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Ausländerrecht >> Asyl, Duldung, humanitäre Aufenthalte, Passangelegenheiten >> Asylanerkennung vor 01.01.2005, Widerruf nach 01.01.2008? https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1206311862 Beitrag begonnen von Me4Ever am 23.03.2008 um 23:37:41 |
Titel: Asylanerkennung vor 01.01.2005, Widerruf nach 01.01.2008? Beitrag von Me4Ever am 23.03.2008 um 23:37:41
Hallo an alle,
Vielleicht wude das Thema mehrmals hier im forum diskutiert, allerdings jetzt sieht es bisschen anderes aus: Für diejenige, die als Asyl berechtigte vor 01.01.2005 anerkannt wurden, ist jetzt die Frist der Regelprüfung ausgelaufen: * kann man davon ausgehen, dass solange kein Widerrufverfahren wärend der Regelprüfungfrist eingleitet wurde, wird auch jetzt nach dem ende der Frists auch kein eingeleitet? (wenn sich die Situation im Heimatland seit dem 01.01.2005 nicht verändert!) * § 73 Abs. 2a AsylVfG sagt nicht anders als, nach dem Auslauf der Frist steht die Enscheidung im Ermessen !!! wird eine Anfrage seitens ABH oder EBH vom BAMF anders bearbeitet? was heist eigentlich "im Ermessen" (was sind die faktoren)? Zitat:
* diesbezüglich wurde auf der BAMF Seite nix erwähnt!!! kann mir jemand das bitte aufklären? Grüße & Danke |
Titel: Re: Asylanerkennung vor 01.01.2005, Widerruf nach 01.01.2008? Beitrag von schweitzer am 24.03.2008 um 10:42:21 Me4Ever schrieb am 23.03.2008 um 23:37:41:
Nicht mit 100%iger Sicherheit. Es KANN auch nach der Frist von 3 Jahren noch widerrufen werden. Das KANN heißt nichts anderes als dass es im ERMESSEN der zuständigen Behörde steht, ein Widerrufsverfahren einzuleiten, eben auch nach den abgelaufenen drei Jahren. In einigen Bundesländern (soweit mir bekannt ist z.B. in Baden-Württemberg) wird zum Beispiel in Zusammenhang mit einen Einbürgerungsverfahren eines anerkannten Flüchtlings auch nach Ablauf der 3 Jahresfrist regelmäßig beim BAMF nachgefragt, ob nun Gründe für einen Widerruf der Flüchtlingsanerkennung vorliegen. Wenn ja, KANN das zur Einleitung eines Widerrufsverfahrens führen, was die begehrte Einbürgerung dann zumindest erstmal hinauszögern kann bzw. wird. Ob und inwieweit ansonsten von dem Ermessen nach den 3 Jahren Prüfungsfrist Gebrauch gemacht wird, lässt sich bislang schwer sagen - da es noch nicht so viele Beispiele dafür gibt - und der Drei-Jahreszeitraum seit dem 01.01.2005 ja auch gerade überschritten ist. Zu dem von Dir angesprochenen Thema wird übrigens in der neuen Ausgabe der Zeitschrift "Human Place" des FlüRa Mecklenburg-Vorpommern ein Artikel erscheinen. Der liegt mir als Extra-Datei vor. Allerdings komme ich da erst morgen ran. Ich würde ihn Dir dann an Deine mail-Adresse schicken. =schweitzer= |
Titel: Re: Asylanerkennung vor 01.01.2005, Widerruf nach 01.01.2008? Beitrag von gc am 24.03.2008 um 11:09:42
Mit dem EU-Richtlinienumsetzungsgesetz haben sie diese Frist jetzt nochmal um ein weiteres Jahr verlängert, § 73 Abs. 7 AsylVfG:
"(7) Ist die Entscheidung über den Asylantrag vor dem 1. Januar 2005 unanfechtbar geworden, hat die Prüfung nach Absatz 2a Satz 1 spätestens bis zum 31. Dezember 2008 zu erfolgen." und das BAMF macht sich offenbar verstärkt an die Arbeit, im noch verbleibenden Zeitraum den Flüchtlingsschutz aufzuheben.... ;-( Wichtig ist es daher Arbeit zu suchen, um den Aufenthalt auch unabhängig vom Asylrecht abzusichern. gc |
Titel: Re: Asylanerkennung vor 01.01.2005, Widerruf nach 01.01.2008? Beitrag von Me4Ever am 25.03.2008 um 21:37:49 schweitzer schrieb am 24.03.2008 um 10:42:21:
Hab es schon bekommen, dank dir! gc schrieb am 24.03.2008 um 10:42:21:
das hat mich ehrlich gesagt enttäuscht, so können die das jedes Jahr zum nächsten verschieben. ich hab heute aber gelesen, dass das Verfahren ausgesetzt!!! source: Zitat:
ist das euch bekannt? |
Titel: Re: Asylanerkennung vor 01.01.2005, Widerruf nach 01.01.2008? Beitrag von schweitzer am 25.03.2008 um 21:55:03
Ja, das ist bekannt, me4ever. - Das heißt aber nicht, dass jetzt quasi automatisch alle Widerrufsverfahren ausgesetzt sind (jedenfalls weiß ich davon nichts), sondern die drei Revisionsverfahren, wegen denen der EuGH angerufen worden ist.
Allerdings könnten Iraker, die derzeit von einem Widerrufsverfahren betroffen sind, mit Verweis auf die laufende EuGH-Anrufung zumindest versuchen, auch ein Aussetzen ihrer Verfahren bis zu einer verbindlichen Entscheidung des EuGH zu beantragen. Letztlich sollte man da aber immer (ist meine Meinung) kompetente anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. =schweitzer= |
Titel: Re: Asylanerkennung vor 01.01.2005, Widerruf nach 01.0 Beitrag von Me4Ever am 12.01.2009 um 10:57:54
Hallo,
gc schrieb am 24.03.2008 um 11:09:42:
Jetzt is der 31. Dezember 2008 vorbei, und der 2a sieht jetzt auch ein Bisschen anderes aus: Zitat:
soll das so Heißen, das die Behörden beim BAMF wegen eines Widerrufs nicht mehr nachfragen, oder die stellen doch die Anfragen und das BAMF überprüft die nicht, oder die werden doch überprüft? Zitat:
kann mir bitte jemand diesen Satz anderes formulieren, so verstehe ich ihn irgendwie nicht! Danke & Grüße :) |
Titel: Re: Asylanerkennung vor 01.01.2005, Widerruf nach 01.0 Beitrag von schweitzer am 12.01.2009 um 15:04:07 Me4Ever schrieb am 12.01.2009 um 10:57:54:
Ich zitiere aus dem mir vorliegenden, soeben erschienenen Kommentar zum Asylverfahrensgesetz (Hofmann/Hoffmann (Hrsg.9, NOMOS-Kommentar zum Ausländerrecht - Handkommentar, Baden-Baden 2008, Seite 1864, Rn. 40): Zitat:
Me4Ever schrieb am 12.01.2009 um 10:57:54:
Ich zitiere wieder aus oben genanntem Kommentar, Seite 1867, Rn. 46: Zitat:
Das ist eine ziemlich schwierige Materie - ich finde aber, dass die Aussagen des Kommentars, Deine Fragen genau treffen und habe deshalb hier so relativ ausführlich zitiert. - Ich hoffe, es ist Dir einigermaßen verständlich. =schweitzer= |
Titel: Re: Asylanerkennung vor 01.01.2005, Widerruf nach 01.0 Beitrag von Me4Ever am 13.01.2009 um 08:50:38
Hallo Schweitzer,
schweitzer schrieb am 12.01.2009 um 15:04:07:
Was is das von kommentar? ist es etwas, was die Behörden folgen? und ist es im Internet schon veröffentlicht? schweitzer schrieb am 12.01.2009 um 15:04:07:
ich hab es verstanden, aber halt nicht 100%, die Formulierung ist nicht so einfach. auf jeden Fall, vielen dank :) |
Titel: Re: Asylanerkennung vor 01.01.2005, Widerruf nach 01.0 Beitrag von schweitzer am 13.01.2009 um 09:02:44 Me4Ever schrieb am 13.01.2009 um 08:50:38:
Eine von Juristen verfasste Auslegung (auch "Interpretation") der Vorschriften (§§) zu einem Gesetz. - Es sind also Fachleute, die solche Kommentare verfassen. - Es gibt zu den entsprechenden Gesetzen meist Kommentare verschiedener Fachleute - diese Kommentare können sich demzufolge auch voneinander unterscheiden. Der eine legt das Gesetz liberaler, der andere strenger aus. - Das ist letztlich ähnlich wie bei Gericht - eine Kammer/ein Richter entscheidet innerhalb des gesetzlichen Rahmens so, ein anderer anders. Insoweit ist der von mir zitierte Kommentar auch nicht als "non plus ultra" zu sehen. - Ich halte ihn aber für so seriös, dass ich es für richtig gehalten habe, um Dir eine Orientierung zu geben, daraus zu zitieren. Me4Ever schrieb am 13.01.2009 um 08:50:38:
Na ja, sie können sich daran orientieren - aber, ob sie nun genau diesem Kommentar folgen oder nicht, ist halt ihre Sache. -Jedenfalls haben Kommentare für Behörden nicht den Charakter einer bindenden Verwaltungsvorschrift, obwohl auch diese letztlich eine Auslegung der jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen darstellt. Me4Ever schrieb am 13.01.2009 um 08:50:38:
Nein, und Kommentare werden auch sehr grundsätzlich nicht im Internet veröffentlicht (jedenfalls nicht für die Allgemeinheit) - Du könntest also höchstens in Buchform nachlesen - oder Dir in einer entsprechend bestückten Bibliothek Auszüge anfertigen lassen. (Kaufen wäre sehr teuer - der von mir hier zitierte kostet 98,- Euro - und lohnt sich für Laien, die letztlich nur einzelne, konkrete Fragen geklärt haben möchten, nicht) =schweitzer= |
Titel: Re: Asylanerkennung vor 01.01.2005, Widerruf nach 01.0 Beitrag von Linda.1001 am 13.01.2009 um 12:36:49
Soll das heissen, dass das Risiko einen Widerruf zu erhalten, bei einer NE gegen null geht???
Theoretisch ist es aber dennoch möglich,dass die EBH oder ABH beim BAMF anfragt wg. eines Widerrufes wenn z.B. eine NE oder die EB beantragt würde? Oder verstehe ich das falsch? Es gibt doch 2 Wege auf denen die Gefahr eines Widerrufsverfahrens besteht, zum einen die 3 Jahresfrist, zum anderen wenn die ABH oder die EBH beim BAMF bei einem Antrag nachfragt. So, der Thread bezieht sich doch aber NUR auf 1. Möglichkeit. oder? :) Lg @Me4Ever: sorry dass ich mich mal wieder in den Thread dränge. :sosmi |
Titel: Re: Asylanerkennung vor 01.01.2005, Widerruf nach 01.0 Beitrag von schweitzer am 13.01.2009 um 13:14:32 Linda.1001 schrieb am 13.01.2009 um 12:36:49:
So lese ich zumindest die Auffassung der Fachleute, die diesen Kommentar verfasst haben. Linda.1001 schrieb am 13.01.2009 um 12:36:49:
Wobei für die EBH bei einer Einbürgerung nach § 10 aufgrund grundsätzlich fehlender Bindungswirkung mit Blick auf die Entscheidung des BAMF eigentlich keine Nachfragegrundlage mehr besteht. Bei der Ermessenseinbürgerung ist das anders, aber da würde dann ggf. zu beachten sein, dass für einen Widerruf zumindest bei Ausländern, die inzwischen eine NE haben, regelmäßig eine Ermessensreduzierung auf Null gegeben ist. Eigentlich bleibt da mit Blick auf eine angestrebte Einbürgerung regelmäßig nur "Anfragespielraum" für diejenigen bis dato anerkannten Flüchtlinge (mit der Folge eines möglichen Widerrufs), die eine Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG anstreben und noch keine NE haben. - Insoweit berate ich persönlich entsprechende Klienten schon lange in der Weise, wenn möglich zunächst die NE zu beantragen bzw. deren Erhalt abzuwarten. Ich betone aber hier noch einmal ausdrücklich, dass dies mein persönliches Verständnis der Materie und also auch der Aussagen des zitierten Kommentars ist. - Ich bin selbst kein Jurist, und es ist möglich, dass andere Kommentierungen, da zumindest in Nuancen andere Auffassungen vertreten. =schweitzer= |
Titel: Re: Asylanerkennung vor 01.01.2005, Widerruf nach 01.0 Beitrag von Linda.1001 am 13.01.2009 um 15:17:12
*kopf kratz* eine Ermessenseinbürgerung nach §8 ohne NE. Ist das möglich, wusst ich gar nicht.
Ich will mal ganz offen sein. Mein Verlobter hat einen EB-Antrag nach §8 gestellt. §10 ging noch nicht, er ist 'erst' seit 2002 hier und anerkannt. Ich hab jetzt immer Magenschmerzen (physisch) weil mir das mit den Widerrufsverfahren bekannt ist. Dass jetzt bei Inhabern einer NE das Risiko eines Widerrufs reduziert bzw. tendenziell gegen Null gehen soll, beruhigt mich ein bisschen. lg und besten dank Schweitzer ;) |
Titel: Re: Asylanerkennung vor 01.01.2005, Widerruf nach 01.0 Beitrag von Me4Ever am 30.01.2009 um 10:39:00
Hallo Schweitzer
schweitzer schrieb am 13.01.2009 um 13:14:32:
Kannst du dies mir bitte erklären? also wieso besteht bei § 10 keine Nachfragegrundlage, und was ist die Nachfragegrundlage bei § 8? übrigens heißt das wieder, dass das BAMF bei der EB nach § 10, wenn es um Mehrstaatigkeit ginge, auch nicht beteiligt wird? Danke & grüße, |
Titel: Re: Asylanerkennung vor 01.01.2005, Widerruf nach 01.0 Beitrag von schweitzer am 30.01.2009 um 12:06:30 Me4Ever schrieb am 30.01.2009 um 10:39:00:
Ich versuchs mal: Weil es sich bei der Einbürgerung nach § 10 StAG um eine ANSPRUCHSEINBÜRGERUNG handelt. Wenn Du also alle Voraussetzungen dafür erfüllst, wirst Du eingebürgert. Punkt. (Die Frage ob Du anerkannter Flüchtling bist oder nicht ist für die Anspruchseinbürgerung letztlich nicht primär relevant.) - Die EBH ist dann nicht mehr an Entscheidungen des BAMF gebunden. Die (vorfristige) Ermessenseinbürgerung nach § 8 AufenthG für anerkennte Flüchtlinge ist aber ausdrücklich an das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft gebunden (Sie knüpft daran an!). - Die EBH ist insoweit, letztlich als Voraussetzung für die Ausübung des Ermessens, an die Entscheidung(en) des BAMF gebunden. Wird oder wurde widerrufen ist die EBH auch daran gebunden und müsste das bei ihrer Entscheidung, ob eine Ermessenseinbürgerung möglich ist oder nicht, berücksichtigen. - Regelmäßig wird sie im Widerrufsfall nicht mehr möglich sein. Me4Ever schrieb am 30.01.2009 um 10:39:00:
Davon gehe ich aus. Die EBH hält sich einfach an die vorliegenden Fakten: Die Voraussetzungen für die Ansprucheinbürgerung liegen vor = Du wirst eingebürgert. Du verfügst über einen gültigen Flüchtlingspass mit entsprechendem Aufenthaltstitel = Du bist unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit einzubürgern. =schweitzer= |
Titel: Re: Asylanerkennung vor 01.01.2005, Widerruf nach 01.0 Beitrag von Me4Ever am 02.02.2009 um 16:21:42 schweitzer schrieb am 30.01.2009 um 12:06:30:
Hoffe das gilt auch in bayern, Vielen dank nochmal! |
Titel: Re: Asylanerkennung vor 01.01.2005, Widerruf nach 01.01.2008? Beitrag von Linda.1001 am 22.03.2009 um 20:58:51
Edit zu meinen Vor-Postings:
Er hat keinen Antrag nach §8 sondern 10 gestellt. Heisst das jetzt, dass keine Anfrage beim BAMF nach dem bösen W-Wort gestellt wird? Abgesehen davon, dass er im Besitz einer NE ist, besteht irgendeine Grundlage bzw. Notwendigkeit weswegen eine Anfrage beim BAMF gestellt werden sollte? Grüße und besten Dank |
Titel: Re: Asylanerkennung vor 01.01.2005, Widerruf nach 01.01.2008? Beitrag von schweitzer am 23.03.2009 um 07:46:30 Linda.1001 schrieb am 22.03.2009 um 20:58:51:
Nein, Linda - ich hatte das versucht, in meinen vorangegangenen Postings ausführlich zu erläutern. Und da es auch von Experten des Forums hier keinen Widerspruch dazu gegeben hat, gehe ich davon aus, dass meine Interpretationen nicht falsch gewesen sind. Ob nun alle Behörden das genauso sehen, mag eine andere Sache sein. - Falls nicht, könnte man dem dann aber, die in diesem thread gegebene, m.E. schlüssige und ja auf einem Kommentar von Fachleuten beruhende Argumentation entgegenhalten - ggf. im Rechtswege. Das müsste aber jeder Betroffene für sich selbst abwägen und entscheiden - um sicher zu gehen, am besten noch mal mit kompetenter juristischer Unterstützung. =schweitzer= |
Titel: Re: Asylanerkennung vor 01.01.2005, Widerruf nach 01.01.2008? Beitrag von Me4Ever am 24.03.2009 um 12:30:54
Hallo,
Also die Frage wollte ich damals auch stellen, habe allerdings aber nicht, wollte nicht lästig sein 8-) schweitzer schrieb am 30.01.2009 um 12:06:30:
aber wenn's um Mehrstaatigkeit ginge, dann ist doch die Entscheidung an der Flüchtlingseigenschaft gebunden. wenn man den Asylstatus verliert, dann kann man sich doch einbürgern lassen, aber jedoch nicht unter Mehrstaatigkeit. Also ich hoffe dass ich da falsch bin, aber leider mir ist es so logischer, oder? |
Titel: Re: Asylanerkennung vor 01.01.2005, Widerruf nach 01.01.2008? Beitrag von Linda.1001 am 24.03.2009 um 13:59:39
So wie ich das verstanden habe, wird man gegeben den Fall, dass man den Flüchtlingsstatus wirklich verliert, zwar eingebürgert, weil es sich um eine Anspruchseinbürgerung handelt,
ABER Ohne Hinnahme der Mehrstaatlichkeit, da kein Flüchtling mehr und somit Ausbürgerung zumutbar. Aber ich bin nur Laie, Schweitzer kennt sich da besser aus. |
Titel: Re: Asylanerkennung vor 01.01.2005, Widerruf nach 01.01.2008? Beitrag von schweitzer am 24.03.2009 um 16:26:10
Na ja, ob ich mich wirklich gut genug auskenne ... :-/ -
Ich habe eigentlich nur versucht, hier einen Gesetzeskommentar zu interpretieren, da es keinen Widerspruch eines Experten gegeben hat, habe ich wohl mit dieser Interpretation nicht falsch gelegen (*freu*). Ich hatte nun schon immer wieder geschrieben, dass Behörden nicht an die Aussagen eines solchen Kommentars gebunden sind - und es war in der Vergangenheit aus meiner Erfahrung nicht selten so, dass gerade aus der "Furcht" unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit einbürgern zu "müssen", das Bundesamt vorab beteiligt worden ist. Für anerkannte Flüchtlinge, die nunmehr die Voraussetzungen für eine Anspruchseinbürgerung erfüllen, ist eine Beteiligung des Bundesamtes nicht mehr erforderlich - ich kann da nur auif die Passage vom 30.01.2009 in diesem thread verweisen: Me4Ever schrieb am 30.01.09 um 10:39:00: Zitat:
Darauf antwortete ich: Zitat:
Dass eine Beteiligung des Bundesamtes nicht mehr erforderlich ist, mag nun in der behördlichen Praxis nicht so verstanden werden wollen, dass sie nicht dennoch (theoretisch) möglich ist bzw. für notwendig gehalten wird. - IMHO wäre das allerdings nach allen hier getroffenen Aussagen und sich aus der Kommentierung ergebenden Begründung rechtlich nicht haltbar. Ist aber meine rein persönliche Meinung. - Vielleicht könnte insoweit ja doch noch mal ein Experte ein "Schlusswort halten" oder auf ggf. schon vorhandene belastbare Rechtsprechung verweisen. =schweitzer= |
Titel: Re: Asylanerkennung vor 01.01.2005, Widerruf nach 01.01.2008? Beitrag von Linda.1001 am 24.03.2009 um 21:41:11 schweitzer schrieb am 24.03.2009 um 16:26:10:
sorry, so war das nicht gemeint, ich wollte einfach meine nicht vorhandenen Kompetenzen überschreiten. :-[ Natürlich kennst du dich besser aus. |
Titel: Re: Asylanerkennung vor 01.01.2005, Widerruf nach 01.01.2008? Beitrag von schweitzer am 24.03.2009 um 22:06:08
Ach Linda,
ich hab mich doch in gar keiner Weise getroffen gefühlt, wollte tatsächlich ganz von mir aus nur noch mal kund tun, dass ich ja nun kein Spezialist für Einbürgerungsfragen noch dazu im Kontext mit anerkannten Flüchtlingen bin. - Ich sehe mich hier im Forum ebenso wie Du als Laie - zugegeben, einer mit ein paar mehr Erfahrungen, was diese rechtlichen Sachen angeht. Du hast im Übrigen mit Deiner Einschätzung ja ganz richtig gelegen: Linda.1001 schrieb am 24.03.2009 um 13:59:39:
... und keinerlei Kompetenz überschritten. Um es aus meiner Sicht noch mal abzurunden: Bei jemandem, der als anerkannter Flüchtling die Voraussetzungen einer Anspruchseinbürgerung erfüllt, sollte, nicht nur in Anbetracht der langen Zeit, die er dann schon anerkannter Flüchtling ist und während der kein Widerruf erfolgte, nun nicht aus "Anlass" dieser Einbürgerung noch ein Widerrufsverfahren angestrengt werden, nur um ggf. eine Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit zu vermeiden. Ich denke, das will die von mir zitierte Kommentierung mit dem Hinweis auf die nicht mehr gegebene Bindungswirkung der EBH an die Flüchtlingsentscheidung ausdrücken. Allein aus Verhältnismäßigkeitsgründen ist so eine Sicht m.E. auch für diese Fälle wirklich geboten. Bei Einbürgerungen von anerkannten Flüchtlingen nach § 10 StAG ist die Flüchtlingseigenschaft Fakt, der nicht mehr zu hinterfragen ist - somit erfolgt die Einbürgerung in solchen Fällen dann auch unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit. - Das ist die "Botschaft" der Kommentierung. =schweitzer= |
Titel: Re: Asylanerkennung vor 01.01.2005, Widerruf nach 01.01.2008? Beitrag von Me4Ever am 24.03.2009 um 22:42:09 schweitzer schrieb am 24.03.2009 um 22:06:08:
Genau den Punkt getroffen, wovor ich Angst hab. Aber wie ich das sehe, es wird unterschiedlich behandelt, je nach Bundesland, Herkunftsland, oder auch SB! man muss auch dabei Glück haben. ich werde von meinem Fall dann auch berichen, wenn ich soweit bin. auf jeden Fall, will ich mich der Linda anschlissen, und mich bei dir Schweizer bedanken, für die Mühe und die Kompetenze Antworten. Viele Grüße, |
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