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Ausländerrecht >> Ehe und Familie >> Heiraten in DK -Änderungen ??
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Beitrag begonnen von carlosCB am 20.09.2007 um 12:10:11

Titel: Heiraten in DK -Änderungen ??
Beitrag von carlosCB am 20.09.2007 um 12:10:11
Hallo,

ich habe vor 4 JHahren in DK meine jetztige Frau geheiratet und habe mit einem sehr problematischen Ausländeramt gekämpft und letzlich meinen Willen durchgesetzt. Allerdings sind meine Informationen nun 4 Jahre alt.

ein Freund von uns möchte nun in Dk seine russische Freundin heiraten.
Meine Frage ist nun, git es mittlerweile Änderungen in den Gesetzen oder bei den Rechten der ABH´s ???

Fakten :
ER: Deutscher 50 , geschieden, gutes Einkommen, Haus etc.

Sie: russisch 38 , geschieden, 1 Kind 10J

weitere Frage: wie wird der nachzug bzw. aufenthalt des kindes geregelt?



Titel: Re: Heiraten in DK -Änderungen ??
Beitrag von ronny am 20.09.2007 um 12:26:16
Hallo,

eine entscheidende Änderung ist die des § 39 Ziffer 3 AufenthV, d.h. eine Umwandlung des notwendigen Visums in eine AE kann versagt werden.
Da es erklärtes Ziel der Bundesregierung war, den Heiratstourismus über Dänemark mit Besuchsvisum einzudämmen (siehe Regierungsbegründung zum Gesetzentwurf), kann man erwarten, dass auf einer Heimreise zur Beantragung des richtigen Visums auch bestanden werden wird.

Das Kind könnte eh nicht hierbleiben da es ein anderes Visumverfahren durchlaufen muß und keinen Anspruch auf die AE hat (normale russische Sorgerechtsregelung unterstellt).

Ich empfehle deswegen , die Beantragung eines Visums zum Zwecke der Eheschließung ;)

Das Kind kann nachdem die Mutter eine AE erhalten hat ebenfalls ein Visum beantragen, allerdings ist dafür Voraussetzung, dass sie das alleinige Sorgerecht hat.

Grüße
Ronny ;)

Titel: Re: Heiraten in DK -Änderungen ??
Beitrag von carlosCB am 20.09.2007 um 14:11:03
mhh....... leuchtet mir nicht so ganz ein....
angehöriger er entsprechenden Staaten für Visumsbefreiung ist sie ja nicht. Aber sie ist ja  dann rechmäßig mit einem deutschen Staatsbürger verheiratet. Daraus ergibt sich doch weiterhin ein Recht auf Aufenthalt oder ??? also warum dann AE versagen ?? Es gibt doch m.W. ein recht auf AE.....

Titel: Re: Heiraten in DK -Änderungen ??
Beitrag von schweitzer am 20.09.2007 um 14:57:38
Hi carlos,

das Gesetz ist doch relativ einleuchtend. Da heißt es zunächst in § 4 AufenthG :


Zitat:
(1) Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels ... Die Aufenthaltstitel werden erteilt als

1. Visum (§ 6),

2. Aufenthaltserlaubnis (§ 7), ...


und dann weiter in § 6 AufenthG, u.a.:


Zitat:
(4) Für längerfristige Aufenthalte ist ein Visum für das Bundesgebiet (nationales Visum) erforderlich, das vor der Einreise erteilt wird. Die Erteilung richtet sich nach den für die Aufenthaltserlaubnis, die Niederlassungserlaubnis und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG geltenden Vorschriften.


Fassen wir zusammen:

Für längerfristige Aufenthalte (über drei Monate, und eine Ehe soll ja wohl grundsätzlich länger als drei Monate in Deutschland geführt werden) braucht es ein spezielles, nationales Visum - ein Schengenvisum, erfüllt diese Voraussetzung (weil kein nationales Visum) ebensowenig wie ein Besuchsvisum (weil dies nur für kurzfristige Aufenthalte erteilt wird und nachgewiesene Rückkehrbereitschaft voraussetzt.)

Auch der Satz 2, der zuletzt zitierten Vorschrift nochmal


Zitat:
Die Erteilung richtet sich nach den für die Aufenthaltserlaubnis, die Niederlassungserlaubnis und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG geltenden Vorschriften


ist nicht unwesentlich. So ist eine solche (neue) Vorschrift beim Ehegattennachzug (nachzulesen unter §§ 28 bzw. 30 AufenthG n.F.) die des Nachweises einfacher deutscher Sprachkenntnisse - regelmäßig vor der Einreise. - Diese Vorschrift wird bei der Frage nach einem kurzfristigen Aufenthalt, wie er mit einem Besuchsvisum rechtmäßig nur bezweckt werden kann, aber gar nicht tangiert. Bei der Erteilung eines Schengenvisums, welches schon wegen seines Charakters als "nicht nationales Visum" obsolet ist, schon gar nicht.

Die Forderung nach der Einreise mit dem für den beabsichtigten Aufenthaltszweck erforderlichen Visum ist also nur logisch und durch das Gesetz absolut gedeckt. Folgerichtig dann auch die Forderung nach dem Nachholen des erforderlichen Visums sofern dies mit Blick auf den beabsichtigten Aufenthaltszweck bislang unterblieben ist.

Ich kenne kein Rechtsgebiet, auf welchem man nach Umgehung der für den Erwerb eines Anspruchs einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, diesen erfolgreich hat einklagen können. (Kennt jemand anders eins, dann lasse ich mich gern belehren.) Also, was solls?

=schweitzer=

Titel: Re: Heiraten in DK -Änderungen ??
Beitrag von carlosCB am 20.09.2007 um 15:46:28
vielicht bin ich ja blöd.............aber es geht doch nicht mehr um eine Einreise.... die Dame ist doch schon hier und dann gist doch nur :
§ 28 Familiennachzug zu Deutschen


(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

1. Ehegatten eines Deutschen,

2. minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,

3. Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge

zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat[ Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nichtsorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsgrund vorliegt und er sich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(3) Die §§ 31 und 35 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt.

(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.

(5) Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.


Titel: Re: Heiraten in DK -Änderungen ??
Beitrag von jetflyer am 20.09.2007 um 15:54:09

Zitat:
die Dame ist doch schon hier


Aber auf welcher Rechtsgrundlage ist sie hier?

Hat sie bereits in D eine AE auf anderer Basis...
(z.B: Studentin, AU-pair, etc) dann ist die Heirat in DK kein Problem, weil bereits ein Visumverfahren für ein nationales Visum durchgeführt wurde.

Ist sie hier "nur" mit einem Schengenvisum=Besuchervisum,
dann gilt das, was Schweitzer so schön erklärt hat.

Vor der Erteilung einer AE für einen Daueraufenthalt muß ein nationales Visaverfahren aus dem Heimatland durchgeführt werden, entweder als Braut für ein Heiratsvisum für eine Hochzeit in D. oder als frischgebackene Ehefrau ein FZF

GRüße
Jetflyer

Titel: Re: Heiraten in DK -Änderungen ??
Beitrag von ronny am 20.09.2007 um 15:56:03

carlosCB schrieb am 20.09.2007 um 14:11:03:
angehöriger er entsprechenden Staaten für Visumsbefreiung ist sie ja nicht.  


Hallo,

aber die Ziffer 3 im § 39 AufenthV hat ja auch noch die zweite Alternative:

Schengen - Visum (= Besuchsvisum) zum kurzfristigen Aufenthalt.

Und damit hatte sie nach altem Recht die Möglichkeit hier, nach Einreise aus DK direkt eine AE zu beantragen wegen des Anspruchs.

Dieser Anspruch besteht heute nur noch dann, wenn er nach der  Einreise in Deutschland entstanden ist. Da die letzte Einreise aus DK erfolgt, ist der Anspruch vorher entstanden, die Erleichterung somit nicht mehr gegeben.


carlosCB schrieb am 20.09.2007 um 15:46:28:
§ 28 Familiennachzug zu Deutschen  


Eben, aber der setzt (allgemeine Erteilungsvoraussetzung) die Einreise mit einem Visum für längerfristige Zwecke voraus (es sei denn nach der Einreise entsteht durch Eheschließung in DE ein Anspruch).
Da Ziffer 3 im § 39 nicht mehr anwendbar ist (s.0.) , ist ein Absehen von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nur noch nach § 5 Abs. 2 Satz 2 , 2. Alt. möglich, was aber im Ermessenswege das Vorliegen einer Unzumutbarkeit voraussetzen würde.

Grüße
Ronny ;)


Titel: Re: Heiraten in DK -Änderungen ??
Beitrag von carlosCB am 20.09.2007 um 16:01:22
also (zur erklärung, warum ich das ganze so nicht verstehe) zu "meiner Zeit" war es so, das meine "frischgebackene Ehefrau" auch mit einen BesVisum hier war, wir dann in DK heirateten und es musste Ihr hier eine AE erteilt werden. Der Versuch, sie erst Ausreisen zu lassen um dann mit FZF einzureisen ist für die ABH kläglich gescheitert. Als was hat sich denn nun so drastisch geändert ???

Titel: Re: Heiraten in DK -Änderungen ??
Beitrag von schweitzer am 20.09.2007 um 16:05:44
Viel kann und möchte ich nicht mehr hinzufügen. Nur noch etwas zu einem Teil des vorhin Zitierten ergänzen, und zwar zu diesem:


Zitat:
(4) Für längerfristige Aufenthalte ist ein Visum für das Bundesgebiet (nationales Visum) erforderlich, das vor der Einreise erteilt wird.


Das unterstreicht noch einmal das von jet gepostete.

Die vorderen §§ im AufenthG setzen sowas wie die allgemeinen Voraussetzungen/Bedingungen unter denen die nachfolgenden §§ anzuwenden sind. So sind ja bezüglich des § 28 (2) AufenthG auch nicht einfach die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 auzublenden (zur Erteilung der NE nach drei Jahren- insoweit Privilegierung und deshalb im Gesetzestext ausdrücklich benannt - ist eben auch die Sicherung des LU nachzuweisen, die nur im § 5 AufenthG explizit erwähnt wird.)

Das Ganze hat was mit der Systematik des Gesetzes zu tun, das ist keine leichte Materie und auch ich zweifle da manchmal, "schleudere" oder kann manches zunächst nicht nachvollziehen. - Aber man muss sich dem stellen - Ignorieren und Beharren nutzt und bringt letztlich nichts.

=schweitzer=

Titel: Re: Heiraten in DK -Änderungen ??
Beitrag von ronny am 20.09.2007 um 16:09:22

carlosCB schrieb am 20.09.2007 um 16:01:22:
Der Versuch, sie erst Ausreisen zu lassen um dann mit FZF einzureisen ist für die ABH kläglich gescheitert.


Hallo,

nur soviel:

Aus einem glücklich ausgegangenen Einzelfall sollte man nicht immer einen generellen Schluß ziehen wollen.

Grüße
Ronny ;)

Titel: Re: Heiraten in DK -Änderungen ??
Beitrag von carlosCB am 20.09.2007 um 16:13:45
glücklicher einzelfall ?????ß Dei ABH hat alles versucht, aber unsere Anwälte waren wohl bessrer

Titel: Re: Heiraten in DK -Änderungen ??
Beitrag von carlosCB am 20.09.2007 um 16:38:03
ok, dann spielen wir es mal so durch:

Besuchsvisum  ---- Einreise DE------DK---heiraraten---DE-----ABH----Ausreise----und nun???

-fzf  ---Dauer? -----Papiere???--Vorgehensweise??REchstanspruch????

Titel: Re: Heiraten in DK -Änderungen ??
Beitrag von schweitzer am 20.09.2007 um 16:47:23

carlosCB schrieb am 20.09.2007 um 16:38:03:
fzf  ---Dauer? -----Papiere???--Vorgehensweise??REchstanspruch????  


So wie bei jedem Nachzug zum deutschen Ehegatten. Was willst Du da "durchspielen"?

Dauer: Unbestimmt, hängt vom Einzelfall (z.B. ob Land mit unsicherem Urkundenwesen oder nicht, ob Nachweis einfacher deutscher Sprachkenntnisse erst noch Teilnahme an einem Kurs erfordert oder nicht etc.) und vom Zeitpunkt der Vollständigkeit und Korrektheit der vorzulegenden Papiere ab

Papiere: die einschlägigen - in der Regel laut durch die Botschaften veröffentlichten Merkblättern für den Ehegattennachzug

Vorgehensweise: neben Vorlage der einschlägigen Papiere Nachweis von einfachen deutschen Sprachkenntnissen in der Regel durch Zertifikat des Goetheinstituts, grundsätzlich bei Visaantragstellung

Rechtsanspruch: bei Erfüllung aller Voraussetzungen Rechtsanspruch auf Visa- und nachfolgende AE -Erteilung


=schweitzer=

Titel: Re: Heiraten in DK -Änderungen ??
Beitrag von carlosCB am 20.09.2007 um 18:12:50
wie darf ich das mit den Sprachkenntnissen verstehen? Wo werden die geprüft? und was bedeutet "einfache"?
Was hat das mit dem Goetheinstitut aufsich ?

Titel: Re: Heiraten in DK -Änderungen ??
Beitrag von fons am 20.09.2007 um 18:31:50
Bitte mal die http://www.info4alien.de/yabbfiles/Buttons/German_Du/search.png -Funktion bemühen.

Oder/und etwas stöbern. Man muss nicht alles 17 x schreiben  ;)

Titel: Re: Heiraten in DK -Änderungen ??
Beitrag von carlosCB am 20.09.2007 um 20:09:39
dann ist aber der Weg über DK trotzdem sicherer, weil dann ein Rechtsanspruch auf FZF besteht und bei der beantragung eine Visums zur Heirat ja die Gefahr besteht, dass es garnicht erst erteilt wird

Titel: Re: Heiraten in DK -Änderungen ??
Beitrag von ronny am 20.09.2007 um 20:27:12
Vom Thema abweichende Antworten wurden in dieses Thema verschoben.

Titel: Re: Heiraten in DK -Änderungen ??
Beitrag von ronny am 20.09.2007 um 20:33:12

carlosCB schrieb am 20.09.2007 um 20:09:39:
dann ist aber der Weg über DK trotzdem sicherer, weil dann ein Rechtsanspruch auf FZF besteht


Hallo,

Du scheinst nicht zuhören zu wollen. Gerade bei der DK-Lösung besteht KEIN Rechtsanspruch mehr ...

Grüße
Ronny ;)

Titel: Re: Heiraten in DK -Änderungen ??
Beitrag von carlosCB am 20.09.2007 um 20:45:00
wieso ??? wenn er rechtskräftig verheiratet ist und sie ausreisen muss um mit visum FZF wieder einzureisen, besteht doch ein Rechtsanspruch auf FZF !!!
Die beiden sind doch dann ein Ehepaar

Titel: Re: Heiraten in DK -Änderungen ??
Beitrag von ronny am 20.09.2007 um 20:56:06

carlosCB schrieb am 20.09.2007 um 20:45:00:
wenn er rechtskräftig verheiratet ist und sie ausreisen muss um mit visum FZF wieder einzureisen, besteht doch ein Rechtsanspruch auf FZF !!!


Dann ja, aber bei Eheschließung in Deutschland besteht der Rechtsanspruch ggf. bereits gleich nach der Eheschließung ;)

Grüße
Ronny ;)

Titel: Re: Heiraten in DK -Änderungen ??
Beitrag von carlosCB am 21.09.2007 um 09:47:21
klar, aber da besteht ja das grosse Risiko, dass da Heiratsvisum garnicht erst erteilt wird

Titel: Re: Heiraten in DK -Änderungen ??
Beitrag von proll am 21.09.2007 um 10:49:32

carlosCB schrieb am 21.09.2007 um 09:47:21:
klar, aber da besteht ja das grosse Risiko, dass da Heiratsvisum garnicht erst erteilt wird  

Das Risiko, dass ein AE-Antrag nach Eheschließung in DK und anschließender (illegaler) Einreise nach D mit dem Ziel des Verbleibs in D abgelehnt wird ist größer  als
die Ablehnung eines Visantrages aus dem Ausland.

Jetzt kannst du ja mal eine Wahrscheinlichkeitsberechnung oder eine Risikoabwägung durchführen.

proll

Titel: Re: Heiraten in DK -Änderungen ??
Beitrag von Ulf am 21.09.2007 um 15:39:18

schrieb am 21.09.2007 um 10:49:32:
Das Risiko, dass ein AE-Antrag nach Eheschließung in DK und anschließender (illegaler) Einreise nach D mit dem Ziel des Verbleibs in D abgelehnt wird ist größer  als
die Ablehnung eines Visantrages aus dem Ausland.

Jetzt kannst du ja mal eine Wahrscheinlichkeitsberechnung oder eine Risikoabwägung durchführen.



Wenn man mit Schengenvisum in DK heiratet, höchst freiwillig zurückreist und bei der Auslandsvertretung im Heimatland eine FZF beantragt, sollte es nicht mehr Schwierigkeiten geben als bei einem beantragten Heiratsvisum.

Gruß, ULF

Titel: Re: Heiraten in DK -Änderungen ??
Beitrag von carlosCB am 21.09.2007 um 22:48:19
warum bitte sollte die einreise illegal sein????????????????

Titel: Re: Heiraten in DK -Änderungen ??
Beitrag von Daddy am 21.09.2007 um 23:01:00

carlosCB schrieb am 21.09.2007 um 22:48:19:
warum bitte sollte die einreise illegal sein????????????????

Nicht illegal im strafrechtlichen, wohl aber im ausländerrechtlichen Sinne ... für den Einreisezweck das falsche Visum ... deshalb Ausreise zum Zweck der FZF erforderlich ...

Daddy

Titel: Re: Heiraten in DK -Änderungen ??
Beitrag von carlosCB am 22.09.2007 um 10:23:13
nee , der Besuch in DE wird doch fortgesetzt.

Titel: Re: Heiraten in DK -Änderungen ??
Beitrag von Marco_D. am 22.09.2007 um 11:21:53
Nein.

Wenn sie nach DK fährt, reist sie aus D aus (wenn auch nur für ein paar Stunden) und reist danach erneut ein, was keine Fortsetzung ist.

Daher greift dann § 39 AufenthV nicht wo steht:

Zitat:
Über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus kann ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verlängern lassen, wenn

....

3. er Staatsangehöriger eines in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 aufgeführten Staates ist und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder ein gültiges Schengen-Visum für kurzfristige Aufenthalte (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes) besitzt, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der Einreise entstanden sind,


da der Anspruch auf Erteilung des Aufenthaltstitels vor Einreise (nämlich in DK) entstanden ist.

Wenn sie also versucht ein Aufenthaltstitel danach zu beantragen, ist die Einreise ausländerrechtlich illegal. Wenn sie nur zu Besuch bleibt, ausreist und ein Visum zur FZF beantragt, ist es ausländerrechtlich legal

Titel: Re: Heiraten in DK -Änderungen ??
Beitrag von carlosCB am 22.09.2007 um 14:40:13
ok, soweit klar . was spricht aber dann gegen eine heirat mit Besuchsvisum in D ?

Titel: Re: Heiraten in DK -Änderungen ??
Beitrag von jetflyer am 22.09.2007 um 15:26:28

Zitat:
Ich verpflichte mich dazu, das Gebiet der Schengen Staaten nach Ablauf des ggf. erteilten Visums zu verlassen


Sowas unterschreibt man bei einem Schengen Visaantrag unter Feld 44! Steht nirgendwo nix, das man heiraten und deswegen eine AE beantragen kann ..

Grüße
jetflyer

Titel: Re: Heiraten in DK -Änderungen ??
Beitrag von carlosCB am 22.09.2007 um 16:32:20
die entscheidung, heiraten zu wollen ,trifft man ja nach der eEinreise

Titel: Re: Heiraten in DK -Änderungen ??
Beitrag von jetflyer am 22.09.2007 um 16:49:47
Auch dies ist hier schon viel diskutiert worden.
Plötzlich fällt also der Entschluss zu heiraten, das war beim Visaantrag noch unvorstellbar..

Man reist nach D. als Urlauber und hat sicherheitshalber Geburtsurkunde, evtl. Scheidungsurteile, Sorgerechtserklärungen, Schulzeugnisse, etcpp.  mit; alles natürlich übersetzt und mit Apostille
versehen, man weiß ja nie, wann man im Urlaub mal eben heiratet...


Das glauben leider weder die bösen ABH noch sonstwer so wirklich
Grüße
Jetflyer

Titel: Re: Heiraten in DK -Änderungen ??
Beitrag von thom am 22.09.2007 um 17:00:44
carlos Frage war doch, ob nach einer Heirat in Dk (die wird ja wohl auch mit Schengen-Visum nicht verboten sein) und anschließender Ausreise das spätere FZF-Verfahren im Falle Russland einfacher werden würde.

Titel: Re: Heiraten in DK -Änderungen ??
Beitrag von jetflyer am 22.09.2007 um 18:18:14
Bei Russland sehe ich generell kein großes Problem bzgl. FZF.

Russland ist kein Staat mit unsicherem Dokumentenwesen und auch Mitglied des Apostillenabkommens. Insofern ist auch eine Heirat in Ru. bzgl. FZF unproblematisch. Die Botschaften in Ru fordern bei der FZF nur die russische Heiratsurkunde mit Apostille und Übersetzung neben den üblichen Unterlagen wie Pass etc. Statt der russischen Heiratsurkunde kann dann natürlich auch die dänische Heiratsurkunde vorgelegt werden, nur einen "Vorteil" sehe ich da nicht. Es ist sicherlich "unüblicher" und involviert einen 3.Staat, im Prinzip also eher "ungünstiger" als eine Heirat in Ru.  Aber andererseits  sicher kein gundsätzliches Problem. Der Dokumentenaufwand für eine Heirat in Ru ist häufig nicht höher als für eine Hochzeit in DK. Es gibt viele Standesämter dort, die explizit kein EFZ fordern sondern "nur " die erweiterte Meldebescheinigung.

PS. Wir haben letzten Sommer in Ru geheiratet, die folgende FZF war völlig problemlos und dauerte ca. 2.5 Monate

Nochmal: Eine Heirat ist nirgendwo verboten, es geht ausländerrechtlich einzig um die Möglichkeit, direkt nach der Hochzeit in D zu bleiben und eine AE zu beantragen. Und das geht eben nur legal bei einer Heirat in D.

GRüße
jetflyer

Titel: Re: Heiraten in DK -Änderungen ??
Beitrag von carlosCB am 22.09.2007 um 18:38:46
@jetflyer : die Papiere lässt man sich selbstverständlich NACH der Einreise der Dame per Post zuschicken oder nicht ;)?

und bei aller Liebe .................... die Dauer der FZF von 2,5 Monaten kollideriert für mich mit dem GG

-also wenn ich damals 2 Monate hätte warten sollen.................

und wofür bitte braucht man Schulzeugnisse????  

und hier noch eine Ergänzung, da ich mich Anfangs wohl etwas unkorrekt ausgedrückt habe : Es geht hier um eine Dame aus Weiss-Russland /Belarus
es besteht doch -so war es zumindest bei uns 2003- ein Recht darauf, dass ich meine Ehe hier fortführen kann oder etwa auch nicht mehr ....??

auch in diesem Zusammenhang verstehe ich die Regelung mit dem Sprachtest nicht

Titel: Re: Heiraten in DK -Änderungen ??
Beitrag von thom am 22.09.2007 um 18:49:04
Carlos, nach einer Heirat in Dk mit Schengen-Visum muss sie erst wieder raus und ohne Deutschkenntnisse kommt sie nicht wieder rein - das hat sich beides geändert.

Titel: Re: Heiraten in DK -Änderungen ??
Beitrag von carlosCB am 22.09.2007 um 18:57:34
und wieviel versuche hat sie ?  und muss Ihr kind (10J) den Test auch machen?

Titel: Re: Heiraten in DK -Änderungen ??
Beitrag von jetflyer am 22.09.2007 um 20:35:59
Der Kindernachzug wird vom "§ 32 Kindernachzug" geregelt. Bis zum 16. Lebensjahr sind Sprachkenntnisse nicht erforderlich.

Die Sprachprüfung kann die Gattin wiederholen sooft sie möchte
(Termin beim Götheinstitut und Prüfungsgebühr vorrausgesetzt)

Grüße
jetflyer

2-3 Monate sind sicherlich keine "Kollision" mit Grundrechten. Bei wirklicher "Untätigkeit"  kannst Du Verwaltungsbeschwerde einreichen, das wird aber wohl eher selten vorkommen siehe

http://de.wikipedia.org/wiki/Unt%C3%A4tigkeitsbeschwerde

Titel: Re: Heiraten in DK -Änderungen ??
Beitrag von Ulf am 24.09.2007 um 14:51:12

carlosCB schrieb am 22.09.2007 um 18:38:46:
es besteht doch -so war es zumindest bei uns 2003- ein Recht darauf, dass ich meine Ehe hier fortführen kann oder etwa auch nicht mehr ....??



Hier hat im laufenden Jahr der Verordnungsgeber am Regelwerk gedreht.

Gruß, ULF

Titel: Re: Heiraten in DK -Änderungen ??
Beitrag von carlosCB am 24.09.2007 um 21:52:20
aber was ist denn aus dem Rechtsanpruch gewordden ?? gibts den nun noch oder muss ich die ABH Fragen in wen ich mich verlieben darf ??

Titel: Re: Heiraten in DK -Änderungen ??
Beitrag von Tippi am 24.09.2007 um 21:58:48
38 Antworten ....... :o

Kommt bitte  zum Punkt wenn noch einer das ist - es dürfte
doch nun wirklich alles gesagt sein, oder?

Titel: Re: Heiraten in DK -Änderungen ??
Beitrag von schweitzer am 24.09.2007 um 22:54:04

carlosCB schrieb am 24.09.2007 um 21:52:20:
aber was ist denn aus dem Rechtsanpruch gewordden ?? gibts den nun noch oder muss ich die ABH Fragen in wen ich mich verlieben darf ??


Carlos, das ist doch, mit Verlaub, Unsinn - klar gibt es den Rechtsanspruch, das ist hier doch nun schon mehrfach erklärt worden - Voraussetzung ist allerdings, dass die FZF nach den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen durchgeführt wird. Punkt.


carlosCB schrieb am 22.09.2007 um 18:38:46:
und bei aller Liebe .................... die Dauer der FZF von 2,5 Monaten kollideriert für mich mit dem GG  


Na, dann klage mal, ich glaube allerdings, ich weiß schon, wie es ausgeht  ;)

Weißt Du eigentlich, wie lange Familienzusammenführungen dauern, wo es um Problemstaaten geht?

Tut mit leid, carlos, aber langsam wird es hier Spiegelfechterei - für mich ist der thread hier beendet  :-X

=schweitzer=

Titel: Re: Heiraten in DK -Änderungen ??
Beitrag von Tippi am 24.09.2007 um 22:56:37
für mich auch schweitzer, für mich auch...

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