Hi carlos,
das Gesetz ist doch relativ einleuchtend. Da heißt es zunächst in § 4
AufenthG :
Zitat:(1) Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels ... Die Aufenthaltstitel werden erteilt als
1. Visum (§ 6),
2. Aufenthaltserlaubnis (§ 7), ...
und dann weiter in § 6
AufenthG, u.a.:
Zitat:(4) Für längerfristige Aufenthalte ist ein Visum für das Bundesgebiet (nationales Visum) erforderlich, das vor der Einreise erteilt wird. Die Erteilung richtet sich nach den für die Aufenthaltserlaubnis, die Niederlassungserlaubnis und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG geltenden Vorschriften.
Fassen wir zusammen:
Für längerfristige Aufenthalte (über drei Monate, und eine Ehe soll ja wohl grundsätzlich länger als drei Monate in Deutschland geführt werden) braucht es ein spezielles, nationales Visum - ein Schengenvisum, erfüllt diese Voraussetzung (weil kein nationales Visum) ebensowenig wie ein Besuchsvisum (weil dies nur für kurzfristige Aufenthalte erteilt wird und nachgewiesene Rückkehrbereitschaft voraussetzt.)
Auch der Satz 2, der zuletzt zitierten Vorschrift nochmal
Zitat:Die Erteilung richtet sich nach den für die Aufenthaltserlaubnis, die Niederlassungserlaubnis und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG geltenden Vorschriften
ist nicht unwesentlich. So ist eine solche (neue) Vorschrift beim Ehegattennachzug (nachzulesen unter §§ 28 bzw. 30
AufenthG n.F.) die des Nachweises einfacher deutscher Sprachkenntnisse - regelmäßig vor der Einreise. - Diese Vorschrift wird bei der Frage nach einem kurzfristigen Aufenthalt, wie er mit einem Besuchsvisum rechtmäßig nur bezweckt werden kann, aber gar nicht tangiert. Bei der Erteilung eines Schengenvisums, welches schon wegen seines Charakters als "nicht nationales Visum" obsolet ist, schon gar nicht.
Die Forderung nach der Einreise mit dem für den beabsichtigten Aufenthaltszweck erforderlichen Visum ist also nur logisch und durch das Gesetz absolut gedeckt. Folgerichtig dann auch die Forderung nach dem Nachholen des erforderlichen Visums sofern dies mit Blick auf den beabsichtigten Aufenthaltszweck bislang unterblieben ist.
Ich kenne kein Rechtsgebiet, auf welchem man nach Umgehung der für den Erwerb eines Anspruchs einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, diesen erfolgreich hat einklagen können. (Kennt jemand anders eins, dann lasse ich mich gern belehren.) Also, was solls?
=schweitzer=