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ABH verlangt Sprachkenntnisse von §41 Positivstaatler (Gelesen: 13.208 mal)
gschwarz
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #15 - 09.12.2007 um 18:17:49
 
Muleta schrieb am 09.12.2007 um 18:14:15:
das könnte ein Redaktionsversehen gewesen sein

Das scheint mir auch die wahrscheinlichste Erklärung. Man könnte mutmaßen, dass Nr. 4 eigentlich mit "der Ausländer oder der Ehegatte..." oder sogar nur mit "der Ehegatte...." beginnen sollte. Da aber auch in der Gesetzesbegründung das nicht näher erläutert ist, kann man eigentlich einstweilen das Gesetz nur so lesen, wie es ist.
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Antwort #16 - 09.12.2007 um 18:18:39
 
@gschwarz
nachdem ich das jetzt selbst 10 mal die Gesetzestexte gelesen habe, die Worte Deutsch, Ehegatte und Ausländer wie Du ersetzt habe, bin ich selbst verwirrt und glaube und weiß nichts mehr.
Die diskussion mit Dir und Deine Argumente verwirren mich jetzt.
Schreie innerlich um Hilfe.....
Habe ich evtl. Unrecht, das Gesetz falsch verstanden oder ausgelegt, Hilfe....

Der Ehegatte eines Australiers oder der Australier als Ehegatte wer braucht keine Sprachkenntnisse?

Tenor ist der Australier darf visafrei einreisen und seine AE direkt  in Deutschland bei der ABH beantragen, sein Privileg nach § 41 AufenthV.
Das Visum ist ein eigenständiger Aufenthaltstitel, die Visafreiheit danach evtl. auch unabhängig zu sehen.
Seine AE? Als Ehegatte braucht er Deutschkenntisse, wenn er nur zum Arbeiten kommt braucht er keine?

Liebe Kollegen, liebe Experten-Kollegen rettet mich.
Wahrscheinlich übersieht man andere Absätze und Kleinigkeiten.

Danke.
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Antwort #17 - 09.12.2007 um 18:23:53
 
gschwarz schrieb am 09.12.2007 um 18:17:49:
Man könnte mutmaßen, dass Nr. 4 eigentlich mit "der Ausländer oder der Ehegatte..." 


Der Ehegatte (wenn Australier) ist ja immer Ehegatte und Ausländer, er vereinigt beide Eigenschaften in sich.


Aber ich bin jetzt ech durch den Wind...
muss erst mal einen Kaffe trinken.
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trixie
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Antwort #18 - 09.12.2007 um 18:40:02
 
gschwarz schrieb am 09.12.2007 um 18:04:03:
Genau, es kommt nur §30 zur Anwendung. Aber wenn der Nachzug des Australiers zu einer Türkin in Deutschland erfolgt, auf welcher Rechtsgrundlage im §30 ist der Australier von Deutschkenntnissen befreit? Die Ausnahme laut Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 verlangt doch, dass der in Deutschland wohnende Ausländer eine der Staatsangehörigkeiten des §41 AufenthV hat - nicht der nachziehende Ehegatte. Im hypothetischen Fall wäre der Ausländer aber doch eine Türkin, und demzufolge von Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 nicht erfasst. Ergebnis: Der Australier bräuchte Sprachkenntnisse.  


Dieses Statement kann ich nachvollziehen. Anhand des Gesetzestextes ist es einleuchtend. Aber dann wäre ein Ausländer des § 41 AufentV nicht mehr privilegiert, wenn er nur die AE - ohne Sprachkenntnisse - beantragen könnte, wenn der Zuzug nur zu einem anderen Ausländer nach § 41 AufenthV möglich wäre. M. M. nach steht § 41 AufenthV über § 30 AufenthG, genauso wie es bei der AE nach § 39 Abs. 3 AufenthV in der Vergangenheit praktiziert wurde und § 5 Abs. 2 AufenthG oft unberücksichtigt blieb.

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Antwort #19 - 09.12.2007 um 18:46:54
 
trixie schrieb am 09.12.2007 um 18:40:02:
Aber dann wäre ein Ausländer des § 41 AufentV nicht mehr privilegiert, wenn er nur die AE - ohne Sprachkenntnisse - beantragen könnte, wenn der Zuzug nur zu einem anderen Ausländer nach § 41 AufenthV möglich wäre.

doch wäre er, da die Privilegierung nicht vom vorliegen der übrigen Erteilungsvoraussetzungen befreit sondern nur vom Erfordernis der Einreise mit Visum zum Daueraufenthalt

rein vom Gesetzestext würde ich dazu tendieren, dass der Australier im Ehegattennachzug Deutschkenntnisse nachweisen muss
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Muleta
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Antwort #20 - 09.12.2007 um 19:26:56
 
Zitat:
rein vom Gesetzestext würde ich dazu tendieren, dass der Australier im Ehegattennachzug Deutschkenntnisse nachweisen muss


Der Gesetzgeber hatte offensichtlich sämtliche Fälle vergessen, in denen der Nachzügler sich bereits in D befindet und seinen Antrag hier stellen kann. Denn in all diesen Fällen macht die Forderung nach Sprachkenntnissen keinen Sinn mehr (das Stichwort lautete ja Verhinderung von Zwangsehen). Weiterhin hatte der Gesetzgeber ganz offensichtlich auch nur national-einheitliche Ehen im Sinn (die Ost-Anatolen unter sich...) und nicht die Problematik eines (z.B.) australisch-ghanaischen Ehegattennachzugs.

Insofern tendiere ich zur Auffassung, dass der ghanaische Ehegatte eines in D lebenden Australiers keine Sprachkenntnisse benötigt (Gesetzeswortlaut) und der australische Ehegatte eines in D lebenden Ghanaers im Prinzip Deutschkenntnisse benötigt, diese jedoch nicht streng geprüft werden (oder sonst auch kurzfristig erworben werden können.

Muleta
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Antwort #21 - 10.12.2007 um 08:28:54
 
Insoweit die ABH Berlin in ihren Anwendungshinweisen, S. 159:

Zitat:
30.1.3. Auf die Sprachkenntnisse des Ehegatten kommt es nicht an, wenn

• es sich bei dem Ausländer um einen anerkannten Flüchtling handelt und die Ehe bereits bestand, als der Ausländer seinen Lebensmittelpunkt in das Bundesgebiet verlegt hat,

• der Ehegatte wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage ist, die einfachen Sprachkenntnisse nachzuweisen,

• ein erkennbar geringer Integrationsbedarf des Ehegatten nach § 4 Abs. 2 IntV besteht oder dieser nach Einreise keinen Anspruch nach § 44 hätte insbesondere weil der Aufenthalt nicht auf Dauer angelegt werden soll,

• der Ausländer nach § 41 AufenthV visumfrei einreisen und einen erforderlichen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen kann.

Problematisch ist, wie in den Fällen zu verfahren ist, in denen nicht der (hier aufhältliche) Ausländer nach § 41 AufenthV privilegiert ist, sondern lediglich der nachziehende Ehegatte. Der Wortlaut des § 30 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 begünstigt den Ehegatten in diesen Fällen ausdrücklich nicht. Dennoch ist der Anwendungsbereich des § 30 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 über den Wortlaut hinaus auch auf die nachziehenden Ehegatten zu erstrecken, deren Ehegatten nicht nach § 41 privilegiert sind. Hierfür spricht zum einen der durchgehend geringe Integrationsbedarf von Angehörigen der in § 41 AufenthV genannten Staaten, zum anderen der Sinn und Zweck des § 41 AufenthV, der - auch auf Grund der besonderen wirtschaftlichen Beziehungen Deutschlands zu diesen Staaten - Erleichterungen beim erstmaligen Erwerb einer Aufenthaltserlaubnis vorsieht. Diese Erleichterung würde konterkariert wollte man diesen Personen, nachdem sie von § 41 AufenthV Gebrauch machen die Erteilung der Erlaubnis versagen bis sie im Bundesgebiet einfache Sprachkenntnisse erworben haben.


http://www.berlin.de/imperia/md/content/labo/auslaenderangelegenheiten/vaabhbln....
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Antwort #22 - 10.12.2007 um 16:18:32
 
Danke an alle, die sich an der Diskussion beteiligt haben - jetzt sind wir alle schlauer Smiley.

Auch wenn man auf den BAMF-Flyer schaut, kommt man nach mehrmaligem Lesen darauf, dass nachziehende §41 Deutschkenntnisse nachweisen müssen und dass es sich im Gesetzestext nicht um einen "Druckfehler" handelt.
Auch wenn die ABH §41ger ohne Sprachkenntnisse akzeptieren soll, so ist sie doch im Recht, wenn sie es nicht tut.

Nun meine Frage: Was sollen wir jetzt tun? Ich sehe folgende Möglichkeiten

1) Darauf bestehen, dass er keine Sprachkenntnisse vorlegen muss (und ggf. die Anwendungshinweise der ABH Berlin ausdrucken und mitbringen)?

2) Darauf bestehen, dass die Deutsch-Sprachkurse, die er absolviert hat, akzeptiert werden, obwohl die Zertifikate nicht vom GI stammen (laut SB könne er ausschließlich das Zertifikat A1 vom GI akzeptieren)?

3) Versuchen, ihn als Ausnahme durchzubringen, denn er ist Maschinenbauer mit in Deutschland anerkanntem Uniabschluss

4) Entweder vor Abreise oder während der drei Monate in Deutschland den A1 Kurs besuchen oder per E-learning absolvieren und die Prüfung ablegen (denn die Kurse, die er gemacht hat, decken sich nicht zu 100% mit dem Ihnhalt das GI-Kurses, weshalb er trotz fortgeschrittenen Deutschkenntnissen durchfallen könnte. Selbst ich hatte beim Beispiel-Test nicht alle Punkte  Zwinkernd)

Welches wäre die vernünftigste Option?

Danke, Lisa
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Muleta
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Antwort #23 - 10.12.2007 um 16:39:26
 
tinyjenni schrieb am 10.12.2007 um 16:18:32:
Nun meine Frage: Was sollen wir jetzt tun?


- Deutsch lernen (kann nämlich sowieso nicht schaden...)
- nach Deutschland kommen (und weiter lernen)
- ggf. Sprachtest in Deutschland machen
- Job suchen (aber erst mit AE arbeiten)
- rechtzeitig vor Ablauf der 3 Monatsfrist in Deutschland einen Antrag auf AE stellen und schauen, was die ABH dann wirklich noch haben will

Muleta



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Antwort #24 - 10.12.2007 um 16:42:20
 
tinyjenni schrieb am 10.12.2007 um 16:18:32:
und ggf. die Anwendungshinweise der ABH Berlin ausdrucken und mitbringen


Falls Du in Berlin wohnst : Ja Zwinkernd

Ansonsten eher weniger sinnvoll, da für ABHen in anderen Bundesländern nicht relevant ist, was Berlin in seine VAH schreibt.

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Antwort #25 - 11.12.2007 um 13:00:18
 
ronny schrieb am 10.12.2007 um 16:42:20:
Falls Du in Berlin wohnst : Ja Zwinkernd


Leider nicht - wohne im ländlichen Rheinland-Pfalz. Kann ich den Sachbearbeiter bitten, Einsicht in die Anwendungshinweise für "unsere" ABH zu bekommen?

Zitat:
Deutsch lernen (kann nämlich sowieso nicht schaden...)


Wie ich bereits geschrieben habe, er kann ja bereits Deutsch, so ungefähr auf B-Level. Das kann durch Zertifikate nachgewiesen werden. Die Sprachkurse waren nicht vom Goethe-Institut.

Gibt es dafür eine Gesetzesgrundlage, dass der SB diese Nachweise nicht akzeptieren will?
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Antwort #26 - 11.12.2007 um 13:04:23
 
tinyjenni schrieb am 11.12.2007 um 13:00:18:
Wie ich bereits geschrieben habe, er kann ja bereits Deutsch, so ungefähr auf B-Level. Das kann durch Zertifikate nachgewiesen werden. Die Sprachkurse waren nicht vom Goethe-Institut.

Gibt es dafür eine Gesetzesgrundlage, dass der SB diese Nachweise nicht akzeptieren will?


nein. Deshalb: herkommen, Antrag stellen und dann mal schauen, ob die ABH sich nicht doch damit zufrieden gibt. Und bis dahin: weiter lernen.

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Antwort #27 - 18.03.2008 um 10:27:54
 
gschwarz schrieb am 09.12.2007 um 18:17:49:
Das scheint mir auch die wahrscheinlichste Erklärung. Man könnte mutmaßen, dass Nr. 4 eigentlich mit "der Ausländer oder der Ehegatte..." oder sogar nur mit "der Ehegatte...." beginnen sollte. Da aber auch in der Gesetzesbegründung das nicht näher erläutert ist, kann man eigentlich einstweilen das Gesetz nur so lesen, wie es ist.


Hallo,

habe mit Interesse diesen Thread gelesen. Komischerweise, lesen nicht nur einfache Leute, sondern auch manche Richter das Gesetz falsch:

Zitat:
Das gilt im Vergleich mit den Angehörigen bestimmter Staaten, die ohne Visum einreisen dürfen und die gemäß § 30 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 AufenthG bei der Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen keine Sprachkenntnisse nachzuweisen brauchen.


http://www.berlin.de/imperia/md/content/senatsverwaltungen/justiz/gerichte/vg2/e...

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #28 - 05.06.2008 um 11:41:28
 
Hallo an alle,

es sind, seit ich diesen Thread gestratet habe, schon ein paar Monate vergangen und ich wollte mitteilen, was sich nun ergeben hat - das dürfte interessant sein für alle, die in der gleichen Situation sind und nach Informationen suchen, denn ich habe hier immer wieder gelesen und bisher war noch niemand in derselben Situation.

Mein Mann und ich sind immer noch in Australien (die Übersiedlung nach D hat sich wegen einem Stipendium für einen Masterstudiengang um einige Monate hinausgezögert).

Nun werden wir in Deutschland nicht mehr dorthin ziehen, wo ursrpünglich vorgesehen, sondern ein paar Ortschaften weiter - also ist auch eine andere ABH zuständig. Diese ABH verlangt nun keine Sprachkenntnisse. Nicht nur wegen der Staatsbürgerschaft, sondern auch wegen der Tatsache, dass er einen Universitätsabschluss und keinen Anspruch auf Integrationskurs hat, also geringer Integrationsbedarf. Es kommt hier wohl tatsächlich auf die ABH an. Es ist zwar bisher nur eine Auskunft der Ausländerbehörde und er hat noch keinen AE, aber trotzdem mal gut zu wissen.
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Antwort #29 - 03.08.2008 um 19:02:02
 
Aguinaldo schrieb am 10.12.2007 um 08:28:54:
Insoweit die ABH Berlin in ihren Anwendungshinweisen, S. 161:

30.1.3. Auf die Sprachkenntnisse des Ehegatten kommt es nicht an, wenn

• es sich bei dem Ausländer um einen anerkannten Flüchtling handelt und die Ehe bereits bestand, als der Ausländer seinen Lebensmittelpunkt in das Bundesgebiet verlegt hat,

• der Ehegatte wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage ist, die einfachen Sprachkenntnisse nachzuweisen,

• ein erkennbar geringer Integrationsbedarf des Ehegatten nach § 4 Abs. 2 IntV besteht oder dieser nach Einreise keinen Anspruch nach § 44 hätte insbesondere weil der Aufenthalt nicht auf Dauer angelegt werden soll,

• der Ausländer nach § 41 AufenthV visumfrei einreisen und einen erforderlichen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen kann.

Problematisch ist, wie in den Fällen zu verfahren ist, in denen nicht der (hier aufhältliche) Ausländer nach § 41 AufenthV privilegiert ist, sondern lediglich der nachziehende Ehegatte. Der Wortlaut des § 30 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 begünstigt den Ehegatten in diesen Fällen ausdrücklich nicht. Dennoch ist der Anwendungsbereich des § 30 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 über den Wortlaut hinaus auch auf die nachziehenden Ehegatten zu erstrecken, deren Ehegatten nicht nach § 41 privilegiert sind. Hierfür spricht zum einen der durchgehend geringe Integrationsbedarf von Angehörigen der in § 41 AufenthV genannten Staaten, zum anderen der Sinn und Zweck des § 41 AufenthV, der - auch auf Grund der besonderen wirtschaftlichen Beziehungen Deutschlands zu diesen Staaten - Erleichterungen beim erstmaligen Erwerb einer Aufenthaltserlaubnis vorsieht. Diese Erleichterung würde konterkariert wollte man diesen Personen, nachdem sie von § 41 AufenthV Gebrauch machen die Erteilung der Erlaubnis versagen bis sie im Bundesgebiet einfache Sprachkenntnisse erworben haben.

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Wir wissen jetzt ja, wie die Berliner ABH wahrscheinlich aufgrund ihrer Anwendungshinweise in so einem Fall entscheiden würde.

Aber mich würde mal interessieren, wie die ABH`s in den anderen Bundesländern aufgrund ihrer Anwendungshinweise entscheiden würden. Gibt es dort in den Anwendungshinweisen eine ähnliche Regelung wie in den Berliner Anwendungshinweisen?
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