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Rauswurf bei nicht Verheirateten? (Gelesen: 19.079 mal)
Wassermann
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Antwort #45 - 23.07.2007 um 08:06:27
 
Ich mußte bisher immer einen Mietvertrag bzw. bis vor kurzem noch ein extra Formular mit der Vermieterbestätigung vorlegen, wenn ich mich in Berlin umgemeldet habe. Das steht aber auch ausdrücklich auf den entsprechenden Formularen beim Bürgeramt drauf, so dass ich das als völlig gängig empfinde.
Wer weiss, wo Menschen sich ansonsten "mal eben" kurz anmelden würden!
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trixie
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Antwort #46 - 23.07.2007 um 08:21:15
 
Wassermann schrieb am 23.07.2007 um 08:06:27:
Ich mußte bisher immer einen Mietvertrag bzw. bis vor kurzem noch ein extra Formular mit der Vermieterbestätigung vorlegen,

Was muß ein Besitzer einer ETW vorzeigen? Den notriellen Kaufvertrag?

trixie
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Nicator
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Antwort #47 - 23.07.2007 um 10:13:21
 
trixie schrieb am 23.07.2007 um 08:21:15:

Was muß ein Besitzer einer ETW vorzeigen? Den notriellen Kaufvertrag?

trixie



Meine Zeit beim Einwohnermeldeamt, bzw. Bürgerbüro gehört mitlerweile nun auch schon sechs Jahre der Vergangenheit an, aber damals war es wirklich so, dass der sich ummeldende Mieter eine Einzugsbestätigung des neuen Vermieters, oder den Mietvertrag vorlegen musste.
Die Person die sich als Eigentümer ummeldete, hatte hingegen nichts vorzulegen, bestätigte nur durch die Unterschrift Eigentümer zu sein.

Soweit ich weiß kann man sich heute grundsätzlich immer ummelden, ohne irgendwelche Bestätigungen, Bescheinigungen oder Verträge vorzulegen.
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aschaton
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Kann ich eigentlich in
Cameroun weiter riestern
??


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Antwort #48 - 24.07.2007 um 13:06:17
 
Kurzes Update (ohne Beratungswunsch):

Nachdem Sie ihm nun behutsam reinen Wein eingeschenkt hatte und ihm offenbarte, daß Sie sich um eine andere Wohnung kümmern wollte, war seine Antwort etwa so: "Sobald ich bemerke, daß Du aktiv nach einer Wohnung suchst, setz ich Dich noch am gleichen Abend vor die Tür!".

Seitdem wird das Telefon (bzw. die damit geführten Gesprächsnummern im Speicher) kontrolliert. Sie kommt seit einer Woche nun immer zu uns nach Hause, um inkognito zu telefonieren um Wohnungsanzeigen abzuarbeiten.
Dies geht aber auch nur, wenn Sie (aufgrund Schichtdienst und unregelmäßiger Arbeitszeiten) plausibel machen kann, warum sie nicht pünktlich, sondern eben eine Stunde später heim kommt.

Manchmal blitzt noch sowas wie "alte Bewunderung" für die Stärke und das Durchhaltevermögen meiner Ex-Frau auf ,-)

Naja, irgendwie wirds schon gehen...
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Wassermann
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Antwort #49 - 25.07.2007 um 08:39:45
 
Eine ziemlich blöde Situation, in der Deine Ex-Frau da steckt. Aber mit Deiner Unterstützung (die für einen "Ex" auch nicht immer selbstverständlich ist!) wird sie da hoffentlich zusammen mit dem Kind heil herauskommen.
Ich wünsche Euch jedenfalls alles Gute für die Zukunft!
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DerHeiko
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wer will der kann, wenn
er hat...


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Antwort #50 - 25.07.2007 um 09:10:36
 
Interessante rechtliche Ansichten was diesen Fall betrifft.

@aschaton
Also solange deine Ex noch Sachen in der Wohnung hat und dieses Belegen kann liegt in diesem Fall ein häuslicher Zwist vor den die Polizei in der Regel nicht über den §123 StGB regeln wird.
Selbst wenn der "Mieter" bei den Beamten umgehend Strafantrag stellt/reklamiert werden sie deine Ex nicht aus der Wohnung herausholen. Die Grundrechtsinteressen der Kontrahenten stehen nämlich über denen der Unverletzlichkeit der Wohnung.
Anders sieht es in dem Moment aus, wenn er sie mit allen Prötteln vor die Tür setzt. Dann hat sie zunächst keine Chance mehr wieder in die Wohnung hineinzukommen.
Anders sieht eigentlich die Situation aus was der Freund derzeit betreibt. Dies ist eindeutig eine Drohung mit einem empfindlichen Übel, um Sie zu einer bestimmeten Unterlassung/Verhalten zu zwingen.
Dies ist eindeutig eine Nötigung im Sinne des § 240 StGB, frage ist hier nur die Beweisbarkeit, z.B. ob dazu deine Zeugenaussage als Beweismittel ausreichend ist.
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