Ach Linda,
ich hab mich doch in gar keiner Weise getroffen gefühlt, wollte tatsächlich ganz von mir aus nur noch mal kund tun, dass ich ja nun kein Spezialist für Einbürgerungsfragen noch dazu im Kontext mit anerkannten Flüchtlingen bin. - Ich sehe mich hier im Forum ebenso wie Du als Laie - zugegeben, einer mit ein paar mehr Erfahrungen, was diese rechtlichen Sachen angeht.
Du hast im Übrigen mit Deiner Einschätzung ja ganz richtig gelegen:
Linda.1001 schrieb am 24.03.2009 um 13:59:39:So wie ich das verstanden habe, wird man gegeben den Fall, dass man den Flüchtlingsstatus wirklich verliert, zwar eingebürgert, weil es sich um eine Anspruchseinbürgerung handelt,
ABER
Ohne Hinnahme der Mehrstaatlichkeit, da kein Flüchtling mehr und somit Ausbürgerung zumutbar.
... und keinerlei Kompetenz überschritten.
Um es aus meiner Sicht noch mal abzurunden:
Bei jemandem, der als anerkannter Flüchtling die Voraussetzungen einer Anspruchseinbürgerung erfüllt, sollte, nicht nur in Anbetracht der langen Zeit, die er dann schon anerkannter Flüchtling ist und während der kein Widerruf erfolgte, nun nicht aus "Anlass" dieser Einbürgerung noch ein Widerrufsverfahren angestrengt werden, nur um ggf. eine Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit zu vermeiden.
Ich denke, das will die von mir zitierte Kommentierung mit dem Hinweis auf die nicht mehr gegebene Bindungswirkung der
EBH an die Flüchtlingsentscheidung ausdrücken. Allein aus Verhältnismäßigkeitsgründen ist so eine Sicht m.E. auch für diese Fälle wirklich geboten.
Bei Einbürgerungen von anerkannten Flüchtlingen nach § 10
StAG ist die Flüchtlingseigenschaft Fakt, der nicht mehr zu hinterfragen ist - somit erfolgt die Einbürgerung in solchen Fällen dann auch unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit. - Das ist die "Botschaft" der Kommentierung.
=schweitzer=