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Heiraten in DK -Änderungen ?? (Gelesen: 9.750 mal)
jetflyer
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Antwort #30 - 22.09.2007 um 16:49:47
 
Auch dies ist hier schon viel diskutiert worden.
Plötzlich fällt also der Entschluss zu heiraten, das war beim Visaantrag noch unvorstellbar..

Man reist nach D. als Urlauber und hat sicherheitshalber Geburtsurkunde, evtl. Scheidungsurteile, Sorgerechtserklärungen, Schulzeugnisse, etcpp.  mit; alles natürlich übersetzt und mit Apostille
versehen, man weiß ja nie, wann man im Urlaub mal eben heiratet...


Das glauben leider weder die bösen ABH noch sonstwer so wirklich
Grüße
Jetflyer
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thom
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Antwort #31 - 22.09.2007 um 17:00:44
 
carlos Frage war doch, ob nach einer Heirat in Dk (die wird ja wohl auch mit Schengen-Visum nicht verboten sein) und anschließender Ausreise das spätere FZF-Verfahren im Falle Russland einfacher werden würde.
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jetflyer
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Antwort #32 - 22.09.2007 um 18:18:14
 
Bei Russland sehe ich generell kein großes Problem bzgl. FZF.

Russland ist kein Staat mit unsicherem Dokumentenwesen und auch Mitglied des Apostillenabkommens. Insofern ist auch eine Heirat in Ru. bzgl. FZF unproblematisch. Die Botschaften in Ru fordern bei der FZF nur die russische Heiratsurkunde mit Apostille und Übersetzung neben den üblichen Unterlagen wie Pass etc. Statt der russischen Heiratsurkunde kann dann natürlich auch die dänische Heiratsurkunde vorgelegt werden, nur einen "Vorteil" sehe ich da nicht. Es ist sicherlich "unüblicher" und involviert einen 3.Staat, im Prinzip also eher "ungünstiger" als eine Heirat in Ru.  Aber andererseits  sicher kein gundsätzliches Problem. Der Dokumentenaufwand für eine Heirat in Ru ist häufig nicht höher als für eine Hochzeit in DK. Es gibt viele Standesämter dort, die explizit kein EFZ fordern sondern "nur " die erweiterte Meldebescheinigung.

PS. Wir haben letzten Sommer in Ru geheiratet, die folgende FZF war völlig problemlos und dauerte ca. 2.5 Monate

Nochmal: Eine Heirat ist nirgendwo verboten, es geht ausländerrechtlich einzig um die Möglichkeit, direkt nach der Hochzeit in D zu bleiben und eine AE zu beantragen. Und das geht eben nur legal bei einer Heirat in D.

GRüße
jetflyer
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carlosCB
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Antwort #33 - 22.09.2007 um 18:38:46
 
@jetflyer : die Papiere lässt man sich selbstverständlich NACH der Einreise der Dame per Post zuschicken oder nicht Zwinkernd?

und bei aller Liebe .................... die Dauer der FZF von 2,5 Monaten kollideriert für mich mit dem GG

-also wenn ich damals 2 Monate hätte warten sollen.................

und wofür bitte braucht man Schulzeugnisse???? 

und hier noch eine Ergänzung, da ich mich Anfangs wohl etwas unkorrekt ausgedrückt habe : Es geht hier um eine Dame aus Weiss-Russland /Belarus
es besteht doch -so war es zumindest bei uns 2003- ein Recht darauf, dass ich meine Ehe hier fortführen kann oder etwa auch nicht mehr ....??

auch in diesem Zusammenhang verstehe ich die Regelung mit dem Sprachtest nicht
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Gruß &&CarlosCB
 
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thom
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Antwort #34 - 22.09.2007 um 18:49:04
 
Carlos, nach einer Heirat in Dk mit Schengen-Visum muss sie erst wieder raus und ohne Deutschkenntnisse kommt sie nicht wieder rein - das hat sich beides geändert.
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carlosCB
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Antwort #35 - 22.09.2007 um 18:57:34
 
und wieviel versuche hat sie ?  und muss Ihr kind (10J) den Test auch machen?
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Gruß &&CarlosCB
 
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jetflyer
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Antwort #36 - 22.09.2007 um 20:35:59
 
Der Kindernachzug wird vom "§ 32 Kindernachzug" geregelt. Bis zum 16. Lebensjahr sind Sprachkenntnisse nicht erforderlich.

Die Sprachprüfung kann die Gattin wiederholen sooft sie möchte
(Termin beim Götheinstitut und Prüfungsgebühr vorrausgesetzt)

Grüße
jetflyer

2-3 Monate sind sicherlich keine "Kollision" mit Grundrechten. Bei wirklicher "Untätigkeit"  kannst Du Verwaltungsbeschwerde einreichen, das wird aber wohl eher selten vorkommen siehe

http://de.wikipedia.org/wiki/Unt%C3%A4tigkeitsbeschwerde
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Ulf
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Antwort #37 - 24.09.2007 um 14:51:12
 
carlosCB schrieb am 22.09.2007 um 18:38:46:
es besteht doch -so war es zumindest bei uns 2003- ein Recht darauf, dass ich meine Ehe hier fortführen kann oder etwa auch nicht mehr ....??



Hier hat im laufenden Jahr der Verordnungsgeber am Regelwerk gedreht.

Gruß, ULF
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carlosCB
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Antwort #38 - 24.09.2007 um 21:52:20
 
aber was ist denn aus dem Rechtsanpruch gewordden ?? gibts den nun noch oder muss ich die ABH Fragen in wen ich mich verlieben darf ??
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Gruß &&CarlosCB
 
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Antwort #39 - 24.09.2007 um 21:58:48
 
38 Antworten ....... Schockiert/Erstaunt

Kommt bitte  zum Punkt wenn noch einer das ist - es dürfte
doch nun wirklich alles gesagt sein, oder?
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Antwort #40 - 24.09.2007 um 22:54:04
 
carlosCB schrieb am 24.09.2007 um 21:52:20:
aber was ist denn aus dem Rechtsanpruch gewordden ?? gibts den nun noch oder muss ich die ABH Fragen in wen ich mich verlieben darf ??


Carlos, das ist doch, mit Verlaub, Unsinn - klar gibt es den Rechtsanspruch, das ist hier doch nun schon mehrfach erklärt worden - Voraussetzung ist allerdings, dass die FZF nach den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen durchgeführt wird. Punkt.

carlosCB schrieb am 22.09.2007 um 18:38:46:
und bei aller Liebe .................... die Dauer der FZF von 2,5 Monaten kollideriert für mich mit dem GG 


Na, dann klage mal, ich glaube allerdings, ich weiß schon, wie es ausgeht  Zwinkernd

Weißt Du eigentlich, wie lange Familienzusammenführungen dauern, wo es um Problemstaaten geht?

Tut mit leid, carlos, aber langsam wird es hier Spiegelfechterei - für mich ist der thread hier beendet  Lippen versiegelt

=schweitzer=
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"Das Reich der Freiheit beginnt dort, wo man für das Zurückstellen seines Egoismus nicht mehr bestraft wird."  -Daniela Dahn- "Ich bin mit meinem Menschsein derart ausgelastet, dass ich nur ganz selten dazu komme, Deutscher zu sein." -Volker Pispers-  +++  Mehr über mich erfährt man hier:
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Antwort #41 - 24.09.2007 um 22:56:37
 
für mich auch schweitzer, für mich auch...

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