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ABH verlangt Sprachkenntnisse von §41 Positivstaatler (Gelesen: 13.212 mal)
Aguinaldo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #30 - 04.08.2008 um 19:36:34
 
Aguinaldo schrieb am 03.08.2008 um 19:02:02:
Wir wissen jetzt ja, wie die Berliner ABH wahrscheinlich aufgrund ihrer Anwendungshinweise in so einem Fall entscheiden würde.

Aber mich würde mal interessieren, wie die ABH`s in den anderen Bundesländern aufgrund ihrer Anwendungshinweise entscheiden würden. Gibt es dort in den Anwendungshinweisen eine ähnliche Regelung wie in den Berliner Anwendungshinweisen?

Also besonders mitteilsam seid ihr ja nun gerade nicht, liebe ABHler. Wenn die Berliner ABH ihre Anwendungshinweise veröffentlicht, dann könnt ihr doch vielleicht auch mal aus dem Nähkästchen plaudern. Oder ist dies ein Dienstgeheimnis?
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Mick
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Antwort #31 - 04.08.2008 um 19:56:11
 
Hi,

bekanntermaßen findet man auf der Homepage
des Flüchtlingsrates Berlin die Anwendungshin-
weise des BMI zum EU-Richtlinienumsetzungsgesetz.
Dort dann unter Rd-Nr. 203.

Zusammengefasst: Der BMI hat sich dem Wortlaut
des Gesetzes angeschlossen und bezieht die Be-
günstigung auf die Herkunft des hier lebenden Aus-
länders.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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Antwort #32 - 05.08.2008 um 18:34:32
 
Auf die Frage, ob nur GI-Zertifikate anerkannt werden können oder auch andere:

Nr. 28.2.4 der Vorläufigen Anwendungshinweise des BMI klingen so, als hätte sich die ALA selbst davon zu überzeugen bei der Erteilung des Aufenthaltstitels, ob der Antragsteller ausreichend dt. spricht.

Im Visumverfahren werden - laut zwischen BMI und AA abgesprochener Erlasslage-  akzeptiert GI-Zertifikate, oder vergleichbare Z. von Kulturinstituten der Schweiz oder Österreich, Zeugnisse von Auslandsschulen, die einen deutschen Schulabschluss anbieten, allen deutschen (inländischen) Sprachschulen, die zertifiziert sind, nach dem europäischen Referenzrahmen Sprachzertifikate zu erteilen. Wer OFFENSICHTLICH über Deutschkenntisse auf Niveau A 1 verfügt - meiner Meinung nach ist offensichtlich nur dann erfüllt, wenn die Dt-Kenntnisse also deutlich besser sind - braucht kein Zertifikat vorlegen.
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