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Geburt während eines Intensiv-Sprachkurses. (Gelesen: 11.349 mal)
lanerrala
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26.10.2007 um 20:28:05
 
Hallo Zusammen.

Ich (Deutscher) habe folgende Frage: Wenn mein Freundin (Chinesin) während ihres Aufenthalts für einen Intensiv Sprachkurs für ein Jahr, hier schwanger wird und das Kind hier geboren wird, muss sie dann trotzdem nach Ablauf des Visums ausreisen und was ist mit dem Baby? Ist es deutscher Staatsbürger?

Ich weiss, daß es nicht der richtige Weg ist um mit ihr hier zu leben. Eigentlich wollen wir erst dieses Sprachvisum dazu nutzen, um ihr die Möglichkeit zu geben Land und Sprache gründlich kennenzulernen. Nächstes Jahr sollte dann auch meine Scheidung geregelt sein und dann wollten wir heiraten. Aber heute hat mir meine zukünftige Exfrau angedroht die Scheidung auf drei Jahre zu verzögern. Das heißt dann, dass meine Freundin nach dem Sprachvisum wieder abreisen muss und wir ausser den Schengenvisas keine Möglichkeit haben zusammenzuleben bis meine Scheidung endlich durch ist. 

Ich weiss echt nicht mehr was ich machen soll.

Lanerrala
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lanerrala
 
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Einbeck
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Antwort #1 - 26.10.2007 um 22:50:04
 
Das Kind eines deutschen Vaters ist Deutsch, dazu musst Du entweder mit Mutter verheiratet sein (als eheliches Kind) oder die Vaterschaft anerkennen (nichteheliches Kind).
Da das Kind deutscher StA. ist darf das Kind auch in Deutschland bleiben.

Als Kindesmutter eines deutschen Kindes hat Sie einen Anspruch auf Erteilung einer AE solange Sie die elterliche Sorge ausübt und Kind in Deutschland lebt.
siehe § 28 Abs 1 Nr. 2 AufenthG

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Janey
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Antwort #2 - 27.10.2007 um 08:15:29
 
Einbeck schrieb am 26.10.2007 um 22:50:04:
siehe § 28 Abs 1 Nr. 2 AufenthG



Hallo Einbeck,

da hat sich doch der Fehlerteufel eingeschlichen. 
Es ist § 28 Abs.1 Nr.3 AufenthG.

Gruß, J.  Zwinkernd
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Et semel emissum volat irrevocabile verbum.
 
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Einbeck
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Antwort #3 - 27.10.2007 um 14:16:30
 
@Janey
Danke für die Korrektur.
Mal wieder nicht korrektur gelesen.

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lanerrala
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Antwort #4 - 28.10.2007 um 13:46:05
 
Vielen Dank für die Info.

Gruss Lanerrala
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blackisbeautiful
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Antwort #5 - 28.10.2007 um 15:26:44
 
Hallo Lanerrala,

hier fällt mir ein, dass deine Freundin ausreichend versichert sein muss - sonst sind die Kosten für de Geburt recht teuer. Ich glaube deine Freundin kann sich sogar gesetzlich versichern lassen - hier ein link was für euch vielleicht interessant sein könnte: http://www.info4alien.de/studium/studium.htm .

Sonst kannst du einfach bei der Krankenversicherung anrufen und nachfragen. Eine Reisekrankenversicherung würde eine Geburt glaube ich nicht übernehmen.

Viel Glück,

Lilian
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blackisbeautiful1981  
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Toppy
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Antwort #6 - 29.10.2007 um 08:36:20
 
blackisbeautiful schrieb am 28.10.2007 um 15:26:44:
Eine Reisekrankenversicherung würde eine Geburt glaube ich nicht übernehmen.

Da glaubst du völlig richtig.
Unbedingt versuchen ausreichenden Versicherungsschutz zu erhalten auch wenn immer wieder mal behauptet wird eine IncommingKV würde reichen. Blabla, vergiss es einfach.

-Toppy-
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Mikael321
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Antwort #7 - 29.10.2007 um 09:35:06
 
Toppy schrieb am 29.10.2007 um 08:36:20:
Da glaubst du völlig richtig.
Für ein Sprachstudium (Studium Aupair u.s.w), wird ja meist eine andere Versicherung abgeschlossen. Ich hatte schon mal dazu geschrieben. Die zahlen auch im falle der Geburt, wenn die Schwangerschaft zum Zeitpunkt der Beantragung, noch nicht bestand. Die sind allerdings auch ein paar Euro teurer, als die Incomming .


Michael


PS: Siehe zb. hier : http://www.dkv.com/krankenversicherung-deutschland-reise_167_179_700_8848.php
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Toppy
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Antwort #8 - 29.10.2007 um 10:04:18
 
Hi Mikael,

nichts anderes wollte ich gesagt haben. Bei Au-pair, Sprachkurs, etc. gibt es andere und bessere Möglichkeiten der KV. Es ist nur immer wieder der Fall, dass Frauen mit Besuchsvisa einreisen, auf einmal merken dass sie Schwanger sind und dann glauben ihre Incomming-KV würde das decken. Schwangerschaft ist keine Krankheit und auch kein plötzlich auftretendes Gesundheitliches Problem. Daher warne ich vor der irrigen Annahme einiger Schengen-besuchsvisainhaber, man wäre ja versichert und könne nun in D gratis gebähren. Das geht ganz klar daneben.

-Toppy-
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Antwort #9 - 29.10.2007 um 11:42:27
 
Mikael321 schrieb am 29.10.2007 um 09:35:06:
Die zahlen auch im falle der Geburt, wenn die Schwangerschaft zum Zeitpunkt der Beantragung, noch nicht bestand.


Das dürfte der entscheidende Punkt sein.
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lanerrala
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Antwort #10 - 29.10.2007 um 22:55:37
 
Ich hab mal bei unserer Versicherung nachgesehen, da steht halt nur bei Unfall oder Krankheit. Aber wie Toppy schon gesagt hat, ist Schwangerschaft keine Krankheit.
Vielleicht ein Unfall? grins...
Jedenfalls werde ich mich mal genauer bei den Versicherungen informieren.

Vielen Dank für eure Hilfe.

Lanerrala
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Ralf
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Antwort #11 - 30.10.2007 um 00:38:51
 
Mooooment! Zwinkernd

Einbeck schrieb am 26.10.2007 um 22:50:04:
Das Kind eines deutschen Vaters ist Deutsch, 

Soweit keine Frage. Aber dazu muss man erst mal Vater
sein. Ist die zukünftige Mutter nachweislich ledig? Sonst
ist nämlich erst mal der Ehemann der rechtliche Vater.
Ansonsten ist eine nach deutschem Recht wirksame
Vaterschaftsanerkennung erforderlich.
Erst dann kann das Kind deutscher Staatsangehöriger
sein. Siehe dazu auch §§ 1592 BGB und § 4 (3) StAG.
Und erst dann kann man daraus irgendwelche Rechte
ableiten. Aber dazu muss ein Kind auch erst mal da
sein, vgl. § 1 BGB.
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lanerrala
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Antwort #12 - 30.10.2007 um 19:32:36
 
puh das wird ja immer schwieriger...
also die zukünftige Mutter ist ledig, ich weiß aber noch nicht wie wir das nachweisen können. Ist eine Vaterschaftsanerkennung den schwierig? Ich dachte das wäre kein allzu grosses Problem.

Lanerrala
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Antwort #13 - 30.10.2007 um 19:42:42
 
lanerrala schrieb am 30.10.2007 um 19:32:36:
ich weiß aber noch nicht wie wir das nachweisen können. 


mit einer Ledigkeitsbescheinigung aus der Heimat (China)


lanerrala schrieb am 30.10.2007 um 19:32:36:
Ist eine Vaterschaftsanerkennung den schwierig?


Überhaupt nicht. Die kannst Du unter Vorlage der Ausweispapiere zusammen mit der Mutter und deren Zustimmung z.B. beim hiesigen Jugendamt abgeben (Sorgerechtserklärung ebenfalls).
Die Anerkennung der Vaterschaft und die Sorgerechtserklärung können bereits vor Geburt abgegeben werden, führen aber nicht bereits vor Geburt zum Anspruch auf einen Aufenthaltstitel
für die Mutter !

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Antwort #14 - 31.10.2007 um 07:54:55
 
Auf Grund der nicht vorliegenden Schwangerschaft schiebe ich
das mal hier her.

Dein Post bzgl. des abgelehnten Visum hänge ich an.
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