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Asylanerkennung vor 01.01.2005, Widerruf nach 01.01.2008? (Gelesen: 10.022 mal)
Linda.1001
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Antwort #15 - 22.03.2009 um 20:58:51
 
Edit zu meinen Vor-Postings:

Er hat keinen Antrag nach §8 sondern 10 gestellt. Heisst das jetzt, dass keine Anfrage beim BAMF nach dem bösen W-Wort gestellt wird?

Abgesehen davon, dass er im Besitz einer NE ist, besteht irgendeine Grundlage bzw. Notwendigkeit weswegen eine Anfrage beim BAMF gestellt werden sollte?

Grüße und besten Dank
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Antwort #16 - 23.03.2009 um 07:46:30
 
Linda.1001 schrieb am 22.03.2009 um 20:58:51:
Abgesehen davon, dass er im Besitz einer NE ist, besteht irgendeine Grundlage bzw. Notwendigkeit weswegen eine Anfrage beim BAMF gestellt werden sollte?


Nein, Linda - ich hatte das versucht, in meinen vorangegangenen Postings ausführlich zu erläutern. Und da es auch von Experten des Forums hier keinen Widerspruch dazu gegeben hat, gehe ich davon aus, dass meine Interpretationen nicht falsch gewesen sind.

Ob nun alle Behörden das genauso sehen, mag eine  andere Sache sein. - Falls nicht, könnte man dem dann aber, die in diesem thread gegebene, m.E. schlüssige und ja auf einem Kommentar von Fachleuten beruhende Argumentation entgegenhalten - ggf. im Rechtswege. Das müsste aber jeder Betroffene für sich selbst abwägen und entscheiden - um sicher zu gehen, am besten noch mal mit kompetenter juristischer Unterstützung.

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Antwort #17 - 24.03.2009 um 12:30:54
 
Hallo,

Also die Frage wollte ich damals auch stellen, habe allerdings aber nicht, wollte nicht lästig sein   Cool


schweitzer schrieb am 30.01.2009 um 12:06:30:
Weil es sich bei der Einbürgerung nach § 10 StAG um eine ANSPRUCHSEINBÜRGERUNG handelt. Wenn Du also alle Voraussetzungen dafür erfüllst, wirst Du eingebürgert. Punkt. (Die Frage ob Du anerkannter Flüchtling bist oder nicht ist für die Anspruchseinbürgerung letztlich nicht primär relevant.) - Die EBH ist dann nicht mehr an Entscheidungen des BAMF gebunden.


aber wenn's um Mehrstaatigkeit ginge, dann ist doch die Entscheidung an der Flüchtlingseigenschaft gebunden. wenn man den Asylstatus verliert, dann kann man sich doch einbürgern lassen, aber jedoch nicht unter Mehrstaatigkeit.

Also ich hoffe dass ich da falsch bin, aber leider mir ist es so logischer, oder?
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Linda.1001
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Antwort #18 - 24.03.2009 um 13:59:39
 
So wie ich das verstanden habe, wird man gegeben den Fall, dass man den Flüchtlingsstatus wirklich verliert, zwar eingebürgert, weil es sich um eine Anspruchseinbürgerung handelt,

ABER

Ohne Hinnahme der Mehrstaatlichkeit
, da kein Flüchtling mehr und somit Ausbürgerung zumutbar.

Aber ich bin nur Laie, Schweitzer kennt sich da besser aus.
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Antwort #19 - 24.03.2009 um 16:26:10
 
Na ja, ob ich mich wirklich gut genug auskenne ...  unentschlossen -

Ich habe eigentlich nur versucht, hier einen Gesetzeskommentar zu interpretieren, da es keinen Widerspruch eines Experten gegeben hat, habe ich wohl mit dieser Interpretation nicht falsch gelegen (*freu*).

Ich hatte nun schon immer wieder geschrieben, dass Behörden nicht an die Aussagen eines solchen Kommentars gebunden sind - und es war in der Vergangenheit aus meiner Erfahrung nicht selten so, dass gerade aus der "Furcht" unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit einbürgern zu "müssen", das Bundesamt vorab beteiligt worden ist.

Für anerkannte Flüchtlinge, die nunmehr die Voraussetzungen für eine Anspruchseinbürgerung erfüllen, ist eine Beteiligung des Bundesamtes nicht mehr erforderlich - ich kann da nur auif die Passage vom 30.01.2009 in diesem thread verweisen:


Me4Ever
schrieb am 30.01.09 um 10:39:00:
Zitat:
übrigens heißt das wieder, dass das BAMF bei der EB nach § 10, wenn es um Mehrstaatigkeit ginge, auch nicht beteiligt wird?


Darauf antwortete ich:

Zitat:
Davon gehe ich aus. Die EBH hält sich einfach an die vorliegenden Fakten:

Die Voraussetzungen für die Ansprucheinbürgerung liegen vor = Du wirst eingebürgert.

Du verfügst über einen gültigen Flüchtlingspass mit entsprechendem Aufenthaltstitel = Du bist unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit einzubürgern.


Dass eine Beteiligung des Bundesamtes nicht mehr erforderlich ist, mag nun in der behördlichen Praxis nicht so verstanden werden wollen, dass sie nicht dennoch (theoretisch) möglich ist bzw. für notwendig gehalten wird. - IMHO wäre das allerdings nach allen hier getroffenen Aussagen und sich aus der Kommentierung ergebenden Begründung rechtlich nicht haltbar. Ist aber meine rein persönliche Meinung. -

Vielleicht könnte insoweit ja doch noch mal ein Experte ein "Schlusswort halten" oder auf ggf. schon vorhandene belastbare Rechtsprechung verweisen.

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Antwort #20 - 24.03.2009 um 21:41:11
 
schweitzer schrieb am 24.03.2009 um 16:26:10:
Na ja, ob ich mich wirklich gut genug auskenne ...


sorry, so war das nicht gemeint, ich wollte einfach meine nicht vorhandenen Kompetenzen überschreiten.  Traurig

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Antwort #21 - 24.03.2009 um 22:06:08
 
Ach Linda,

ich hab mich doch in gar keiner Weise getroffen gefühlt, wollte tatsächlich ganz von mir aus nur noch mal kund tun, dass ich ja nun kein Spezialist für Einbürgerungsfragen noch dazu im Kontext mit anerkannten Flüchtlingen bin. - Ich sehe mich hier im Forum ebenso wie Du als Laie - zugegeben, einer mit ein paar mehr Erfahrungen, was diese rechtlichen Sachen angeht.

Du hast im Übrigen mit Deiner Einschätzung ja ganz richtig gelegen:

Linda.1001 schrieb am 24.03.2009 um 13:59:39:
So wie ich das verstanden habe, wird man gegeben den Fall, dass man den Flüchtlingsstatus wirklich verliert, zwar eingebürgert, weil es sich um eine Anspruchseinbürgerung handelt,

ABER

Ohne Hinnahme der Mehrstaatlichkeit, da kein Flüchtling mehr und somit Ausbürgerung zumutbar.


... und keinerlei Kompetenz überschritten.

Um es aus meiner Sicht noch mal abzurunden:

Bei jemandem, der als anerkannter Flüchtling die Voraussetzungen einer Anspruchseinbürgerung erfüllt, sollte, nicht nur in Anbetracht der langen Zeit, die er dann schon anerkannter Flüchtling ist und während der kein Widerruf erfolgte, nun nicht aus "Anlass" dieser Einbürgerung noch ein Widerrufsverfahren angestrengt werden, nur um ggf. eine Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit zu vermeiden.

Ich denke, das will die von mir zitierte Kommentierung mit dem Hinweis auf die nicht mehr gegebene Bindungswirkung der EBH an die Flüchtlingsentscheidung ausdrücken. Allein aus Verhältnismäßigkeitsgründen ist so eine Sicht m.E. auch für diese Fälle wirklich geboten.

Bei Einbürgerungen von anerkannten Flüchtlingen nach § 10 StAG ist die Flüchtlingseigenschaft Fakt, der nicht mehr zu hinterfragen ist - somit erfolgt die Einbürgerung in solchen Fällen dann auch unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit. - Das ist die "Botschaft" der Kommentierung.

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Antwort #22 - 24.03.2009 um 22:42:09
 
schweitzer schrieb am 24.03.2009 um 22:06:08:
Bei jemandem, der als anerkannter Flüchtling die Voraussetzungen einer Anspruchseinbürgerung erfüllt, sollte, nicht nur in Anbetracht der langen Zeit, die er dann schon anerkannter Flüchtling ist und während der kein Widerruf erfolgte, nun nicht aus "Anlass" dieser Einbürgerung noch ein Widerrufsverfahren angestrengt werden, nur um ggf. eine Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit zu vermeiden.


Genau den Punkt getroffen, wovor ich Angst hab. Aber wie ich das sehe, es wird unterschiedlich behandelt, je nach Bundesland, Herkunftsland, oder auch SB! man muss auch dabei Glück haben. ich werde von meinem Fall dann auch berichen, wenn ich soweit bin.

auf jeden Fall, will ich mich der Linda anschlissen, und mich bei dir Schweizer bedanken, für die Mühe und die Kompetenze Antworten.

Viele Grüße,
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