Me4Ever schrieb am 12.01.2009 um 10:57:54:soll das so Heißen, das die Behörden beim
BAMF wegen eines Widerrufs nicht mehr nachfragen, oder die stellen doch die Anfragen und das
BAMF überprüft die nicht, oder die werden doch überprüft?
Ich zitiere aus dem mir vorliegenden, soeben erschienenen Kommentar zum Asylverfahrensgesetz (Hofmann/Hoffmann (Hrsg.9, NOMOS-Kommentar zum Ausländerrecht - Handkommentar, Baden-Baden 2008, Seite 1864, Rn. 40):
Zitat:... Das dem
BAMF nach Ablauf der Drei-Jahres-Frist eingeräumte Ermessen war im Hinblick auf die ausländerrechtlichen Folgerungen geboten. Bei der Ermessensentscheidung ist einerseits das öffentliche Interesse an der Beseitigung der dem Ausländer nicht (mehr) zustehenden Rechtsposition und andererseits sein privates Interesse an der Aufrechterhaltung der rechtsposition und daraus folgenden Aufenthaltsrechten zu berücksichtigen.
Ist der Ausländer inzwischen im Besitz einer NE und sind er und seine Familienangehörigen in die Verhältnisse in Deutschland integriert, wird das Ermessen regelmäßig auf Null reduziert sein, so dass Widerruf und Rücknahme auszuscheiden haben. ...
(Hervorhebung von mir - =schw.=)
Me4Ever schrieb am 12.01.2009 um 10:57:54:Zitat:
§ 73 Abs. 2a
AsylVfG(2c) Bis zur Bestandskraft des Widerrufs oder der Rücknahme entfällt für Einbürgerungsverfahren die Verbindlichkeit der Entscheidung über den Asylantrag.
kann mir bitte jemand diesen Satz anderes formulieren, so verstehe ich ihn irgendwie nicht!
Ich zitiere wieder aus oben genanntem Kommentar, Seite 1867, Rn. 46:
Zitat:... Bis zur Bestandskraft des Widerrufs oder der Rücknahme entfällt für Einbürgerungsverfahren die Verbindlichkeit der Entscheidung über den Asylantrag. Die Regelung bezweckt, den Statusberechtigten so zustellen, als wäre der Statusbescheid nicht ergangen. Dies bedeutet, dass in Fällen, in denen aufgrund der Statusberechtigung (Flüchtlingsanerkennung - =schw.=) eine privilegierte Einbürgerung im Rahmen des § 8
StAG in Betracht kommt (siehe dazu Nr. 8.1.2.6.3.5 und 8.1.3.1 der Vorläufigen Anwendungshinweise des BMI vom 19.10.2007 zum StAG), das Einbürgerungsverfahren auszusetzen ist.
Hingegen kann die Versagung der Einbürgerung nach § 10
StAG nicht damit begründet werden, dass Absatz 2c die Wirksamkeit der bestandskräftigen Asylanerkennung oder Feststellung des § 60 (1)
AufenthG für Einbürgerungswillige entfallen lässt, wenn ein Widerrufsverfahren durch das
BAMF eingeleitet wurde. ... § 10 (1) Nr. 2
StAG steht ausdrücklich nicht unter der Prämisse einer bestandskräftigen Anerkennung durch das
BAMF, sondern stellt lediglich auf einen durch die
ABH ausgestellten Aufenthaltstitel ab. ... Eine unmittelbare Bindungswirkung der Einbürgerungsbehörde an eine Entscheidung des
BAMF ist in § 10
StAG nicht normativ geregelt. ...
Das ist eine ziemlich schwierige Materie - ich finde aber, dass die Aussagen des Kommentars, Deine Fragen genau treffen und habe deshalb hier so relativ ausführlich zitiert. -
Ich hoffe, es ist Dir einigermaßen verständlich.
=schweitzer=