich.Hab bald den Termin in der Ausländerbehörde,ich infomiere mich überall...werde aber nicht schlauer Griesgrämig

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Antwort #20 - 03.06.2008 um 22:27:14
 
sweetmausal schrieb am 03.06.2008 um 21:42:33:
verstehe ich das jetzt richtig,das die Leistungen wo ich für Kinder unter 15 Jahren bekomme nicht so berechnet werden,als Leistungen die ich für ein Kind über 15 Jahre bekomme???


Kinder unter 15 Jahren sind selber nicht leistungsberechtigt nach § 7 SGB II, da nicht arbeitsfähig sind, sondern erhalten Leistungen nach § 28 SGB II.

Kinder die über 15 Jahre als sind, sind selber leistungsberechtigt, so dass sie lt. Meinung von Miss Piggy nicht negativ beim ALG II Bezug der Mutter angerechnet werden dürfen, auch wenn für die BG nur ein Bescheid erstellt wird.

trixie
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Antwort #21 - 03.06.2008 um 22:29:49
 
dank dir recht herzlich trixie
Schönen Abend noch!!!
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Antwort #22 - 05.06.2008 um 17:58:38
 
Hallo,

jetzt hab ich wieder mal eine frage an euch Experten Smiley

und zwar,ich habe gerade mit der Ausländerbehörde telefoniert,und die meinten zu mir es ist tatsächlich so das ich meinen Mann wegen nicht gesicherten LU nicht nach Deutschland bekomme.

Aber,ich habe die möglichkeit das jemand einen Verpflichtungsabklärung abgibt.Ich habe ja schon die Vermutung gehabt das ich einen Bürgen brauche,und jetzt meine Frage,wie hoch muß das Einkommen von dem Bürgen sein?Gibt es da eine gewisse Einkommens grenze?

Ich hätte einen Bekannten,er verdient netto 1200-1400 Euro,er hat Ausgaben mit Miete ca 400 euro.Würde das reichen?

Bin um jede Antwort dankbar

LG
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Antwort #23 - 05.06.2008 um 18:16:04
 
sweetmausal schrieb am 05.06.2008 um 17:58:38:
Ich hätte einen Bekannten,er verdient netto 1200-1400 Euro,er hat Ausgaben mit Miete ca 400 euro.Würde das reichen?  


Wenn er Single ist und keine unterhaltspflichtigen Personen (z. B. Ehefrau, Kinder) hat, dann könnte es reichen. Das entscheidet aber jede ABH im Einzelfall. Eine absolute Aussage darüber ist nicht möglich.

Hast du die ABH gefragt, auf welchen § sie sich berufen, was die Sicherung des LU angeht?

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Antwort #24 - 05.06.2008 um 18:32:57
 
mein Bekannter wohnt mit seiner Freundin zusammen bei den Eltern von ihr.Die Eltern haben ein großes Haus,und haben im Keller ihre eigene Wohnung bekomen.Er zahlt 150 euro Miete mtl.

Er hat aber ein Kind für das er mtl.176 euro zahlt.
Netto bleiben ihm 1000-1200 euro übrig.

Die Ausländerbehörde hat mir keine Auskünfte wegen des LU gegeben,denn ich könnte mich ja darauf vorbereiten.Sie meinten ich soll mit ihm kommen,und es wird ihm dann gesagt was er für Unterlagen bringen soll.

Ich weiß halt jetzt gar nicht auf was die alles schauen...Sie geben mir ja keine Auskunft diesbezüglich.
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Antwort #25 - 05.06.2008 um 18:43:05
 
sweetmausal schrieb am 05.06.2008 um 18:32:57:
Er hat aber ein Kind für das er mtl.176 euro zahlt.
Netto bleiben ihm 1000-1200 euro übrig.  


Oftmals wird als Anhaltspunkt die ZPO 850 c genommen. In seinem Fall wäre sein Kind als unterhaltspflichtige Person zu berücksichtigen. Um aber im Notfall überhaupt etwas pfänden zu können, müßte das Nettoeinkommen über dem pfandfreien Einkommen liegen. Da würde es bei einem Nettoeinkommen von 1000 bis 1200 Euro allerdings eher schlecht ausschauen.

http://www.rechtsaudit.com/cms/home/Files/Documents/Pfaendungsfreigrenzen.pdf

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Antwort #26 - 05.06.2008 um 18:52:35
 
erstmal vielen dank trixie Smiley

Also verstehe ich das jetzt richtig das sein Einkommen warscheinlich zu wenig ist.


Ich war der Meinung das es von Vorteil ist weil er doch wenig Miete zahlt.

Hätte noch eine frage,und zwar für was muß der Bürge aufkommen?Nur für den LU von meinem Mann,oder auch für die Unterkunft?


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Antwort #27 - 05.06.2008 um 21:31:02
 
sweetmausal schrieb am 05.06.2008 um 18:52:35:
Also verstehe ich das jetzt richtig das sein Einkommen warscheinlich zu wenig ist.  


Ich befürchte, du siehst das richtig.

sweetmausal schrieb am 05.06.2008 um 18:52:35:
Ich war der Meinung das es von Vorteil ist weil er doch wenig Miete zahlt.  


Das mag für ihn persönlich sicherlich ein finanzieller Vorteil sein. Allerdings liegt er mit seinem Nettoeinkommen trotzdem unterhalb der pfändungsfreien Betrages.

sweetmausal schrieb am 05.06.2008 um 18:52:35:
für was muß der Bürge aufkommen?Nur für den LU von meinem Mann,oder auch für die Unterkunft?  


Der Bürge muss sowohl für Unterkunft, LU und KV aufkommen, die allerdings im Rahmen der Familienversicherung abgedeckt ist. Sollte dein Mann Sozialleistungen beziehen, wird der Bürge dafür in Regress genommen. So wie ich dir in Antwort # 17 mitgeteilt habe, werden die Miet- und Nebenkosten anteilig auf deinen Mann verteilt, für die der Bürge dann auch aufkommen muss.

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Antwort #28 - 05.06.2008 um 21:57:33
 
ok,ich danke dir für die Antwort.

was würdest du mir raten wie ich vorgehen soll?Meinst du,ich sollte mal mit meinem Bekannten einen Termin in der Ausländerbehörde ausmachen und persönlich vorsprechen?

Es muß doch irgend einen Weg für mein Problem geben.

Wir haben jetzt so lange gekämpft,und es sollja jetzt nicht daran  scheitern.

Sorry für die vielen fragen
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Antwort #29 - 05.06.2008 um 22:34:54
 
sweetmausal schrieb am 05.06.2008 um 21:57:33:
was würdest du mir raten wie ich vorgehen soll?

Die Antwort habe ich dir hier schon gegeben:
trixie schrieb am 05.06.2008 um 18:16:04:
Hast du die ABH gefragt, auf welchen § sie sich berufen, was die Sicherung des LU angeht?  


sweetmausal schrieb am 05.06.2008 um 21:57:33:
Meinst du,ich sollte mal mit meinem Bekannten einen Termin in der Ausländerbehörde ausmachen und persönlich vorsprechen?  

Ich würde die ABH fragen, welchen Lösungsvorschlag sie anzubieten hat.

Ich befürchte sehr stark, dass die VE durch deinen Bekannten auch nicht zielführend ist.

trixie
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