Ich helfe mal ein bisschen mit, wolbe braucht ja wenigstens mal eine Mittagspause
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robertt_2008 schrieb am 06.02.2008 um 12:47:36:1. wird die asylverfahrenszeit angerechnet?
wenn einer zwei Jahre Aufenthaltsgestattung hat und dannach Aufenthaltsbefugnis, und am 2005 Aufenthaltserlaubnis § 25 Abs.2. und jetzt
NE §26 abs.3 in diesem Fall ist er als Flüchtling anerkannt?
-Wird die gesamte Zeit, mit Asylsverfahrenszeit als rechtmäßiger Aufenthalt gezählt? wenn ja wo steht das im Gesetzbuch?
Die Zeit des erfolgreichen Asylverfahrens mit Aufenthaltsgestattung wird angerechnet, ebenso Befugniszeiten als anerkannter Flüchtling nach dem alten
AuslG.
Das steht so nicht im Gesetz aber in den Anwendungshinweisen des BMI zum
StAG - ich zitiere:
Zitat:4.3.1.2 Rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt im Inland; anrechenbare Aufenthaltszeiten
Anrechenbare Aufenthaltszeiten sind nur Zeiten, in denen der Ausländer ...
d) eine Aufenthaltserlaubnis, eine Aufenthaltsberechtigung, eine Aufenthaltsbewilligung oder eine Aufenthaltsbefugnis nach dem bis zum 31. Dezember 2004 gültigen Ausländerrecht oder eine Aufenthaltserlaubnis-EG nach dem bis zum 31. Dezember 2004 gültigen Aufenthaltsgesetz/EWG oder der Freizügigkeitsverordnung-EG oder eine Aufenthaltserlaubnis-EU nach dem bis zum 27. August 2007 gültigen Freizügigkeitsgesetz oder
e) in Fällen der unanfechtbaren Anerkennung als Asylberechtigter und in den Fällen der unanfechtbaren Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz (§ 55 des Asylverfahrensgesetzes)
robertt_2008 schrieb am 06.02.2008 um 12:47:36:nach neuen Gesetzt braucht er vieleicht 8 Jahre oder nicht ?
Nein, siehe wieder in den Anwendungshinweisen des BMI:
Zitat:8.1.3.1 Staatsangehörigkeitsrechtlich Schutzbedürftige
Staatsangehörigkeitsrechtlich schutzbedürftig ist ein Ausländer, der einen Reiseausweis für Flüchtlinge nach Artikel 28 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. II 1953, S. 559) besitzt, soweit nicht das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bereits ein Verfahren des Widerrufs oder der Rücknahme der Asylentscheidung nach § 73 des Asylverfahrensgesetzes eingeleitet hat, oder staatenlos ist. Staatenlos ist eine Person, die kein Staat nach seinem innerstaatlichen Recht als Staatsangehörigen ansieht.
In diesen Fällen soll entsprechend Artikel 34 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und Artikel 32 des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen die Einbürgerung erleichtert und das Verfahren beschleunigt werden. Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Urkunden sollen berücksichtigt werden.
Abweichend von Nummer 8.1.2.2 wird eine Aufenthaltsdauer von sechs Jahren als ausreichend angesehen.
robertt_2008 schrieb am 06.02.2008 um 12:47:36:Wird die Asylverfahrenszeit nur bei Asylberechtigte angerechnet ?und nicht bei anerkannten Flüchtlinge?
Die Frage hatte ich oben schon mitbeantwortet - hinsichtlich der Anrechnung gibt es für Asylberechtigte und Flüchtlinge mit dem "kleinen Asyl" (Konventionsflüchtlinge) keine Unterschiede.
=schweitzer=