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Aufhebung der Einreisesperre (Gelesen: 9.469 mal)
mbmaroc
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27.03.2008 um 12:00:59
 
Hallo hier meine Geschichte:

Habe eine Straftat begangen und habe 3Jahre 3 Monate bekommen, bin nach 2/3 strafe abgeschoben worden . Das war vor ungefaehr 10 Jahren bin jetzt 38 Jahre alt verheirat und habe einen Sohn und lebe in Marokko. Ich habe meine Mutter und beiden schwestern in Oesterreich lebend alle drei bestizen sie die oesterreichische Staatsbuergerschaft.
Meine Frage wie kann ich eine unbefristete Einreisesperre umwandeln lassen in eine befristet? Weiters habe ich mit den oesterreichischen Behoerden verhandelt und die haben mir gesagt, erst muss ich meine Einreisesperre in Deutschland erledigen. Ich bin selbstaendig hier in Marokko und mir geht es finanziell gut. Ich will nur 2 - 3 mal pro Jahr nach Deutschland und Oesterreich einreisen um meine Familie zu besuchen und um Messen zu besuchen. Ich will nicht in Deutschland leben nur wie gesagt 2-3 mal pro Jahr.
Was kann ich tun?
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Mick
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Antwort #1 - 27.03.2008 um 12:40:57
 
Hi,

Du solltest bei der ABH, die Dich ausgewiesen hat, die
nachträgliche Befristung der Sperren der Ausweisung
und der Abschiebung beantragen. Dafür kannst Du auch
jemanden in Deutschland bevollmächtigen.
Zunächst wird man Dir sicherlich die Höhe der Abschiebungs-
kosten mitteilen, diese sind von Dir zu erstatten. Alles
Weitere geht dann seinen Gang. Welche Entscheidung
(Dauer der Frist) konkret getroffen wird, werden wir Dir
hier nicht beantworten können.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Antwort #2 - 27.03.2008 um 13:41:55
 
Dane fuer die Antwort, die Frage ist nur ob ich ueberhaupt eine Chance habe oder nicht.

gruss
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Mick
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Antwort #3 - 27.03.2008 um 14:00:07
 
mbmaroc schrieb am 27.03.2008 um 13:41:55:
die Frage ist nur ob ich ueberhaupt eine Chance habe oder nicht.

Befristet wird in der Regel schon. Ist ja auch
schon 10 Jahre her. Insofern: Versuch macht
kluch.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
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Antwort #4 - 27.03.2008 um 14:17:27
 
Danke dir herzlichst,
noch eine Frage bitte:

Mit welchen Kosten muss ich ungefaehr rechnen. Mir wurder Geld von meinem Konto in der Haft abgezogen frag mich nicht wieviel. Es begleiteten mich 2 Beamte die sehr freundlich waren. Der clou wir waren nach ankunft auf ein Bier  Laut lachend
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Antwort #5 - 27.03.2008 um 14:31:38
 
mbmaroc schrieb am 27.03.2008 um 14:17:27:
Mit welchen Kosten muss ich ungefaehr rechnen.

Kann von 3000,- bis 30000,- alles drinn sein.

Genau weiss das nur die damals zuständige ABH Zwinkernd
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Antwort #6 - 27.03.2008 um 14:48:27
 
Danke fuer die Antwort,

die Frage stellt sich ob ich dies Einreisesperre aufheben kann ich habe naemlich gene Oestrreich geklagt uund die  haben mir gesagt, dass erst wenn ich die deutsche Einreisesperre erledigt habe ein einreisevisum bzw Besuchsvisum erhalten kann. Es sind bereits 10 Jahre vorbei kann es einen Grund geben, es mir nicht zu gelingen bzw. kann sich die ABH waehren mir die Einreisesperre aufzuheben. Ich habe mich bereits and die ABH per mail gewandt. Meine zustaendige ABH ist Daemstadt Herr [inv]Lautenschlaeger[/inv].

Danke

Mick, Änderung:
keine Realnamen!
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Antwort #7 - 27.03.2008 um 15:04:32
 
sorry war nicht so gemeint mit dem Namen

Änderung:
Ich füge dein Folgepost hier ein      Tippi


...

reicht es eine mail zu senden oder muss ich es formell machen mit dem Antrag.

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« Zuletzt geändert: 27.03.2008 um 16:24:43 von Tippi »  
 
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Antwort #8 - 27.03.2008 um 16:00:41
 
@
mbmaroc
Spamme uns bitte das Board nicht voll und bewege
Dich mit Deinem Thema in Deinem Thread.

Kommentar nicht erforderlich.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
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Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
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Antwort #9 - 27.03.2008 um 16:04:11
 
mbmaroc schrieb am 27.03.2008 um 16:03:11:
ich spamme nicht ich suche nur nach antworten mehr nicht

Der erste Beitrag von Mick beantwortet alles was du wissen wolltest.

Warum du dann noch x-mal nachfragst verstehe ich daher nicht.
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Antwort #10 - 27.03.2008 um 16:09:49
 
@maki

wo sind diese Fragen beabtwortet bitte:

reicht es eine mail zu senden oder muss ich es formell machen mit dem Antrag.

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maki
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Antwort #11 - 27.03.2008 um 16:15:58
 
mbmaroc schrieb am 27.03.2008 um 16:09:49:
@maki

wo sind diese Fragen beabtwortet bitte:

reicht es eine mail zu senden oder muss ich es formell machen mit dem Antrag.

Lies doch nochmal Micks Post:
Mick schrieb am 27.03.2008 um 12:40:57:
Du solltest bei der ABH, die Dich ausgewiesen hat, die
nachträgliche Befristung der Sperren der Ausweisung
und der Abschiebung beantragen. Dafür kannst Du auch
jemanden in Deutschland bevollmächtigen.
Zunächst wird man Dir sicherlich die Höhe der Abschiebungs-
kosten mitteilen, diese sind von Dir zu erstatten. Alles
Weitere geht dann seinen Gang. Welche Entscheidung
(Dauer der Frist) konkret getroffen wird, werden wir Dir
hier nicht beantworten können.

Steht doch alles da, von wegen "wage Antworten".
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Antwort #12 - 27.03.2008 um 17:19:44
 
also ist es fuer mich moeglich per mail and die ABH zu wenden, habe ich das richtig verstanden
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Antwort #13 - 27.03.2008 um 17:21:40
 
@ mbmaroc

Ich bin kein Verwaltungsrechtler und auch nach recht detailliertem Suchen nicht fündig geworden, ob eine e-mail- Beantragung möglich ist -

Nach meiner Erfahrung gehe ich aber davon aus, dass der Antrag entweder durch einen in Deutschland durch Dich  Bevollmächtigten gestellt werden muss oder auch durch Dich in Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift und beigefügter Passkopie gestellt werden kann. - Aber auch für diesen Fall wäre eine Bevollmächtigung einer Person in Deutschland sicher sinnvoll - z.B. hinsichtlich des Erhalts einer möglichen Befristungsverfügung, zuvor der Regelungen hinsichtlich Begleichung der Abschiebekosten (Ratenzahlungssantrag) usw.

Wichtig: Der Antrag sollte eine Begründung enthalten und muss an die Ausländerbehörde gerichtet werden, die seinerzeit die Abschiebung/Ausweisung verfügt hat.


Ich hoffe, ich liege mit dem, was ich hier gepostet habe nicht falsch - warte sicherheitshalber ein wenig ab, bitte - falls es doch eine Korrektur durch einen Experten gibt.

=schweitzer=
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"Das Reich der Freiheit beginnt dort, wo man für das Zurückstellen seines Egoismus nicht mehr bestraft wird."  -Daniela Dahn- "Ich bin mit meinem Menschsein derart ausgelastet, dass ich nur ganz selten dazu komme, Deutscher zu sein." -Volker Pispers-  +++  Mehr über mich erfährt man hier:
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Antwort #14 - 27.03.2008 um 17:33:33
 
schweitzer schrieb am 27.03.2008 um 17:21:40:

Ich bin kein Verwaltungsrechtler und auch nach recht detailliertem Suchen nicht fündig geworden, ob eine e-mail- Beantragung möglich ist -


Ich würde sagen, die Notwendigkeit der Schriftform ergibt sich aus § 77 AufenthG.

Solange die Email nicht mit einer elektronischen Signatur versehen werden kann, dürfte die Schriftform im Sinne des § 3a VwVfG nicht gewahrt sein:

Zitat:
§ 3a Elektronische Kommunikation
(1) Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet.
(2) 1Eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt werden. 2In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen. 3Die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung der Person des Signaturschlüsselinhabers nicht ermöglicht, ist nicht zulässig.
(3) 1Ist ein der Behörde übermitteltes elektronisches Dokument für sie zur Bearbeitung nicht geeignet, teilt sie dies dem Absender unter Angabe der für sie geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mit. 2Macht ein Empfänger geltend, er könne das von der Behörde übermittelte elektronische Dokument nicht bearbeiten, hat sie es ihm erneut in einem geeigneten elektronischen Format oder als Schriftstück zu übermitteln.


Grüße
Ronny
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