Willkommen Gast.
Wenn dies Dein erster Besuch hier ist, lies bitte zuerst die Hilfe - Häufig gestellte Fragen durch. Du musst Dich vermutlich Einloggen oder Registrieren, bevor Du Beiträge verfassen kannst. Klicke auf den "Registrieren" Link, um den Registrierungsprozess zu starten. Du kannst aber auch jetzt schon Beiträge lesen. Suche Dir einfach das Forum aus, das Dich am meisten interessiert.

info4alien.de
 

  ÜbersichtHilfeSuchenEinloggenRegistrierenKontakt Spenden  
 
Seiten: 1 2 3 
Thema versenden Drucken
Einbürgerung (Gelesen: 14.953 mal)
robertt_2008
Themenstarter Themenstarter
Junior Member
**
Offline


I love i4a


Beiträge: 29

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Einbürgerung
Antwort #15 - 02.02.2008 um 13:50:30
 
Ich wollte nur wissen
ob die Studierende nur nach Ermessen eingebürgert werden müssen?

oder muss nicht.

ich meine die leute, die in Deutschland aufgewachsen sind, und Sie Studierende sind.

Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
maki
Gold Member
****
Offline


laie!


Beiträge: 4.510

Sydney, New South Wales, Australia
Sydney
New South Wales
Australia
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Einbürgerung
Antwort #16 - 02.02.2008 um 14:18:28
 
unentschlossen

Manchmal ja, manchmal nein.

Kommt darauf an.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Tippi
i4a-team
*****
Offline




Beiträge: 4.457

Friedrichsdorf/Hessen, Hessen, Germany
Friedrichsdorf/Hessen
Hessen
Germany
Geschlecht: female

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Sozialamt
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Einbürgerung
Antwort #17 - 02.02.2008 um 14:25:29
 
robertt_2008 schrieb am 02.02.2008 um 12:10:32:
wenn einer in Deutschland aufgwachsen ist und studiert.
muss er nach Ermessen einbürgern oder Anspruch?


robertt_2008 schrieb am 02.02.2008 um 12:19:20:
ich glaube wer studiert, muss nach Ermessen einbürgern. oder muss nicht?

Ansprucheinbürgerung geht nicht ? 


robertt_2008 schrieb am 02.02.2008 um 13:50:30:
Ich wollte nur wissen 
ob die Studierende nur nach Ermessen eingebürgert werden müssen?

oder muss nicht. 



ööööhm, sonst noch Fragen .........
Zum Seitenanfang
  

Ich bin nicht kompliziert, sondern eine Herausforderung...
Homepage  
IP gespeichert
 
robertt_2008
Themenstarter Themenstarter
Junior Member
**
Offline


I love i4a


Beiträge: 29

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Einbürgerung
Antwort #18 - 02.02.2008 um 15:10:59
 




vielen Dank für Ihren Antworten.

Grußßßß
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Aletheia
Junior Top-Member
**
Offline


hoch lebe i4a!


Beiträge: 252
Geschlecht: female

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Einbürgerung für Studenten, Gemüsehändler u.A.
Antwort #19 - 02.02.2008 um 20:54:35
 
robertt_2008 schrieb am 02.02.2008 um 13:50:30:
Ich wollte nur wissen
ob die Studierende nur nach Ermessen eingebürgert werden müssen?
oder muss nicht.
ich meine die leute, die in Deutschland aufgewachsen sind, und Sie Studierende sind.

Nach welchem Paragraphen man eingebürgert werden kann, entscheidet nicht der Beruf.
Wer die Voraussetzungen des §10 erfüllt, kann die Anspruchseinbürgerung genießen. Welche Voraussetzungen ist hier nachzulesen:
http://www.info4alien.de/einbuergerung/themen/anspruch.htm

Die Ermessenseinbürgerung greift in der Regel dort, wo nicht alle Voraussetzungen des §10 erfüllt sind.

Sozusagen bietet der §8 denen die auf Einbürgerung keinen Anspruch haben
(weil eine Voraussetzung der Anspruchseinbürgerung nicht erfüllt ist)
dennoch die Chance auf Einbürgerung- im Rahmen des §8
(Ermessenseinbürgerung)
.
Hier auch der Link:
http://www.info4alien.de/einbuergerung/themen/ermessen.htm

Das meinte Maki mit
maki schrieb am 02.02.2008 um 12:31:31:
sieh dir doch mal das Einbürgerungsportal an, ganz oben auf der Seite auf den Button "Einbürgerung" klicken

...

Smiley
Zum Seitenanfang
  

Ubi pater sum, ibi patria.&&...
 
IP gespeichert
 
wolbe
Experte
****
Offline


Ein freundliches Wort
ist der Schlüssel zum
Glück


Beiträge: 305
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Einbürgerung
Antwort #20 - 04.02.2008 um 09:45:48
 
robertt_2008 schrieb am 03.02.2008 um 19:27:01:
Gilt es nur Für geborenes Kind in Deutzschland?


Hallo Robertt_2008

das die Duldung nicht mehr angerechnet werden kann, gilt zunächst einmal für alle Rechtsgrundlagen. Also auch für die Deutschland geborene Kinder, Ehegatten von Deutschen und auch bei Einbürgerungen von Ausländern, die schon lange in Deutschland leben.

robertt_2008 schrieb am 03.02.2008 um 19:27:01:
in welcher Paragraph steht das?  


Es steht nirgends im Gesetz "Duldung kann nicht mit angerechnet werden". Es wird für die Einbürgerung aber immer anrechenbare Voraufenthaltszeiten gefordert.
Bei einer Einbürgerung nach § 10 StAG stellte sich nie die Frage der anrechenbarkeit der Duldung, da hier bereits im Gesetz von einem rechtmäßigen Aufenthalt gesprochen wird und der Aufenthalt mit einer Duldung nicht als rechtmäßig im Sinne des Gesetzes gilt. Bei einer Einbürgerung nach § 8 StAG war nach den VAH bisher unter gewissen Voraussetzungen auch die Duldungszeiten anrechenbar. Dies ist nach dem von mir aufgeführten Urteil zwischenzeitlich entfallen.

Gruß Wolfgang
Zum Seitenanfang
  

Rechtschreibfehler sind beabsichtigt und sollen zur allgemeinen Erheiterung beitragen.
 
IP gespeichert
 
robertt_2008
Themenstarter Themenstarter
Junior Member
**
Offline


I love i4a


Beiträge: 29

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Einbürgerung
Antwort #21 - 04.02.2008 um 12:25:06
 
guten Morgen

1. Nachweis von mündlichen und schriftlichen Sprachkenntnissen auf dem Niveau der Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch " B1", gilt es nur für die Antragsteller oder für die Miteinbürgerungen auch? . z.B. der Ehegatte und die minderjährigen Kinder von Antragsteller?

2. gilt das immer noch: " mitgerechnet werden die Zeiten, in denen Kinder bis zum 16. Lebensjahr von der Pflicht befreit waren, einen Aufenthaltstitel zu besitzen?

viel Dank für eure Hilfeee.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
wolbe
Experte
****
Offline


Ein freundliches Wort
ist der Schlüssel zum
Glück


Beiträge: 305
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Einbürgerung
Antwort #22 - 04.02.2008 um 13:06:42
 
robertt_2008 schrieb am 04.02.2008 um 12:25:06:
Nachweis von mündlichen und schriftlichen Sprachkenntnissen auf dem Niveau der Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch " B1", gilt es nur für die Antragsteller oder für die Miteinbürgerungen auch? . z.B. der Ehegatte und die minderjährigen Kinder von Antragsteller?  


Ehegatte - Ja
minderjährige Kinder, die noch keine 16 Jahre alt sind, muss die altersgemäße Sprachentwicklung erfüllt sein.

Die Sprachkenntnisse müssen aber nicht ausschließlich durch eine Sprachprüfung B1 nachgewiesen worden sein. Es gibt einige Nachweise, bei denen keine Sprachprüfung erforderliche ist (z.B. Haupschulabschluss, deutsche Berufsausbildung usw.)

robertt_2008 schrieb am 04.02.2008 um 12:25:06:
gilt das immer noch: " mitgerechnet werden die Zeiten, in denen Kinder bis zum 16. Lebensjahr von der Pflicht befreit waren, einen Aufenthaltstitel zu besitzen


ja

Gruß Wolfgang
Zum Seitenanfang
  

Rechtschreibfehler sind beabsichtigt und sollen zur allgemeinen Erheiterung beitragen.
 
IP gespeichert
 
robertt_2008
Themenstarter Themenstarter
Junior Member
**
Offline


I love i4a


Beiträge: 29

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Einbürgerung
Antwort #23 - 04.02.2008 um 14:01:18
 
dankeschön für Ihren Antwort.

Gibt es keine Erleichterungen für die Miteinbürgerung des Ehegatten des Antragstellers?

muss er auch  B1 haben?
mündliche Prüfung reicht es nicht?

Gruß
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
wolbe
Experte
****
Offline


Ein freundliches Wort
ist der Schlüssel zum
Glück


Beiträge: 305
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Einbürgerung
Antwort #24 - 04.02.2008 um 15:15:49
 
robertt_2008 schrieb am 04.02.2008 um 14:01:18:
Gibt es keine Erleichterungen für die Miteinbürgerung des Ehegatten des Antragstellers?  


In Bezug auf die Sprachkentnisse gibt es für die Miteinbürgerung des Ehegatten keine Erleichterungen mehr. Bei der Miteinbürgerung werden ledigich die nach § 10 StAG erforderlichen Aufenthaltszeiten verkürzt.

robertt_2008 schrieb am 04.02.2008 um 14:01:18:
muss er auch  B1 haben?  
mündliche Prüfung reicht es nicht?  


Ja, B1
Es gelten für die Sprachkenntnisse die selben Voraussetzungen. Es müssen bei beiden Ehegatten ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache vorhanden sein. Nach § 10 Abs. 4 StAG bedeutet dies mündlich und schriftliche Sprachkentnisse.

Viele Grüße
Wolfgang
Zum Seitenanfang
  

Rechtschreibfehler sind beabsichtigt und sollen zur allgemeinen Erheiterung beitragen.
 
IP gespeichert
 
robertt_2008
Themenstarter Themenstarter
Junior Member
**
Offline


I love i4a


Beiträge: 29

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Einbürgerung
Antwort #25 - 04.02.2008 um 19:15:22
 
dankeschön

Miteinbürgerung von Ehegatten und Kindern nach Ermessenseinbürgerung.

welche Vorrausetzungen müssen Sie erfüllen ?
Hier muss auch "B1":

2. Kann der Antragsteller nach Anspruch , und die miteinbürgert werden     " Z.b. Ehegatte und die Kinder"  nach Ermessen eingebürgert werden?

3. Stimmt es bei Ermessenseinbürgerung muss der Antragsteller 60 Monatsbeiträge gezahlt haben?


Vielen Dankkkkkkkkk
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
wolbe
Experte
****
Offline


Ein freundliches Wort
ist der Schlüssel zum
Glück


Beiträge: 305
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Einbürgerung
Antwort #26 - 04.02.2008 um 19:53:28
 
robertt_2008 schrieb am 04.02.2008 um 19:15:22:
2. Kann der Antragsteller nach Anspruch , und die miteinbürgert werden     " Z.b. Ehegatte und die Kinder"  nach Ermessen eingebürgert werden?

Wenn die Einbürgerung nach § 10 StAG erfolgt, ist die Miteinbürgerung ebenfalls eine Anspruchseinbürgerung

robertt_2008 schrieb am 04.02.2008 um 19:15:22:
3. Stimmt es bei Ermessenseinbürgerung muss der Antragsteller 60 Monatsbeiträge gezahlt haben?  


Bei der Ermessenseinbürgerung muss die Unterhaltsfähigkeit gegeben sein. Die Unterhaltsfähigkeit umfasst auch eine ausreichende soziale Absicherung gegen Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit und für das Alter. Bei verheirateten Einbürgerungsbewerbern ist es ausreichend, dass die Ehegatten hierzu gemeinsam in der Lage sind. Da erst nach 60 Monatsbeiträgen in die Rentenversicherung ein Rentenanspruch und damit eine Absicherung für das Alter besteht, kann durchaus der Nachweis von 60 Monatsbeiträge zur Rentenversicherung (oder eine private Altersabsicherung) verlangt werden. Dies kann aber in den Bundesländer unterschiedlich gehandhabt werden.

Gruß Wolfgang



Zum Seitenanfang
  

Rechtschreibfehler sind beabsichtigt und sollen zur allgemeinen Erheiterung beitragen.
 
IP gespeichert
 
robertt_2008
Themenstarter Themenstarter
Junior Member
**
Offline


I love i4a


Beiträge: 29

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Einbürgerung
Antwort #27 - 05.02.2008 um 12:08:28
 
Vielen Dank Herr Wolfgang für Ihre Hilfe,

1.Um die 60 Monatsbeiträge zu zahlen muss man 60 Monate arbeiten?


2. mitgerechnet werden die Zeiten, in denen Kinder bis zum 16. Lebensjahr von der Pflicht befreit waren, einen Aufenthaltstitel zu besitzen?
Zum Beispiel:
Wenn einer mit den Eltern seit sieben  Jahre in Deutschland ist und  17 Jahre alt ist und besitzt eine gültige Aufenthaltserlaubnis, und vorhere  , vor Vollendung des 16. Lebensjahr, zwei Jahre Duldung hatte, wird die gesamte Aufenthalt als rechtmäßige Aufenthalt angerechnet ??? wie wird es angerechnet??

Danke
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
wolbe
Experte
****
Offline


Ein freundliches Wort
ist der Schlüssel zum
Glück


Beiträge: 305
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Einbürgerung
Antwort #28 - 05.02.2008 um 12:45:21
 
robertt_2008 schrieb am 05.02.2008 um 12:08:28:
1.Um die 60 Monatsbeiträge zu zahlen muss man 60 Monate arbeiten? 

Nee, man muss 60 Monate gezahlt haben. Das geht freiwillig oder als Pflichtbeitrag bei einer Erwerbstätigkeit

robertt_2008 schrieb am 05.02.2008 um 12:08:28:
zwei Jahre Duldung hatte

Wenn das Kind Duldung hat, ist es ja nicht von der Pflicht der Aufenthaltserlaubnis befreit. Duldungszeiten sind grundsätzlich nicht als rechtmäßig zu betrachten und zählen daher nicht mit. Die Zeiten werden erst ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gerechnet.

Gruß Wolfgang
Zum Seitenanfang
  

Rechtschreibfehler sind beabsichtigt und sollen zur allgemeinen Erheiterung beitragen.
 
IP gespeichert
 
robertt_2008
Themenstarter Themenstarter
Junior Member
**
Offline


I love i4a


Beiträge: 29

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Einbürgerung
Antwort #29 - 05.02.2008 um 15:02:56
 
guten Tag  Herr Wolfgang,


mitgerechnet werden die Zeiten, in denen Kinder bis zum 16. Lebensjahr von der Pflicht befreit waren, einen Aufenthaltstitel zu besitzen.

was bedeutet das , wen trifft das?

- Wenn einer ALG2 bezieht zahlt auch für die Rentenversicherung, zählt diese Beiträge auch zu 60 Monatsbeiträge? Oder nicht?

vielen Danke
Gruß
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Seiten: 1 2 3 
Thema versenden Drucken

Link zu diesem Thema