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Rauswurf bei nicht Verheirateten? (Gelesen: 19.078 mal)
trixie
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Antwort #15 - 19.07.2007 um 08:49:49
 
Zitat:
BTW Wozu gibt es das Hausrecht eigentlich, wenn es nicht auch in diesen Fällen
Anwendung finden kann ? 


Gegen das Hausrecht ist ja grundsätzlich nichts einzuwenden, entbindet aber nicht Verträge einzuhalten. Dass bei einer längeren Wohndauer von einem rechtmäßigen Wohnen und einem Vertrag auszugehen ist, dürfte unstrittig sein.

trixie
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Antwort #16 - 19.07.2007 um 09:00:41
 
@ trixie: Doch, gerade darum geht es. Wenn die Sachen erst einmal vor der Tür stehen, wird die Frau vor vollendete Tatsachen gestellt. Und die Möglichkeit einer gerichtlichen Klärung oder eine einstweiligen Verfügung sind dann wohl zweitrangig. Das Kind ist dann bereits in den Brunnen gefallen ...
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Antwort #17 - 19.07.2007 um 09:03:54
 
Zitat:
Dass bei einer längeren Wohndauer von einem rechtmäßigen Wohnen und einem Vertrag auszugehen ist, dürfte unstrittig sein.

Die Polizei kann aber erstmal nur aufgrund von objektiv zu ermittelnden Tatbeständen handeln. Da hätten wir dann vermutlich einen schriftlichen Mietvertrag und dazu zwei (unbeweisbare) gegensätzliche Behauptungen der beiden Betroffenen.
Wenn die Dame sich eine verfügliche Einstweiligung besorgen kann, möge sie das tun. Aber ohne irgendwas schriftliches wird die Polizei vermutlich erstmal dem augenscheinlichen und nachweisbaren Mieter bei der Durchsetzung seines Hausrechts behilflich sein müssen.

Der Unterschied zu "Mietnomaden" liegt hier (IMO) darin, dass der immerhin einen Mietvertrag vorweisen kann (also was schriftliches). Ergo muss der Vermieter ebenfalls was schriftliches vorweisen können, um den Mietvertrag "außer Kraft zu setzen" -> Titel des zust. AG o.ä.
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Antwort #18 - 19.07.2007 um 09:04:59
 
Wassermann schrieb am 19.07.2007 um 09:00:41:
Wenn die Sachen erst einmal vor der Tür stehen, wird die Frau vor vollendete Tatsachen gestellt.


Und die Folgen, die eine vertragswidrige Selbstjustiz mit sich bringen, wären sicherlich auch zu beachten.

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Antwort #19 - 19.07.2007 um 09:11:33
 
inge schrieb am 19.07.2007 um 09:03:54:
Aber ohne irgendwas schriftliches wird die Polizei vermutlich erstmal dem augenscheinlichen und nachweisbaren Mieter bei der Durchsetzung seines Hausrechts behilflich sein müssen.  


Da muß ich dir ganz klar widersprechen.
Frage bei der Polizei nach, dann wirst sehen, dass sie dich auf das Zivilrecht verweisen, da es nicht Aufgabe der Polizei ist, sich in zivilrechtliche Streitigkeiten einzumischen.  

Bevor du bei mir einziehen möchtest, sollte doch ein von dir Gespräch mit unseren "Freunden und Helfern" möglich sein.  Zwinkernd

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Antwort #20 - 19.07.2007 um 09:11:44
 
Die "Vertragswidrigkeit" wäre aber erst einmal darzulegen, bevor irgendwelche "Folgen" greifen, könnte eine langwierige Prozedur werden und müßte dann von der Straße aus durchgefochten werden, weil ja die Sachen bereits vor die Tür gestellt wurden. Also ich würde mich, zumal mit Kind, möglichst vorher selbst schnellstens um eine Alternativ-Unterkunft bemühen!
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Antwort #21 - 19.07.2007 um 09:34:33
 
Trixie: Du hast immer noch nicht erklärt, wie du zu dem von Bommel zitierten Paragraphen des StGB (da ist die Polizei definitiv verantworlich) stehst.

Objektiv ist der der Brechtigte, der einen Mietvertrag vorweisen kann. Durchaus möglich, dass die Pol sich nicht in Zivilrecht einmischt, aber ebenso möglich, dass Strafrecht da erstmal vorgeht. Im Zweifel kommt ja noch ein zweites Vertragsverhätnis zum Tragen: Mieter vs Vermieter. I.A. erfordert der Einzug einer nicht im Mietvertrag genannten Person (außer Ehefrau und Kindern) ja die Zustimmung des Vermieters.
http://www.123recht.net/BGH-Vermieter-muss-Einzug-von-Lebensgefaumlhrten-zustimm...
Dann wäre die hier betroffene Dame schon von zwei Seiten unter Druck - und von drei Parteien ist sie die einzige, die sich nur auf mündliche Verträge berufen kann.

Zitat:
sollte doch ein von dir Gespräch mit unseren "Freunden und Helfern" möglich sein

Ich hab die jetzt schon mehrfach wegen anderen Themen "gelöchert". Ab und zu sollen die ruhig mal was sinnvolles tun.

BTW: Folgender hypothetischer Fall:
Ich gehe zu meinem Nachbarn und fange an seine Äpfel zu pflücken. Der will das logischerweise nicht und ruft die Polizei. Beim Eintreffen erzähle ich denen, dass er mir das erlaubt hat. Die Jungs ziehen wieder ab, weil ja nur Zivilrecht? Kann ich irgendwie nicht glauben ...
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Antwort #22 - 19.07.2007 um 09:58:37
 
inge schrieb am 19.07.2007 um 09:34:33:
Trixie: Du hast immer noch nicht erklärt, wie du zu dem von Bommel zitierten Paragraphen des StGB (da ist die Polizei definitiv verantworlich) stehst


Die Antwort will ich keinem schuldig bleiben. Mir hatten gestern zwei verschiedene Gesetzeshüter mitgeteilt, dass sie auf den Zivilweg verweisen werden und kein Hausfriedensbruch nach § 123 StGB vorliegt.

inge schrieb am 19.07.2007 um 09:34:33:
Dann wäre die hier betroffene Dame schon von zwei Seiten unter Druck - und von drei Parteien ist sie die einzige, die sich nur auf mündliche Verträge berufen kann.  


Mit dem von dir zitierten Urteil baust du den Fall exklusiv aus, der aber hier nicht zur Diskussion steht.
Man könnte ja noch eines oben drauf setzen und sagen, die Frau habe den Mann sexuell belästigt, so dass sein Leben "in Gefahr" sei; so etwas soll ja ab und an auch in umgekehrter Form vorkommen.

inge schrieb am 19.07.2007 um 09:34:33:
Ich gehe zu meinem Nachbarn und fange an seine Äpfel zu pflücken. Der will das logischerweise nicht und ruft die Polizei. Beim Eintreffen erzähle ich denen, dass er mir das erlaubt hat. Die Jungs ziehen wieder ab, weil ja nur Zivilrecht? Kann ich irgendwie nicht glauben ...  


Sorry bei all deiner Fachkompetenz vergleichst du hier Äpfel mit Birnen. Was willst du hier geklärt haben; dass es hierbei um einen Diebstahl handelt? Hier kann der Äpfelnachbar sofort sagen, dass er keine Erlaubnis gegeben hat, sofort ein Hausverbot erteilen und es wäre wirksam.
Wenn der Äpfelpflücker dagegen einwendet, dass das Pflücken z. B. seit Jahren erfolgte, oder dies dadurch erlaubt war, weil er ihm im Gegenzug im Winter den Schnee weggeschippt hat usw. wird die Polizei auf den Zivilweg verweisen, weil sie die Vertragsvereinbarungen nicht überprüfen kann.

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Antwort #23 - 19.07.2007 um 10:08:19
 
Zitat:
Gegen das Hausrecht ist ja grundsätzlich nichts einzuwenden, entbindet aber nicht Verträge einzuhalten. Dass bei einer längeren Wohndauer von einem rechtmäßigen Wohnen und einem Vertrag auszugehen ist, dürfte unstrittig sein.

wir drehen uns im Kreis Trixie.
Es besteht kein Vertrag mehr den es einzuhalten gilt, dies hat der eine Partner deutlich gemacht. Ferner kann er die Existenz eines Vertrages verneinen, somit fehlt auch die 2. übereinstimmende Willenserklärung.
Das es um rechtmäßiges wohnen geht muß gewiesen werden können, von daher ist deine Aussage doch strittig. Besuch, oder wohnen auf Zeit stehen da auch im Raum.
Zitat:
Frage bei der Polizei nach, dann wirst sehen, dass sie dich auf das Zivilrecht verweisen,

fasch, meine Info war eine andere. Wer es nicht glaubt hakt selbst nach. Zwinkernd
Bei einer Anzeige Hausfriedensbruch wird die Polizei tätig wenn bewiesen werden kann wer Mieter/Eigentümer der Wohnung ist und der/die andere sich unrechtmäßig in der Wohnung aufhält.
Wenn der "Entfernte" wieder in die Wohnung will, dann ist es Zivielrecht.

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Antwort #24 - 19.07.2007 um 10:13:27
 
Zitat:
Die Antwort will ich keinem schuldig bleiben. Mir hatten gestern zwei verschiedene Gesetzeshüter mitgeteilt, dass sie auf den Zivilweg verweisen werden und kein Hausfriedensbruch nach § 123 StGB vorliegt.

das glaube ich nicht  Augenrollen
Dann müßten wir in Rheinland-Pfalz andere Gesetze haben. Zwinkernd

Wenn die Aussage stimmt müßte ich z.B. Türklinkenverkäufer die sich Zutritt zur Wohnung verschafft haben und der Aufforderung sie zu verlassen auf Zivilweg verklagen. Laut lachend

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Antwort #25 - 19.07.2007 um 10:15:24
 
Bommel schrieb am 19.07.2007 um 10:08:19:
Es besteht kein Vertrag mehr den es einzuhalten gilt, dies hat der eine Partner deutlich gemacht. Ferner kann er die Existenz eines Vertrages verneinen, somit fehlt auch die 2. übereinstimmende Willenserklärung.


Und das wird die Polizei vorort nicht überprüfen können, da hier unterschiedliche Aussagen zu hören sind; aber trotzdem Zivilrecht.

Bommel schrieb am 19.07.2007 um 10:08:19:
fasch, meine Info war eine andere. Wer es nicht glaubt hakt selbst nach.  


Das ist eben bei unterschiedlichen Meinungen immer so. Wie schon gesagt, meine Info war "kein Hausfriedensbruch".

Somit läßt sich die Sache nicht abschließend klären.


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Antwort #26 - 19.07.2007 um 10:15:48
 
Wenn die Aussage stimmt müßte ich z.B. Türklinkenverkäufer die sich Zutritt zur Wohnung verschafft haben und der Aufforderung sie zu verlassen Zitat:
nicht nachkommen
auf Zivilweg verklagen. 

nun passt es  Cool



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Antwort #27 - 19.07.2007 um 10:20:37
 
Bommel schrieb am 19.07.2007 um 10:13:27:
Dann müßten wir in Rheinland-Pfalz andere Gesetze haben.


Wenn alles immer so klar wäre, würde es doch nicht unterschiedliche Gerichtsurteile zu identischen Fällen geben, bzw. dann bräuchten wir ja gar keine Gerichte.  Zwinkernd

Bommel schrieb am 19.07.2007 um 10:13:27:
Wenn die Aussage stimmt müßte ich z.B. Türklinkenverkäufer die sich Zutritt zur Wohnung verschafft haben und der Aufforderung sie zu verlassen auf Zivilweg verklagen.


Ach Bommel; nicht die nächste Kiste Äpfel mit Birnen vergleichen. Zum Türklinkenverkäufer besteht doch keinerei vertragliche Vereinbarung, oder ein Gewohnheitsrecht, somit wäre hier doch eindeutig der Hausfriedensbruch gegeben.


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Antwort #28 - 19.07.2007 um 10:31:42
 
Zitat:
Das ist eben bei unterschiedlichen Meinungen immer so. Wie schon gesagt, meine Info war "kein Hausfriedensbruch".

Somit läßt sich die Sache nicht abschließend klären.

Die Sache lässt sich ganz einfach klären, da eindeutig.
Mit unterschiedlicher Meinung  hat das wohl weniger zu tun,oder?  Augenrollen
Ist wohl eher einen Standpunkt zu vertreten der gar nicht haltbar ist  Zwinkernd

Wann ist Hausfriedensbruch strafbar?

Wenn Sie in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringen, oder wenn Sie, ohne Befugnis darin verweilen, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernen.

Eindringen ist ein Betreten gegen den Willen des Berechtigten.

Wie wird Hausfriedensbruch bestraft?

Mit einer Freiheitsstrafe bis einem Jahr oder Geldstrafe. Schwere Hausfriedensbruch wird mit Freiheitsstrafe bis zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Der Hausfriedensbruch wird nur auf Strafantrag verfolgt.

Was ist ein befriedetes Besitztum?

Geschützt sind unbewegliche Sachen, die in äußerlich erkennbarer Weise durch den Berechtigten mittels zusammenhängender Schutzwehren gegen das willkürliche Betreten durch andere gesichert sind. Geschützt wird durch diese Alternative also die formale Rechtsposition des Hausrechtsinhabers.

Der Begriff des befriedeten Besitztums umfasst allerdings nicht nur umfriedete oder eingefriedete Bereiche, wie z.B. Hecken oder Zäune, erst recht nicht nur solche, die zu betreten physisch schwierig sind.

Es geht um eine fremde Tabuzone, die durch entsprechende schwer zu überwindende Hindernisse dokumentiert ist.

Wann wird gegen den Willen des Berechtigten widerrechtlich eingedrungen?

Berechtigter ist der Inhaber des Hausrechts, also derjenige, dem kraft seiner Verfügungsgewalt das Bestimmungsrecht innerhalb des geschützten Bereichs zusteht.

Es muss also gegen den Willen des Inhabers des Hausrechts gehandelt werden. Ein generelles Einverständnis schließt bereits die Tatbestandsmäßigkeit des Verhaltens aus.

Anders liegt der Fall, wenn ein Laden schon im Vorfeld (z.B. bei einem in der Vergangenheit ausgeübten Diebstahl) ein Hausverbot ausgesprochen hat. Dann muss die Person sich an das Verbot halten.

Wie läuft ein Ermittlungsverfahren und Strafverfahren ab?

Die Polizei ermittelt von Amts wegen im Namen der Staatsanwaltschaft bei einem Verdacht einer Straftat. In dem „Ermittlungsverfahren“ muss der Beschuldigte Gelegenheit bekommen, sich zur Sache zu äußern. Zeugen sind zu verhören: Ladung zur Beschuldigtenvernehmung. Dieser  Kurz: Es wird be- und entlastend ermittelt.

Zitat:
Der Hausfriedensbruch wird nur auf Strafantrag verfolgt.
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Antwort #29 - 19.07.2007 um 10:42:13
 
Bommel schrieb am 19.07.2007 um 10:31:42:
ohne Befugnis darin verweilen, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernen. 


Das trifft hier aber nicht zu; weil der Dame die Befugnis dort zu wohnen gegeben ist. Und ob ein sofortiger Entzug rechtens ist, wird eben nur das Gericht klären; deshalb ist hier eindeutig kein Hausfriedensbruch.

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