andrej schrieb am 01.06.2007 um 12:43:21:Das ist alles noch sehr unpräzise.
Bleibt abzuwarten, inwiefern die Merkblätter aktualisiert werden. Momentan sind auf der Moskauer Webseite noch die von Juni 2006.
Es gibt noch eine Quelle, die zu berücksichtigen ist. Wenn auf der DIP-Webseite darüber nicht erwähnt ist, bedeutet nicht, dass so was NICHT in Kraft getreten ist;-)
Das Abkommen wurde SCHON neulich in Kraft getreten:-)
http://eur-lex.europa.eu/Notice.do?hwords=&pgs=10&list=449153:cs,449152:cs,44915...22007A0517(01)
Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über die Erleichterung der Ausstellung von Visa für Bürger der Europäischen Union und für Staatsangehörige der Russischen Föderation
Daten
des Dokuments: 25/05/2006; DATSIG
des Inkrafttretens:
01/06/2007; Inkrafttreten Siehe Art. 15.1
der Unterzeichnung: 25/05/2006
Ende der Gültigkeit: 99/99/9999
...
Ergänzende Informationen:
Nicht anwendbar für Dänemark Nicht
anwendbar für Vereinigtes Königreich Gültigkeit : Kündigung mit Frist von 90 Tagen
......
Artikel 6
Antragsbearbeitungsgebühren
(1) Für die Bearbeitung der Visumanträge wird eine Gebühr in Höhe von 35 EUR erhoben.
Dieser Betrag kann nach dem Verfahren gemäß Artikel 15 Absatz 4 geändert werden.
....
(3) Folgende Personenkategorien
sind von der Antragsbearbeitungsgebühr befreit:
a)
enge Verwandte — Ehepartner, Kinder (auch Adoptivkinder), Eltern (auch Vormunde), Großeltern und Enkelkinder — von Bürgern der Europäischen Union und Staatsangehörigen der Russischen Föderation, die auf dem Gebiet der Russischen Föderation
bzw. eines Mitgliedstaats rechtmäßig wohnhaft sind;b) Angehörige offizieller Delegationen, die mit an einen Mitgliedstaat, die Europäische Union bzw. die Russische Föderation gerichteter offizieller Einladung an Treffen, Besprechungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen sowie an Veranstaltungen von zwischenstaatlichen Organisationen teilnehmen, die auf dem Gebiet der Russischen Föderation bzw. eines Mitgliedstaats stattfinden;
c) Mitglieder von nationalen und regionalen Regierungen und Parlamenten, von Verfassungsgerichten und Obersten Gerichten, sofern diese nicht durch dieses Abkommen bereits von der Visumpflicht befreit sind;
d) Schüler, Studenten, Postgraduierte und mitreisendes Lehrpersonal, die zu Studien– oder Ausbildungszwecken einreisen wollen;
e) Behinderte und gegebenenfalls ihre Begleitpersonen;
f) Personen, die aus humanitären Gründen, beispielsweise zum Zwecke der Inanspruchnahme dringender medizinischer Hilfe, reisen müssen, sowie deren Begleitpersonen und Personen, die zur Beerdigung eines engen Verwandten reisen oder einen schwer kranken engen Verwandten besuchen wollen, wenn sie entsprechende Nachweise vorlegen;
g) Teilnehmer an internationalen Jugendsportveranstaltungen und deren Begleitpersonal;
h) Teilnehmer an wissenschaftlichen, kulturellen und künstlerischen Tätigkeiten, darunter an Hochschul- und anderen Austauschprogrammen;
i) Teilnehmer an offiziellen Austauschprogrammen von Partnerstädten.
.........