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Einbürgerung (Gelesen: 14.960 mal)
wolbe
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Antwort #30 - 05.02.2008 um 21:16:36
 
robertt_2008 schrieb am 05.02.2008 um 15:02:56:
mitgerechnet werden die Zeiten, in denen Kinder bis zum 16. Lebensjahr von der Pflicht befreit waren, einen Aufenthaltstitel zu besitzen.

was bedeutet das , wen trifft das?


z.B. EU-Staatsangehörige

robertt_2008 schrieb am 05.02.2008 um 15:02:56:
Wenn einer ALG2 bezieht zahlt auch für die Rentenversicherung, zählt diese Beiträge auch zu 60 Monatsbeiträge? Oder nicht


Ich weis jetzt nicht wie diese Beiträge im Versicherungsverlauf und ob jemand bei nur 60 Monatsbeiträge aus ALG II auch einen Rentenanspuch hätte. Das kann ich dir nicht abschließen beantworten, da ich nicht für Einbürgerungen nach § 8 StAG zuständig bin und daher mit der Problematik auch noch nicht beschäftigt wurde.

Gruß Wolfgang
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robertt_2008
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Antwort #31 - 06.02.2008 um 12:47:36
 
guten Tag
vielen Dank für Ihre Hilfe

1. wird die asylverfahrenszeit angerechnet?
wenn einer zwei Jahre Aufenthaltsgestattung hat und dannach Aufenthaltsbefugnis, und am 2005 Aufenthaltserlaubnis § 25 Abs.2. und jetzt NE §26 abs.3   in diesem Fall ist er  als  Flüchtling anerkannt?
-Wird die gesamte Zeit,  mit Asylsverfahrenszeit als rechtmäßiger Aufenthalt gezählt? wenn ja wo steht das im Gesetzbuch?

-Dieser Person braucht bei Ermessenseinbürgerung nur sechs Jahre? Oder mehr als sechs Jahre? nach neuen Gesetzt braucht er vieleicht 8 Jahre oder nicht ?
- robertt_2008 schrieb am 06.02.2008 um 12:47:36:
guten Tag
vielen Dank für Ihre Hilfe

1. wird die asylverfahrenszeit angerechnet?
wenn einer zwei Jahre Aufenthaltsgestattung hat und dannach Aufenthaltsbefugnis, und am 2005 Aufenthaltserlaubnis § 25 Abs.2. und jetzt NE §26 abs.3   in diesem Fall ist er  als  Flüchtling anerkannt?
-Wird die gesamte Zeit,  mit Asylsverfahrenszeit als rechtmäßiger Aufenthalt gezählt? wenn ja wo steht das im Gesetzbuch?

-Dieser Person braucht bei Ermessenseinbürgerung nur sechs Jahre? Oder mehr als sechs Jahre? nach neuen Gesetzt braucht er vieleicht 8 Jahre oder nicht ?

- Ist er Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention?

2. Wird die Asylverfahrenszeit  nur  bei Asylberechtigte angerechnet ?und nicht bei anerkannten
Flüchtlinge?


Dankeschönnn  Smiley


2. Wird die Asylverfahrenszeit  nur  bei Asylberechtigte angerechnet ?und nicht bei anerkannten
Flüchtlinge?


Dankeschönnn  Smiley
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« Zuletzt geändert: 06.02.2008 um 12:58:49 von robertt_2008 »  
 
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Antwort #32 - 06.02.2008 um 13:04:25
 
Ich helfe mal ein bisschen mit, wolbe braucht ja wenigstens mal eine Mittagspause  Zwinkernd :

robertt_2008 schrieb am 06.02.2008 um 12:47:36:
1. wird die asylverfahrenszeit angerechnet?
wenn einer zwei Jahre Aufenthaltsgestattung hat und dannach Aufenthaltsbefugnis, und am 2005 Aufenthaltserlaubnis § 25 Abs.2. und jetzt NE §26 abs.3   in diesem Fall ist er  als  Flüchtling anerkannt?
-Wird die gesamte Zeit,  mit Asylsverfahrenszeit als rechtmäßiger Aufenthalt gezählt? wenn ja wo steht das im Gesetzbuch?  


Die Zeit des erfolgreichen Asylverfahrens mit Aufenthaltsgestattung wird angerechnet, ebenso Befugniszeiten als anerkannter Flüchtling nach dem alten AuslG.

Das steht so nicht im Gesetz aber in den Anwendungshinweisen des BMI zum StAG - ich zitiere:

Zitat:
4.3.1.2 Rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt im Inland; anrechenbare Aufenthaltszeiten

Anrechenbare Aufenthaltszeiten sind nur Zeiten, in denen der Ausländer  ...

d) eine Aufenthaltserlaubnis, eine Aufenthaltsberechtigung, eine Aufenthaltsbewilligung oder eine Aufenthaltsbefugnis nach dem bis zum 31. Dezember 2004 gültigen Ausländerrecht oder eine Aufenthaltserlaubnis-EG nach dem bis zum 31. Dezember 2004 gültigen Aufenthaltsgesetz/EWG oder der Freizügigkeitsverordnung-EG oder eine Aufenthaltserlaubnis-EU nach dem bis zum 27. August 2007 gültigen Freizügigkeitsgesetz oder

e) in Fällen der unanfechtbaren Anerkennung als Asylberechtigter und in den Fällen der unanfechtbaren Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz (§ 55 des Asylverfahrensgesetzes)


robertt_2008 schrieb am 06.02.2008 um 12:47:36:
nach neuen Gesetzt braucht er vieleicht 8 Jahre oder nicht ?  


Nein, siehe wieder in den Anwendungshinweisen des BMI:

Zitat:
8.1.3.1 Staatsangehörigkeitsrechtlich Schutzbedürftige

Staatsangehörigkeitsrechtlich schutzbedürftig ist ein Ausländer, der einen Reiseausweis für Flüchtlinge nach Artikel 28 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. II 1953, S. 559) besitzt, soweit nicht das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bereits ein Verfahren des Widerrufs oder der Rücknahme der Asylentscheidung nach § 73 des Asylverfahrensgesetzes eingeleitet hat, oder staatenlos ist. Staatenlos ist eine Person, die kein Staat nach seinem innerstaatlichen Recht als Staatsangehörigen ansieht.

In diesen Fällen soll entsprechend Artikel 34 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und Artikel 32 des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen die Einbürgerung erleichtert und das Verfahren beschleunigt werden. Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Urkunden sollen berücksichtigt werden.

Abweichend von Nummer 8.1.2.2 wird eine Aufenthaltsdauer von sechs Jahren als ausreichend angesehen.


robertt_2008 schrieb am 06.02.2008 um 12:47:36:
Wird die Asylverfahrenszeit  nur  bei Asylberechtigte angerechnet ?und nicht bei anerkannten  Flüchtlinge?  


Die Frage hatte ich oben schon mitbeantwortet - hinsichtlich der Anrechnung gibt es für Asylberechtigte und Flüchtlinge mit dem "kleinen Asyl" (Konventionsflüchtlinge) keine Unterschiede.


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Antwort #33 - 06.02.2008 um 13:20:28
 
Vielen Dank Herr Schweitzer  Smiley
können Sie bitte auch hier makieren. wo bei anerkannte ausländiche  Flüchtlinge § 51 und nicht nur bei Asylberechtigte die Aufenthaltsgestattung mitgerechnet?    Ich zitiere:

4.3.1.2 Rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt im Inland; anrechenbare Aufenthaltszeiten

Anrechenbare Aufenthaltszeiten sind nur Zeiten, in denen der Ausländer  ...

d) eine Aufenthaltserlaubnis, eine Aufenthaltsberechtigung, eine Aufenthaltsbewilligung oder eine Aufenthaltsbefugnis nach dem bis zum 31. Dezember 2004 gültigen Ausländerrecht oder eine Aufenthaltserlaubnis-EG nach dem bis zum 31. Dezember 2004 gültigen Aufenthaltsgesetz/EWG oder der Freizügigkeitsverordnung-EG oder eine Aufenthaltserlaubnis-EU nach dem bis zum 27. August 2007 gültigen Freizügigkeitsgesetz oder

e) in Fällen der unanfechtbaren Anerkennung als Asylberechtigter und in den Fällen der unanfechtbaren Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz (§ 55 des Asylverfahrensgesetzes:


Dankeschön Herr Schweitzer  
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Antwort #34 - 06.02.2008 um 13:43:07
 
Na, dann markiere ich das noch mal, um es deutlicher zu machen:

robertt_2008 schrieb am 06.02.2008 um 13:20:28:
können Sie bitte auch hier makieren. wo bei anerkannte ausländiche  Flüchtlinge § 51 und nicht nur bei Asylberechtigte die Aufenthaltsgestattung mitgerechnet?    Ich zitiere:

4.3.1.2 Rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt im Inland; anrechenbare Aufenthaltszeiten  

Anrechenbare Aufenthaltszeiten sind nur Zeiten, in denen der Ausländer  ...  

d) eine Aufenthaltserlaubnis, eine Aufenthaltsberechtigung, eine Aufenthaltsbewilligung oder eine Aufenthaltsbefugnis nach dem bis zum 31. Dezember 2004 gültigen Ausländerrecht oder eine Aufenthaltserlaubnis-EG nach dem bis zum 31. Dezember 2004 gültigen Aufenthaltsgesetz/EWG oder der Freizügigkeitsverordnung-EG oder eine Aufenthaltserlaubnis-EU nach dem bis zum 27. August 2007 gültigen Freizügigkeitsgesetz oder  

e) in Fällen der unanfechtbaren Anerkennung als Asylberechtigter und in den Fällen der unanfechtbaren Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz (§ 55 des Asylverfahrensgesetzes:


Den Fällen der Anerkennung nach § 60 (1) AufenthG (Anerkennung als Konventionsflüchtling) entspricht die frühere Anerkennung nach § 51 (1) AuslG - diesbezüglich werden keine Unterschiede gemacht.

=schweitzer=
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Antwort #35 - 06.02.2008 um 15:24:49
 
wolbe schrieb am 01.02.2008 um 22:09:03:
Eine Duldung oder eine "Aufenthaltsgestattung im Asylverfahren" darf bei den 8 Jahren nur noch angerechnet werden, wenn tatsächlich einer Anerkennung als Asylberechtigter oder Flüchtling gem. § 51 altes Ausländergesetz oder § 60 Absatz 1 neues Aufenthaltsgesetz erfolgte.




Vielen Dank Herr Schweitzer.

wird die Duldungszeit bei den 8 Jahren auch mitgerechnet, für anerkannte flüchtlinge?
z.B.

wenn einer zwei Jahre Aufenthaltsgestattung hat und 2 Jahre Duldung und dannach § 25 abs 2.?
wie wird die Aufenthaltszeit gerechnet?
Gibt es keine Ausnahmen um die Duldungszeit zu berechnen?

Gruß robert

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Antwort #36 - 06.02.2008 um 16:48:48
 
Hallo Robert,

es können nur noch Gestattungszeiten angerechnet werden, die auch tatsächlich zur Anerkennung als Asylberechtigter geführt haben. Es muss aber grundsätzlich ein ununterbrochener anrechenbarer Aufenthalt vorliegen (VAH Nr. 10.1.1) . Da in deinem Beispiel die Duldung erteilt wurde, gehe ich davon aus, dass im Erstverfahren keine Anerkennung erfolgte, sondern erst in einem Folgeverfahren. Durch die Duldungsunterbrechung liegt aber auch kein ununterbrochener anrechenbarer Aufenthalt mehr vor, so dass in deinem Fall die damaligen Gestattungszeiten nicht berücksichtigt werden kann.

Duldungszeiten können grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden. Nach einer Weisung des zuständigen Innenministeriums darf die entsprechende Regelung in der Verwaltungsvorschriften bis auf weiteres nicht mehr angewandt werden.

Nach deinem Beispiel beginnt der anrechenbare Zeitraum für die Einbürgerung also erst mit Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 StAG.

Gruß Wolfgang

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Antwort #37 - 06.02.2008 um 17:23:13
 
wolbe schrieb am 06.02.2008 um 16:48:48:
es können nur noch Gestattungszeiten angerechnet werden, die auch tatsächlich zur Anerkennung als Asylberechtigter geführt haben.



Guten Tag Herr Wolfgang

wenn ich Ihre Antwort lese, sehe ich dass, die Gestattungszeiten für anerkannte Flüchtlinge §51 nicht mehr angerechnet werden?
sonder nur für die Asylberechtigte angerechnet werden können ?Oder?

Dankeschön Herr Wolfgang
Gruß
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Antwort #38 - 06.02.2008 um 19:45:06
 
robertt_2008 schrieb am 06.02.2008 um 17:23:13:
wenn ich Ihre Antwort lese, sehe ich dass, die Gestattungszeiten für anerkannte Flüchtlinge §51 nicht mehr angerechnet werden?
sonder nur für die Asylberechtigte angerechnet werden können ?Oder? 


Nein, so ist es nicht richtig. Ich probiers noch einmal, mit einer detaillierten Erklärung:

Für anerkannte Flüchtlinge (Konventionsflüchtlinge) und für Asylberechtigte gilt:

Zeiten einer Aufenthaltsgestattung zählen nur mit, wenn direkt an die Aufenthaltgestattung anschließend, eine Aufenthaltsbefignis (nach altem Recht) oder eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden ist. - Ist ein Erstverfahren erfolglos geblieben und man bekam zwischenzeitlich eine Duldung, bleiben Zeiten einer Aufenthaltsgestattung für dieses Verfahren unberücksichtigt. Wenn später ein Folgeverfahren erfolgreich durchgeführt worden ist, zählen die Zeiten der Aufenthaltsgestattung für das Folgeverfahren wieder mit, weil es dann wieder direkt an die Aufenthaltsgestattung anschließend eine Aufenthaltsbefugnis oder eine Aufenthaltserlaubnis, also einen rechtmäßigen Aufenthalt, gegeben hat.

Duldungszeiten sind immer "schädlich" - Sie sind selbst nicht anrechenbar. Und hat es einmal Duldungszeiten gegeben, so zählen für die Einbürgerung nur rechtmäßige Aufenthalte, die danach erteilt worden sind, bzw. Zeiten eines dann erfolgreichen Asylverfahrens (bestehend aus Aufenthaltsgestattung und direkt anschließend erteilter Aufenthaltsbefugnis bzw. Aufenthaltserlaubnis.

Genauer und besser kann ichs nicht erklären  Traurig

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Antwort #39 - 06.02.2008 um 21:37:09
 
  Guten Abend Herr Schweitzer
vielen Dank für Ihre Erklärung.



Ich habe eine Frage
wenn ein Minderjähriges Kind neagatives Titel, " z.B. aufenthaltserlaubnis §25 Abs.4", hat. Kann er trotzdem miteingebürgert werden?
oder braucht er ein anderes Titel?

danke
Gruß Robert
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Antwort #40 - 06.02.2008 um 22:30:20
 
Eine AE nach 25 (4) AufenthG genügt nicht für
eine Einbürgerung, also auch nicht für eine Mitein-
bürgerung.

Vielleicht schilderst du die Situation mal besser als
Ganzes, diese häppchenweisen Infos verwirren nur.
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robertt_2008
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Antwort #41 - 10.02.2008 um 15:02:28
 
Guten Tag

angenommen, ein minderjähriges Kind , am 2001 mit den Eltern nach BRD,eingereist ist , jetzt ist er 16 Jahre alt und besitzt eine gültige Aufenthaltstitel. von 2002 bis 2005 würde sein Name in Pass seine Mutter eingetragen, aber ohne aufenthaltstitel,

ab 2005 hat er Aufenthaltserlaubnis.

zählt die gesamt zeit für einbürgerung
ab wann
danke
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Antwort #42 - 10.02.2008 um 16:02:02
 
robertt_2008 schrieb am 10.02.2008 um 15:02:28:
ab 2005 hat er Aufenthaltserlaubnis. 

Wenn das die oben erwähnte AE nach § 25 (4) AufenthG
ist, kann er überhaupt nicht eingebürgert werden.
Ansonsten zählt die Zeit ab Erteilung der AE, also ab 2005.

Und bevor nun sämtliche Fragen noch einmal von vorn
losgehen, mache ich hier mal dicht.


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