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Grundlage A1 Nachweis bei Ehegatten von deutschen (Gelesen: 1.769 mal)
streets
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klein Paris, Germany
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Grundlage A1 Nachweis bei Ehegatten von deutschen
18.06.2008 um 10:09:00
 
Hallo, ich hab grad mal über AufenthG drüber geguckt und keinen § entdeckt in dem Geregelt ist das auch ausländische Ehegatten von Deutschen einen Sprachnachweis A1 brauchen. Dort steht is ab § 28 immernur von Ausländern in Deutschland die Rede. Kann jemand helfen?
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schweitzer
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Grundlage A1 Nachweis bei Ehegatten von deutschen
Antwort #1 - 18.06.2008 um 10:14:08
 
Ja, jemand kann!

Lies mal den § 28 (1) AufenthG richtig und vollständig:

Zitat:
§ 28 Familiennachzug zu Deutschen


(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

1. Ehegatten eines Deutschen,

2. minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,

3. Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge

zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nichtsorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.


Und nun lies mal die erwähnten Passagen des § 30 AufenthG dazu.

Alles klar!?

=schweitzer=
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Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #2 - 18.06.2008 um 10:14:38
 
argh ich verneige mich
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