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Antrag auf Ehegattennachzug wird nicht bearbeitet (Gelesen: 3.621 mal)
patricia35
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Antrag auf Ehegattennachzug wird nicht bearbeitet
13.06.2008 um 22:55:38
 
Hola Euch allen,
wahrscheinlich bin ich blind und irgendwo gibt es genau den selben fall, wie den meinigen. .... sorry -falls dem so ist.

Versuche meine NOT in aller "kürze" zusammenzufassen.
Hab geheiratet,bin kroatin mit niederlassungserlaubnis,lebend in deutschland.mein mann ist kroate lebend in mostar. alle unterlagen wurden abgegeben,dazu ein jobangebot meines arbeitgebers für meinen mann und eine bestätigung,dass ich ab august eine bessere stelle,sprich mehr gehalt bekomme. dazu wurde der behörde mitgeteilt, dass mein mann eigenes geld bereits hätte,sprich erspartes und auch keine sozialhilfen,arbeitslosengeld etc. beansprucht werden.....

vor zwei tagen rief mich die behörde an und teilte mir mit,dass der fall nicht!!! bearbeitet wird, bis ich meine erste lohnerhöhung bekommen habe und dann wird erst darüber entschieden. dazu meinte man  auch noch,dass man mir mit dieser form entgegenkommen würde.

ist doch nicht zulässig oder??

wäre euch sehr dankbar,über tipps oder links ...oder ähnliches.

danke
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schweitzer
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland
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Antwort #1 - 14.06.2008 um 17:54:50
 
patricia35 schrieb am 13.06.2008 um 22:55:38:
ist doch nicht zulässig oder??


Doch, Patricia - auch, wenn es schwer fällt, das zu akzeptieren.patricia35 schrieb am 13.06.2008 um 22:55:38:
dazu meinte man auch noch,dass man mir mit dieser form entgegenkommen würde. 


Auch das stimmt. Üblicherweise wird mindestens die Vorlage von drei Lohnbescheinigungen verlangt, mit denen nachgewiesen wird, dass der LU gesichert werden kann. Denn:

Zitat:
Die Fähigkeit zur Bestreitung des Lebensunterhalts ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel darf nicht nur vorübergehend sein.
(Quelle: Vorläufige Anwendungshinweise zum AufenthG des BMI)

Es ist also, tatsächlich so, dass Dir die ABH entgegenkommt ...

Ich wünsche Dir aber, dass es dann nach Deiner ersten Lohnerhöhung ganz schnell geht !!!

=schweitzer=
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"Das Reich der Freiheit beginnt dort, wo man für das Zurückstellen seines Egoismus nicht mehr bestraft wird."  -Daniela Dahn- "Ich bin mit meinem Menschsein derart ausgelastet, dass ich nur ganz selten dazu komme, Deutscher zu sein." -Volker Pispers-  +++  Mehr über mich erfährt man hier:
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Muleta
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 14.06.2008 um 18:46:54
 
patricia35 schrieb am 13.06.2008 um 22:55:38:
dazu ein jobangebot meines arbeitgebers für meinen mann und eine bestätigung,dass ich ab august eine bessere stelle,sprich mehr gehalt bekomme.


das ist ein toller Arbeitgeber - ich würde mich bei soviel Entgegenkommen allerdings fragen, ob da alles mit rechten Dingen zugeht (Gefälligkeitsbescheinigungen...)

Muleta

P.S. wenn ich bei einer Behörde arbeiten würde, dann würde ich in solchen Fällen wohl ziemlich bedenkenlos eine Zustimmung erklären - allerdings die erste AE mit der Nebenbestimmung "erlischt bei Bezug von Leistungen nach dem SGB II, SGB XII und AsylbLG" versehen und auf ein bis zwei Jahre befristen. Das schont die Nerven aller Beteiligten, sorgt für klare Verhältnisse und schont die öffentlichen Kassen.
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Eine Frage im Forum stellen heißt nicht, die Antwort zu bekommen, die man hören will.

Ich schreibe im Forum - alles was da hingehört, beantworte ich nicht per PN.
 
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patricia35
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Antwort #3 - 16.06.2008 um 21:54:34
 
Ganz ehrlich Leute, hätte ich irgendwelche Kommentare der Launer heraus gewollt, hätte ich danch gefragt.

Wenn die gesamte Familie seit 10 Jahren in einem Betrieb beschäftigt ist,dann wird der Arbeitgeber wohl wissen,warum er hierzu noch ein Jobangebot vorliegt.
Gefälligkeit?
Klar,wer daran glaubt.

Zudem :


akzessorische Beschäftigungserlaubnis, d. h. hat der hier lebende Ehegatte bereits eine Arbeitsberechtigung, so gilt dies auch für den nachziehenden Ehegatten (§ 29 Abs. 5 AufenthG);


Der Lebensunterhalt muss gesichert sein (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG). Hier zu erwähnen ist, dass für Ehegatten ausreichend ist, dass ein Ehegatte das Erfordernis erfüllt (§ 9 Abs. 3 Satz 1 AufenthG).


Sprich
Gesetze sollte man auslegen und anwenden können
und nicht wie Schafe alles hinnehmen nur weil es eine Behörde sagt.

Ganz nebenbei dachte ich, dass dieses Forum für Menschen bestimmt ist die Rat suchen und sich im Behörden- oder Gesetzesdschungel nicht auskennen.
Sinnlose Kommentar bringen hier niemanden weiter und verunsichern die Verunsicherten nur noch mehr.

Ganz nebenbei, wenn die Botschaft bzw. d. Auswertige Amt anderer Meinung sind,hat die Auslänerbehörde gar keine Entscheidungsbefugnis.

Gruß

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Antwort #4 - 17.06.2008 um 00:04:05
 
patricia35 schrieb am 16.06.2008 um 21:54:34:
Ganz nebenbei, wenn die Botschaft bzw. d. Auswertige Amt anderer Meinung sind,hat die Auslänerbehörde gar keine Entscheidungsbefugnis.


Sorry,
ohne die erforderliche Zustimmung der zu beteiligenden Ausländerbehörde wird es kein Visum geben. Über die Zustimmungspflicht kann sich keine Botschaft oder das AA hinwegsetzen.

Da Du die Rechtslage ja  sehr genau kennst und zitierst, welche Hilfe oder Ratschläge erwartest Du noch.
Da wir nicht wissen, wie hoch Dein Gehalt/Einkommen/Vermögen ist, kann auch keiner eine Frage dazu beantworten ob Du mit Deinen Einkommen den LU für Euch beide sichern kannst.
Das Verhalten der ABH läßt darauf schliessen, das Dein Einkommen/Vermögen/Gehalt z.Zt. noch nicht ausreichend ist.
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Muleta
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Antwort #5 - 17.06.2008 um 06:13:53
 
patricia35 schrieb am 16.06.2008 um 21:54:34:
Ganz ehrlich Leute, hätte ich irgendwelche Kommentare der Launer heraus gewollt, hätte ich danch gefragt.


da sich das wohl auf meine Antwort bezog:

- gerade weil sich hier der Gedanke an eine Gefälligkeitsbescheinigung (hinsichtlich Deiner plötzlichen Gehaltserhöhung und des Jobangebots für Ehemann beim gleichen Arbeitgeber) geradezu aufdrängt, wird die ABH möglicherweise erstmal abwarten. Möglicherweise kannst Du Zweifel hieran aber ausräumen.

- die LU-Frage erfordert eine Prognose, wobei die ABH einen Beurteilungsspielraum hat. Der kann in Deinem Fall u.U. tatsächlich zu Deinen Ungunsten ausfallen.

patricia35 schrieb am 16.06.2008 um 21:54:34:
Ganz nebenbei, wenn die Botschaft bzw. d. Auswertige Amt anderer Meinung sind,hat die Auslänerbehörde gar keine Entscheidungsbefugnis.


Für jemanden der meint, sich so gut mit den Gesetzen auszukennen: § 31 Abs. 1 AufenthV - ohne die ABH geht im Visumsverfahren gar nichts.

Muleta
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Antwort #6 - 17.06.2008 um 20:12:16
 
patricia35 schrieb am 13.06.2008 um 22:55:38:
ist doch nicht zulässig oder??


Hi,

dann besteh auf einen rechtsmittelfähigen Bescheid, wirst dann sehen,
wie es weiter geht.

ende
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