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Visaerleichterungen für Russen (Gelesen: 14.275 mal)
RainMan
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10.05.2007 um 12:26:21
 
Nach Presseberichten, z.B.

http://en.rian.ru/russia/20070421/64103810.html

treten zum 1.6.2007 Visaerleichterungen für bestimmte Gruppen von Russen in Kraft (Angehörige wie Eltern, Großeltern; Geschäftsleute, Sportler u.a.). Wenn ich es richtig verstehe, entfällt z.B. die Visagebühr für nahe Angehörige und die Visa sollen leichter und schneller erteilt werden.

Hat jemand zufällig schon Informationen darüber, ob das Abkommen auch so zu verstehen ist, dass eine Verpflichtungserklärung entfallen wird?

Oder sonstige Infos, wie man in den Genuss der "Vorzugsregelung" kommen kann (einfaches Einladungsschreiben, Bestätigung, o.ä?)

Vielen Dank für Infos,

RainMan
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DonCamillo
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Antwort #1 - 10.05.2007 um 13:11:10
 
noch nichts gehört


DC
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jetflyer
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Antwort #2 - 10.05.2007 um 14:19:36
 
Es geht wohl darum..
http://register.consilium.europa.eu/pdf/de/06/st08/st08860.de06.pdf

Grüße,
Jetflyer

PS: speziell der Part "j)

enge Verwandte – Ehepartner, Kinder (auch Adoptivkinder), Eltern (auch Vormunde), Großeltern und Enkelkinder –, die Bürger der Europäischen Union oder Staatsangehörige der Russischen Föderation besuchen, die auf dem Gebiet der Russischen Föderation oder eines Mitgliedstaates rechtmäßig wohnhaft sind:
[benötigen wohl nur..
− ein schriftliches Ersuchen des Gastgebers;
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RainMan
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Antwort #3 - 11.05.2007 um 10:09:19
 
Danke für den link jetflyer.

Dort steht aber "zum Nachweis des Reisegrundes...", das könnte für mein Verständnis eben auch heißen, dass zur Sicherung des Lebensunterhalts weiter eine VE gefordert werden wird. Dann sehe ich aber keine wesentliche Erleichterung.

Wir werden das demnächst mal mit Schwiegereltern testen. Falls jemand vorher noch Infos hat, wäre ich dankbar, befürchte aber, dass die zuständigen Leute bei EU/ Botschaft noch dabei sind, ihre Anweisungen zu verfassen.

RainMan
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gkos26
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Antwort #4 - 11.05.2007 um 13:12:42
 
Zitat:

2. Die innerstaatlichen Vorschriften der Russischen Föderation oder der Mitgliedstaaten sowie das Gemeinschaftsrecht kommen bei Aspekten zur Anwendung, die in diesem Abkommen nicht geregelt sind, wie bei der Ablehnung eines Visumantrags, der Anerkennung von Reisedokumenten, beim Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowie der Einreiseverweigerung und Ausweisungsmaßnahmen.

Also man wird wohl auch im Falle j) ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes und ggf. die Incoming-Krankenversicherung nachweisen müssen.

Damit sind wir dann ja fast wieder bei der VE.
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andrej
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Antwort #5 - 15.05.2007 um 13:42:51
 
Folgende Punkte betreffen (u.a.) Verwandte, s. PDF:
S. 14, Art. 4 Abs. 1 Buchst. j)
S. 16 Art. 4 Abs. 3
S. 19 Art. Abs. 3 Buchst. a)
S. 22 Art. 9
S. 23 Art. 10
S. 32 (Gemeinsame Erklärung...)
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RainMan
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Antwort #6 - 31.05.2007 um 18:08:29
 
Folgendes hat das GK SPB auf seiner Homepage veröffentlicht:

http://www.sankt-petersburg.diplo.de/Vertretung/stpetersburg/de/01/Visabestimmun...

D.h. wohl, Verpflichtungserklärung bleibt, nur die Visagebühr entfällt - immerhin etwas.

Gruß, RainMan
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andrej
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Antwort #7 - 01.06.2007 um 12:43:21
 
Das ist alles noch sehr unpräzise.
Bleibt abzuwarten, inwiefern die Merkblätter aktualisiert werden. Momentan sind auf der Moskauer Webseite noch die von Juni 2006.
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Thorsten
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Antwort #8 - 03.06.2007 um 13:45:17
 
andrej schrieb am 01.06.2007 um 12:43:21:
Das ist alles noch sehr unpräzise.
Bleibt abzuwarten, inwiefern die Merkblätter aktualisiert werden. Momentan sind auf der Moskauer Webseite noch die von Juni 2006.

Es gibt noch eine Quelle, die zu berücksichtigen ist. Wenn auf der DIP-Webseite darüber nicht erwähnt ist, bedeutet nicht, dass so was NICHT in Kraft getreten ist;-)

Das Abkommen wurde SCHON neulich in Kraft getreten:-) Daumen hoch
http://eur-lex.europa.eu/Notice.do?hwords=&pgs=10&list=449153:cs,449152:cs,44915...

22007A0517(01)
Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über die Erleichterung der Ausstellung von Visa für Bürger der Europäischen Union und für Staatsangehörige der Russischen Föderation

Daten
des Dokuments: 25/05/2006; DATSIG
des Inkrafttretens: 01/06/2007; Inkrafttreten Siehe Art. 15.1
der Unterzeichnung: 25/05/2006
Ende der Gültigkeit: 99/99/9999
...
Ergänzende Informationen:
Nicht anwendbar für Dänemark
Nicht anwendbar für Vereinigtes Königreich
Gültigkeit : Kündigung mit Frist von 90 Tagen
......
Artikel 6

Antragsbearbeitungsgebühren

(1) Für die Bearbeitung der Visumanträge wird eine Gebühr in Höhe von 35 EUR erhoben.

Dieser Betrag kann nach dem Verfahren gemäß Artikel 15 Absatz 4 geändert werden.

....
(3) Folgende Personenkategorien sind von der Antragsbearbeitungsgebühr befreit:

a) enge Verwandte — Ehepartner, Kinder (auch Adoptivkinder), Eltern (auch Vormunde), Großeltern und Enkelkinder — von Bürgern der Europäischen Union und Staatsangehörigen der Russischen Föderation, die auf dem Gebiet der Russischen Föderation bzw. eines Mitgliedstaats rechtmäßig wohnhaft sind;

b) Angehörige offizieller Delegationen, die mit an einen Mitgliedstaat, die Europäische Union bzw. die Russische Föderation gerichteter offizieller Einladung an Treffen, Besprechungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen sowie an Veranstaltungen von zwischenstaatlichen Organisationen teilnehmen, die auf dem Gebiet der Russischen Föderation bzw. eines Mitgliedstaats stattfinden;

c) Mitglieder von nationalen und regionalen Regierungen und Parlamenten, von Verfassungsgerichten und Obersten Gerichten, sofern diese nicht durch dieses Abkommen bereits von der Visumpflicht befreit sind;

d) Schüler, Studenten, Postgraduierte und mitreisendes Lehrpersonal, die zu Studien– oder Ausbildungszwecken einreisen wollen;

e) Behinderte und gegebenenfalls ihre Begleitpersonen;

f) Personen, die aus humanitären Gründen, beispielsweise zum Zwecke der Inanspruchnahme dringender medizinischer Hilfe, reisen müssen, sowie deren Begleitpersonen und Personen, die zur Beerdigung eines engen Verwandten reisen oder einen schwer kranken engen Verwandten besuchen wollen, wenn sie entsprechende Nachweise vorlegen;

g) Teilnehmer an internationalen Jugendsportveranstaltungen und deren Begleitpersonal;

h) Teilnehmer an wissenschaftlichen, kulturellen und künstlerischen Tätigkeiten, darunter an Hochschul- und anderen Austauschprogrammen;

i) Teilnehmer an offiziellen Austauschprogrammen von Partnerstädten.

.........



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Antwort #9 - 03.06.2007 um 13:59:00
 
gkos26 schrieb am 11.05.2007 um 13:12:42:
Zitat:
...
Also man wird wohl auch im Falle j) ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes und ggf. die Incoming-Krankenversicherung nachweisen müssen.

Damit sind wir dann ja fast wieder bei der VE.


Die Verpflichtungserklärung ist kein Muss für die Einreise. Die Einreisenden können ohne VE zu besitzen, ein Schengen-Visum  bekommen. in dem Fall müssen die Einreisenden einen Stapel der Beweisen (Geld aufm Konto, Wohnungs-Eigentum, usw ) mitzubringen. Schockiert/Erstaunt
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andrej
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Antwort #10 - 05.06.2007 um 13:16:55
 
2Thorsten:
Versuch mal, mit Deiner Argumentation bei einem dt. Konsulat als Visa-Antragsteller vorzusprechen. Viel Spass dabei Zwinkernd

Ich erlaube mir, hier einen Link in russ. Sprache zu posten (Konsulatsmitarbeiter der Moskauer Botschaft gaben Auskunft an Deutsche Welle):
http://www.dw-world.de/dw/article/0,2144,2570954,00.html
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Thorsten
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Antwort #11 - 05.06.2007 um 13:30:28
 
andrej schrieb am 05.06.2007 um 13:16:55:
2Thorsten:
Versuch mal, mit Deiner Argumentation bei einem dt. Konsulat als Visa-Antragsteller vorzusprechen. Viel Spass dabei Zwinkernd

Momentan brauche ich so was nicht.
Das Abkommen ist aber SCHON in Kraft in Juni 2007 getreten.
Zitat:
22007A0517(01) 
Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über die Erleichterung der Ausstellung von Visa für Bürger der Europäischen Union und für Staatsangehörige der Russischen Föderation

Daten
des Dokuments: 25/05/2006; DATSIG 
des Inkrafttretens: 01/06/2007; Inkrafttreten Siehe Art. 15.1 
der Unterzeichnung: 25/05/2006 
Ende der Gültigkeit: 99/99/9999


P.S Hast du selbt bzw deine Verwanden Erfahrungen ab. 1.06.07 gehabt, dass doch die Gebühren für ein Schengen-Visum erhoben wurden?
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« Zuletzt geändert: 05.06.2007 um 13:46:04 von Thorsten »  
 
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #12 - 05.06.2007 um 13:48:09
 
Es werden die Erfahrungen in Bezug auf Personenkategorien, die
von der Antragsbearbeitungsgebühr befreit sind, gemeint.
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fremantle
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Antwort #13 - 05.06.2007 um 15:13:26
 
Laut Auskunft des Münchner Konsulat der RF werden in der Tat nur noch 35 EUR Gebühren erhoben, selbst für ein Jahrensvisum zum geschäftlichen Zweck.

Verschiedene Visaagenturen hatten gestern mirgegenüber am Telefon noch gezweifelt und erheben weiterhin 290 EUR ("Vorsorglich").
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #14 - 05.06.2007 um 15:22:55
 
fremantle schrieb am 05.06.2007 um 15:13:26:
Laut Auskunft des Münchner Konsulat der RF werden in der Tat nur noch 35 EUR Gebühren erhoben, selbst für ein Jahrensvisum zum geschäftlichen Zweck.

Verschiedene Visaagenturen hatten gestern mirgegenüber am Telefon noch gezweifelt und erheben weiterhin 290 EUR ("Vorsorglich").


Von den Gebühren ab. 1.06.2007 sind doch nicht alle lt. Abkommen befreit, sondern:
http://eur-lex.europa.eu/Notice.do?list=449153:cs,449152:cs,449155:cs,449033:cs,...
Zitat:
(3) Folgende Personenkategorien sind von der Antragsbearbeitungsgebühr befreit:

a) enge Verwandte — Ehepartner, Kinder (auch Adoptivkinder), Eltern (auch Vormunde), Großeltern und Enkelkinder — von Bürgern der Europäischen Union und Staatsangehörigen der Russischen Föderation, die auf dem Gebiet der Russischen Föderation bzw. eines Mitgliedstaats rechtmäßig wohnhaft sind;

b) Angehörige offizieller Delegationen, die mit an einen Mitgliedstaat, die Europäische Union bzw. die Russische Föderation gerichteter offizieller Einladung an Treffen, Besprechungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen sowie an Veranstaltungen von zwischenstaatlichen Organisationen teilnehmen, die auf dem Gebiet der Russischen Föderation bzw. eines Mitgliedstaats stattfinden;

c) Mitglieder von nationalen und regionalen Regierungen und Parlamenten, von Verfassungsgerichten und Obersten Gerichten, sofern diese nicht durch dieses Abkommen bereits von der Visumpflicht befreit sind;

d) Schüler, Studenten, Postgraduierte und mitreisendes Lehrpersonal, die zu Studien– oder Ausbildungszwecken einreisen wollen;

e) Behinderte und gegebenenfalls ihre Begleitpersonen;

f) Personen, die aus humanitären Gründen, beispielsweise zum Zwecke der Inanspruchnahme dringender medizinischer Hilfe, reisen müssen, sowie deren Begleitpersonen und Personen, die zur Beerdigung eines engen Verwandten reisen oder einen schwer kranken engen Verwandten besuchen wollen, wenn sie entsprechende Nachweise vorlegen;

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h) Teilnehmer an wissenschaftlichen, kulturellen und künstlerischen Tätigkeiten, darunter an Hochschul- und anderen Austauschprogrammen;

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P.S. Man sollte nicht das Münchner Konsulat der RF nachfragen, sondern ein Deutscher Konsulat in RF;-)
P.P.S. Das Abkommen ist erst seit 1.Juni 2007 in Kraft getreten, kann sein, dass die Mitarbeiter kein Update von dem Wissen durchgeführt haben. Zwinkernd
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Antwort #15 - 08.06.2007 um 13:06:15
 
heute neu auf der Seite der Moskauer Botschaft:

http://www.moskau.diplo.de/Vertretung/moskau/de/01/Visabestimmungen/datei__visae...


.... bleibt die Frage, ob noch eine Verpflichtungserklärung benötigt wird, wenn man sein studierendes Töchterchen einläd, um die Mittel zum Lebensunterhalt damit nachzuweisen?

EIne weitere Frage bleibt für Multivisum auf zb. 3 oder 5 Jahre, wie lange muss dann die reisekrankenversicherung gelten?

Gruß
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Antwort #16 - 08.06.2007 um 13:11:40
 
ThomasStuttgart schrieb am 08.06.2007 um 13:06:15:
.... bleibt die Frage, ob noch eine Verpflichtungserklärung benötigt wird, wenn man sein studierendes Töchterchen einläd, um die Mittel zum Lebensunterhalt damit nachzuweisen? 


Der Nachweis des gesicherten Lebensunterhaltes wird IMHO davon nicht berührt werden Zwinkernd
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Antwort #17 - 08.06.2007 um 13:21:39
 
ronny schrieb am 08.06.2007 um 13:11:40:
Der Nachweis des gesicherten Lebensunterhaltes wird IMHO davon nicht berührt werden 


ja, denke ich auch. Ich frage mich ob es genügt, in dem neuen "schriftlichen Ersuchen des Gastgebers" reinzuschreiben, das man die Kosten für den Lebensunterhalt und eventuell zusätzlich entstehende Kosten übernimmt oder ob weiterhin die "offizielle" Verpflichtungserklärung nötig ist.

Gruß
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Antwort #18 - 08.06.2007 um 13:25:30
 
Zitat:
oder ob weiterhin die "offizielle" Verpflichtungserklärung nötig ist


Davon ist IMHO auszugehen. Denn nur auf der Basis so einer verbindlichen, "gesetzlich legitimierten" Erklärung werden ggf. Forderungen begründet und realisiert werden können.

=schweitzer=
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Antwort #19 - 08.06.2007 um 13:36:20
 
schweitzer schrieb am 08.06.2007 um 13:25:30:
nur auf der Basis so einer verbindlichen, "gesetzlich legitimierten" Erklärung werden ggf. Forderungen begründet und realisiert werden können. 


ist einleuchtend! Aber die Verpflichtungserklärung gilt IMHO auch nur eine gewisse Zeit (6 Monate?), wie also verpflichten für die Ausstellung  eines Mehrfachvisa mit 5 Jahren Gültigkeit?

Gruß
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Antwort #20 - 08.06.2007 um 13:50:58
 
Eine VE kann durchaus auch länger gültig sein - schau mal hier:

http://www.info4alien.de/84/index.htm

Da ist von einer Beschränkung auf 6 Monate nicht die Rede - wir hatten hier im Forum auch gerade jüngst andere Beispiele:

http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1181082959/4#4

http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1180003159/2#2 ; und darin:

Zitat:
In unserem Fall muss ich für den Zeitraum von 5 Jahren nach der Einreise bürgen. Vorher haben die Kids noch keine NE.


=schweitzer=
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Antwort #21 - 15.06.2007 um 07:43:55
 
Wir haben es jetzt getestet:

Ein einfaches Schreiben reicht zwar aus, um den Zweck der Reise etc. zu belegen, aber VE, Versicherung wird weiter verlangt.

UND:

Das Konsulat verlangt zum Nachweis der Verwandtschaftsbeziehung und Wohnort "geeignete Originalunterlagen". Irgendwas in der Richtung Meldebestätigung, beglaubigte Kopie von Geburtsurkunde - meine Schwiegermutter war nach einem halben Tag in der Schlange leider zu weich gekocht, um sich das genau merken und hat lieber die Gebühr bezahlt.

Die ganze Erleichterung besteht dann darin, die EUR 35,- in Russland zu sparen und stattdessen hier weitere Dokumente zu besorgen - nicht wirklich prickelnd.

Schönen Start ins Wochenende,

Gruß, RainMan
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Antwort #22 - 15.06.2007 um 09:17:01
 
RainMan schrieb am 15.06.2007 um 07:43:55:
Das Konsulat verlangt zum Nachweis der Verwandtschaftsbeziehung und Wohnort "geeignete Originalunterlagen". Irgendwas in der Richtung Meldebestätigung, beglaubigte Kopie von Geburtsurkunde  


ja, so steht es auch im pdf Dokument, welches oben auf dieser Seite verlinkt ist:

enge Verwandte (Ehepartner, Kinder, Eltern, Großeltern und Enkelkinder), die
Staatsangehörige der Russischen Föderation besuchen, in den Mitgliedstaaten rechtmäßig
wohnhaft sind
- ein schriftliches Ersuchen des Gastgebers, einschließlich Nachweis der
verwandtschaftlichen Beziehungen und des Wohnsitzes (Original);


habt ihr ein einfaches oder ein Multivisum beantragt?

Es soll wohl ein Dokument geben für die KV, mit dem man sich verpflichtet bei jeder Einreise eine neue KV immer nur für den Reisezeitraum abzuschließen, damit man die KV nicht für die komplette Visagültigkeit (zb 3 Jahre bei Multivisum) abschließen muß. Leider habe ich das Dokument noch nirgendwo entdeckt ...

Gruß Thomas
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Antwort #23 - 20.06.2007 um 17:22:23
 
Interessanterweise greift die Visaerleichterung nur, wenn der in D lebende Gastgeber russischer Staatsbürger ist.
Sobald der Gastgeber eingebürgert ist, trifft das Abkommen nicht mehr zu. Das ist wohl dann wieder eine  "Inländerdiskriminierung".
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Antwort #24 - 21.06.2007 um 10:06:01
 
Zum Nachweis nochmal:

Die Mutter einer Freundin von uns hat jetzt ein gebührenfreies Visum mit Einladungsschreiben und gefaxter Kopie des Aufenthaltstitels bekommen, also keine Originalunterlagen. Vielleicht wird es doch einfacher?

Gruß, RainMan
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Antwort #25 - 07.07.2007 um 12:00:45
 
andrej schrieb am 20.06.2007 um 17:22:23:
Interessanterweise greift die Visaerleichterung nur, wenn der in D lebende Gastgeber russischer Staatsbürger ist.
Sobald der Gastgeber eingebürgert ist, trifft das Abkommen nicht mehr zu. Das ist wohl dann wieder eine  "Inländerdiskriminierung".

Das ist ja falsch!!!

Lies bitte genau!!!
Zitat:
3) Folgende Personenkategorien sind von der Antragsbearbeitungsgebühr befreit:

a) enge Verwandte — Ehepartner, Kinder (auch Adoptivkinder), Eltern (auch Vormunde), Großeltern und Enkelkinder — von Bürgern der Europäischen Union und Staatsangehörigen der Russischen Föderation, die auf dem Gebiet der Russischen Föderation bzw. eines Mitgliedstaats rechtmäßig wohnhaft sind;

Also, wenn jemand eingebürgert ist, ist der doch  auch Bürger der Europäischen Union, d.h. er kann auch weiter die "Erleichterungen" geniessen!!!
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Antwort #26 - 07.07.2007 um 12:10:29
 
Zitat:
Das ist ja falsch!!!
[...]
Also, wenn jemand eingebürgert ist, ist der doch  auch Bürger der Europäischen Union

Nö!

Wer Deutscher ist, ist in jedem Land der EU ein EU-Bürger ... AUSSER in Deutschland - "Klebrigkeit" der Freizügigkeit mal aussen vor, weil's halt selten ist. Gilt übrigens für alle anderen auch. In den meisten EU-Regelungen steht deswegen auch meist wörtlich "Ein EU-Bürger, der sich in einem Land aufhält, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt ..."
Ist alles längst abgekaspert und im Zweifel dann wieder ein Fall von andrejs "Inländerdiskriminierung".
Wer eine abgeleitete EU-Freizügigkeit genießt, ist unabhängig von der eigenen Nationalität sowieso von Visa-Gebühren befreit - und das auch schon etwas länger.
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Antwort #27 - 07.07.2007 um 20:52:39
 
inge schrieb am 07.07.2007 um 12:10:29:
Nö!
"Ein EU-Bürger, der sich in einem Land aufhält, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt ..."

Und jetzt finde bitte solche Formulierung in DIESEM Abkommen.  Zunge Viel Spass beim Suchen!!

Die Inländerdiskriminierung ensteht erst dann, wenn tatsächlich die EU-Ausländer ( d.h die Ausländer aus EU-Staaten )  z.B. in D
mehr Rechte haben bzw. weniger Einschrankungen haben als Deutsche.  Also die EU-Ausländer [/b] sind im Inland besser gestellt werden als Inländer  aufgrund EU-Rechts.
Ein wohl bekanntes Beispiel:"In Deutschland kann sich als selbständiger Handwerker nur niederlassen, wer Meister ist oder bestimmte andere umfangreiche Kriterien erfüllt. Ein spanischer Handwerker, der nach spanischem Recht keinen Meistertitel für die Niederlassung braucht, kann sich aufgrund der Niederlassungsfreiheit in Deutschland ohne weiteres niederlassen. Damit wird der Deutsche als Inländer diskriminiert."

Was haben wir in dem Fall? Von einer Seite reder man über die nicht-EU-Bürger ( also die Angehorige der Russischer Föderation ) Von anderer Seite stehen u.a. EU-Bürger (und natürlich auch die Deutsche zählen in DIESEM Fall dazu!!!) Sprich, die Verwandten  fast aller  EU-Bürger (mit der Ausnhame England u. Da.) Visaerleichterungen genissen.

Zitat:
Wer Deutscher ist, ist in jedem Land der EU ein EU-Bürger ... AUSSER in Deutschland

Doch.
Wer eine/er Deutsche/r ist, ist in jedem Land der EU ein EU-Bürger. Auch in D. Nur das EU-Recht führt manchmal zu " Inländerdiskriminierung".
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Antwort #28 - 07.07.2007 um 22:27:24
 
T-S
Zitat:
ja, so steht es auch im pdf Dokument, welches oben auf dieser Seite verlinkt ist:

enge Verwandte (Ehepartner, Kinder, Eltern, Großeltern und Enkelkinder), die
Staatsangehörige der Russischen Föderation besuchen, in den Mitgliedstaaten rechtmäßig
wohnhaft sind
- ein schriftliches Ersuchen des Gastgebers, einschließlich Nachweis der
verwandtschaftlichen Beziehungen und des Wohnsitzes (Original);

+
RainMan schrieb am 21.06.2007 um 10:06:01:
Zum Nachweis nochmal:

Die Mutter einer Freundin von uns hat jetzt ein gebührenfreies Visum mit Einladungsschreiben und gefaxter Kopie des Aufenthaltstitels bekommen, also keine Originalunterlagen. Vielleicht wird es doch einfacher?

Gruß, RainMan


Es ist auch lt. PDF
http://www.moskau.diplo.de/Vertretung/moskau/de/01/Visabestimmungen/datei__visae...
einfach Zwinkernd

- ein schriftliches Ersuchen des Gastgebers, einschließlich Nachweis der
verwandtschaftlichen Beziehungen und des Wohnsitzes (Original)
bedeutet, dass nur das schriftliches Ersuchen des Gastgebers muss im Original vorgelegt werden, nicht aber den Nachweis über die (enge) Verwandschaft  Zwinkernd. Und solche Nachweise wurden früher auch verlangt (im Form von Faxes bzw. nicht beglaubigter  Kopie  )

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