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Ausländerrecht >> Ehe und Familie >> hab ne frage zum §27
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Beitrag begonnen von sweetmausal am 16.05.2008 um 18:43:26

Titel: hab ne frage zum §27
Beitrag von sweetmausal am 16.05.2008 um 18:43:26
Hallo allerseits,

ich hatte ja schon vor ein paar wochen ein Thema gestartet zur Sicherung des lu,und wie es ist wenn man für minderjährige Kinder keinen unterhalt vom Vater bekommt.
Da gibt es doch diesen §27 der sagt das das Visum egal ob der Nachzug zum deutschen oder ausländischen Ehegatten stattfindet abgelehnt werden kann.

Nur noch ganz schnell,ich bin deutsche,meine Kinder sind deutsch,habe nie in dem Land meines Mannes gelebt.

Bei meinem letzten Thema,wurde ich sehr verunsichert.der eine schrieb das ich keine Probleme bekommen kann,andere schrieben widerrum das es Probleme geben könnte

So,jetzt habe ich eine Stelle auf 400 Euro.
Und bin weiter am suchen,das ich eine 2.Stelle auf 400 euro bekomme.

Wird die Ausländerbehörde die 400 euro stelle anerkennen?ist ja doch nicht grad viel was ich bekomme.Will einfach nur von den Sozialleistungen runterkommen,und denen zeigen das ich bereit bin selbst auch für meinen LU zu sorgen.



Mein LU wird im moment komplett vom Sozialamt und Hartz4 übernommen.

Mein Mann hat jetzt das Visum beantragt,und ich will nur gut vorbereitet sein,wenn ich einen termin bei der ausländerbehörde habe.

Wir kämpfen nun schon seit 7 Monaten das wir zusammen sein können.Hab halt jetzt etwas Angst das die FZF  wegen dem nicht gesicherten LU hauptsächlich den meiner Kinder scheitern könnte.

Danke euch jetzt schon für eure Ratschläge

Titel: Re: hab ne frage zum §27
Beitrag von Zak am 16.05.2008 um 19:28:52
Hi  sweetmausal,

die AE ist i.d.R. nicht von der Sicherung des LU, Wohnraum, KKV etc. abhängig wenn Du dt. Staatsbürgerin bist.

Die erforderlichen Deutschkenntnisse müssen nachgewiesen werden.

:endsmilie

Titel: Re: hab ne frage zum §27
Beitrag von sweetmausal am 16.05.2008 um 19:39:09
@Zak

hallo,erstmal danke für deine antwort.
Ich weiß das der LU bei einem deutschen nicht wichtig ist.Aber wenn ich Unterhaltspflichtige Familienangehörige habe,in meinem Fall meine Kinder,dann kommt doch der §27 ins Spiel der sagt das das Visum verweigert werden kann.

Mein Problem ist,ich beziehe Sozialleistungen,für meine Kinder zahlt der leiblicheVater(mein Ex-Mann) keinen Unterhalt.(hatte erst nicht erwähnt das mein Mann nicht der leibliche Vater meiner Kinder ist)Sprich,auch meine Kinder bekommen Sozialleistungen.

lg


Titel: Re: hab ne frage zum §27
Beitrag von schweitzer am 30.05.2008 um 08:20:17
PUSH!!! -

Ich möchte sweetmausals Frage bzw. das dahinter stehende Kernproblem hier noch einmal klar und konzentriert formulieren, da auch ich ungeachtet verschiedener langer threads nach wie vor keinen hinreichenden Aufschluss zu dem Problem bekommen konnte, letztlich Klienten auch nicht wirklich hinreichend beraten kann. - Also, noch einmal ganz klar und eindeutig die Frage (mit Bitte um eine möglichst ebenso klare Antwort):

Können die Bestimmungen des § 27 den Ehegattennachzug eines Ausländers zu einer Deutschen letztlich tatsächlich verhindern, auch wenn keiner der in den Vorläufigen Anwendungshinweisen des BMI genannten Regelversagungsgründe zutreffend ist, wenn der Unterhalt für die (in diesem Falle drei) Kinder aus erster Partnerschaft nicht durch die Mutter gesichert werden kann? (unter Beachtung, dass der Mutter ja wohl die Tatsache, dass der Kindsvater seinen Unterhaltsverpflichtungen nicht nachkommt, nich schuldhaft angelastet werden kann und dass es letztlich faktisch kaum möglich ist, dass die Mutter allein einen solchen Verdienst erbringen kann, der im Sinne einer Unterhaltssicherung für alle ausreichend ist.)

=schweitzer=

Titel: Re: hab ne frage zum §27
Beitrag von trixie am 30.05.2008 um 09:27:18

schweitzer schrieb am 30.05.2008 um 08:20:17:
unter Beachtung, dass der Mutter ja wohl die Tatsache, dass der Kindsvater seinen Unterhaltsverpflichtungen nicht nachkommt, nich schuldhaft angelastet werden kann und dass es letztlich faktisch kaum möglich ist, dass die Mutter allein einen solchen Verdienst erbringen kann, der im Sinne einer Unterhaltssicherung für alle ausreichend ist.


Diese Frage, ob der Mutter es angelastet oder nicht angelastet werden kann, dass sie den LU nicht abdeckt, kann m. M. nach gar nicht so stellen. Bei drei Kindern ergibt sich ein sehr hoher Bedarf, der - sofern der Vater auch den Mindestunterhalt zahlen würde - auch dann nicht gedeckt wäre. Wäre dann ein Verschulden der  Mutter zu sehen?

"§ 27 Grundsatz des Familiennachzugs" sind die allgemeinen Voraussetzungen zum Familienzusammenzug. Für deutsch-verheiratete sind die speziellen Vorschriften des § 28 anzuwenden, der allerdings eine solche Einschränkung nicht vorsieht.

trixie

Titel: Re: hab ne frage zum §27
Beitrag von altheia am 30.05.2008 um 09:36:36
In unserem Fall mit vier Kindern aus erster Ehe wird § 27 dahingehend angewendet, dass ich tatsächlich nachweisen muß, wie der Unterhalt der Kinder gedeckt wird.
Da es sich um eine vom Jugendamt verwaltete Beistandsschaft handelt und der Vater die Regelsätze ans Amt bezahlt, ist alles nachweisbar und ohnehin völlig offen.
Ob daraus tatsächliche Folgen für FZF Deutsch abgeleitet werden können, war auch den verschiedenen Anwälten bei denen ich war, nicht wirklich klar.
Beim Einkommen generell wird dann wieder § 28 zitiert... i.d.Regel LU muß nicht gesichert sein.

Titel: Re: hab ne frage zum §27
Beitrag von trixie am 30.05.2008 um 09:43:39

altheia schrieb am 30.05.2008 um 09:36:36:
Beim Einkommen generell wird dann wieder § 28 zitiert... i.d.Regel LU muß nicht gesichert sein.

Nicht beim Einkommen wird § 28 zitiert, sondern es geht rein um die Sicherung des LUs, der natürlich durch ein Einkommen nachgewiesen werden kann. Die Sicherung des LU kann aber auch in anderer Form erfolgen.
Bei deutsch-verheirateten ist i.d.R. keine Sicherung des LUs notwendig.

trixie

Titel: Re: hab ne frage zum §27
Beitrag von ronny am 30.05.2008 um 09:47:18

trixie schrieb am 30.05.2008 um 09:27:18:
"§ 27 Grundsatz des Familiennachzugs" sind die allgemeinen Voraussetzungen zum Familienzusammenzug. Für deutsch-verheiratete sind die speziellen Vorschriften des § 28 anzuwenden, der allerdings eine solche Einschränkung nicht vorsieht.


Hi,

auch wenn mir die Angelegenheit im Moment nicht völlig klar ist, kann man es m.E. nicht so pauschal auf den Zuzug zu Ausländern allein beschränken , denn laut Anwendungshinweisen des BMI soll diese Vorschrift den § 28 Abs. 1 Satz 3 AufenthG ergänzen sehe dazu Hinweise zum Richtlinienumsetzungsgesetz, Buchstabe H, Ziffer 3.

Grüße
Ronny ;)

Titel: Re: hab ne frage zum §27
Beitrag von trixie am 30.05.2008 um 10:08:58

ronny schrieb am 30.05.2008 um 09:47:18:
Hinweise zum Richtlinienumsetzungsgesetz, Buchstabe H, Ziffer 3.  



Zitat:
3. Versagung des Familiennachzugs wegen des Sozialhilfeanspruchs des
Zusammenführenden für den Unterhalt anderer (§ 27 Abs. 3 AufenthG)
186 Der Anwendungsbereich des § 27 Abs. 3 AufenthG wird auf die Fälle erweitert, in
denen die Person, zu der der Nachzug stattfindet, für den Unterhalt von deutschen
(bisher nur ausländischen) Familienangehörigen auf Sozialhilfe angewiesen ist. Die
Regelung ergänzt den neu gefassten § 28 Abs. 1 Satz 3 AufenthG (siehe unten H. II.
1., Rn 190). Bei der Interessenabwägung ist maßgeblich zu berücksichtigen, ob der
Nachzug voraussichtlich zu einer stärkeren Belastung der Sozialsysteme führt
.


Wie sollte denn die Interessenabwägung erfolgen, wenn von vorne herein auf den in Deutschland existierenden Sozialhilfebezuges geschaut wird? Auch wieder die Definitionsproblemematik "Sozialhilfe und ALG II". Hier wird eben nur von Sozialhilfe gesprochen und nicht von staatlichen Leistungen.

Gleichzeitig geht man bereits bei einem Anspruch von Sozialhilfe aus, um die FZF zu untersagen, ohne dass eine Inanspruchnahme erfolgt.

Weiter wäre zu prüfen, inwieweit der Ex-Gatte und Unterhaltspflichtige Kindsvater nach seinem Gutdünken die FZF verhindert kann, indem er einfach keinen Unterhalt zahlt und die Kinder zur Inanspruchnahme von staatlichen Leistungen zwingt.

trixie

Titel: Re: hab ne frage zum §27
Beitrag von altheia am 30.05.2008 um 10:24:27
(....)
Es ist richtig, dass genau dieser Punkt nicht einheitlich beantwortet wird.
In den Vorläufigen Anwendungshinweisen der Ausländerbehörden Berlin heißt es, dass der Lebensunterhalt nicht gesichert ist, wenn ein Anspruch auf Leistungen der Arbeitsagentur besteht, unabhängig davon ob diese bezogen werden oder nicht. Eine Negativbescheinigung des Jobcenters reicht danach nicht aus, um die Sicherung des Lebensunterhaltes nachzuweisen.
Nach den Vorläufigen Anwendungshinweisen des Bundesinnenministeriums zum AufenthG 2.3.1. ist eine Sicherung des Lebensunterhaltes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gegeben, wenn der Lebensunterhalt entweder aus eigenen Mitteln des Ausländers oder aus Mitteln Dritter, die keine öffentlichen Mittel sind, bestritten wird.
Danach kommt es nur auf den tatsächlichen Bezug an. Hierauf sollten Sie sich berufen. Da Sie jedoch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, soll die Aufenthaltserlaubnis in der Regel abweichend von der Voraussetzung des § 5 I Nr. 1 AufenthG, der Sicherung des Lebensunterhaltes, erteilt werden.

(....) Zitat Ende.

Titel: Re: hab ne frage zum §27
Beitrag von schweitzer am 30.05.2008 um 10:39:41
Liebe Leute -

ich habe meine Frage hier heute nicht nur in meinem eigenen, sondern zuvorderst im Interesse der Themenstarterin gestellt, die mir u.a. anvertraut hat, wie sehr sie verunsichert ist. Bitte versteht es nicht falsch, aber ich fürchte, die Diskussion hier verunsichert sie noch mehr. Ein Zitat aus den VAH Berlin ist insoweit hier nur sehr bedingt hilfreich, weil die Themenstarterin nicht in Berlin wohnt.

Ich möchte meine Ausgangsfragestellung daher hier noch einmal zuspitzen, greife dazu das Zitat aus den Vorläufigen Anwendungshinweisen des BMI noch einmal auf:


Zitat:
3. Versagung des Familiennachzugs wegen des Sozialhilfeanspruchs des
Zusammenführenden für den Unterhalt anderer (§ 27 Abs. 3 AufenthG)
Der Anwendungsbereich des § 27 Abs. 3 AufenthG wird auf die Fälle erweitert, in
denen die Person, zu der der Nachzug stattfindet, für den Unterhalt von deutschen
(bisher nur ausländischen) Familienangehörigen auf Sozialhilfe angewiesen ist. Die
Regelung ergänzt den neu gefassten § 28 Abs. 1 Satz 3 AufenthG (siehe unten H. II.
1., Rn 190). Bei der Interessenabwägung ist maßgeblich zu berücksichtigen, ob der
Nachzug voraussichtlich zu einer stärkeren Belastung der Sozialsysteme führt.


Bedeutet das, das letztlich zusätzlich zu den in den VAH-BMI zu § 28  dezidiert genannten Regelversagungsgründen hinsichtlich des Ehegattennachzugs von ausländischen zu deutschen Ehegatten faktisch und tatsächlich ein weiterer Regelversagungsgrund, der sich aus § 27 ergibt, existiert und der gleichermaßen für den Nachzug von ausländischen Ehegatten zu ausländischen, wie auch zu deutschen Partnern gilt?

Lässt sich diese Frage eindeutig beantworten oder nicht?

=schweitzer=

Titel: Re: hab ne frage zum §27
Beitrag von trixie am 30.05.2008 um 11:04:41

schweitzer schrieb am 30.05.2008 um 10:39:41:
Lässt sich diese Frage eindeutig beantworten oder nicht?

Wenn sich deine Frage speziell auf folgenden Ausschnitt bezieht, dann ist eine eindeutige Beantwortung nicht möglich, da dies vom Einzelfall abhängig ist.


schweitzer schrieb am 30.05.2008 um 10:39:41:
Bei der Interessenabwägung ist maßgeblich zu berücksichtigen, ob der
Nachzug voraussichtlich zu einer stärkeren Belastung der Sozialsysteme führt.

Wer kann - ohne genaue Hintergründe - eine Zukunftsprognose über die voraussichtliche Belastung der Sozialsysteme geben?

trixie

Titel: Re: hab ne frage zum §27
Beitrag von tapir am 30.05.2008 um 11:14:02

schweitzer schrieb am 30.05.2008 um 08:20:17:
Können die Bestimmungen des § 27 den Ehegattennachzug eines Ausländers zu einer Deutschen letztlich tatsächlich verhindern, auch wenn keiner der in den Vorläufigen Anwendungshinweisen des BMI genannten Regelversagungsgründe zutreffend ist, wenn der Unterhalt für die (in diesem Falle drei) Kinder aus erster Partnerschaft nicht durch die Mutter gesichert werden kann?



schweitzer schrieb am 30.05.2008 um 10:39:41:
Lässt sich diese Frage eindeutig beantworten oder nicht?  


Nein, die Frage lässt sich aus verschiedenen Gründen nicht eindeutig beantworten.

Und zwar übrigens schon deswegen nicht, weil auch die Regelversagungsgründe im Rahmen des § 28 nicht in Stein gemeißelt sind, auch dort ist immer eine einzelfallbezogene Ermessensprüfung erforderlich. Die Regelversagungsgründe aus den VAH sind lediglich beispielhafte Konstellationen.

Es tut mir leid, schweitzer, wenn der Gesetzgeber Ermessen aufstellt, müssen wir ihn beim Wort nehmen.

Ich starte jetzt nochmal einen Versuch, mein Verständnis der Vorschrift wiederzugeben, etwas systematischer und durchdachter vielleicht als letztes Mal.

Anwendungsbereich

§ 27 Abs. 3 gilt für alle Familiennachzüge nach Deutschland, egal ob zu Ausländern oder zu Deutschen

Abgrenzung zu anderen Vorschriften

Die "Regelversagungsgründe" beziehen sich auf die Sicherung des LU der Person, die zuzieht (allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 AufenthG). Dieser ist beim Ehegattenzuzug grundsätzlich nicht erforderlich (§ 28 Abs. 1 S. 3). Die Regelversagungsgründe stellen Ausnahmen von dieser Regel auf. § 27 Abs. 3 schafft gegenüber dieser allgemeinen, im Regelfall nicht erforderlichen Erteilungsvoraussetzung eine zusätzliche, selbstständige besondere Erteilungsvoraussetzung, die nicht an die Person anknüpft, die zuzieht, sondern an die, zu der der Zuzug stattfindet.

Tatbestandsvoraussetzungen

Der Tatbestand von § 27 Abs. 3 setzt voraus, dass die Person, zu der der Zuzug stattfindet, "für den Unterhalt von anderen Familienangehörigen oder anderen Haushaltsangehörigen auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist". Die Leistungsarten sind im Gesetz klar definiert, Ungenauigkeiten in der Terminologie der VAH sind unbeachtlich.

Problematisch ist, wann jemand für den Unterhalt von anderen auf Leistungen angewiesen ist. Hier wurde offensichtlich an die Bedarfsgemeinschaften gedacht, aber auf eine handwerklich saubere Anknüpfung ans Sozialrecht verzichtet. Das kann aber der Rechtsanwender schon so hinfriemeln, dass es passt (a.A., muleta ging in die Richtung: zu unbestimmt --> evtl. verfassungswidrig, nützt aber den jetzt im Visumverfahren steckenden Betroffenen wenig). Gemeint sind grob Fälle, in denen die Person, zu der der Zuzug stattfindet, Leistungen nach SGB II oder XII erhält, und daher ihre Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Dritten nicht erfüllen kann, so dass für die Sicherung des Unterhalts dieser Personen tatsächlich öffentliche Mittel in Anspruch genommen werden müssen.

Ermessen

Die AE darf bei Vorliegen der Voraussetzungen nicht schematisch versagt werden, sondern nur auf der Grundlage einer Ermessensentscheidung. Hier ist insbesondere eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen. Zu prüfen sind Geeignetheit, Erforderlichkeit, Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn.

Geeignetheit der Maßnahme zur Erreichung des Zwecks "Verhinderung von Mehrbelastungen der Leistungsträger"?
> Zu verneinen, wenn keine Nettomehrbelastung der Sozialsysteme (vgl. VAH BMI).

Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn
> Hier sind Bedeutung u. Tragweite von Art. 6 GG angemessen zu berücksichtigen. Geht es um eine Ehegatten-FZF muss - und insoweit wird der Inhalt der Regelversagungsgründe hier mittelbar doch wieder relevant - eine tatsächliche und nicht nur virtuelle Möglichkeit gegeben sein, die Ehe auch im Ausland zu leben.
> Auch die individuelle Situation ("Vertretenmüssen" des Leistungsbezugs) kann zu berücksichtigen sein.

Gesamtbetrachtung

Bei einer an den verfassungsrechtlichen Anforderungen orientierten Prüfung dürfte eine ermessensfehlerfreie Ablehnung einer FZF zu Deutschen nur in einem eher geringen Anteil der Fälle möglich sein. Ich muss insoweit meine frühere Aussage (anderer thread), es dürfe nicht zwischen Deutschen und Ausländern differenziert werden, etwas korrigieren. Denn bei der Ermessensausübung ist grdsl eine Eheführung im Heimatstaat immer eher zumutbar als in einem fremden Staat. Im ganzen handelt es sich bei § 27 Abs. 3 sicher um eine schlecht handhabbare, ungenaue und im Ergebnis wohl auch überflüssige Vorschrift. Der Sinn von S. 2 ist mir völlig unklar.

Titel: Re: hab ne frage zum §27
Beitrag von Reni am 30.05.2008 um 11:34:20
Ich habe da, wo für Kinder aus erster Ehe öffentliche Mittel in Anspruch genommen werden, noch ein anderes Problem: der Elternteil, bei dem die Kinder leben, erfüllt ja seine Unterhaltspflicht durch Betreuung. Er ist nicht barunterhaltspflichtig. Warum sollte das Verhalten des anderen Elternteils, der nicht oder zu wenig zahlt, dann zu einer Verhinderung der Ausübung des Grundrechts aus Art. 6 führen dürfen?
Das ist ein weites Feld - und ich fürchte, es wird irgendwann mal durch die Rechtsprechung entschieden werden müssen - die Legislative hats mal wieder verschlampt.

Titel: Re: hab ne frage zum §27
Beitrag von tapir am 30.05.2008 um 11:37:50

Zitat:
Gemeint sind grob Fälle, in denen die Person, zu der der Zuzug stattfindet, Leistungen nach SGB II oder XII erhält, und daher ihre Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Dritten nicht erfüllen kann, so dass für die Sicherung des Unterhalts dieser Personen tatsächlich öffentliche Mittel in Anspruch genommen werden müssen.

Muss diese Passage korrigieren.
Es kommt nicht darauf an, dass die Person, zu der der Zuzug stattfindet, für sich selbst Leistungen bezieht.
Es genügt:
Grundsätzliche Unterhaltsverpflichtung + Unterhaltssicherung für die Unterhaltsberechtigten durch öffentliche Mittel
Die technische Qualität des Gesetzes ist wirklich mangelhaft, offensichtlich keine Ressortabstimmung BMI/BMAS/BMJ. Denn auch das Problem, ob dem Grunde nach zivilrechtlich bei fehlender Leistungsfähigkeit überhaupt eine Unterhaltspflicht besteht, wurde nicht berücksichtigt.

Titel: Re: hab ne frage zum §27
Beitrag von thom am 30.05.2008 um 11:41:57

tapir schrieb am 30.05.2008 um 11:14:02:
Geht es um eine Ehegatten-FZF muss ... eine tatsächliche und nicht nur virtuelle Möglichkeit gegeben sein, die Ehe auch im Ausland zu leben.

Gehts erst ums Heiraten, ist die Hürde schon wesentlich höher und läßt sich am ehesten mit einer realistischen Arbeitsplatzzusage für den Zuziehenden überwinden.
Danke für den Aufwand, tapir
thom

Titel: Re: hab ne frage zum §27
Beitrag von sweetmausal am 30.05.2008 um 15:08:43
Das ganze ist ja ganz schön verwirrend....

Ich werde jetzt wirklich mal abwarten was die Ausländerbehörde zu mir sagt wenn ich den ersten Termin habe.

Eine Stelle kann ich vorweisen,auch wenn es nur geringfügig ist,aber ich zeige ja damit das ich willig bin.

Dann hätte ich aber noch eine frage.Wenn der Antrag auf FZF abgelehnt werden sollte wegen den Sozialleistungen wo ich beziehe,hab ich die Möglichkeit das ein Familienangehöriger,Freund....für meinen Mann bürgt?

Wenn jemand für ihn bürgt,dann ist es doch so das mein Mann keine zusätzliche finanzielle belastung wäre.

Mein Mann ist auch bereit sich eine Arbeitsstelle zu suchen sobald er hier ist das er zum Familieneinkommen beitragen kann.

LG  Sweetmausal

Titel: Re: hab ne frage zum §27
Beitrag von trixie am 30.05.2008 um 15:36:15

sweetmausal schrieb am 30.05.2008 um 15:08:43:
Wenn der Antrag auf FZF abgelehnt werden sollte wegen den Sozialleistungen wo ich beziehe,hab ich die Möglichkeit das ein Familienangehöriger,Freund....für meinen Mann bürgt?


Grundsätzlich besteht die Möglichkeit einer VE. Allerdings muß die ABH dieser auch zustimmen.

Wenn eine VE abgegeben wird, verringert sich auch der Miet- und Nebenkostenzuschuss der ARGE. Gleichzeitig haftet der VE-Geber für die Grundleistung die für deinen Mann bezahlt wird, sofern er noch keine Arbeit hat.


sweetmausal schrieb am 30.05.2008 um 15:08:43:
Mein Mann ist auch bereit sich eine Arbeitsstelle zu suchen  

... das sollte auch das mindeste sein. ;)

trixie

Titel: Re: hab ne frage zum §27
Beitrag von Erk-O-mat am 30.05.2008 um 15:58:48
Hallo zusammen,

bei der Fage müsste m.E. zwischen Betreuungs- und Barunterhalt unterschieden werden.

§ 27 Abs. 3 trifft den Fall, dass derjenige, zu dem der Zuzug stattfinden soll, für den Unterhalt von anderen auf Sozialleistungen angewiesen ist.

Für den Unterhalt von anderen auf Sozialleistungen angewiesen sein kann man schon mal dann nicht, wenn man nur barunterhaltspflichtig ist. Denn in diesem Fall muss man Unterhalt höchstens bis zur (ggf. fiktiven) Leistungsgrenze zahlen. Der Barunterhaltspflichtige bekommt jedenfalls keine Sozialleistungen, um anderen Unterhalt zu zahlen.

Bleibt der Betreuungsunterhalt für denjenigen, der seiner Unterhaltspflicht mit der Betreuung nachkommt. Dies ist der Fall der Fragestellerin. Wenn der Barunterhaltspflichtige nicht zahlt, dann kann dieser auf Unterhalt verklagt werden. Übergangsweise oder wenn beim Barunterhaltspflichtigen gar nichts zu holen ist, kann bis zu einer altersgrenze Unterhaltsvorschuss bezogen werden, der KEINE SOZIALLEISTUNG nach SBG II oder XII ist.

Wenn Harz 4 bezogen wird, dann betrifft das die sog. Bedarfsgemeinschaft, hier aus Mutter und Kindern. Es stellt sich die Frage, ob die Fragestellerin FÜR ihre Kinder Sozialleistungen bezieht, oder ob die Kinder nicht SELBST Sozalleistungen beziehen? Dann wäre die Fragestellerin nur dann für den Unterhalt anderer auf Sozialleistungen angewiesen, wenn sie SELBST wegen der Betreuung der Kinder nicht erwerbstätig ist. Das beträfe dann die Sozialleistungen der Fragestellerin selbst!

§ 7 Abs. 2 SGB II sagt uns:"Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben." Der Wortlaut spricht dafür, dass jede Person für sich SELBST Sozialleistungen bezieht. § 7 Abs. 1 Nr. 1 SGB II wiederum sagt: "Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die (1) das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben". Damit wären Kinder unter 15 Jahren keine Leistungsinhaber.

Nun gut, ich belasse es jetzt mal dabei die Frage aufgeworfen zu haben, weil ich einen Gräuel vor den Sozialbüchern und auch keinen Kommentar zur Hand habe. :-/

Titel: Re: hab ne frage zum §27
Beitrag von sweetmausal am 03.06.2008 um 21:42:33
verstehe ich das jetzt richtig,das die Leistungen wo ich für Kinder unter 15 Jahren bekomme nicht so berechnet werden,als Leistungen die ich für ein Kind über 15 Jahre bekomme???

Das ganze Thema ist ganz schön verwirrend für mich.Hab bald den Termin in der Ausländerbehörde,ich infomiere mich überall...werde aber nicht schlauer :(


Titel: Re: hab ne frage zum §27
Beitrag von trixie am 03.06.2008 um 22:27:14

sweetmausal schrieb am 03.06.2008 um 21:42:33:
verstehe ich das jetzt richtig,das die Leistungen wo ich für Kinder unter 15 Jahren bekomme nicht so berechnet werden,als Leistungen die ich für ein Kind über 15 Jahre bekomme???


Kinder unter 15 Jahren sind selber nicht leistungsberechtigt nach § 7 SGB II, da nicht arbeitsfähig sind, sondern erhalten Leistungen nach § 28 SGB II.

Kinder die über 15 Jahre als sind, sind selber leistungsberechtigt, so dass sie lt. Meinung von Miss Piggy nicht negativ beim ALG II Bezug der Mutter angerechnet werden dürfen, auch wenn für die BG nur ein Bescheid erstellt wird.

trixie

Titel: Re: hab ne frage zum §27
Beitrag von sweetmausal am 03.06.2008 um 22:29:49
dank dir recht herzlich trixie
Schönen Abend noch!!!

Titel: Re: hab ne frage zum §27
Beitrag von sweetmausal am 05.06.2008 um 17:58:38
Hallo,

jetzt hab ich wieder mal eine frage an euch Experten :)

und zwar,ich habe gerade mit der Ausländerbehörde telefoniert,und die meinten zu mir es ist tatsächlich so das ich meinen Mann wegen nicht gesicherten LU nicht nach Deutschland bekomme.

Aber,ich habe die möglichkeit das jemand einen Verpflichtungsabklärung abgibt.Ich habe ja schon die Vermutung gehabt das ich einen Bürgen brauche,und jetzt meine Frage,wie hoch muß das Einkommen von dem Bürgen sein?Gibt es da eine gewisse Einkommens grenze?

Ich hätte einen Bekannten,er verdient netto 1200-1400 Euro,er hat Ausgaben mit Miete ca 400 euro.Würde das reichen?

Bin um jede Antwort dankbar

LG

Titel: Re: hab ne frage zum §27
Beitrag von trixie am 05.06.2008 um 18:16:04

sweetmausal schrieb am 05.06.2008 um 17:58:38:
Ich hätte einen Bekannten,er verdient netto 1200-1400 Euro,er hat Ausgaben mit Miete ca 400 euro.Würde das reichen?  


Wenn er Single ist und keine unterhaltspflichtigen Personen (z. B. Ehefrau, Kinder) hat, dann könnte es reichen. Das entscheidet aber jede ABH im Einzelfall. Eine absolute Aussage darüber ist nicht möglich.

Hast du die ABH gefragt, auf welchen § sie sich berufen, was die Sicherung des LU angeht?

trixie

Titel: Re: hab ne frage zum §27
Beitrag von sweetmausal am 05.06.2008 um 18:32:57
mein Bekannter wohnt mit seiner Freundin zusammen bei den Eltern von ihr.Die Eltern haben ein großes Haus,und haben im Keller ihre eigene Wohnung bekomen.Er zahlt 150 euro Miete mtl.

Er hat aber ein Kind für das er mtl.176 euro zahlt.
Netto bleiben ihm 1000-1200 euro übrig.

Die Ausländerbehörde hat mir keine Auskünfte wegen des LU gegeben,denn ich könnte mich ja darauf vorbereiten.Sie meinten ich soll mit ihm kommen,und es wird ihm dann gesagt was er für Unterlagen bringen soll.

Ich weiß halt jetzt gar nicht auf was die alles schauen...Sie geben mir ja keine Auskunft diesbezüglich.

Titel: Re: hab ne frage zum §27
Beitrag von trixie am 05.06.2008 um 18:43:05

sweetmausal schrieb am 05.06.2008 um 18:32:57:
Er hat aber ein Kind für das er mtl.176 euro zahlt.
Netto bleiben ihm 1000-1200 euro übrig.  


Oftmals wird als Anhaltspunkt die ZPO 850 c genommen. In seinem Fall wäre sein Kind als unterhaltspflichtige Person zu berücksichtigen. Um aber im Notfall überhaupt etwas pfänden zu können, müßte das Nettoeinkommen über dem pfandfreien Einkommen liegen. Da würde es bei einem Nettoeinkommen von 1000 bis 1200 Euro allerdings eher schlecht ausschauen.

http://www.rechtsaudit.com/cms/home/Files/Documents/Pfaendungsfreigrenzen.pdf

trixie

Titel: Re: hab ne frage zum §27
Beitrag von sweetmausal am 05.06.2008 um 18:52:35
erstmal vielen dank trixie :)

Also verstehe ich das jetzt richtig das sein Einkommen warscheinlich zu wenig ist.


Ich war der Meinung das es von Vorteil ist weil er doch wenig Miete zahlt.

Hätte noch eine frage,und zwar für was muß der Bürge aufkommen?Nur für den LU von meinem Mann,oder auch für die Unterkunft?


LG

Titel: Re: hab ne frage zum §27
Beitrag von trixie am 05.06.2008 um 21:31:02

sweetmausal schrieb am 05.06.2008 um 18:52:35:
Also verstehe ich das jetzt richtig das sein Einkommen warscheinlich zu wenig ist.  


Ich befürchte, du siehst das richtig.


sweetmausal schrieb am 05.06.2008 um 18:52:35:
Ich war der Meinung das es von Vorteil ist weil er doch wenig Miete zahlt.  


Das mag für ihn persönlich sicherlich ein finanzieller Vorteil sein. Allerdings liegt er mit seinem Nettoeinkommen trotzdem unterhalb der pfändungsfreien Betrages.


sweetmausal schrieb am 05.06.2008 um 18:52:35:
für was muß der Bürge aufkommen?Nur für den LU von meinem Mann,oder auch für die Unterkunft?  


Der Bürge muss sowohl für Unterkunft, LU und KV aufkommen, die allerdings im Rahmen der Familienversicherung abgedeckt ist. Sollte dein Mann Sozialleistungen beziehen, wird der Bürge dafür in Regress genommen. So wie ich dir in Antwort # 17 mitgeteilt habe, werden die Miet- und Nebenkosten anteilig auf deinen Mann verteilt, für die der Bürge dann auch aufkommen muss.

trixie

Titel: Re: hab ne frage zum §27
Beitrag von sweetmausal am 05.06.2008 um 21:57:33
ok,ich danke dir für die Antwort.

was würdest du mir raten wie ich vorgehen soll?Meinst du,ich sollte mal mit meinem Bekannten einen Termin in der Ausländerbehörde ausmachen und persönlich vorsprechen?

Es muß doch irgend einen Weg für mein Problem geben.

Wir haben jetzt so lange gekämpft,und es sollja jetzt nicht daran  scheitern.

Sorry für die vielen fragen

Titel: Re: hab ne frage zum §27
Beitrag von trixie am 05.06.2008 um 22:34:54

sweetmausal schrieb am 05.06.2008 um 21:57:33:
was würdest du mir raten wie ich vorgehen soll?

Die Antwort habe ich dir hier schon gegeben:

trixie schrieb am 05.06.2008 um 18:16:04:
Hast du die ABH gefragt, auf welchen § sie sich berufen, was die Sicherung des LU angeht?  



sweetmausal schrieb am 05.06.2008 um 21:57:33:
Meinst du,ich sollte mal mit meinem Bekannten einen Termin in der Ausländerbehörde ausmachen und persönlich vorsprechen?  

Ich würde die ABH fragen, welchen Lösungsvorschlag sie anzubieten hat.

Ich befürchte sehr stark, dass die VE durch deinen Bekannten auch nicht zielführend ist.

trixie

Titel: Re: hab ne frage zum §27
Beitrag von sweetmausal am 05.06.2008 um 22:46:12
ok,ich danke dir für deine Zeit.

Wünsch dir noch einen schönen Abend.

LG  Sweetmausal

Titel: Re: hab ne frage zum §27
Beitrag von altheia am 06.06.2008 um 09:02:55
Eine Behörde MUSS Auskunft über die gesetzliche Grundlage ihrer Entscheidungen geben. Es besteht immerhin ein Rechtsanspruch auf FZF.
Einer Alleinerziehenden kann es nicht zur Last gelegt werden, wenn der Vater der Kinder nicht zahlen kann oder will, das ist definitiv nicht ihr Verschulden. Eine alleinerziehnde Mutter bekommt Unterhalt, WEIL sie ihren Unterhalt in Form der Erziehung erbringt. Wäre das nicht so, liegt in meinen Augen eine Ungleichstellung vor und ich würde mich damit an das Familienministerium wenden. Wie sieht es mit Rechtsbeistand aus ? Beratungsstellen ? Iaf ?

Lass dir die Begründung schriftlich geben, auf welche Regelungen sich die ABH beruft, geh mit einer Freundin hin, die als Zeugin dabei ist.

Titel: Re: hab ne frage zum §27
Beitrag von trixie am 06.06.2008 um 09:17:39

altheia schrieb am 06.06.2008 um 09:02:55:
Lass dir die Begründung schriftlich geben,  


Da die Botschaft für die Visumserteilung zuständig, ist es fraglich, ob die ABH ihr etwas schriftlich geben muss, da logischerweise auch keine Antragsstellung bei ABH erfolgt ist.


altheia schrieb am 06.06.2008 um 09:02:55:
Wie sieht es mit Rechtsbeistand aus ?  

Was sollte dieser in diesem Stadium bringen? Du weisst ja nicht, welche Entscheidung die ABH gegenüber der Botschaft trifft.

trixie

Titel: Re: hab ne frage zum §27
Beitrag von sweetmausal am 06.06.2008 um 11:01:31
hallo,

ich habe heute nochmal mit einem Bearbeiter von der Ausländerbehörde telefoniert.
Er war wirklich sehr nett und hat mir jetzt schon mal gesagt welche Unterlagen benötigt werden.
-Personalausweis
-letzten 3 Gehaltsabrechnung
-Bestätigung der Eltern meiner Freundin das der "Bürge"mtl 150 euro miete zahlt
-Grundbuchauszug
-Passkopie und Adresse von meinem Mann

Wir sollen nächste Woche vorbeikommen und die Verpflichtungserklärung abgeben.
Ich habe den Bearbeiter wege der Pfändungsgrenze gefragt,und er meinte das ist hier nicht so.

Ich werde es jetzt einfach mal versuchen.Mehr als eine Absage kann ich nicht bekommen.

Ich hab auch nach dem §gefragt wonach sich der Unerhalt richtet,er meinte nach §68 Aufenthalt und §66 Aufenthalt.

Der Bearbeiter meinte zumir wenn alles gut verläuft könnte mein Mann in 4-6 Wochen einreisen.
Von mir wird warscheinlich nur noch Mietvertrag gefordert,meinte zu ihm das meine Vermieterin mir was schriftlich ausgestellt hat das sie einversanden ist das mein Mann in meiner Wohnung lebt,und er meinte das ist ja noch besser.

Naja,jetzt muß ich mal abwarten was sich ergibt

Titel: Re: hab ne frage zum §27
Beitrag von trixie am 06.06.2008 um 11:28:02

sweetmausal schrieb am 06.06.2008 um 11:01:31:
Ich hab auch nach dem §gefragt wonach sich der Unerhalt richtet,er meinte nach §68 Aufenthalt und §66 Aufenthalt.


Dies käme aber nur bei einem Visum zur Eheschließung in Betracht, nicht bei einem Visum zur FZF.

trixie

Titel: Re: hab ne frage zum §27
Beitrag von sweetmausal am 06.06.2008 um 12:01:34
ah okay.
naja,jetzt wart ich einfach mal ab was die sprechen wenn ich den termin habe.

LG

Titel: Re: hab ne frage zum §27
Beitrag von sweetmausal am 18.06.2008 um 08:17:29
Hallo ihr lieben,

dieses mal schreibe ich nicht weil ich eine frage habe sondern zum einen weil ich mich ganz herzlich bei allen bedanken möchte,die zu meinem Thema Stellung genommen haben.Vorallem ein ganz großes Dankeschön an trixie und schweitzer!!!Ihr habt mir viele fragen beantwortet,und habt mir auch etwas weitergeholfen.

ich hatte ja nun diesesn termin bei der Ausländerbehörde,und wie ich es eigentlich mir schon gedacht habe,hatte ich mir viel zu große Sorgen gemacht.

Meine Sachbearbeiterin ist wirklich sehr nett und sehr zuvorkommend.

Meine größte Angst das wegen meinem SGB2 das Visum für meinen Mann abgelehnt werden könnte,die Angst hat mir diese Frau genommen,denn sie erklärte mir das bei mir eine andere Prüfung vorgenommen wird,das heißt bei mir ist es ja kein normalfall,denn bei mir wird auch geprüft wegen meinen Kindern,Arbeit und,und,und.

Und da ich ja jetzt Unterhalt für meine Kinder vom leiblichen Vater bekomme,und ich ja doch eine Arbeitsstelle vorweisen kann,denkt sie das das Visum von meinem Mann nicht abgelehnt werden kann.Denn anhand der nachweise wo ich vorgelegt habe,das ich auch Vollzeit bis Januar gearbeitet habe,zeigt das ich willig bin für den LU auch aufzukommen.

Jetzt muß dann nur noch die Botschaft ihr okay geben,und dann hoffe ich das ich bald meinen Mann in meine Arme schließen kann.

Wollte das nur mal loswerden.

wünsch euch allen noch einen schönen Tag!!!

Titel: Re: hab ne frage zum §27
Beitrag von schweitzer am 18.06.2008 um 08:25:18
Dankeschön fürs Dankeschön! - Ist aber gar nicht nötig, sweetmausal. An einer Fragestellung wie Deiner können viele viel lernen, auch ich, und so kann ich Dein Dankeschön sogar und ganz aufrichtig erwidern.

Dass Deine Behörde so reagiert, freut mich - ist ein Beispiel dafür, dass es keineswegs so ist, das von vornherein immer nur restriktiv gedacht und gehandelt wird.

Dir drücke ich nun noch die Daumen, dass Du sobald als möglich Deinen Mann hier haben wirst und ihr als Familie glückliche Zeiten erleben könnt.

=schweitzer=

Titel: Re: hab ne frage zum §27
Beitrag von sweetmausal am 18.06.2008 um 08:29:01

schweitzer schrieb am 18.06.2008 um 08:25:18:
Dankeschön fürs Dankeschön! - Ist aber gar nicht nötig, sweetmausal. An einer Fragestellung wie Deiner können viele viel lernen, auch ich, und so kann ich Dein Dankeschön sogar und ganz aufrichtig erwidern.

Dass Deine Behörde so reagiert, freut mich - ist ein Beispiel dafür, dass es keineswegs so ist, das von vornherein immer nur restriktiv gedacht und gehandelt wird.

Dir drücke ich nun noch die Daumen, dass Du sobald als möglich Deinen Mann hier haben wirst und ihr als Familie glückliche Zeiten erleben könnt.

=schweitzer=

ich hatte ja soviel gehört,wie manche Sachbearbeiter sein können.zb.das sie einen nicht über die rechte als Deutscher aufklären und und und...aber meine sachbearbeiterin ist echt ein Schatz!!!Sie nimmt sich soviel Zeit für mich,haltet mich nicht hin,sagt sogar ich soll mich melden wenn ich eine Zeit nichts höre,also was besseres hätte mir gar nicht passieren können.

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