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ABH verlangt Sprachkenntnisse von §41 Positivstaatler (Gelesen: 13.210 mal)
tinyjenni
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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09.12.2007 um 04:33:12
 
Hi,

erst mal danke für die Hilfe, die ich bisher hier bekommen habe, hoffentlich könnt ihr mir auch jetzt wieder helfen.

Mein australischer (mittlerweile) Ehemann und ich sind kurz davor, von Australien nach Deutschland zurück-auszuwandern und dort für ihn die AE zu beantragen.

Ich habe mich telefonisch bei der zuständigen ABH erkundigt, welche Dokumente gebraucht werden, so dass wir sofort nach Ankunft alles einreichen können.

Zu meiner Überraschung bestehen sie auf Nachweis der Deutschkenntnisse, und zwar in der Form eines GI A1 Zeugnisses. Ich habe den Sachbearbeiter of §30 aufmerksam gemacht, der besagt, dass Ausländer mit bestimmter Staatsangehörigkeit keine Deutschkenntnisse erbringen müssen. Er meinte, das habe ich falsch verstanden - nur Ehegatten von §41gern, die bereits in Deeutschland leben, müssten diese Sprachkenntnisse nicht erbringen. Ehegatten von Deutschen, egal, welche Staatsangehörigkeit sie haben, müssten immer Sprachkenntnisse mitbringen. Ein typischer Fall von Inländerdiskriminierung eben Zwinkernd

Stimmt das so? Ich erinnere mich, dass "Dummgewesen" auch mit ihrem Amerikanischen Mann nach D gezogen ist und auch von ihm Sprachkenntnisse verlangt wurden...

Das wäre an sich kein Problem, denn mein Mann hat mehrere Sprachkurse gemacht und spricht Deutsch, ungefähr auf B Niveau. Allerdings waren diese Sprachkurse nicht beim Goethe-Institut (es gibt keines in unserer Stadt). Der SB meinte aber, es müsste ein GI Zertifikat sein, alles andere werde nicht anerkannt.

Ist das so richtig? Nicht falsch verstehen, ich unterstelle der 'ABH nichts böses, aber es handelt sich um eine sehr kleine, ländliche ABH und der SB hat selbst zugegeben, dass mein Mann der erste §41ger ist, der nach der Gesetzesänderung einen Antrag stellt, möglicherweise fehtl da einfach nur die Erfahrung?

Danke,
Lisa

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Antwort #1 - 09.12.2007 um 14:07:59
 
Die antwort liegt hier:
Da Du Deutsch bist findet § 28 AufenthG Anwendung.

§ 28 Abs. 1 verweist bei Ehegattennachzug (§ 28 Abs. 1 Nr. 1)
im letzten Satz auf § 30 AufenthG und erklärt die Vorschriften
§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1. und Nr. 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 für anwendbar.

Nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 braucht er Deutschkenntnisse (allgemein Vorschrift das Ehegatten Deutschekenntnisse brauchen),Befreiungen davon regelt u.a. der Satz 3 der auch anwendbar ist.


Die gem. § 41 AufenthG priveligierten besonderen Staatsangehörigen wie USA und Australien werden im Satz 3  (§30 Abs. 1 Satz 3) unter Nr. 4 genannt.

Hier Satz 3 komplett:
Satz 1 Nr. 2 ist für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis unbeachtlich, wenn

1. der Ausländer einen Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 1 oder Abs. 2 oder § 26 Abs. 3 besitzt und die Ehe bereits bestand, als der Ausländer seinen Lebensmittelpunkt in das Bundesgebiet verlegt hat,

2. der Ehegatte wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage ist, einfache Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen,

3. bei dem Ehegatten ein erkennbar geringer Integrationsbedarf im Sinne einer nach § 43 Abs. 4 erlassenen Rechtsverordnung besteht oder dieser aus anderen Gründen nach der Einreise keinen Anspruch nach § 44 auf Teilnahme am Integrationskurs hätte oder

4. der Ausländer wegen seiner Staatsangehörigkeit auch für einen Aufenthalt, der kein Kurzaufenthalt ist, visumfrei in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten darf.


Ergebnis:
Ein nachziehender Australier, der zu deutschen StA. nachzieht braucht keine Deutschkenntnisse nachweisen.
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Antwort #2 - 09.12.2007 um 14:25:03
 
Einbeck schrieb am 09.12.2007 um 14:07:59:
Die gem. § 41 AufenthG priveligierten besonderen Staatsangehörigen wie USA und Australien  


Du meinst sicherlich § 41 AufenthV.  Zwinkernd

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Antwort #3 - 09.12.2007 um 14:35:24
 
Danke trixie
ja § 41 AufenthV


Noch ein hinweis, Staaten nach § 41 AufenthV sind noch privilegierter als Positivstaatler,
daher ist Positivstaatler in der Headline verwirrend.
Ein nur Positivstaatler kann sich auf Satz 3 Nr. 4 nicht berufen, nur ein § 41 AufenthV'ler.

Die Überschrift für diesen Thread mit Positivstaatler könnte bei Anteort verwirren.
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Antwort #4 - 09.12.2007 um 15:47:44
 
Einbeck schrieb am 09.12.2007 um 14:07:59:
4. der Ausländer wegen seiner Staatsangehörigkeit auch für einen Aufenthalt, der kein Kurzaufenthalt ist, visumfrei in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten darf.

Ergebnis:
Ein nachziehender Australier, der zu deutschen StA. nachzieht braucht keine Deutschkenntnisse nachweisen.

Wir haben hier mal wieder einen Fall, in dem das neue Gesetz vollkommen unklar formuliert ist. Man kann sowohl die Rechtsauffassung von Einbeck als auch die der ABH in diesem Fall vertreten. Die zitierte Nr. 4 des §30 Abs. 1 Satz 3 handelt nämlich von der Staatsangehörigkeit des Ausländers, zu dem der Nachzug erfolgen soll (Stammberechtigter). Es kommt hierbei nicht auf die Staatsangehörigkeit des nachziehenden Ehegatten an. Nun ist die Frage, wie diese Bestimmung "entsprechend" auf den Ehegattennachzug zu Deutschen anzuwenden ist. Dabei gibt es drei Möglichkeiten:

1. Ersetze "der Ausländer..." durch "der Deutsche...". Im Ergebnis bräuchten Ehegatten von Deutschen nie Deutschkenntnisse nachzuweisen. Dies wäre dem Wortlaut des Gesetzes nach eigentlich die wortgetreuste Interpretation der "entsprechenden Anwendung". Offenbar vertritt aber niemand diese Rechtsauffassung, unter anderem weil dies mit der "entsprechenden Anwendung" des §30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 (Deutschkenntnisse sind erforderlich) unvereinbar wäre.

2. Ersetze "der Ausländer..." durch "der Ehegatte...". Dies ist die Rechtsauffasung von Einbeck.

3. §30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ist nie auf Ehegatten von Deutschen anzuwenden, da ja Deutsche nie ein Visum benötigen, also auch von dieser Erfordernis nicht befreit werden können. Nr. 4 setzt aber eine ausdrückliche Befreiung des Stammberechtigten (nicht des nachziehenden Ehegatten!) von der Visumspflicht voraus, ist also auf Deutsche und deren Ehegatten nicht anwendbar. Dies ist die Rechtsauffassung der ABH in diesem Fall.

Es zeigt sich mal wieder, dass das neue Gesetz wegen solcher unklarer Formulierungen wohl viel Arbeit für Rechtsanwälte und Gerichte bringen wird.

Übrigens, §30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 bedeutet auch, dass ein Australier, der zu seinem in Deutschland lebenden türkischen Ehegatten nachzieht, Deutschkenntnisse nachweisen muss. Ein Türke, der zu seinem in Deutschland lebenden australischen Ehegatten nachzieht, muss dagegen keine Deutschkenntnisse nachweisen. Wer kann mir den Sinn dieser Regelung erklären? Oder ist hier ein grober Fehler im Gesetzgebungsverfahren unterlaufen, und die Nr. 4 müsste eigentlich lauten: "der Ausländer oder der Ehegatte..."?
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« Zuletzt geändert: 09.12.2007 um 16:01:22 von gschwarz »  
 
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Antwort #5 - 09.12.2007 um 16:10:43
 
@gschwarz
die Rechtslage ist eindeutig.
§ 28 Abs.1 letzter Satz erklärt bei Familiennachzug zu Deutschen Vorschriften des § 30 AufenthG für anwendbar.

Es ist im diesem Fall gem. § 28 Abs. 1 Nr. 1 vom Ehegatten eines Deutschen die Rede.

Hier der Gesetzestext von § 28 AufenthG:
1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

1. Ehegatten eines Deutschen
,

2. minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,

3. Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge

zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nichtsorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird.
§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1
ist in den Fällen des
Satzes 1 Nr. 1
entsprechend anzuwenden.

Alles bezieht sich also auf --Ehegatten-- eines Deutschen.
Die Vorschriften können nur auf --Ehegatten-- eines Deutschen angewendet werden.
Man muss Gesetzestexte auch richtig lesen und verstehen wollen.
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Antwort #6 - 09.12.2007 um 16:55:01
 
Einbeck schrieb am 09.12.2007 um 16:10:43:
Man muss Gesetzestexte auch richtig lesen und verstehen wollen.

Du beschuldigst also die ABH im vorliegenden Fall, die Gesetzestexte vorsätzlich falsch zu lesen?

Ich habe lediglich dargelegt, wie man sowohl Deine als auch die Rechtsauffassung der ABH aus dem Gesetzestext herleiten kann. Wenn die Rechtslage eindeutig wäre, gäbe es ja auch keinen Grund für diesen Thread, und tinyjenny hätte kein Problem mit der ABH.

§30 unterscheidet streng zwischen "Ausländer" (=die Person, zu dem der Nachzug erfolgen soll, in der Regel bereits in Deutschland wohnhaft) und "Ehegatte" (=nachziehende Person, die in der Regel Deutschkenntnisse nachweisen muss). Die entsprechende Anwendung laut § 28 Abs. 1 letzter Satz würde also zunächst einmal bedeuten, in §30 in den betreffenden Bestimmungen "Ausländer" durch "Deutscher" zu ersetzen. Nur bei zwei der Ausnahmeregelungen zu den Deutschkenntnissen im § 30 gibt das keinen Sinn (Nr. 1 und 4, denn diese beiden sprechen vom "Ausländer" und nicht vom "Ehegatten"). Deswegen die Unklarheit, wie die besagte Ausnahmeregelung Nr. 4 in den Fällen des §28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 "entsprechend" anzuwenden ist. Und deswegen gelangen Einbeck und die ABH in diesem Fall zu unterschiedlichen Schlussfolgerungen.

Im übrigen möchte ich klarstellen, dass ich persönlich der Rechtsauffassung Einbecks folge, aber eben auch nachvollziehen kann, wie die ABH zu ihrer Auffassung gelangt.

Noch unklarer ist übrigens, wie §28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 im Fall des Ehegattennachzugs zu Deutschen anzuwenden ist. Dazu hatten wir vor einiger Zeit schon mal einen Thread, in dem es aber auch keinen Konsens gab.
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« Zuletzt geändert: 09.12.2007 um 17:10:02 von gschwarz »  
 
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Antwort #7 - 09.12.2007 um 17:16:34
 
gschwarz schrieb am 09.12.2007 um 16:55:01:
Noch unklarer ist übrigens, wie §28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 im Fall des Ehegattennachzugs zu Deutschen anzuwenden ist. Dazu hatten wir vor einiger Zeit schon mal einen Thread, in dem es aber auch keinen Konsens gab.

Da gebe ich Dir recht.

Zur zum Verständnis, arbeit im Staat der priveligiert nach § 41 aufenthV ist.
Warum sollte man die wenn Sie Ehegatte eines Deutschen sind schlechter behalten als anders,
wo Sie einfach einreisen dürfen und alles in D regeln können.
Wäre ja Inländer (Deutschen) und Ausländerdiskrimierung (§ 41 AufenthV zur Einreise)

Mal sehen was die anden Experten dazu sagen.
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Antwort #8 - 09.12.2007 um 17:22:37
 
gschwarz schrieb am 09.12.2007 um 16:55:01:
Du beschuldigst also die ABH im vorliegenden Fall, die Gesetzestexte vorsätzlich falsch zu lesen?  

Das tut er sicherlich nicht, denn...
tinyjenni schrieb am 09.12.2007 um 04:33:12:
der SB hat selbst zugegeben, dass mein Mann der erste §41ger ist, der nach der Gesetzesänderung einen Antrag stellt,


Sicherlich fehlte bei der Beurteilung die Erfahrung des geänderten Gesetzes. Im ersten Moment eine falsche Antwort zu erhalten, sollte nicht gleich bedeuten, dass das Gesetz unklar ist.   Zwinkernd

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Antwort #9 - 09.12.2007 um 17:24:34
 
Einbeck schrieb am 09.12.2007 um 17:16:34:
Warum sollte man die wenn Sie Ehegatte eines Deutschen sind schlechter behalten als anders, wo Sie einfach einreisen dürfen und alles in D regeln können.

Dem kann ich nur zustimmen, das scheint logisch. Nebenbei, in meinem letzten Satz im obigen Post muss es §30 und nicht §28 heißen.

Aber manchmal führen neue Gesetzestexte zu (ungewollt?) unlogischen Ergebnissen. Was wäre, falls der Australier nach Deutschland nachziehen will als Ehegatte einer in Deutschland lebenden Türkin? §30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ist doch dann nicht anwendbar, da der "Ausländer", zu dem der Nachzug erfolgt, die türkische Staatsangehörigkeit hat - und die Staatsangehörigkeit des nachziehenden Ehegatten spielt bei der Ausnahmeregelung Nr. 4 keine Rolle. Also müsste der Australier Sprachkenntnisse nachweisen, oder?
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Antwort #10 - 09.12.2007 um 17:40:06
 
gschwarz schrieb am 09.12.2007 um 17:24:34:
Was wäre, falls der Australier nach Deutschland nachziehen will als Ehegatte einer in Deutschland lebenden Türkin? §30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ist doch dann nicht anwendbar, da der "Ausländer", zu dem der Nachzug erfolgt, die türkische Staatsangehörigkeit hat  


Zitat:
Satz 1 Nr. 2 ist für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis unbeachtlich, wenn

1. der Ausländer einen Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 1 oder Abs. 2 oder § 26 Abs. 3 besitzt und die Ehe bereits bestand, als der Ausländer seinen Lebensmittelpunkt in das Bundesgebiet verlegt hat,

2. der Ehegatte wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage ist, einfache Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen,

3. bei dem Ehegatten ein erkennbar geringer Integrationsbedarf im Sinne einer nach § 43 Abs. 4 erlassenen Rechtsverordnung besteht oder dieser aus anderen Gründen nach der Einreise keinen Anspruch nach § 44 auf Teilnahme am Integrationskurs hätte oder

4. der Ausländer wegen seiner Staatsangehörigkeit auch für einen Aufenthalt, der kein Kurzaufenthalt ist, visumfrei in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten darf.


Wo steht, dass der Nachzug ausschließlich zu einem Deutschen stattfinden darf, damit keine Sprachkenntnisse gefordert werden?

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Antwort #11 - 09.12.2007 um 17:54:24
 
gschwarz schrieb am 09.12.2007 um 17:24:34:
Was wäre, falls der Australier nach Deutschland nachziehen will als Ehegatte einer in Deutschland lebenden Türkin?


Auch dann braucht der Australier keine Deutschkenntnisse.
In diesem Falle muss ich nur rechtlich § 28 AufenthG gar nicht anwenden.
§ 28 kommt nur bei Nachzug zu Deutschen ins Spiel.

§ 28 AufenthG, über den wir zu § 30 AufenthG und die dortigen, dann für Ehegatten Deutscher anwendbare Regeln kommen findet bei Ehegattennachzug zu Ausländern keine Anwendung.

Bei Nachzug zu Ausländern finden § 29 AufenthG und § 30 AufenthG Anwendung
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Antwort #12 - 09.12.2007 um 17:58:43
 
trixie schrieb am 09.12.2007 um 17:40:06:
Wo steht, dass der Nachzug ausschließlich zu einem Deutschen stattfinden darf, damit keine Sprachkenntnisse gefordert werden?

Du scheinst etwas missverstanden zu haben, und verwechselst die Begriffe Ausländer und Ehegatte im §30.

Der von Dir zitierte §30 handelt vom Ehegattennachzug zu Ausländern. Im §30 ist Ausländer eine Person nichtdeutscher Staatsangehörigkeit, die in Deutschland lebt und einen der in §30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 aufgelisteten Aufenthaltstitel besitzt. Ehegatte im §30 ist eine Person nichtdeutscher Staatsangehörigkeit, die im Ausland lebt, mit dem in Deutschland lebenden Ausländer verheiratet ist und zu ihm nach Deutschland nachziehen will.

Laut §30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 braucht der nachziehende Ehegatte keine Deutschkenntnisse, wenn der in Deutschland lebende Ausländer eine der in §41 AufenthV genannten Staatsangehörigkeiten besitzt. Die Staatsangehörigkeit des nachziehenden Ehegatten ist unerheblich!

Demnach braucht z.B. eine Türkin, die zu einem in Deutschland lebenden Australier nachzieht, keine Deutschkenntnisse nachzuweisen. Hingegen müsste ein Australier, der zu einer in Deutschland lebenden Türkin nachzieht, sehr wohl Deutschkenntnisse nachweisen.

Eine anderes Thema betrifft den Nachzug zu Deutschen: in diesem Fall gibt es keinen in Deutschland wohnenden Ausländer im Sinne des §30, sondern nur den Deutschen und den Ehegatten. Wie ist nun also §30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 und Nr. 4 entsprechend anzuwenden, wenn dort die Rede vom in Deutschland wohnenden Ausländer ist, den es aber bei Nachzug zu einem Deutschen nicht gibt?

§30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und Nr. 3 sind unproblematisch, da es dort um den nachziehenden Ehegatten geht, egal ob der Nachzug zu einem Deutschen oder Ausländer erfolgt.
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Antwort #13 - 09.12.2007 um 18:04:03
 
Einbeck schrieb am 09.12.2007 um 17:54:24:
Zitat von gschwarz am Heute um 17:24:34:
Was wäre, falls der Australier nach Deutschland nachziehen will als Ehegatte einer in Deutschland lebenden Türkin?

Auch dann braucht der Australier keine Deutschkenntnisse.
In diesem Falle muss ich nur rechtlich § 28 AufenthG gar nicht anwenden.
§ 28 kommt nur bei Nachzug zu Deutschen ins Spiel.

Genau, es kommt nur §30 zur Anwendung. Aber wenn der Nachzug des Australiers zu einer Türkin in Deutschland erfolgt, auf welcher Rechtsgrundlage im §30 ist der Australier von Deutschkenntnissen befreit? Die Ausnahme laut Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 verlangt doch, dass der in Deutschland wohnende Ausländer eine der Staatsangehörigkeiten des §41 AufenthV hat - nicht der nachziehende Ehegatte. Im hypothetischen Fall wäre der Ausländer aber doch eine Türkin, und demzufolge von Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 nicht erfasst. Ergebnis: Der Australier bräuchte Sprachkenntnisse.

Zur Verdeutlichung nochmal der Gesetzestext:

Zitat:
Satz 1 Nr. 2 ist für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis unbeachtlich, wenn

    1. der Ausländer einen Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 1 oder Abs. 2 oder § 26 Abs. 3 besitzt und die Ehe bereits bestand, als der Ausländer seinen Lebensmittelpunkt in das Bundesgebiet verlegt hat,

    2. der Ehegatte wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage ist, einfache Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen,

    3. bei dem Ehegatten ein erkennbar geringer Integrationsbedarf im Sinne einer nach § 43 Abs. 4 erlassenen Rechtsverordnung besteht oder dieser aus anderen Gründen nach der Einreise keinen Anspruch nach § 44 auf Teilnahme am Integrationskurs hätte oder

    4. der Ausländer wegen seiner Staatsangehörigkeit auch für einen Aufenthalt, der kein Kurzaufenthalt ist, visumfrei in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten darf.

Nr. 2 und 3 nennen Bedingungen, die auf den nachziehenden Ehegatten abstellen. Nr. 1 und 4 nennen Bedingungen, die auf den in Deutschland wohnenden Ausländer abstellen, zu dem der Nachzug erfolgen soll.
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Antwort #14 - 09.12.2007 um 18:14:15
 
gschwarz schrieb am 09.12.2007 um 18:04:03:
Die Ausnahme laut Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 verlangt doch, dass der in Deutschland wohnende Ausländer eine der Staatsangehörigkeiten des §41 AufenthV hat - nicht der nachziehende Ehegatte.


das könnte ein Redaktionsversehen gewesen sein - die Gesetzesbegründung gibt dazu aber auch nichts her.

In dem von Dir geschilderten Fall wäre die Problematik aber ohnehin begrenzt, da der Australier ohnehin nach Deutschland einreisen und hier den Antrag stellen könnte. Der Nachweis der Deutschkenntnisse wäre also (in der Praxis) nicht sonderlich schwierig.

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Antwort #15 - 09.12.2007 um 18:17:49
 
Muleta schrieb am 09.12.2007 um 18:14:15:
das könnte ein Redaktionsversehen gewesen sein

Das scheint mir auch die wahrscheinlichste Erklärung. Man könnte mutmaßen, dass Nr. 4 eigentlich mit "der Ausländer oder der Ehegatte..." oder sogar nur mit "der Ehegatte...." beginnen sollte. Da aber auch in der Gesetzesbegründung das nicht näher erläutert ist, kann man eigentlich einstweilen das Gesetz nur so lesen, wie es ist.
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Antwort #16 - 09.12.2007 um 18:18:39
 
@gschwarz
nachdem ich das jetzt selbst 10 mal die Gesetzestexte gelesen habe, die Worte Deutsch, Ehegatte und Ausländer wie Du ersetzt habe, bin ich selbst verwirrt und glaube und weiß nichts mehr.
Die diskussion mit Dir und Deine Argumente verwirren mich jetzt.
Schreie innerlich um Hilfe.....
Habe ich evtl. Unrecht, das Gesetz falsch verstanden oder ausgelegt, Hilfe....

Der Ehegatte eines Australiers oder der Australier als Ehegatte wer braucht keine Sprachkenntnisse?

Tenor ist der Australier darf visafrei einreisen und seine AE direkt  in Deutschland bei der ABH beantragen, sein Privileg nach § 41 AufenthV.
Das Visum ist ein eigenständiger Aufenthaltstitel, die Visafreiheit danach evtl. auch unabhängig zu sehen.
Seine AE? Als Ehegatte braucht er Deutschkenntisse, wenn er nur zum Arbeiten kommt braucht er keine?

Liebe Kollegen, liebe Experten-Kollegen rettet mich.
Wahrscheinlich übersieht man andere Absätze und Kleinigkeiten.

Danke.
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Antwort #17 - 09.12.2007 um 18:23:53
 
gschwarz schrieb am 09.12.2007 um 18:17:49:
Man könnte mutmaßen, dass Nr. 4 eigentlich mit "der Ausländer oder der Ehegatte..." 


Der Ehegatte (wenn Australier) ist ja immer Ehegatte und Ausländer, er vereinigt beide Eigenschaften in sich.


Aber ich bin jetzt ech durch den Wind...
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Antwort #18 - 09.12.2007 um 18:40:02
 
gschwarz schrieb am 09.12.2007 um 18:04:03:
Genau, es kommt nur §30 zur Anwendung. Aber wenn der Nachzug des Australiers zu einer Türkin in Deutschland erfolgt, auf welcher Rechtsgrundlage im §30 ist der Australier von Deutschkenntnissen befreit? Die Ausnahme laut Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 verlangt doch, dass der in Deutschland wohnende Ausländer eine der Staatsangehörigkeiten des §41 AufenthV hat - nicht der nachziehende Ehegatte. Im hypothetischen Fall wäre der Ausländer aber doch eine Türkin, und demzufolge von Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 nicht erfasst. Ergebnis: Der Australier bräuchte Sprachkenntnisse.  


Dieses Statement kann ich nachvollziehen. Anhand des Gesetzestextes ist es einleuchtend. Aber dann wäre ein Ausländer des § 41 AufentV nicht mehr privilegiert, wenn er nur die AE - ohne Sprachkenntnisse - beantragen könnte, wenn der Zuzug nur zu einem anderen Ausländer nach § 41 AufenthV möglich wäre. M. M. nach steht § 41 AufenthV über § 30 AufenthG, genauso wie es bei der AE nach § 39 Abs. 3 AufenthV in der Vergangenheit praktiziert wurde und § 5 Abs. 2 AufenthG oft unberücksichtigt blieb.

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Antwort #19 - 09.12.2007 um 18:46:54
 
trixie schrieb am 09.12.2007 um 18:40:02:
Aber dann wäre ein Ausländer des § 41 AufentV nicht mehr privilegiert, wenn er nur die AE - ohne Sprachkenntnisse - beantragen könnte, wenn der Zuzug nur zu einem anderen Ausländer nach § 41 AufenthV möglich wäre.

doch wäre er, da die Privilegierung nicht vom vorliegen der übrigen Erteilungsvoraussetzungen befreit sondern nur vom Erfordernis der Einreise mit Visum zum Daueraufenthalt

rein vom Gesetzestext würde ich dazu tendieren, dass der Australier im Ehegattennachzug Deutschkenntnisse nachweisen muss
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Antwort #20 - 09.12.2007 um 19:26:56
 
Zitat:
rein vom Gesetzestext würde ich dazu tendieren, dass der Australier im Ehegattennachzug Deutschkenntnisse nachweisen muss


Der Gesetzgeber hatte offensichtlich sämtliche Fälle vergessen, in denen der Nachzügler sich bereits in D befindet und seinen Antrag hier stellen kann. Denn in all diesen Fällen macht die Forderung nach Sprachkenntnissen keinen Sinn mehr (das Stichwort lautete ja Verhinderung von Zwangsehen). Weiterhin hatte der Gesetzgeber ganz offensichtlich auch nur national-einheitliche Ehen im Sinn (die Ost-Anatolen unter sich...) und nicht die Problematik eines (z.B.) australisch-ghanaischen Ehegattennachzugs.

Insofern tendiere ich zur Auffassung, dass der ghanaische Ehegatte eines in D lebenden Australiers keine Sprachkenntnisse benötigt (Gesetzeswortlaut) und der australische Ehegatte eines in D lebenden Ghanaers im Prinzip Deutschkenntnisse benötigt, diese jedoch nicht streng geprüft werden (oder sonst auch kurzfristig erworben werden können.

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Antwort #21 - 10.12.2007 um 08:28:54
 
Insoweit die ABH Berlin in ihren Anwendungshinweisen, S. 159:

Zitat:
30.1.3. Auf die Sprachkenntnisse des Ehegatten kommt es nicht an, wenn

• es sich bei dem Ausländer um einen anerkannten Flüchtling handelt und die Ehe bereits bestand, als der Ausländer seinen Lebensmittelpunkt in das Bundesgebiet verlegt hat,

• der Ehegatte wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage ist, die einfachen Sprachkenntnisse nachzuweisen,

• ein erkennbar geringer Integrationsbedarf des Ehegatten nach § 4 Abs. 2 IntV besteht oder dieser nach Einreise keinen Anspruch nach § 44 hätte insbesondere weil der Aufenthalt nicht auf Dauer angelegt werden soll,

• der Ausländer nach § 41 AufenthV visumfrei einreisen und einen erforderlichen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen kann.

Problematisch ist, wie in den Fällen zu verfahren ist, in denen nicht der (hier aufhältliche) Ausländer nach § 41 AufenthV privilegiert ist, sondern lediglich der nachziehende Ehegatte. Der Wortlaut des § 30 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 begünstigt den Ehegatten in diesen Fällen ausdrücklich nicht. Dennoch ist der Anwendungsbereich des § 30 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 über den Wortlaut hinaus auch auf die nachziehenden Ehegatten zu erstrecken, deren Ehegatten nicht nach § 41 privilegiert sind. Hierfür spricht zum einen der durchgehend geringe Integrationsbedarf von Angehörigen der in § 41 AufenthV genannten Staaten, zum anderen der Sinn und Zweck des § 41 AufenthV, der - auch auf Grund der besonderen wirtschaftlichen Beziehungen Deutschlands zu diesen Staaten - Erleichterungen beim erstmaligen Erwerb einer Aufenthaltserlaubnis vorsieht. Diese Erleichterung würde konterkariert wollte man diesen Personen, nachdem sie von § 41 AufenthV Gebrauch machen die Erteilung der Erlaubnis versagen bis sie im Bundesgebiet einfache Sprachkenntnisse erworben haben.


http://www.berlin.de/imperia/md/content/labo/auslaenderangelegenheiten/vaabhbln....
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Antwort #22 - 10.12.2007 um 16:18:32
 
Danke an alle, die sich an der Diskussion beteiligt haben - jetzt sind wir alle schlauer Smiley.

Auch wenn man auf den BAMF-Flyer schaut, kommt man nach mehrmaligem Lesen darauf, dass nachziehende §41 Deutschkenntnisse nachweisen müssen und dass es sich im Gesetzestext nicht um einen "Druckfehler" handelt.
Auch wenn die ABH §41ger ohne Sprachkenntnisse akzeptieren soll, so ist sie doch im Recht, wenn sie es nicht tut.

Nun meine Frage: Was sollen wir jetzt tun? Ich sehe folgende Möglichkeiten

1) Darauf bestehen, dass er keine Sprachkenntnisse vorlegen muss (und ggf. die Anwendungshinweise der ABH Berlin ausdrucken und mitbringen)?

2) Darauf bestehen, dass die Deutsch-Sprachkurse, die er absolviert hat, akzeptiert werden, obwohl die Zertifikate nicht vom GI stammen (laut SB könne er ausschließlich das Zertifikat A1 vom GI akzeptieren)?

3) Versuchen, ihn als Ausnahme durchzubringen, denn er ist Maschinenbauer mit in Deutschland anerkanntem Uniabschluss

4) Entweder vor Abreise oder während der drei Monate in Deutschland den A1 Kurs besuchen oder per E-learning absolvieren und die Prüfung ablegen (denn die Kurse, die er gemacht hat, decken sich nicht zu 100% mit dem Ihnhalt das GI-Kurses, weshalb er trotz fortgeschrittenen Deutschkenntnissen durchfallen könnte. Selbst ich hatte beim Beispiel-Test nicht alle Punkte  Zwinkernd)

Welches wäre die vernünftigste Option?

Danke, Lisa
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Antwort #23 - 10.12.2007 um 16:39:26
 
tinyjenni schrieb am 10.12.2007 um 16:18:32:
Nun meine Frage: Was sollen wir jetzt tun?


- Deutsch lernen (kann nämlich sowieso nicht schaden...)
- nach Deutschland kommen (und weiter lernen)
- ggf. Sprachtest in Deutschland machen
- Job suchen (aber erst mit AE arbeiten)
- rechtzeitig vor Ablauf der 3 Monatsfrist in Deutschland einen Antrag auf AE stellen und schauen, was die ABH dann wirklich noch haben will

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Antwort #24 - 10.12.2007 um 16:42:20
 
tinyjenni schrieb am 10.12.2007 um 16:18:32:
und ggf. die Anwendungshinweise der ABH Berlin ausdrucken und mitbringen


Falls Du in Berlin wohnst : Ja Zwinkernd

Ansonsten eher weniger sinnvoll, da für ABHen in anderen Bundesländern nicht relevant ist, was Berlin in seine VAH schreibt.

Grüße
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Antwort #25 - 11.12.2007 um 13:00:18
 
ronny schrieb am 10.12.2007 um 16:42:20:
Falls Du in Berlin wohnst : Ja Zwinkernd


Leider nicht - wohne im ländlichen Rheinland-Pfalz. Kann ich den Sachbearbeiter bitten, Einsicht in die Anwendungshinweise für "unsere" ABH zu bekommen?

Zitat:
Deutsch lernen (kann nämlich sowieso nicht schaden...)


Wie ich bereits geschrieben habe, er kann ja bereits Deutsch, so ungefähr auf B-Level. Das kann durch Zertifikate nachgewiesen werden. Die Sprachkurse waren nicht vom Goethe-Institut.

Gibt es dafür eine Gesetzesgrundlage, dass der SB diese Nachweise nicht akzeptieren will?
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Antwort #26 - 11.12.2007 um 13:04:23
 
tinyjenni schrieb am 11.12.2007 um 13:00:18:
Wie ich bereits geschrieben habe, er kann ja bereits Deutsch, so ungefähr auf B-Level. Das kann durch Zertifikate nachgewiesen werden. Die Sprachkurse waren nicht vom Goethe-Institut.

Gibt es dafür eine Gesetzesgrundlage, dass der SB diese Nachweise nicht akzeptieren will?


nein. Deshalb: herkommen, Antrag stellen und dann mal schauen, ob die ABH sich nicht doch damit zufrieden gibt. Und bis dahin: weiter lernen.

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Antwort #27 - 18.03.2008 um 10:27:54
 
gschwarz schrieb am 09.12.2007 um 18:17:49:
Das scheint mir auch die wahrscheinlichste Erklärung. Man könnte mutmaßen, dass Nr. 4 eigentlich mit "der Ausländer oder der Ehegatte..." oder sogar nur mit "der Ehegatte...." beginnen sollte. Da aber auch in der Gesetzesbegründung das nicht näher erläutert ist, kann man eigentlich einstweilen das Gesetz nur so lesen, wie es ist.


Hallo,

habe mit Interesse diesen Thread gelesen. Komischerweise, lesen nicht nur einfache Leute, sondern auch manche Richter das Gesetz falsch:

Zitat:
Das gilt im Vergleich mit den Angehörigen bestimmter Staaten, die ohne Visum einreisen dürfen und die gemäß § 30 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 AufenthG bei der Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen keine Sprachkenntnisse nachzuweisen brauchen.


http://www.berlin.de/imperia/md/content/senatsverwaltungen/justiz/gerichte/vg2/e...

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Antwort #28 - 05.06.2008 um 11:41:28
 
Hallo an alle,

es sind, seit ich diesen Thread gestratet habe, schon ein paar Monate vergangen und ich wollte mitteilen, was sich nun ergeben hat - das dürfte interessant sein für alle, die in der gleichen Situation sind und nach Informationen suchen, denn ich habe hier immer wieder gelesen und bisher war noch niemand in derselben Situation.

Mein Mann und ich sind immer noch in Australien (die Übersiedlung nach D hat sich wegen einem Stipendium für einen Masterstudiengang um einige Monate hinausgezögert).

Nun werden wir in Deutschland nicht mehr dorthin ziehen, wo ursrpünglich vorgesehen, sondern ein paar Ortschaften weiter - also ist auch eine andere ABH zuständig. Diese ABH verlangt nun keine Sprachkenntnisse. Nicht nur wegen der Staatsbürgerschaft, sondern auch wegen der Tatsache, dass er einen Universitätsabschluss und keinen Anspruch auf Integrationskurs hat, also geringer Integrationsbedarf. Es kommt hier wohl tatsächlich auf die ABH an. Es ist zwar bisher nur eine Auskunft der Ausländerbehörde und er hat noch keinen AE, aber trotzdem mal gut zu wissen.
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Antwort #29 - 03.08.2008 um 19:02:02
 
Aguinaldo schrieb am 10.12.2007 um 08:28:54:
Insoweit die ABH Berlin in ihren Anwendungshinweisen, S. 161:

30.1.3. Auf die Sprachkenntnisse des Ehegatten kommt es nicht an, wenn

• es sich bei dem Ausländer um einen anerkannten Flüchtling handelt und die Ehe bereits bestand, als der Ausländer seinen Lebensmittelpunkt in das Bundesgebiet verlegt hat,

• der Ehegatte wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage ist, die einfachen Sprachkenntnisse nachzuweisen,

• ein erkennbar geringer Integrationsbedarf des Ehegatten nach § 4 Abs. 2 IntV besteht oder dieser nach Einreise keinen Anspruch nach § 44 hätte insbesondere weil der Aufenthalt nicht auf Dauer angelegt werden soll,

• der Ausländer nach § 41 AufenthV visumfrei einreisen und einen erforderlichen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen kann.

Problematisch ist, wie in den Fällen zu verfahren ist, in denen nicht der (hier aufhältliche) Ausländer nach § 41 AufenthV privilegiert ist, sondern lediglich der nachziehende Ehegatte. Der Wortlaut des § 30 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 begünstigt den Ehegatten in diesen Fällen ausdrücklich nicht. Dennoch ist der Anwendungsbereich des § 30 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 über den Wortlaut hinaus auch auf die nachziehenden Ehegatten zu erstrecken, deren Ehegatten nicht nach § 41 privilegiert sind. Hierfür spricht zum einen der durchgehend geringe Integrationsbedarf von Angehörigen der in § 41 AufenthV genannten Staaten, zum anderen der Sinn und Zweck des § 41 AufenthV, der - auch auf Grund der besonderen wirtschaftlichen Beziehungen Deutschlands zu diesen Staaten - Erleichterungen beim erstmaligen Erwerb einer Aufenthaltserlaubnis vorsieht. Diese Erleichterung würde konterkariert wollte man diesen Personen, nachdem sie von § 41 AufenthV Gebrauch machen die Erteilung der Erlaubnis versagen bis sie im Bundesgebiet einfache Sprachkenntnisse erworben haben.

http://www.berlin.de/imperia/md/content/labo/auslaenderangelegenheiten/vaabhbln....


Wir wissen jetzt ja, wie die Berliner ABH wahrscheinlich aufgrund ihrer Anwendungshinweise in so einem Fall entscheiden würde.

Aber mich würde mal interessieren, wie die ABH`s in den anderen Bundesländern aufgrund ihrer Anwendungshinweise entscheiden würden. Gibt es dort in den Anwendungshinweisen eine ähnliche Regelung wie in den Berliner Anwendungshinweisen?
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Aguinaldo
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Antwort #30 - 04.08.2008 um 19:36:34
 
Aguinaldo schrieb am 03.08.2008 um 19:02:02:
Wir wissen jetzt ja, wie die Berliner ABH wahrscheinlich aufgrund ihrer Anwendungshinweise in so einem Fall entscheiden würde.

Aber mich würde mal interessieren, wie die ABH`s in den anderen Bundesländern aufgrund ihrer Anwendungshinweise entscheiden würden. Gibt es dort in den Anwendungshinweisen eine ähnliche Regelung wie in den Berliner Anwendungshinweisen?

Also besonders mitteilsam seid ihr ja nun gerade nicht, liebe ABHler. Wenn die Berliner ABH ihre Anwendungshinweise veröffentlicht, dann könnt ihr doch vielleicht auch mal aus dem Nähkästchen plaudern. Oder ist dies ein Dienstgeheimnis?
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Antwort #31 - 04.08.2008 um 19:56:11
 
Hi,

bekanntermaßen findet man auf der Homepage
des Flüchtlingsrates Berlin die Anwendungshin-
weise des BMI zum EU-Richtlinienumsetzungsgesetz.
Dort dann unter Rd-Nr. 203.

Zusammengefasst: Der BMI hat sich dem Wortlaut
des Gesetzes angeschlossen und bezieht die Be-
günstigung auf die Herkunft des hier lebenden Aus-
länders.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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Antwort #32 - 05.08.2008 um 18:34:32
 
Auf die Frage, ob nur GI-Zertifikate anerkannt werden können oder auch andere:

Nr. 28.2.4 der Vorläufigen Anwendungshinweise des BMI klingen so, als hätte sich die ALA selbst davon zu überzeugen bei der Erteilung des Aufenthaltstitels, ob der Antragsteller ausreichend dt. spricht.

Im Visumverfahren werden - laut zwischen BMI und AA abgesprochener Erlasslage-  akzeptiert GI-Zertifikate, oder vergleichbare Z. von Kulturinstituten der Schweiz oder Österreich, Zeugnisse von Auslandsschulen, die einen deutschen Schulabschluss anbieten, allen deutschen (inländischen) Sprachschulen, die zertifiziert sind, nach dem europäischen Referenzrahmen Sprachzertifikate zu erteilen. Wer OFFENSICHTLICH über Deutschkenntisse auf Niveau A 1 verfügt - meiner Meinung nach ist offensichtlich nur dann erfüllt, wenn die Dt-Kenntnisse also deutlich besser sind - braucht kein Zertifikat vorlegen.
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