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Asylanerkennung vor 01.01.2005, Widerruf nach 01.01.2008? (Gelesen: 9.986 mal)
Me4Ever
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23.03.2008 um 23:37:41
 
Hallo an alle,

Vielleicht wude das Thema mehrmals hier im forum diskutiert, allerdings jetzt sieht es bisschen anderes aus:

Für diejenige, die als Asyl berechtigte vor 01.01.2005 anerkannt wurden, ist jetzt die Frist der Regelprüfung ausgelaufen:

* kann man davon ausgehen, dass solange kein Widerrufverfahren wärend der Regelprüfungfrist eingleitet wurde, wird auch jetzt nach dem ende der Frists auch kein eingeleitet? (wenn sich die Situation im Heimatland seit dem 01.01.2005 nicht verändert!)


* § 73 Abs. 2a AsylVfG sagt nicht anders als, nach dem Auslauf der Frist steht die Enscheidung im Ermessen !!! wird eine Anfrage seitens ABH oder EBH vom BAMF anders bearbeitet? was heist eigentlich "im Ermessen" (was sind die faktoren)?


Zitat:
§73 Abs. 2a AsylVfG
(2a) Die Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf nach Absatz 1 oder eine Rücknahme nach Absatz 2 vorliegen, hat spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung zu erfolgen. Das Ergebnis ist der Ausländerbehörde mitzuteilen. Ist nach der Prüfung ein Widerruf oder eine Rücknahme nicht erfolgt, so steht eine spätere Entscheidung nach Absatz 1 oder 2 im Ermessen. Bis zur Bestandskraft des Widerrufs oder der Rücknahme entfällt für Einbürgerungsverfahren die Verbindlichkeit der Entscheidung über den Asylantrag.




* diesbezüglich wurde auf der BAMF Seite nix erwähnt!!!

kann mir jemand das bitte aufklären?

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Antwort #1 - 24.03.2008 um 10:42:21
 
Me4Ever schrieb am 23.03.2008 um 23:37:41:
kann man davon ausgehen, dass solange kein Widerrufverfahren wärend der Regelprüfungfrist eingleitet wurde, wird auch jetzt nach dem ende der Frists auch kein eingeleitet?


Nicht mit 100%iger Sicherheit. Es KANN auch nach der Frist von 3 Jahren noch widerrufen werden. Das KANN heißt nichts anderes als dass es im ERMESSEN der zuständigen Behörde steht, ein Widerrufsverfahren einzuleiten, eben auch nach den abgelaufenen drei Jahren.

In einigen Bundesländern (soweit mir bekannt ist z.B. in Baden-Württemberg) wird zum Beispiel in Zusammenhang mit einen Einbürgerungsverfahren eines anerkannten Flüchtlings auch nach Ablauf der 3 Jahresfrist regelmäßig beim BAMF nachgefragt, ob nun Gründe für einen Widerruf der Flüchtlingsanerkennung vorliegen. Wenn ja, KANN das zur Einleitung eines Widerrufsverfahrens führen, was die begehrte Einbürgerung dann zumindest erstmal hinauszögern kann bzw. wird.

Ob und inwieweit ansonsten von dem Ermessen nach den 3 Jahren Prüfungsfrist Gebrauch gemacht wird, lässt sich bislang schwer sagen - da es noch nicht so viele Beispiele dafür gibt - und der Drei-Jahreszeitraum  seit dem 01.01.2005 ja auch gerade überschritten ist.

Zu dem von Dir angesprochenen Thema wird übrigens in der neuen Ausgabe der Zeitschrift "Human Place" des FlüRa Mecklenburg-Vorpommern ein Artikel erscheinen. Der liegt mir als Extra-Datei vor. Allerdings komme ich da erst morgen ran. Ich würde ihn Dir dann an Deine mail-Adresse schicken.

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Antwort #2 - 24.03.2008 um 11:09:42
 
Mit dem EU-Richtlinienumsetzungsgesetz haben sie diese Frist jetzt nochmal um ein weiteres Jahr verlängert, § 73 Abs. 7 AsylVfG:

"(7) Ist die Entscheidung über den Asylantrag vor dem 1. Januar 2005 unanfechtbar geworden, hat die Prüfung nach Absatz 2a Satz 1 spätestens bis zum 31. Dezember 2008 zu erfolgen."

und das BAMF macht sich offenbar verstärkt an die Arbeit, im noch verbleibenden Zeitraum den Flüchtlingsschutz aufzuheben....  ;-(

Wichtig ist es daher Arbeit zu suchen, um den Aufenthalt auch unabhängig vom Asylrecht abzusichern.

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Antwort #3 - 25.03.2008 um 21:37:49
 
schweitzer schrieb am 24.03.2008 um 10:42:21:
Zu dem von Dir angesprochenen Thema wird übrigens in der neuen Ausgabe der Zeitschrift "Human Place" des FlüRa Mecklenburg-Vorpommern ein Artikel erscheinen. Der liegt mir als Extra-Datei vor. Allerdings komme ich da erst morgen ran. Ich würde ihn Dir dann an Deine mail-Adresse schicken.


Hab es schon bekommen, dank dir!


gc schrieb am 24.03.2008 um 10:42:21:
Mit dem EU-Richtlinienumsetzungsgesetz haben sie diese Frist jetzt nochmal um ein weiteres Jahr verlängert, § 73 Abs. 7 AsylVfG:

"(7) Ist die Entscheidung über den Asylantrag vor dem 1. Januar 2005 unanfechtbar geworden, hat die Prüfung nach Absatz 2a Satz 1 spätestens bis zum 31. Dezember 2008 zu erfolgen."

und das BAMF macht sich offenbar verstärkt an die Arbeit, im noch verbleibenden Zeitraum den Flüchtlingsschutz aufzuheben....  ;-(


das hat mich ehrlich gesagt enttäuscht, so können die das jedes Jahr zum nächsten verschieben.

ich hab heute aber gelesen, dass das Verfahren ausgesetzt!!!

source:
Zitat:
Bisherige  Anwendung deutscher Widerrufsregeln EU-Rechtskonform? BVerwG legt EuGH vor

Anlässlich mehrerer Widerrufsverfahren von Irakern legte das BVerwG1  dem EuGH die Frage vor, ob es für ei-nen Widerruf der Flüchtlingsanerkennung nach der Qualifikationsrichtlinie2 ausreicht, wenn die Umstän-de für die Schutzgewährung weggefallen sind und bei Rückkehr keine Verfolgung aus anderen Gründen zu befürchten ist. So könnte die weitergehende Anforde-rung bestehen, dass eine prinzipiell schutzmächtige Herrschaftsgewalt im Heimatstaat vorhanden sein muss und- anders als nach bisheriger BVerwG Rechtsprechung- dem Ausländer dort auch keine sonstigen Gefahren drohen, etwa im Hinblick auf die allgemeine Sicherheitslage oder die allgemeinen Lebensbedingungen. Darüber hinaus soll die Vorlage klären, ob in diesen Widerrufsfällen die Gefahr neuer anders-artiger Verfolgung nach denselben Prognosemaßstäben wie bei Neuanträgen zu beurteilen ist. Bis zur Entscheidung des EuGH wurden die Revisionsverfahren ausgesetzt.


ist das euch bekannt?
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Antwort #4 - 25.03.2008 um 21:55:03
 
Ja, das ist bekannt, me4ever. - Das heißt aber nicht, dass jetzt quasi automatisch alle Widerrufsverfahren ausgesetzt sind (jedenfalls weiß ich davon nichts), sondern die drei Revisionsverfahren, wegen denen der EuGH angerufen worden ist.

Allerdings könnten Iraker, die derzeit von einem Widerrufsverfahren betroffen sind, mit Verweis auf die laufende EuGH-Anrufung zumindest versuchen, auch ein Aussetzen ihrer Verfahren bis zu einer verbindlichen Entscheidung des EuGH zu beantragen.

Letztlich sollte man da aber immer (ist meine Meinung) kompetente anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.

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Antwort #5 - 12.01.2009 um 10:57:54
 
Hallo,

gc schrieb am 24.03.2008 um 11:09:42:
"(7) Ist die Entscheidung über den Asylantrag vor dem 1. Januar 2005 unanfechtbar geworden, hat die Prüfung nach Absatz 2a Satz 1 spätestens bis zum 31. Dezember 2008 zu erfolgen."



Jetzt is der 31. Dezember 2008 vorbei, und der 2a sieht jetzt auch ein Bisschen anderes aus:


Zitat:

§ 73 Abs. 2a AsylVfG
(2a) Die Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf nach Absatz 1 oder eine Rücknahme nach Absatz 2 vorliegen, hat spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung zu erfolgen. Das Ergebnis ist der Ausländerbehörde mitzuteilen. Der Ausländerbehörde ist auch mitzuteilen, welche Personen nach  § 26 ihre Asylberechtigung oder Flüchtlingseigenschaft von dem Ausländer ableiten und ob bei ihnen die Voraussetzungen für einen Widerruf nach Absatz 2b vorliegen. Ist nach der Prüfung ein Widerruf oder eine Rücknahme nicht erfolgt, steht eine spätere Entscheidung nach Absatz 1 oder Absatz 2 im Ermessen, es sei denn, der Widerruf oder die Rücknahme erfolgt, weil die Voraussetzungen des  § 60 Abs. 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des  § 3 Abs. 2 vorliegen.


soll das so Heißen, das die Behörden beim BAMF wegen eines Widerrufs nicht mehr nachfragen, oder die stellen doch die Anfragen und das BAMF überprüft die nicht, oder die werden doch überprüft?

Zitat:
§ 73 Abs. 2a AsylVfG
(2c) Bis zur Bestandskraft des Widerrufs oder der Rücknahme entfällt für Einbürgerungsverfahren die Verbindlichkeit der Entscheidung über den Asylantrag.


kann mir bitte jemand diesen Satz anderes formulieren, so verstehe ich ihn irgendwie nicht!

Danke & Grüße Smiley
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Antwort #6 - 12.01.2009 um 15:04:07
 
Me4Ever schrieb am 12.01.2009 um 10:57:54:
soll das so Heißen, das die Behörden beim BAMF wegen eines Widerrufs nicht mehr nachfragen, oder die stellen doch die Anfragen und das BAMF überprüft die nicht, oder die werden doch überprüft?


Ich zitiere aus dem mir vorliegenden, soeben erschienenen Kommentar zum Asylverfahrensgesetz (Hofmann/Hoffmann (Hrsg.9, NOMOS-Kommentar zum Ausländerrecht - Handkommentar, Baden-Baden 2008, Seite 1864, Rn. 40):

Zitat:
... Das dem BAMF nach Ablauf der Drei-Jahres-Frist eingeräumte Ermessen war im Hinblick auf die ausländerrechtlichen Folgerungen geboten. Bei der Ermessensentscheidung ist einerseits das öffentliche Interesse an der Beseitigung der dem Ausländer nicht (mehr) zustehenden Rechtsposition und andererseits sein privates Interesse an der Aufrechterhaltung der rechtsposition und daraus folgenden Aufenthaltsrechten zu berücksichtigen. Ist der Ausländer inzwischen im Besitz einer NE und sind er und seine Familienangehörigen in die Verhältnisse in Deutschland integriert, wird das Ermessen regelmäßig auf Null reduziert sein, so dass Widerruf und Rücknahme auszuscheiden haben. ...
(Hervorhebung von mir - =schw.=)

Me4Ever schrieb am 12.01.2009 um 10:57:54:
Zitat:
§ 73 Abs. 2a AsylVfG
(2c) Bis zur Bestandskraft des Widerrufs oder der Rücknahme entfällt für Einbürgerungsverfahren die Verbindlichkeit der Entscheidung über den Asylantrag.


kann mir bitte jemand diesen Satz anderes formulieren, so verstehe ich ihn irgendwie nicht!  


Ich zitiere wieder aus oben genanntem Kommentar, Seite 1867, Rn. 46:
Zitat:
... Bis zur Bestandskraft des Widerrufs oder der Rücknahme entfällt für Einbürgerungsverfahren die Verbindlichkeit der Entscheidung über den Asylantrag. Die Regelung bezweckt, den Statusberechtigten so zustellen, als wäre der Statusbescheid nicht ergangen. Dies bedeutet, dass in Fällen, in denen aufgrund der Statusberechtigung (Flüchtlingsanerkennung - =schw.=) eine privilegierte Einbürgerung im Rahmen des § 8 StAG in Betracht kommt (siehe dazu Nr. 8.1.2.6.3.5 und 8.1.3.1 der Vorläufigen Anwendungshinweise des BMI vom 19.10.2007 zum StAG), das Einbürgerungsverfahren auszusetzen ist.

Hingegen kann die Versagung der Einbürgerung nach § 10 StAG nicht damit begründet werden, dass Absatz 2c die Wirksamkeit der bestandskräftigen Asylanerkennung oder Feststellung des § 60 (1) AufenthG für Einbürgerungswillige entfallen lässt, wenn ein Widerrufsverfahren durch das BAMF eingeleitet wurde. ... § 10 (1) Nr. 2 StAG steht ausdrücklich nicht unter der Prämisse einer bestandskräftigen Anerkennung durch das BAMF, sondern stellt lediglich auf einen durch die ABH ausgestellten Aufenthaltstitel ab. ... Eine unmittelbare Bindungswirkung der Einbürgerungsbehörde an eine Entscheidung des BAMF ist in § 10 StAG nicht normativ geregelt. ...


Das ist eine ziemlich schwierige Materie - ich finde aber, dass die Aussagen des Kommentars, Deine Fragen genau treffen und habe deshalb hier so relativ ausführlich zitiert. -

Ich hoffe, es ist Dir einigermaßen verständlich.

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Antwort #7 - 13.01.2009 um 08:50:38
 
Hallo Schweitzer,

schweitzer schrieb am 12.01.2009 um 15:04:07:
Kommentar zum Asylverfahrensgesetz (Hofmann/Hoffmann (Hrsg.9, NOMOS-Kommentar zum Ausländerrecht - Handkommentar, Baden-Baden  


Was is das von kommentar? ist es etwas, was die Behörden folgen? und ist es im Internet schon veröffentlicht?

schweitzer schrieb am 12.01.2009 um 15:04:07:
Ich hoffe, es ist Dir einigermaßen verständlich.



ich hab es verstanden, aber halt nicht 100%, die Formulierung ist nicht so einfach. auf jeden Fall, vielen dank Smiley
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Antwort #8 - 13.01.2009 um 09:02:44
 
Me4Ever schrieb am 13.01.2009 um 08:50:38:
Was is das von kommentar?


Eine von Juristen verfasste Auslegung (auch "Interpretation") der Vorschriften (§§) zu einem Gesetz. - Es sind also Fachleute, die solche Kommentare verfassen. - Es gibt zu den entsprechenden Gesetzen meist Kommentare verschiedener Fachleute - diese Kommentare können sich demzufolge auch voneinander unterscheiden. Der eine legt das Gesetz liberaler, der andere strenger aus. - Das ist letztlich ähnlich wie bei Gericht - eine Kammer/ein Richter entscheidet innerhalb des gesetzlichen Rahmens so, ein anderer anders.

Insoweit ist der von mir zitierte Kommentar auch nicht als "non plus ultra" zu sehen. - Ich halte ihn aber für so seriös, dass ich es für richtig gehalten habe, um Dir eine Orientierung zu geben, daraus zu zitieren.

Me4Ever schrieb am 13.01.2009 um 08:50:38:
ist es etwas, was die Behörden folgen?


Na ja, sie können sich daran orientieren - aber, ob sie nun genau diesem Kommentar folgen oder nicht, ist halt ihre Sache. -Jedenfalls haben Kommentare für Behörden nicht den Charakter einer bindenden Verwaltungsvorschrift, obwohl auch diese letztlich eine Auslegung der jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen darstellt.

Me4Ever schrieb am 13.01.2009 um 08:50:38:
und ist es im Internet schon veröffentli


Nein, und Kommentare werden auch sehr grundsätzlich nicht im Internet veröffentlicht (jedenfalls nicht für die Allgemeinheit) - Du könntest also höchstens in Buchform nachlesen - oder Dir in einer entsprechend bestückten Bibliothek Auszüge anfertigen lassen.

(Kaufen wäre sehr teuer - der von mir hier zitierte kostet 98,- Euro - und lohnt sich für Laien, die letztlich nur einzelne, konkrete Fragen geklärt haben möchten, nicht)

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Antwort #9 - 13.01.2009 um 12:36:49
 
Soll das heissen, dass das Risiko einen Widerruf zu erhalten, bei einer NE gegen null geht???

Theoretisch ist es aber dennoch möglich,dass die EBH oder ABH beim BAMF anfragt wg. eines Widerrufes wenn z.B. eine NE oder die EB beantragt würde? Oder verstehe ich das falsch?


Es gibt doch 2 Wege auf denen die Gefahr eines Widerrufsverfahrens besteht, zum einen die 3 Jahresfrist, zum anderen wenn die ABH oder die EBH beim BAMF bei einem Antrag nachfragt.

So, der Thread bezieht sich doch aber NUR auf 1. Möglichkeit. oder?

Smiley
Lg

@Me4Ever: sorry dass ich mich mal wieder in den Thread dränge. :sosmi
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Antwort #10 - 13.01.2009 um 13:14:32
 
Linda.1001 schrieb am 13.01.2009 um 12:36:49:
Soll das heissen, dass das Risiko einen Widerruf zu erhalten, bei einer NE gegen null geht???  


So lese ich zumindest die Auffassung der Fachleute, die diesen Kommentar verfasst haben.

Linda.1001 schrieb am 13.01.2009 um 12:36:49:
Es gibt doch 2 Wege auf denen die Gefahr eines Widerrufsverfahrens besteht, zum einen die 3 Jahresfrist, zum anderen wenn die ABH oder die EBH beim BAMF bei einem Antrag nachfragt.


Wobei für die EBH bei einer Einbürgerung nach § 10 aufgrund grundsätzlich fehlender Bindungswirkung mit Blick auf die Entscheidung des BAMF eigentlich keine Nachfragegrundlage mehr besteht.

Bei der Ermessenseinbürgerung ist das anders, aber da würde dann ggf. zu beachten sein, dass für einen Widerruf zumindest bei Ausländern, die inzwischen eine NE haben, regelmäßig eine Ermessensreduzierung auf Null gegeben ist.

Eigentlich bleibt da mit Blick auf eine angestrebte Einbürgerung regelmäßig nur "Anfragespielraum" für diejenigen bis dato anerkannten Flüchtlinge (mit der Folge eines möglichen Widerrufs), die eine Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG anstreben und noch keine NE haben. -

Insoweit berate ich persönlich entsprechende Klienten schon lange in der Weise, wenn möglich zunächst die NE zu beantragen bzw. deren Erhalt abzuwarten.

Ich betone aber hier noch einmal ausdrücklich, dass dies mein persönliches Verständnis der Materie und also auch der Aussagen des zitierten Kommentars ist. - Ich bin selbst kein Jurist, und es ist möglich, dass andere Kommentierungen, da zumindest in Nuancen andere Auffassungen vertreten.

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Antwort #11 - 13.01.2009 um 15:17:12
 
*kopf kratz* eine Ermessenseinbürgerung nach §8 ohne NE. Ist das möglich, wusst ich gar nicht.

Ich will mal ganz offen sein. Mein Verlobter hat einen EB-Antrag nach §8 gestellt. §10 ging noch nicht, er ist 'erst' seit 2002 hier und anerkannt.

Ich hab jetzt immer Magenschmerzen (physisch) weil mir das mit den Widerrufsverfahren bekannt ist.

Dass jetzt bei Inhabern einer NE das Risiko eines Widerrufs reduziert bzw. tendenziell gegen Null gehen soll, beruhigt mich ein bisschen.

lg und besten dank Schweitzer  Zwinkernd
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Antwort #12 - 30.01.2009 um 10:39:00
 
Hallo Schweitzer

schweitzer schrieb am 13.01.2009 um 13:14:32:
Wobei für die EBH bei einer Einbürgerung nach § 10 aufgrund grundsätzlich fehlender Bindungswirkung mit Blick auf die Entscheidung des BAMF eigentlich keine Nachfragegrundlage mehr besteht.


Kannst du dies mir bitte erklären? also wieso besteht bei § 10 keine Nachfragegrundlage, und was ist die Nachfragegrundlage bei § 8?

übrigens heißt das wieder, dass das BAMF bei der EB nach § 10, wenn es um Mehrstaatigkeit ginge, auch nicht beteiligt wird?

Danke & grüße,

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Antwort #13 - 30.01.2009 um 12:06:30
 
Me4Ever schrieb am 30.01.2009 um 10:39:00:
Kannst du dies mir bitte erklären? also wieso besteht bei § 10 keine Nachfragegrundlage,


Ich versuchs mal:

Weil es sich bei der Einbürgerung nach § 10 StAG um eine ANSPRUCHSEINBÜRGERUNG handelt. Wenn Du also alle Voraussetzungen dafür erfüllst, wirst Du eingebürgert. Punkt. (Die Frage ob Du anerkannter Flüchtling bist oder nicht ist für die Anspruchseinbürgerung letztlich nicht primär relevant.) - Die EBH ist dann nicht mehr an Entscheidungen des BAMF gebunden.

Die (vorfristige) Ermessenseinbürgerung nach § 8 AufenthG für anerkennte Flüchtlinge ist aber ausdrücklich an das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft gebunden (Sie knüpft daran an!). - Die EBH ist insoweit, letztlich als Voraussetzung für die Ausübung des Ermessens, an die Entscheidung(en) des BAMF gebunden. Wird oder wurde widerrufen ist die EBH auch daran gebunden und müsste das bei ihrer Entscheidung, ob eine Ermessenseinbürgerung möglich ist oder nicht, berücksichtigen. - Regelmäßig wird sie im Widerrufsfall nicht mehr möglich sein.

Me4Ever schrieb am 30.01.2009 um 10:39:00:
übrigens heißt das wieder, dass das BAMF bei der EB nach § 10, wenn es um Mehrstaatigkeit ginge, auch nicht beteiligt wird?


Davon gehe ich aus. Die EBH hält sich einfach an die vorliegenden Fakten:

Die Voraussetzungen für die Ansprucheinbürgerung liegen vor = Du wirst eingebürgert.

Du verfügst über einen gültigen Flüchtlingspass mit entsprechendem Aufenthaltstitel = Du bist unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit einzubürgern.

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Antwort #14 - 02.02.2009 um 16:21:42
 
schweitzer schrieb am 30.01.2009 um 12:06:30:
Davon gehe ich aus. Die EBH hält sich einfach an die vorliegenden Fakten:

Die Voraussetzungen für die Ansprucheinbürgerung liegen vor = Du wirst eingebürgert.

Du verfügst über einen gültigen Flüchtlingspass mit entsprechendem Aufenthaltstitel = Du bist unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit einzubürgern.



Hoffe das gilt auch in bayern, Vielen dank nochmal!
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