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Einkommen für Einbürgerung (Gelesen: 1.479 mal)
cezbaz
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Beiträge: 3
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Einkommen für Einbürgerung
11.02.2008 um 20:10:02
 
Hallo!

Ich möchte mich nach §9 einbürgern lassen (Lebenspartner eines Deutschen), Aufenthaltsdauer: seit Oktober 2000, allerdings bis etwa November 2002 mit Bewilligung, danach Auf.erlaubnis, inzwischen im Zuge der Osterweiterung freizügigkeitsberechtigter EU-Bürger (mit entsprechender Bescheinigung). Der Antrag soll in Sachsen gestellt werden. Mich interessiert der Punkt Einkommen, und zwar:

Ich mache eine Ausbildung und werde ein Bruttoeinkommen von knapp über 1300 / 1400 / 1500 EUR bekommen (steigert sich jedes halbe Jahr). Für mich dürfte das ausreichend sein. Aber: Mein Lebenspartner hört auf zu arbeiten und holt seinen Schulabschluss nach, folglich verdiene nur ich. Sind bei dieser Sachlage irgendwelche Probleme bei meiner Einbürgerung zu erwarten? Und wie lange dürfte das dauern?

Wir haben nicht vor, Sozialhilfe, Wohngeld oder ähnliches zu beantragen. Möglicherweise wird mein Lebenspartner aber in den wenigen Monaten zwischen unserem Umzug nach Sachsen (wir kommen aus einem anderen Bundesland) und dem Beginn des Schuljahres vermutlich ALG I beziehen wird, danach aber nicht mehr. Wir leben dann von meinem Einkommen (s. oben) und seinen Ersparnissen.
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schweitzer
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Das Herz hat Gründe, die
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Beiträge: 9.269

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Mecklenburg-Vorpommern
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Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland
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Antwort #1 - 11.02.2008 um 20:29:31
 
cezbaz schrieb am 11.02.2008 um 20:10:02:
Wir haben nicht vor, Sozialhilfe, Wohngeld oder ähnliches zu beantragen.


Darauf kommt es nicht an, cezbaz. (Guten Abend!)

Nicht der tatsächliche Bezug dieser Leistungen ist entscheidend, sondern ob ggf. ein Anspruch (auch nur ergänzend zum selbst erarbeiteten Einkommen) bestünde. - Zu beachten ist generell, dass eine Einbürgerung nach § 9 AufenthG nach den Grundsätzen einer Ermessenseinbürgerung (siehe § 8 StAG ) erfolgt.

Welches Einkommen tatsächlich als ausreichend angesehen werden könnte, hängt letztlich von Eurer konkreten Lebenssituation ab. (z.B. Höhe der Miete)
Insoweit ist hier eine einzelfallbezogene Prognose kaum möglich.

Lass Dir doch bei Deiner EBH mal einen Termin für "eine gemeinsame Sondierung" geben. In Deinem Falle wäre es ggf. auch interessant, ob bzw. wann Du die Bedingungen für eine Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG erfüllst. Dabei spielt die Anrechenbarkeit der Studienzeiten auf die grundsätzlich erforderlichen 8 Jahre (ggf. aber auch 7 Jahre bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen) rechtmäßigen Aufenthalts eine Rolle - diese ist aber von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich gehandhabt.

Lass Dich also zunächst mal von Deiner EBH beraten (dazu sind die nämlich auch da  Zwinkernd) und entscheide danach, wann und wie, welcher Antrag gestellt werden könnte.

Viel Erfolg dabei!

=schweitzer=
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