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Rauswurf bei nicht Verheirateten? (Gelesen: 19.077 mal)
aschaton
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Kann ich eigentlich in
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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18.07.2007 um 08:43:59
 
Hallo liebe Forumsgemeinde,

vermutlich gäbe es geeignetere Foren zur kurzen Hilfestellung bei meinem Problem, aber hier bin ich nun mal zuhaus und die hiesigen Experten genießen mein vollstes Vertrauen.

Es geht um meine Ex-Frau (vielleicht kann sich der ein oder andere noch dunkel erinnern: Sie ist Französin und kam vor 16 Jahren nach Deutschland), der ich etwas unter die Arme greifen möchte:

Sie hat seit ziemlich genau 13 Monaten einen festen Freund. Ein (anfangs) echt patenter, umgänglicher und gebildeter Kerl mit guter Kinderstube.

Vor 6 Monaten ist sie mit ihrem (/meinem) Sohn in dessen Haus mit Sack und Pack eingezogen und hat ihre eigene Wohnung, die sie seit unserer Scheidung bewohnte, natürlich aufgegeben.
Ein schriftlicher Vertrag existiert nicht, der Mieter ist nach wie vor alleinig ihr Freund, sie zahlt jedoch hälftig Miete, Essen und Heizung, Konten sind getrennt.

Völlig unabhängig davon, ob meine Ex nun flunkert oder nicht (ich glaube ihr jedoch) scheint sich die Situation nun mit 7-Meilen-Stiefeln zu verschlechtern.
Sie streiten sich täglich (ich mag an das Wohlbefinden meines Sohnes gar nicht denken) und er droht ihr offenbar immer unverhohlener und regelmäßiger mit sofortigem Rausschmiß.
Ihr wißt schon: So mit Koffer, Klamotten und Fernseher an die Straße stellen während Ihrer Abwesenheit.
Sie sucht bereits aktiv eine neue Wohnung.

Langer Text, kurzer Sinn: Kann Sie vor die Tür gesetzt werden?
Oder gibt es rechtliche Grundlagen die den (fristlosen) Rausschmiß vereiteln?
Oder gibt es sogar im Gegenteil eine rechtliche Handhabe für ihren (Noch-) Freund, den Auszug per Gericht zu erzwingen?
Spielt es eine Rolle, daß Sie dort die Lebenskosten hälftig trägt?

Ich, bzw. meine Ex-Frau benötigt keine ausführliche Beratung hierüber, ein kurzer Hinweis würde genügen, denn das Problem ist ohnehin nur vorübergehender Natur, dafür jedoch umso dringlicher...

Vielen Dank an alle
Gruß
Aschaton
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inge
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Antwort #1 - 18.07.2007 um 09:25:41
 
- mündliche Verträge sind Verträge ... aber schlecht beweisbar
- Rausschmeissen kann er sie theoretisch einfach mit Hilfe der Polizei. Er ist Mieter und übt das Hausrecht aus. Will sie nicht gehen, ruft er die Polizei.
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trixie
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Antwort #2 - 18.07.2007 um 10:25:54
 
inge schrieb am 18.07.2007 um 09:25:41:
Rausschmeissen kann er sie theoretisch einfach mit Hilfe der Polizei.  


Das mag vielleicht in anderen Ländern der Fall sein, aber in Deutschland wird die Polizei die "Freundin" sicherlich nicht hinauswerfen. Die Polizei hat in beschriebenen Fall nicht einmal die Möglichkeit ein Platzverbot zu erteilen.  Da das ganze sich im Zivilrecht bewegt, die Polizei aber für das Strafrecht zuständig ist, wird sie hier sicherlich nicht tätig.

Die Gründe hierfür nennst du hier selber:
inge schrieb am 18.07.2007 um 09:25:41:
mündliche Verträge sind Verträge ... aber schlecht beweisbar  


Die Polizei kann vor Ort gar nicht überprüfen, welche vertraglichen Vereinbarungen getroffen worden sind und wird sicherlich den Weg zum Anwalt/Gericht empfehlen.

Auch ohne schriftlichen Vertrag, leitet sich hier ein Gewohnheitsrecht ab, durch stillschweigendes Handeln. Wenn sich beide Parteien über den Auszug nicht einig sind, wird die Sache sicherlich nur über Anwalt/Gericht zu klären sein.

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inge
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Antwort #3 - 18.07.2007 um 12:51:51
 
Zitat:
Das mag vielleicht in anderen Ländern der Fall sein, aber in Deutschland wird die Polizei die "Freundin" sicherlich nicht hinauswerfen.

Warum nicht?
a) Eigentümer kann Mietvertrag vorweisen. Freundin nix
b) Eigentümer kann Hausverbot erteilen. Polizei muss durchsetzen. IMHO

Gib mir deine Adresse. Ich zieh bei dir ein. Offensichtlich hast du ja keine Möglichkeit mich innerhalb von wenigen Monaten hinauszubefördern.
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trixie
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Antwort #4 - 18.07.2007 um 14:09:59
 
inge schrieb am 18.07.2007 um 12:51:51:
Warum nicht?
a) Eigentümer kann Mietvertrag vorweisen. Freundin nix
b) Eigentümer kann Hausverbot erteilen. Polizei muss durchsetzen. IMHO  


Ganz einfach! Weil es sich hierbei um Zivilrecht handelt. Auch ein mündlicher Vertrag wäre bindend. Das kann aber die Polizei an Ort und Stelle nicht feststellen. Also wird sie auf den Klageweg verweisen.

Da die Freundin bereits Monate in der Wohnung gewohnt hat, kann man einen Vertrag (auch wenn er mündlich geschlossen wurde) ableiten, der in keinster Weise ein Hausverbot rechtfertigt.

Du sprichst immer von Eigentümer! Welcher Eigentümer?

Sorry inge! Hier liegst du nicht richtig.

Ich gebe dir meine Adresse, wenn du mir den Polizisten zeigst, der nach Erörterung der Sachlage dich hinauswirft.  Zwinkernd

trixie
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« Zuletzt geändert: 18.07.2007 um 14:20:28 von trixie »  
 
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Bommel
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Antwort #5 - 18.07.2007 um 14:29:17
 
das interessiert mich jetzt:
Zitat:
Auch ein mündlicher Vertrag wäre bindend. Das kann aber die Polizei an Ort und Stelle nicht feststellen.

der mündliche Vertrag wäre sicherlich bindend wenn er beweisbar wäre.
Was ist ein Vertrag: 2 übereinstimmende Willenserklärungen......, das trifft hier dann nicht zu.
Die Polizei kann vor Ort sehr wohl feststellen wer Mieter ist, dafür gibt es den Mietvertrag.
Ist es wirklich  nur Zivilrecht wenn ich jemanden in meinem Haus habe, den ich dort gar nicht haben will? Wenn ich diese unerwünschte Person um Verlassen der Wohnung bitte und sie dieser Aufforderung nicht nachkommt, ist es Hausfriedensbruch.

§ 123 StGB, Hausfriedensbruch
Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Das wäre dann Strafrecht  Zwinkernd


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Gerechtigkeit
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Antwort #6 - 18.07.2007 um 14:44:48
 
Mal noch ne Frage, hat sie sich und deinen Sohn umgemeldet? Wenn ja, dann steht ja diese Adresse im Ausweis und schon könnte sie beweisen, dass sie sich rechtmäßig dort aufhält, oder?

LG Gerechtigkeit

und hoffen wir mal, das sie bald ne Wohnung findet  und dann kann er sie mal Smiley
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trixie
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Antwort #7 - 18.07.2007 um 14:48:17
 
Hi Bommel!

Gegen das ausgesprochene Hausverbot kann die Dame immer noch eine einstweilige Verfügung beim Amtsgericht beantragen.

Aber trotzdem bleibt es vorläufig beim Zivilrecht.

Zitat:
Was ist ein Vertrag: 2 übereinstimmende Willenserklärungen......, das trifft hier dann nicht zu.

Das trifft hier sehr wohl zu, sonst hätte die Dame dort nicht Monate wohnen können. Das alleine spricht schon für eine vertragliche Vereinbarung; und wieder sind wir beim Zivilrecht.

Einfach einmal bei der Polizei anrufen und jede Spekulation wird aus dem Weg geräumt.


trixie
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Antwort #8 - 18.07.2007 um 14:50:39
 
Gerechtigkeit schrieb am 18.07.2007 um 14:44:48:
hat sie sich und deinen Sohn umgemeldet? Wenn ja, dann steht ja diese Adresse im Ausweis und schon könnte sie beweisen, dass sie sich rechtmäßig dort aufhält, oder?


Da muß ich wiedersprechen. Wieso sollte eine Ummeldung einen rechtmäßigen Aufenthalt begründen. Das wäre schön. Dann melde ich mich einfach beim Bundespräsidenten an.  Zwinkernd

trixie
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aschaton
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Antwort #9 - 18.07.2007 um 14:58:25
 
Klaro, Frau und Sohn sind dort gemeldet.
Ich neige zu der Ansicht, daß ein fristloser Rauswurf nicht rechtens sein kann.
Ich denke da an die Scherereien, die Eigentümer mit Mietnomaden haben.
Es scheint so zu sein, daß womöglicher Obdachlosigkeit auffallend dominant begegnet werden soll. Ganz abgesehen vom (unnötigen) Schaden und Sachschaden der durch eine übereilt mögliche Reaktion entstehen würde.
Oder lieg ich mit dieser Assoziation falsch?
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thom
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Antwort #10 - 18.07.2007 um 15:00:35
 
Wenn jemand seine Wohnung aufgibt und mit Kind und allem Drumherum einzieht und dort ein halbes Jahr wohnt, kann man sicher von ausgesprochenen und unausgesprochenen Vereinbarungen ausgehen, dass dies nicht als Besuch gedacht war.
Wahrscheinlich muss man schriftlich eine angemessene (könnte hier sogar bis zu den gesetzlichen 3 Monaten reichen, weil eine Wohnung gefunden werden muss) Frist für den Auszug setzen.
Beim Single mit nur einem Köfferchen sähs wohl anders aus.
thom
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Antwort #11 - 18.07.2007 um 15:05:25
 
thom schrieb am 18.07.2007 um 15:00:35:
Wenn jemand seine Wohnung aufgibt und mit Kind und allem Drumherum einzieht und dort ein halbes Jahr wohnt, kann man sicher von ausgesprochenen und unausgesprochenen Vereinbarungen ausgehen, dass dies nicht als Besuch gedacht war. 


Genauso sehe ich das auch. Und bei einem Kind wird die Sache für den "Hauptmieter" nicht einfacher. Das Kind verliert seine gewohnte Umgebung, Freunde, wird aus seinem sozialen Umfeld gerissen. Das wären sicherlich Argumente, die einem einen gewissen Zeitraum für den Auszug geben können; notfalls muss die Sache über das Gericht geklärt werden.

trixie
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Antwort #12 - 19.07.2007 um 08:05:38
 
Eine gerichtliche Klärung würde hier Ex-Frau und Sohn nicht weiterhelfen, denn an der kriselnden zwischenmenschlichen Beziehung kann ein Urteil auch nichts ändern. Wenn er sie erst Mal vor die Tür gesetzt hat (und davor wird er keinen um Erlaubnis fragen sondern es einfach tun), ist es eh zu spät; bis sie sich wieder Zutritt verschaffen kann, wird einige Zeit vergehen! Was soll denn die Polizei da für sie tun?
Ich wünsche ihr, dass sie schnellstmöglich etwas findet, bevor die Situation eskaliert.
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Antwort #13 - 19.07.2007 um 08:15:12
 
Wassermann schrieb am 19.07.2007 um 08:05:38:
Eine gerichtliche Klärung würde hier Ex-Frau und Sohn nicht weiterhelfen, denn an der kriselnden zwischenmenschlichen Beziehung kann ein Urteil auch nichts ändern


Um das geht es hier ja gar nicht, sondern dass die Frau mit Sohn nicht so einfach vor die Türe gesetzt werden kann.

Wassermann schrieb am 19.07.2007 um 08:05:38:
Wenn er sie erst Mal vor die Tür gesetzt hat (und davor wird er keinen um Erlaubnis fragen sondern es einfach tun), ist es eh zu spät; bis sie sich wieder Zutritt verschaffen kann, wird einige Zeit vergehen! 


Eine einstweilige Verfügung ist u. U. ist innerhalb von 24 Stunden bei Gericht durch.

Wassermann schrieb am 19.07.2007 um 08:05:38:
Was soll denn die Polizei da für sie tun? 


Du hast das falsch verstanden. Es ging darum, dass der Mieter seine Ex-Partnerin mittels Polizei vor die Türe setzen kann.

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Antwort #14 - 19.07.2007 um 08:24:04
 
M.E. wäre es sehr traurig, wenn der eigentliche Mieter nicht über die Mietsache bestimmen könnte und sein Hausrecht ausüben dürfte.
In diesem Fall geht es zwar um eine enge Beziehungskiste, dennoch ist kein Unterschied zu anderen "Mitbewohnern" erkennbar, so dass es doch möglich sein
sollte, sein Haurecht auszuüben.

BTW Wozu gibt es das Hausrecht eigentlich, wenn es nicht auch in diesen Fällen
Anwendung finden kann ?


DC
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