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Ausländerrecht >> Einbürgerungs- / Staatsangehörigkeitsrecht >> Einbürgerung
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Beitrag begonnen von robertt_2008 am 01.02.2008 um 12:34:35

Titel: Einbürgerung
Beitrag von robertt_2008 am 01.02.2008 um 12:34:35
Ich habe paar Fragen.

1. Kann man die Zeitdauer bis zur Einbürgerung durch eine Bescheinigung " b1"
um ein Jahr verkürzen? also sieben Jahre statt acht Jahre.

2. Wann wird die Asylverfahrenszeit mitgerechnet? in welchen Fällen.


Ich glaube braucht  man sowiso b1 bei der Einbürgerung. also wird nicht mehr um ein Jahr verkürzen. also wer b1 hat muss trotzdem 8 jahre.
 " Gesetzänderung Seit 2007"

vielen Dank

Titel: Re: Einbürgerung
Beitrag von Ralf am 01.02.2008 um 13:14:11

robertt_2008 schrieb am 01.02.2008 um 12:34:35:
Ich habe paar Fragen.

Habe in paar Antworten:


robertt_2008 schrieb am 01.02.2008 um 12:34:35:
1. Kann man die Zeitdauer bis zur Einbürgerung durch eine Bescheinigung " b1"
um ein Jahr verkürzen? also sieben Jahre statt acht Jahre.  

Dafür ist, wie man dem Gesetzestext eindeutig entnehmen
kann, eine Bescheinigung des Bundesamtes für Migration
und Flüchtlinge über die erfolgreiche Teilnahme an einem
Integrationskurs erforderlich. Deutschkenntnisse auf dem
Level B1 werden ja ohnehin verlangt.


robertt_2008 schrieb am 01.02.2008 um 12:34:35:
2. Wann wird die Asylverfahrenszeit mitgerechnet? in welchen Fällen.  

Wenn das Asylverfahren mit der Anerkennung als Asyl-
berechtigter endete.

Titel: Re: Einbürgerung
Beitrag von robertt_2008 am 01.02.2008 um 14:48:43
danke für ihre antwort
also wenn ich B1 habe wird es um ein Jahr verkürzt?


 Wird es sieben jahre ?? oder 8 jahre

Titel: Re: Einbürgerung
Beitrag von Odysseus am 01.02.2008 um 15:02:07
nein, die Zeil wird auf 7 Jahre verkürzt, wenn Du eine Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge über die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs vorlegen kannst.

(Der B1-Nachweeis ist sozusagen nur einer von vielen Bestandteilen dieser Bescheinigung)

Titel: Re: Einbürgerung
Beitrag von robertt_2008 am 01.02.2008 um 15:40:36
Danke für ihre antwort
aber aus welchen Bestandteilen besteht diese Bescheinigung?

Titel: Re: Einbürgerung
Beitrag von Odysseus am 01.02.2008 um 16:11:04
hier müsstest Du fündig werden.


Titel: Re: Einbürgerung
Beitrag von robertt_2008 am 01.02.2008 um 17:53:43
vielen Dank für Ihren Antwort.

Wann wird die Duldungszeit bei Ermessenseinbürgerung mitgerechnet?

z.B.  wenn ich zwei Jahre Duldung hatte und dannach hatte ich Aufenthaltserlaubnis und jetzt  NE nach §26 abs. 4 .
Wird die Duldungszeit mit gezählt???

Ich befinde mich in einer Ausbildung, die zu einem anerkannten schulischen Bildungsabschluss führt." Deshalb habe ich Niderlassungserlaubnis"

Titel: Re: Einbürgerung
Beitrag von Ralf am 01.02.2008 um 18:46:40

robertt_2008 schrieb am 01.02.2008 um 17:53:43:
Wann wird die Duldungszeit bei Ermessenseinbürgerung mitgerechnet?  


Nie. Angerechnet werden können nur Zeiten mit
rechtmäßigem Aufenthalt. Wer im Besitz einer  
Duldung ist, ist zur Ausreise verpflichtet, diese
Zeiten sind kein rechtmäßiger Aufenthalt.

Titel: Re: Einbürgerung
Beitrag von robertt_2008 am 01.02.2008 um 21:25:10
was ist mir vWv 8.1.2.3


Titel: Re: Einbürgerung
Beitrag von wolbe am 01.02.2008 um 22:09:03

robertt_2008 schrieb am 01.02.2008 um 21:25:10:
was ist mir vWv 8.1.2.3  


Früher konnten die Duldungszeiten im Rahmen der Einbürgerung in dem Umfang anerkannt werden, wie diese auch im Rahmen der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach §  26 Abs 4 AufenthG i.V.m. der Übergangsvorschrift des § 102 Abs. 2 AufenthG berücksichtigt wurden (zumindesten in Rheinland-Pfalz). Dies ist zwischenzeitlich nicht mehr möglich. Die von dir angegeben Nr. in den VWV darf nicht mehr angewendet werden.

Eine Duldung oder eine "Aufenthaltsgestattung im Asylverfahren" darf bei den 8 Jahren nur noch angerechnet werden, wenn tatsächlich einer Anerkennung als Asylberechtigter oder Flüchtling gem. § 51 altes Ausländergesetz oder § 60 Absatz 1 neues Aufenthaltsgesetz erfolgte.

Das Bundesverwaltungsgericht hat vor kurzem dies bestätigt und die andere Anrechnung der Duldungszeiten für rechtswidrig erklärt (Urteil vom 29.03.2007, 5 C 8.06)

Gruß Wolfgang



Titel: Re: Einbürgerung
Beitrag von robertt_2008 am 01.02.2008 um 22:11:33


eine sehr schöne seite.

übring was ich heute gefragt habe ist nur ein Beispiel.



vielen Dank für Ihren Antworten.

Titel: Re: Einbürgerung
Beitrag von robertt_2008 am 02.02.2008 um 12:10:32
wenn einer in Deutschland aufgwachsen ist und studiert.
muss er nach Ermessen einbürgern oder Anspruch?

Gruß Robert


Dankeschön

Titel: Re: Einbürgerung
Beitrag von maki am 02.02.2008 um 12:13:30

robertt_2008 schrieb am 02.02.2008 um 12:10:32:
wenn einer in Deutschland aufgwachsen ist und studiert.
muss er nach Ermessen einbürgern oder Anspruch?

Wenn er einen "normalen" Aufenthaltstitel hat, dann nach §10, also eine Anspruchseinbürgerung, wenn er die Vorraussetzungen erfüllt.

Titel: Re: Einbürgerung
Beitrag von robertt_2008 am 02.02.2008 um 12:19:20
ich glaube wer studiert, muss nach Ermessen einbürgern. oder muss nicht?

Ansprucheinbürgerung geht nicht ?

Titel: Re: Einbürgerung
Beitrag von maki am 02.02.2008 um 12:31:31
Diese Angaben reichen leider bei weitem nicht um eine definitive Aussage zu machen, höchstens "vielleicht Anspruch, vielleicht Ermessen, vielleicht keine Möglichkeit".

Die Anforderungen für eine Anspruchseinbürgerung findest du in StAG §10, sieh dir doch mal ds Einbürgerungsportal an, ganz oben auf der Seite auf den Button "Einbürgerung" klicken.


Titel: Re: Einbürgerung
Beitrag von robertt_2008 am 02.02.2008 um 13:50:30
Ich wollte nur wissen
ob die Studierende nur nach Ermessen eingebürgert werden müssen?

oder muss nicht.

ich meine die leute, die in Deutschland aufgewachsen sind, und Sie Studierende sind.


Titel: Re: Einbürgerung
Beitrag von maki am 02.02.2008 um 14:18:28
:-/

Manchmal ja, manchmal nein.

Kommt darauf an.

Titel: Re: Einbürgerung
Beitrag von Tippi am 02.02.2008 um 14:25:29

robertt_2008 schrieb am 02.02.2008 um 12:10:32:
wenn einer in Deutschland aufgwachsen ist und studiert.
muss er nach Ermessen einbürgern oder Anspruch?



robertt_2008 schrieb am 02.02.2008 um 12:19:20:
ich glaube wer studiert, muss nach Ermessen einbürgern. oder muss nicht?

Ansprucheinbürgerung geht nicht ?  



robertt_2008 schrieb am 02.02.2008 um 13:50:30:
Ich wollte nur wissen  
ob die Studierende nur nach Ermessen eingebürgert werden müssen?

oder muss nicht.  



ööööhm, sonst noch Fragen .........

Titel: Re: Einbürgerung
Beitrag von robertt_2008 am 02.02.2008 um 15:10:59




vielen Dank für Ihren Antworten.

Grußßßß

Titel: Einbürgerung für Studenten, Gemüsehändler u.A.
Beitrag von Sanija am 02.02.2008 um 20:54:35

robertt_2008 schrieb am 02.02.2008 um 13:50:30:
Ich wollte nur wissen
ob die Studierende nur nach Ermessen eingebürgert werden müssen?
oder muss nicht.
ich meine die leute, die in Deutschland aufgewachsen sind, und Sie Studierende sind.

Nach welchem Paragraphen man eingebürgert werden kann, entscheidet nicht der Beruf.
Wer die Voraussetzungen des §10 erfüllt, kann die Anspruchseinbürgerung genießen. Welche Voraussetzungen ist hier nachzulesen:
http://www.info4alien.de/einbuergerung/themen/anspruch.htm

Die Ermessenseinbürgerung greift in der Regel dort, wo nicht alle Voraussetzungen des §10 erfüllt sind.

Sozusagen bietet der §8 denen die auf Einbürgerung keinen Anspruch haben (weil eine Voraussetzung der Anspruchseinbürgerung nicht erfüllt ist) dennoch die Chance auf Einbürgerung- im Rahmen des §8 (Ermessenseinbürgerung).
Hier auch der Link:
http://www.info4alien.de/einbuergerung/themen/ermessen.htm

Das meinte Maki mit

maki schrieb am 02.02.2008 um 12:31:31:
sieh dir doch mal das Einbürgerungsportal an, ganz oben auf der Seite auf den Button "Einbürgerung" klicken



:)

Titel: Re: Einbürgerung
Beitrag von wolbe am 04.02.2008 um 09:45:48

robertt_2008 schrieb am 03.02.2008 um 19:27:01:
Gilt es nur Für geborenes Kind in Deutzschland?


Hallo Robertt_2008

das die Duldung nicht mehr angerechnet werden kann, gilt zunächst einmal für alle Rechtsgrundlagen. Also auch für die Deutschland geborene Kinder, Ehegatten von Deutschen und auch bei Einbürgerungen von Ausländern, die schon lange in Deutschland leben.


robertt_2008 schrieb am 03.02.2008 um 19:27:01:
in welcher Paragraph steht das?  


Es steht nirgends im Gesetz "Duldung kann nicht mit angerechnet werden". Es wird für die Einbürgerung aber immer anrechenbare Voraufenthaltszeiten gefordert.
Bei einer Einbürgerung nach § 10 StAG stellte sich nie die Frage der anrechenbarkeit der Duldung, da hier bereits im Gesetz von einem rechtmäßigen Aufenthalt gesprochen wird und der Aufenthalt mit einer Duldung nicht als rechtmäßig im Sinne des Gesetzes gilt. Bei einer Einbürgerung nach § 8 StAG war nach den VAH bisher unter gewissen Voraussetzungen auch die Duldungszeiten anrechenbar. Dies ist nach dem von mir aufgeführten Urteil zwischenzeitlich entfallen.

Gruß Wolfgang

Titel: Re: Einbürgerung
Beitrag von robertt_2008 am 04.02.2008 um 12:25:06
guten Morgen

1. Nachweis von mündlichen und schriftlichen Sprachkenntnissen auf dem Niveau der Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch " B1", gilt es nur für die Antragsteller oder für die Miteinbürgerungen auch? . z.B. der Ehegatte und die minderjährigen Kinder von Antragsteller?

2. gilt das immer noch: " mitgerechnet werden die Zeiten, in denen Kinder bis zum 16. Lebensjahr von der Pflicht befreit waren, einen Aufenthaltstitel zu besitzen?

viel Dank für eure Hilfeee.

Titel: Re: Einbürgerung
Beitrag von wolbe am 04.02.2008 um 13:06:42

robertt_2008 schrieb am 04.02.2008 um 12:25:06:
Nachweis von mündlichen und schriftlichen Sprachkenntnissen auf dem Niveau der Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch " B1", gilt es nur für die Antragsteller oder für die Miteinbürgerungen auch? . z.B. der Ehegatte und die minderjährigen Kinder von Antragsteller?  


Ehegatte - Ja
minderjährige Kinder, die noch keine 16 Jahre alt sind, muss die altersgemäße Sprachentwicklung erfüllt sein.

Die Sprachkenntnisse müssen aber nicht ausschließlich durch eine Sprachprüfung B1 nachgewiesen worden sein. Es gibt einige Nachweise, bei denen keine Sprachprüfung erforderliche ist (z.B. Haupschulabschluss, deutsche Berufsausbildung usw.)


robertt_2008 schrieb am 04.02.2008 um 12:25:06:
gilt das immer noch: " mitgerechnet werden die Zeiten, in denen Kinder bis zum 16. Lebensjahr von der Pflicht befreit waren, einen Aufenthaltstitel zu besitzen


ja

Gruß Wolfgang

Titel: Re: Einbürgerung
Beitrag von robertt_2008 am 04.02.2008 um 14:01:18
dankeschön für Ihren Antwort.

Gibt es keine Erleichterungen für die Miteinbürgerung des Ehegatten des Antragstellers?

muss er auch  B1 haben?
mündliche Prüfung reicht es nicht?

Gruß

Titel: Re: Einbürgerung
Beitrag von wolbe am 04.02.2008 um 15:15:49

robertt_2008 schrieb am 04.02.2008 um 14:01:18:
Gibt es keine Erleichterungen für die Miteinbürgerung des Ehegatten des Antragstellers?  


In Bezug auf die Sprachkentnisse gibt es für die Miteinbürgerung des Ehegatten keine Erleichterungen mehr. Bei der Miteinbürgerung werden ledigich die nach § 10 StAG erforderlichen Aufenthaltszeiten verkürzt.


robertt_2008 schrieb am 04.02.2008 um 14:01:18:
muss er auch  B1 haben?  
mündliche Prüfung reicht es nicht?  


Ja, B1
Es gelten für die Sprachkenntnisse die selben Voraussetzungen. Es müssen bei beiden Ehegatten ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache vorhanden sein. Nach § 10 Abs. 4 StAG bedeutet dies mündlich und schriftliche Sprachkentnisse.

Viele Grüße
Wolfgang

Titel: Re: Einbürgerung
Beitrag von robertt_2008 am 04.02.2008 um 19:15:22
dankeschön

Miteinbürgerung von Ehegatten und Kindern nach Ermessenseinbürgerung.

welche Vorrausetzungen müssen Sie erfüllen ?
Hier muss auch "B1":

2. Kann der Antragsteller nach Anspruch , und die miteinbürgert werden     " Z.b. Ehegatte und die Kinder"  nach Ermessen eingebürgert werden?

3. Stimmt es bei Ermessenseinbürgerung muss der Antragsteller 60 Monatsbeiträge gezahlt haben?


Vielen Dankkkkkkkkk

Titel: Re: Einbürgerung
Beitrag von wolbe am 04.02.2008 um 19:53:28

robertt_2008 schrieb am 04.02.2008 um 19:15:22:
2. Kann der Antragsteller nach Anspruch , und die miteinbürgert werden     " Z.b. Ehegatte und die Kinder"  nach Ermessen eingebürgert werden?

Wenn die Einbürgerung nach § 10 StAG erfolgt, ist die Miteinbürgerung ebenfalls eine Anspruchseinbürgerung


robertt_2008 schrieb am 04.02.2008 um 19:15:22:
3. Stimmt es bei Ermessenseinbürgerung muss der Antragsteller 60 Monatsbeiträge gezahlt haben?  


Bei der Ermessenseinbürgerung muss die Unterhaltsfähigkeit gegeben sein. Die Unterhaltsfähigkeit umfasst auch eine ausreichende soziale Absicherung gegen Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit und für das Alter. Bei verheirateten Einbürgerungsbewerbern ist es ausreichend, dass die Ehegatten hierzu gemeinsam in der Lage sind. Da erst nach 60 Monatsbeiträgen in die Rentenversicherung ein Rentenanspruch und damit eine Absicherung für das Alter besteht, kann durchaus der Nachweis von 60 Monatsbeiträge zur Rentenversicherung (oder eine private Altersabsicherung) verlangt werden. Dies kann aber in den Bundesländer unterschiedlich gehandhabt werden.

Gruß Wolfgang




Titel: Re: Einbürgerung
Beitrag von robertt_2008 am 05.02.2008 um 12:08:28
Vielen Dank Herr Wolfgang für Ihre Hilfe,

1.Um die 60 Monatsbeiträge zu zahlen muss man 60 Monate arbeiten?


2. mitgerechnet werden die Zeiten, in denen Kinder bis zum 16. Lebensjahr von der Pflicht befreit waren, einen Aufenthaltstitel zu besitzen?
Zum Beispiel:
Wenn einer mit den Eltern seit sieben  Jahre in Deutschland ist und  17 Jahre alt ist und besitzt eine gültige Aufenthaltserlaubnis, und vorhere  , vor Vollendung des 16. Lebensjahr, zwei Jahre Duldung hatte, wird die gesamte Aufenthalt als rechtmäßige Aufenthalt angerechnet ??? wie wird es angerechnet??

Danke

Titel: Re: Einbürgerung
Beitrag von wolbe am 05.02.2008 um 12:45:21

robertt_2008 schrieb am 05.02.2008 um 12:08:28:
1.Um die 60 Monatsbeiträge zu zahlen muss man 60 Monate arbeiten?  

Nee, man muss 60 Monate gezahlt haben. Das geht freiwillig oder als Pflichtbeitrag bei einer Erwerbstätigkeit


robertt_2008 schrieb am 05.02.2008 um 12:08:28:
zwei Jahre Duldung hatte

Wenn das Kind Duldung hat, ist es ja nicht von der Pflicht der Aufenthaltserlaubnis befreit. Duldungszeiten sind grundsätzlich nicht als rechtmäßig zu betrachten und zählen daher nicht mit. Die Zeiten werden erst ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gerechnet.

Gruß Wolfgang

Titel: Re: Einbürgerung
Beitrag von robertt_2008 am 05.02.2008 um 15:02:56
guten Tag  Herr Wolfgang,


mitgerechnet werden die Zeiten, in denen Kinder bis zum 16. Lebensjahr von der Pflicht befreit waren, einen Aufenthaltstitel zu besitzen.

was bedeutet das , wen trifft das?

- Wenn einer ALG2 bezieht zahlt auch für die Rentenversicherung, zählt diese Beiträge auch zu 60 Monatsbeiträge? Oder nicht?

vielen Danke
Gruß

Titel: Re: Einbürgerung
Beitrag von wolbe am 05.02.2008 um 21:16:36

robertt_2008 schrieb am 05.02.2008 um 15:02:56:
mitgerechnet werden die Zeiten, in denen Kinder bis zum 16. Lebensjahr von der Pflicht befreit waren, einen Aufenthaltstitel zu besitzen.

was bedeutet das , wen trifft das?


z.B. EU-Staatsangehörige


robertt_2008 schrieb am 05.02.2008 um 15:02:56:
Wenn einer ALG2 bezieht zahlt auch für die Rentenversicherung, zählt diese Beiträge auch zu 60 Monatsbeiträge? Oder nicht


Ich weis jetzt nicht wie diese Beiträge im Versicherungsverlauf und ob jemand bei nur 60 Monatsbeiträge aus ALG II auch einen Rentenanspuch hätte. Das kann ich dir nicht abschließen beantworten, da ich nicht für Einbürgerungen nach § 8 StAG zuständig bin und daher mit der Problematik auch noch nicht beschäftigt wurde.

Gruß Wolfgang

Titel: Re: Einbürgerung
Beitrag von robertt_2008 am 06.02.2008 um 12:47:36
guten Tag
vielen Dank für Ihre Hilfe

1. wird die asylverfahrenszeit angerechnet?
wenn einer zwei Jahre Aufenthaltsgestattung hat und dannach Aufenthaltsbefugnis, und am 2005 Aufenthaltserlaubnis § 25 Abs.2. und jetzt NE §26 abs.3   in diesem Fall ist er  als  Flüchtling anerkannt?
-Wird die gesamte Zeit,  mit Asylsverfahrenszeit als rechtmäßiger Aufenthalt gezählt? wenn ja wo steht das im Gesetzbuch?

-Dieser Person braucht bei Ermessenseinbürgerung nur sechs Jahre? Oder mehr als sechs Jahre? nach neuen Gesetzt braucht er vieleicht 8 Jahre oder nicht ?
-
robertt_2008 schrieb am 06.02.2008 um 12:47:36:
guten Tag
vielen Dank für Ihre Hilfe

1. wird die asylverfahrenszeit angerechnet?
wenn einer zwei Jahre Aufenthaltsgestattung hat und dannach Aufenthaltsbefugnis, und am 2005 Aufenthaltserlaubnis § 25 Abs.2. und jetzt NE §26 abs.3   in diesem Fall ist er  als  Flüchtling anerkannt?
-Wird die gesamte Zeit,  mit Asylsverfahrenszeit als rechtmäßiger Aufenthalt gezählt? wenn ja wo steht das im Gesetzbuch?

-Dieser Person braucht bei Ermessenseinbürgerung nur sechs Jahre? Oder mehr als sechs Jahre? nach neuen Gesetzt braucht er vieleicht 8 Jahre oder nicht ?

- Ist er Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention?

2. Wird die Asylverfahrenszeit  nur  bei Asylberechtigte angerechnet ?und nicht bei anerkannten
Flüchtlinge?


Dankeschönnn  :)


2. Wird die Asylverfahrenszeit  nur  bei Asylberechtigte angerechnet ?und nicht bei anerkannten
Flüchtlinge?


Dankeschönnn  :)

Titel: Re: Einbürgerung
Beitrag von schweitzer am 06.02.2008 um 13:04:25
Ich helfe mal ein bisschen mit, wolbe braucht ja wenigstens mal eine Mittagspause  ;) :


robertt_2008 schrieb am 06.02.2008 um 12:47:36:
1. wird die asylverfahrenszeit angerechnet?
wenn einer zwei Jahre Aufenthaltsgestattung hat und dannach Aufenthaltsbefugnis, und am 2005 Aufenthaltserlaubnis § 25 Abs.2. und jetzt NE §26 abs.3   in diesem Fall ist er  als  Flüchtling anerkannt?
-Wird die gesamte Zeit,  mit Asylsverfahrenszeit als rechtmäßiger Aufenthalt gezählt? wenn ja wo steht das im Gesetzbuch?  


Die Zeit des erfolgreichen Asylverfahrens mit Aufenthaltsgestattung wird angerechnet, ebenso Befugniszeiten als anerkannter Flüchtling nach dem alten AuslG.

Das steht so nicht im Gesetz aber in den Anwendungshinweisen des BMI zum StAG - ich zitiere:


Zitat:
4.3.1.2 Rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt im Inland; anrechenbare Aufenthaltszeiten

Anrechenbare Aufenthaltszeiten sind nur Zeiten, in denen der Ausländer  ...

d) eine Aufenthaltserlaubnis, eine Aufenthaltsberechtigung, eine Aufenthaltsbewilligung oder eine Aufenthaltsbefugnis nach dem bis zum 31. Dezember 2004 gültigen Ausländerrecht oder eine Aufenthaltserlaubnis-EG nach dem bis zum 31. Dezember 2004 gültigen Aufenthaltsgesetz/EWG oder der Freizügigkeitsverordnung-EG oder eine Aufenthaltserlaubnis-EU nach dem bis zum 27. August 2007 gültigen Freizügigkeitsgesetz oder

e) in Fällen der unanfechtbaren Anerkennung als Asylberechtigter und in den Fällen der unanfechtbaren Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz (§ 55 des Asylverfahrensgesetzes)



robertt_2008 schrieb am 06.02.2008 um 12:47:36:
nach neuen Gesetzt braucht er vieleicht 8 Jahre oder nicht ?  


Nein, siehe wieder in den Anwendungshinweisen des BMI:


Zitat:
8.1.3.1 Staatsangehörigkeitsrechtlich Schutzbedürftige

Staatsangehörigkeitsrechtlich schutzbedürftig ist ein Ausländer, der einen Reiseausweis für Flüchtlinge nach Artikel 28 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. II 1953, S. 559) besitzt, soweit nicht das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bereits ein Verfahren des Widerrufs oder der Rücknahme der Asylentscheidung nach § 73 des Asylverfahrensgesetzes eingeleitet hat, oder staatenlos ist. Staatenlos ist eine Person, die kein Staat nach seinem innerstaatlichen Recht als Staatsangehörigen ansieht.

In diesen Fällen soll entsprechend Artikel 34 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und Artikel 32 des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen die Einbürgerung erleichtert und das Verfahren beschleunigt werden. Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Urkunden sollen berücksichtigt werden.

Abweichend von Nummer 8.1.2.2 wird eine Aufenthaltsdauer von sechs Jahren als ausreichend angesehen.



robertt_2008 schrieb am 06.02.2008 um 12:47:36:
Wird die Asylverfahrenszeit  nur  bei Asylberechtigte angerechnet ?und nicht bei anerkannten  Flüchtlinge?  


Die Frage hatte ich oben schon mitbeantwortet - hinsichtlich der Anrechnung gibt es für Asylberechtigte und Flüchtlinge mit dem "kleinen Asyl" (Konventionsflüchtlinge) keine Unterschiede.


=schweitzer=


Titel: Re: Einbürgerung
Beitrag von robertt_2008 am 06.02.2008 um 13:20:28
Vielen Dank Herr Schweitzer  :)
können Sie bitte auch hier makieren. wo bei anerkannte ausländiche  Flüchtlinge § 51 und nicht nur bei Asylberechtigte die Aufenthaltsgestattung mitgerechnet?    Ich zitiere:

4.3.1.2 Rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt im Inland; anrechenbare Aufenthaltszeiten

Anrechenbare Aufenthaltszeiten sind nur Zeiten, in denen der Ausländer  ...

d) eine Aufenthaltserlaubnis, eine Aufenthaltsberechtigung, eine Aufenthaltsbewilligung oder eine Aufenthaltsbefugnis nach dem bis zum 31. Dezember 2004 gültigen Ausländerrecht oder eine Aufenthaltserlaubnis-EG nach dem bis zum 31. Dezember 2004 gültigen Aufenthaltsgesetz/EWG oder der Freizügigkeitsverordnung-EG oder eine Aufenthaltserlaubnis-EU nach dem bis zum 27. August 2007 gültigen Freizügigkeitsgesetz oder

e) in Fällen der unanfechtbaren Anerkennung als Asylberechtigter und in den Fällen der unanfechtbaren Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz (§ 55 des Asylverfahrensgesetzes:


Dankeschön Herr Schweitzer  
Gruß

Titel: Re: Einbürgerung
Beitrag von schweitzer am 06.02.2008 um 13:43:07
Na, dann markiere ich das noch mal, um es deutlicher zu machen:


robertt_2008 schrieb am 06.02.2008 um 13:20:28:
können Sie bitte auch hier makieren. wo bei anerkannte ausländiche  Flüchtlinge § 51 und nicht nur bei Asylberechtigte die Aufenthaltsgestattung mitgerechnet?    Ich zitiere:

4.3.1.2 Rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt im Inland; anrechenbare Aufenthaltszeiten  

Anrechenbare Aufenthaltszeiten sind nur Zeiten, in denen der Ausländer  ...  

d) eine Aufenthaltserlaubnis, eine Aufenthaltsberechtigung, eine Aufenthaltsbewilligung oder eine Aufenthaltsbefugnis nach dem bis zum 31. Dezember 2004 gültigen Ausländerrecht oder eine Aufenthaltserlaubnis-EG nach dem bis zum 31. Dezember 2004 gültigen Aufenthaltsgesetz/EWG oder der Freizügigkeitsverordnung-EG oder eine Aufenthaltserlaubnis-EU nach dem bis zum 27. August 2007 gültigen Freizügigkeitsgesetz oder  

e) in Fällen der unanfechtbaren Anerkennung als Asylberechtigter und in den Fällen der unanfechtbaren Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz (§ 55 des Asylverfahrensgesetzes:


Den Fällen der Anerkennung nach § 60 (1) AufenthG (Anerkennung als Konventionsflüchtling) entspricht die frühere Anerkennung nach § 51 (1) AuslG - diesbezüglich werden keine Unterschiede gemacht.

=schweitzer=

Titel: Re: Einbürgerung
Beitrag von robertt_2008 am 06.02.2008 um 15:24:49

wolbe schrieb am 01.02.2008 um 22:09:03:
Eine Duldung oder eine "Aufenthaltsgestattung im Asylverfahren" darf bei den 8 Jahren nur noch angerechnet werden, wenn tatsächlich einer Anerkennung als Asylberechtigter oder Flüchtling gem. § 51 altes Ausländergesetz oder § 60 Absatz 1 neues Aufenthaltsgesetz erfolgte.

Vielen Dank Herr Schweitzer.

wird die Duldungszeit bei den 8 Jahren auch mitgerechnet, für anerkannte flüchtlinge?
z.B.

wenn einer zwei Jahre Aufenthaltsgestattung hat und 2 Jahre Duldung und dannach § 25 abs 2.?
wie wird die Aufenthaltszeit gerechnet?
Gibt es keine Ausnahmen um die Duldungszeit zu berechnen?

Gruß robert


Titel: Re: Einbürgerung
Beitrag von wolbe am 06.02.2008 um 16:48:48
Hallo Robert,

es können nur noch Gestattungszeiten angerechnet werden, die auch tatsächlich zur Anerkennung als Asylberechtigter geführt haben. Es muss aber grundsätzlich ein ununterbrochener anrechenbarer Aufenthalt vorliegen (VAH Nr. 10.1.1) . Da in deinem Beispiel die Duldung erteilt wurde, gehe ich davon aus, dass im Erstverfahren keine Anerkennung erfolgte, sondern erst in einem Folgeverfahren. Durch die Duldungsunterbrechung liegt aber auch kein ununterbrochener anrechenbarer Aufenthalt mehr vor, so dass in deinem Fall die damaligen Gestattungszeiten nicht berücksichtigt werden kann.

Duldungszeiten können grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden. Nach einer Weisung des zuständigen Innenministeriums darf die entsprechende Regelung in der Verwaltungsvorschriften bis auf weiteres nicht mehr angewandt werden.

Nach deinem Beispiel beginnt der anrechenbare Zeitraum für die Einbürgerung also erst mit Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 StAG.

Gruß Wolfgang


Titel: Re: Einbürgerung
Beitrag von robertt_2008 am 06.02.2008 um 17:23:13

wolbe schrieb am 06.02.2008 um 16:48:48:
es können nur noch Gestattungszeiten angerechnet werden, die auch tatsächlich zur Anerkennung als Asylberechtigter geführt haben.


Guten Tag Herr Wolfgang

wenn ich Ihre Antwort lese, sehe ich dass, die Gestattungszeiten für anerkannte Flüchtlinge §51 nicht mehr angerechnet werden?
sonder nur für die Asylberechtigte angerechnet werden können ?Oder?

Dankeschön Herr Wolfgang
Gruß

Titel: Re: Einbürgerung
Beitrag von schweitzer am 06.02.2008 um 19:45:06

robertt_2008 schrieb am 06.02.2008 um 17:23:13:
wenn ich Ihre Antwort lese, sehe ich dass, die Gestattungszeiten für anerkannte Flüchtlinge §51 nicht mehr angerechnet werden?
sonder nur für die Asylberechtigte angerechnet werden können ?Oder?  


Nein, so ist es nicht richtig. Ich probiers noch einmal, mit einer detaillierten Erklärung:

Für anerkannte Flüchtlinge (Konventionsflüchtlinge) und für Asylberechtigte gilt:

Zeiten einer Aufenthaltsgestattung zählen nur mit, wenn direkt an die Aufenthaltgestattung anschließend, eine Aufenthaltsbefignis (nach altem Recht) oder eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden ist. - Ist ein Erstverfahren erfolglos geblieben und man bekam zwischenzeitlich eine Duldung, bleiben Zeiten einer Aufenthaltsgestattung für dieses Verfahren unberücksichtigt. Wenn später ein Folgeverfahren erfolgreich durchgeführt worden ist, zählen die Zeiten der Aufenthaltsgestattung für das Folgeverfahren wieder mit, weil es dann wieder direkt an die Aufenthaltsgestattung anschließend eine Aufenthaltsbefugnis oder eine Aufenthaltserlaubnis, also einen rechtmäßigen Aufenthalt, gegeben hat.

Duldungszeiten sind immer "schädlich" - Sie sind selbst nicht anrechenbar. Und hat es einmal Duldungszeiten gegeben, so zählen für die Einbürgerung nur rechtmäßige Aufenthalte, die danach erteilt worden sind, bzw. Zeiten eines dann erfolgreichen Asylverfahrens (bestehend aus Aufenthaltsgestattung und direkt anschließend erteilter Aufenthaltsbefugnis bzw. Aufenthaltserlaubnis.

Genauer und besser kann ichs nicht erklären  :-[

=schweitzer=

Titel: Re: Einbürgerung
Beitrag von robertt_2008 am 06.02.2008 um 21:37:09
 Guten Abend Herr Schweitzer
vielen Dank für Ihre Erklärung.



Ich habe eine Frage
wenn ein Minderjähriges Kind neagatives Titel, " z.B. aufenthaltserlaubnis §25 Abs.4", hat. Kann er trotzdem miteingebürgert werden?
oder braucht er ein anderes Titel?

danke
Gruß Robert

Titel: Re: Einbürgerung
Beitrag von Ralf am 06.02.2008 um 22:30:20
Eine AE nach 25 (4) AufenthG genügt nicht für
eine Einbürgerung, also auch nicht für eine Mitein-
bürgerung.

Vielleicht schilderst du die Situation mal besser als
Ganzes, diese häppchenweisen Infos verwirren nur.

Titel: Re: Einbürgerung
Beitrag von robertt_2008 am 10.02.2008 um 15:02:28
Guten Tag

angenommen, ein minderjähriges Kind , am 2001 mit den Eltern nach BRD,eingereist ist , jetzt ist er 16 Jahre alt und besitzt eine gültige Aufenthaltstitel. von 2002 bis 2005 würde sein Name in Pass seine Mutter eingetragen, aber ohne aufenthaltstitel,

ab 2005 hat er Aufenthaltserlaubnis.

zählt die gesamt zeit für einbürgerung
ab wann
danke

Titel: Re: Einbürgerung
Beitrag von Ralf am 10.02.2008 um 16:02:02

robertt_2008 schrieb am 10.02.2008 um 15:02:28:
ab 2005 hat er Aufenthaltserlaubnis.  

Wenn das die oben erwähnte AE nach § 25 (4) AufenthG
ist, kann er überhaupt nicht eingebürgert werden.
Ansonsten zählt die Zeit ab Erteilung der AE, also ab 2005.

Und bevor nun sämtliche Fragen noch einmal von vorn
losgehen, mache ich hier mal dicht.


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