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Einbürgerung (Gelesen: 14.856 mal)
robertt_2008
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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01.02.2008 um 12:34:35
 
Ich habe paar Fragen.

1. Kann man die Zeitdauer bis zur Einbürgerung durch eine Bescheinigung " b1"
um ein Jahr verkürzen? also sieben Jahre statt acht Jahre.

2. Wann wird die Asylverfahrenszeit mitgerechnet? in welchen Fällen.


Ich glaube braucht  man sowiso b1 bei der Einbürgerung. also wird nicht mehr um ein Jahr verkürzen. also wer b1 hat muss trotzdem 8 jahre.
 " Gesetzänderung Seit 2007"

vielen Dank
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Ralf
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Antwort #1 - 01.02.2008 um 13:14:11
 
robertt_2008 schrieb am 01.02.2008 um 12:34:35:
Ich habe paar Fragen.

Habe in paar Antworten:

robertt_2008 schrieb am 01.02.2008 um 12:34:35:
1. Kann man die Zeitdauer bis zur Einbürgerung durch eine Bescheinigung " b1"
um ein Jahr verkürzen? also sieben Jahre statt acht Jahre. 

Dafür ist, wie man dem Gesetzestext eindeutig entnehmen
kann, eine Bescheinigung des Bundesamtes für Migration
und Flüchtlinge über die erfolgreiche Teilnahme an einem
Integrationskurs erforderlich. Deutschkenntnisse auf dem
Level B1 werden ja ohnehin verlangt.

robertt_2008 schrieb am 01.02.2008 um 12:34:35:
2. Wann wird die Asylverfahrenszeit mitgerechnet? in welchen Fällen. 

Wenn das Asylverfahren mit der Anerkennung als Asyl-
berechtigter endete.
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robertt_2008
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 01.02.2008 um 14:48:43
 
danke für ihre antwort
also wenn ich B1 habe wird es um ein Jahr verkürzt?


 Wird es sieben jahre ?? oder 8 jahre
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Antwort #3 - 01.02.2008 um 15:02:07
 
nein, die Zeil wird auf 7 Jahre verkürzt, wenn Du eine Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge über die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs vorlegen kannst.

(Der B1-Nachweeis ist sozusagen nur einer von vielen Bestandteilen dieser Bescheinigung)
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robertt_2008
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 01.02.2008 um 15:40:36
 
Danke für ihre antwort
aber aus welchen Bestandteilen besteht diese Bescheinigung?
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Antwort #5 - 01.02.2008 um 16:11:04
 
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robertt_2008
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 01.02.2008 um 17:53:43
 
vielen Dank für Ihren Antwort.

Wann wird die Duldungszeit bei Ermessenseinbürgerung mitgerechnet?

z.B.  wenn ich zwei Jahre Duldung hatte und dannach hatte ich Aufenthaltserlaubnis und jetzt  NE nach §26 abs. 4 .
Wird die Duldungszeit mit gezählt???

Ich befinde mich in einer Ausbildung, die zu einem anerkannten schulischen Bildungsabschluss führt." Deshalb habe ich Niderlassungserlaubnis"
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Ralf
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Antwort #7 - 01.02.2008 um 18:46:40
 
robertt_2008 schrieb am 01.02.2008 um 17:53:43:
Wann wird die Duldungszeit bei Ermessenseinbürgerung mitgerechnet? 


Nie. Angerechnet werden können nur Zeiten mit
rechtmäßigem Aufenthalt. Wer im Besitz einer 
Duldung ist, ist zur Ausreise verpflichtet, diese
Zeiten sind kein rechtmäßiger Aufenthalt.
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robertt_2008
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #8 - 01.02.2008 um 21:25:10
 
was ist mir vWv 8.1.2.3

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Antwort #9 - 01.02.2008 um 22:09:03
 
robertt_2008 schrieb am 01.02.2008 um 21:25:10:
was ist mir vWv 8.1.2.3 


Früher konnten die Duldungszeiten im Rahmen der Einbürgerung in dem Umfang anerkannt werden, wie diese auch im Rahmen der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach §  26 Abs 4 AufenthG i.V.m. der Übergangsvorschrift des § 102 Abs. 2 AufenthG berücksichtigt wurden (zumindesten in Rheinland-Pfalz). Dies ist zwischenzeitlich nicht mehr möglich. Die von dir angegeben Nr. in den VWV darf nicht mehr angewendet werden.

Eine Duldung oder eine "Aufenthaltsgestattung im Asylverfahren" darf bei den 8 Jahren nur noch angerechnet werden, wenn tatsächlich einer Anerkennung als Asylberechtigter oder Flüchtling gem. § 51 altes Ausländergesetz oder § 60 Absatz 1 neues Aufenthaltsgesetz erfolgte.

Das Bundesverwaltungsgericht hat vor kurzem dies bestätigt und die andere Anrechnung der Duldungszeiten für rechtswidrig erklärt (Urteil vom 29.03.2007, 5 C 8.06)

Gruß Wolfgang


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Antwort #10 - 01.02.2008 um 22:11:33
 


eine sehr schöne seite.

übring was ich heute gefragt habe ist nur ein Beispiel.



vielen Dank für Ihren Antworten.
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robertt_2008
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #11 - 02.02.2008 um 12:10:32
 
wenn einer in Deutschland aufgwachsen ist und studiert.
muss er nach Ermessen einbürgern oder Anspruch?

Gruß Robert


Dankeschön
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Antwort #12 - 02.02.2008 um 12:13:30
 
robertt_2008 schrieb am 02.02.2008 um 12:10:32:
wenn einer in Deutschland aufgwachsen ist und studiert.
muss er nach Ermessen einbürgern oder Anspruch?

Wenn er einen "normalen" Aufenthaltstitel hat, dann nach §10, also eine Anspruchseinbürgerung, wenn er die Vorraussetzungen erfüllt.
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robertt_2008
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Antwort #13 - 02.02.2008 um 12:19:20
 
ich glaube wer studiert, muss nach Ermessen einbürgern. oder muss nicht?

Ansprucheinbürgerung geht nicht ?
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Antwort #14 - 02.02.2008 um 12:31:31
 
Diese Angaben reichen leider bei weitem nicht um eine definitive Aussage zu machen, höchstens "vielleicht Anspruch, vielleicht Ermessen, vielleicht keine Möglichkeit".

Die Anforderungen für eine Anspruchseinbürgerung findest du in StAG §10, sieh dir doch mal ds Einbürgerungsportal an, ganz oben auf der Seite auf den Button "Einbürgerung" klicken.

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