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Visaerleichterungen für Russen (Gelesen: 14.271 mal)
RainMan
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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10.05.2007 um 12:26:21
 
Nach Presseberichten, z.B.

http://en.rian.ru/russia/20070421/64103810.html

treten zum 1.6.2007 Visaerleichterungen für bestimmte Gruppen von Russen in Kraft (Angehörige wie Eltern, Großeltern; Geschäftsleute, Sportler u.a.). Wenn ich es richtig verstehe, entfällt z.B. die Visagebühr für nahe Angehörige und die Visa sollen leichter und schneller erteilt werden.

Hat jemand zufällig schon Informationen darüber, ob das Abkommen auch so zu verstehen ist, dass eine Verpflichtungserklärung entfallen wird?

Oder sonstige Infos, wie man in den Genuss der "Vorzugsregelung" kommen kann (einfaches Einladungsschreiben, Bestätigung, o.ä?)

Vielen Dank für Infos,

RainMan
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DonCamillo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 10.05.2007 um 13:11:10
 
noch nichts gehört


DC
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jetflyer
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #2 - 10.05.2007 um 14:19:36
 
Es geht wohl darum..
http://register.consilium.europa.eu/pdf/de/06/st08/st08860.de06.pdf

Grüße,
Jetflyer

PS: speziell der Part "j)

enge Verwandte – Ehepartner, Kinder (auch Adoptivkinder), Eltern (auch Vormunde), Großeltern und Enkelkinder –, die Bürger der Europäischen Union oder Staatsangehörige der Russischen Föderation besuchen, die auf dem Gebiet der Russischen Föderation oder eines Mitgliedstaates rechtmäßig wohnhaft sind:
[benötigen wohl nur..
− ein schriftliches Ersuchen des Gastgebers;
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RainMan
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Antwort #3 - 11.05.2007 um 10:09:19
 
Danke für den link jetflyer.

Dort steht aber "zum Nachweis des Reisegrundes...", das könnte für mein Verständnis eben auch heißen, dass zur Sicherung des Lebensunterhalts weiter eine VE gefordert werden wird. Dann sehe ich aber keine wesentliche Erleichterung.

Wir werden das demnächst mal mit Schwiegereltern testen. Falls jemand vorher noch Infos hat, wäre ich dankbar, befürchte aber, dass die zuständigen Leute bei EU/ Botschaft noch dabei sind, ihre Anweisungen zu verfassen.

RainMan
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gkos26
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Antwort #4 - 11.05.2007 um 13:12:42
 
Zitat:

2. Die innerstaatlichen Vorschriften der Russischen Föderation oder der Mitgliedstaaten sowie das Gemeinschaftsrecht kommen bei Aspekten zur Anwendung, die in diesem Abkommen nicht geregelt sind, wie bei der Ablehnung eines Visumantrags, der Anerkennung von Reisedokumenten, beim Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowie der Einreiseverweigerung und Ausweisungsmaßnahmen.

Also man wird wohl auch im Falle j) ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes und ggf. die Incoming-Krankenversicherung nachweisen müssen.

Damit sind wir dann ja fast wieder bei der VE.
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andrej
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Antwort #5 - 15.05.2007 um 13:42:51
 
Folgende Punkte betreffen (u.a.) Verwandte, s. PDF:
S. 14, Art. 4 Abs. 1 Buchst. j)
S. 16 Art. 4 Abs. 3
S. 19 Art. Abs. 3 Buchst. a)
S. 22 Art. 9
S. 23 Art. 10
S. 32 (Gemeinsame Erklärung...)
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RainMan
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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Antwort #6 - 31.05.2007 um 18:08:29
 
Folgendes hat das GK SPB auf seiner Homepage veröffentlicht:

http://www.sankt-petersburg.diplo.de/Vertretung/stpetersburg/de/01/Visabestimmun...

D.h. wohl, Verpflichtungserklärung bleibt, nur die Visagebühr entfällt - immerhin etwas.

Gruß, RainMan
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andrej
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Antwort #7 - 01.06.2007 um 12:43:21
 
Das ist alles noch sehr unpräzise.
Bleibt abzuwarten, inwiefern die Merkblätter aktualisiert werden. Momentan sind auf der Moskauer Webseite noch die von Juni 2006.
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Thorsten
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #8 - 03.06.2007 um 13:45:17
 
andrej schrieb am 01.06.2007 um 12:43:21:
Das ist alles noch sehr unpräzise.
Bleibt abzuwarten, inwiefern die Merkblätter aktualisiert werden. Momentan sind auf der Moskauer Webseite noch die von Juni 2006.

Es gibt noch eine Quelle, die zu berücksichtigen ist. Wenn auf der DIP-Webseite darüber nicht erwähnt ist, bedeutet nicht, dass so was NICHT in Kraft getreten ist;-)

Das Abkommen wurde SCHON neulich in Kraft getreten:-) Daumen hoch
http://eur-lex.europa.eu/Notice.do?hwords=&pgs=10&list=449153:cs,449152:cs,44915...

22007A0517(01)
Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über die Erleichterung der Ausstellung von Visa für Bürger der Europäischen Union und für Staatsangehörige der Russischen Föderation

Daten
des Dokuments: 25/05/2006; DATSIG
des Inkrafttretens: 01/06/2007; Inkrafttreten Siehe Art. 15.1
der Unterzeichnung: 25/05/2006
Ende der Gültigkeit: 99/99/9999
...
Ergänzende Informationen:
Nicht anwendbar für Dänemark
Nicht anwendbar für Vereinigtes Königreich
Gültigkeit : Kündigung mit Frist von 90 Tagen
......
Artikel 6

Antragsbearbeitungsgebühren

(1) Für die Bearbeitung der Visumanträge wird eine Gebühr in Höhe von 35 EUR erhoben.

Dieser Betrag kann nach dem Verfahren gemäß Artikel 15 Absatz 4 geändert werden.

....
(3) Folgende Personenkategorien sind von der Antragsbearbeitungsgebühr befreit:

a) enge Verwandte — Ehepartner, Kinder (auch Adoptivkinder), Eltern (auch Vormunde), Großeltern und Enkelkinder — von Bürgern der Europäischen Union und Staatsangehörigen der Russischen Föderation, die auf dem Gebiet der Russischen Föderation bzw. eines Mitgliedstaats rechtmäßig wohnhaft sind;

b) Angehörige offizieller Delegationen, die mit an einen Mitgliedstaat, die Europäische Union bzw. die Russische Föderation gerichteter offizieller Einladung an Treffen, Besprechungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen sowie an Veranstaltungen von zwischenstaatlichen Organisationen teilnehmen, die auf dem Gebiet der Russischen Föderation bzw. eines Mitgliedstaats stattfinden;

c) Mitglieder von nationalen und regionalen Regierungen und Parlamenten, von Verfassungsgerichten und Obersten Gerichten, sofern diese nicht durch dieses Abkommen bereits von der Visumpflicht befreit sind;

d) Schüler, Studenten, Postgraduierte und mitreisendes Lehrpersonal, die zu Studien– oder Ausbildungszwecken einreisen wollen;

e) Behinderte und gegebenenfalls ihre Begleitpersonen;

f) Personen, die aus humanitären Gründen, beispielsweise zum Zwecke der Inanspruchnahme dringender medizinischer Hilfe, reisen müssen, sowie deren Begleitpersonen und Personen, die zur Beerdigung eines engen Verwandten reisen oder einen schwer kranken engen Verwandten besuchen wollen, wenn sie entsprechende Nachweise vorlegen;

g) Teilnehmer an internationalen Jugendsportveranstaltungen und deren Begleitpersonal;

h) Teilnehmer an wissenschaftlichen, kulturellen und künstlerischen Tätigkeiten, darunter an Hochschul- und anderen Austauschprogrammen;

i) Teilnehmer an offiziellen Austauschprogrammen von Partnerstädten.

.........



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Thorsten
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #9 - 03.06.2007 um 13:59:00
 
gkos26 schrieb am 11.05.2007 um 13:12:42:
Zitat:
...
Also man wird wohl auch im Falle j) ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes und ggf. die Incoming-Krankenversicherung nachweisen müssen.

Damit sind wir dann ja fast wieder bei der VE.


Die Verpflichtungserklärung ist kein Muss für die Einreise. Die Einreisenden können ohne VE zu besitzen, ein Schengen-Visum  bekommen. in dem Fall müssen die Einreisenden einen Stapel der Beweisen (Geld aufm Konto, Wohnungs-Eigentum, usw ) mitzubringen. Schockiert/Erstaunt
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andrej
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Antwort #10 - 05.06.2007 um 13:16:55
 
2Thorsten:
Versuch mal, mit Deiner Argumentation bei einem dt. Konsulat als Visa-Antragsteller vorzusprechen. Viel Spass dabei Zwinkernd

Ich erlaube mir, hier einen Link in russ. Sprache zu posten (Konsulatsmitarbeiter der Moskauer Botschaft gaben Auskunft an Deutsche Welle):
http://www.dw-world.de/dw/article/0,2144,2570954,00.html
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Thorsten
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #11 - 05.06.2007 um 13:30:28
 
andrej schrieb am 05.06.2007 um 13:16:55:
2Thorsten:
Versuch mal, mit Deiner Argumentation bei einem dt. Konsulat als Visa-Antragsteller vorzusprechen. Viel Spass dabei Zwinkernd

Momentan brauche ich so was nicht.
Das Abkommen ist aber SCHON in Kraft in Juni 2007 getreten.
Zitat:
22007A0517(01) 
Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über die Erleichterung der Ausstellung von Visa für Bürger der Europäischen Union und für Staatsangehörige der Russischen Föderation

Daten
des Dokuments: 25/05/2006; DATSIG 
des Inkrafttretens: 01/06/2007; Inkrafttreten Siehe Art. 15.1 
der Unterzeichnung: 25/05/2006 
Ende der Gültigkeit: 99/99/9999


P.S Hast du selbt bzw deine Verwanden Erfahrungen ab. 1.06.07 gehabt, dass doch die Gebühren für ein Schengen-Visum erhoben wurden?
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« Zuletzt geändert: 05.06.2007 um 13:46:04 von Thorsten »  
 
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Antwort #12 - 05.06.2007 um 13:48:09
 
Es werden die Erfahrungen in Bezug auf Personenkategorien, die
von der Antragsbearbeitungsgebühr befreit sind, gemeint.
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fremantle
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Antwort #13 - 05.06.2007 um 15:13:26
 
Laut Auskunft des Münchner Konsulat der RF werden in der Tat nur noch 35 EUR Gebühren erhoben, selbst für ein Jahrensvisum zum geschäftlichen Zweck.

Verschiedene Visaagenturen hatten gestern mirgegenüber am Telefon noch gezweifelt und erheben weiterhin 290 EUR ("Vorsorglich").
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Thorsten
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #14 - 05.06.2007 um 15:22:55
 
fremantle schrieb am 05.06.2007 um 15:13:26:
Laut Auskunft des Münchner Konsulat der RF werden in der Tat nur noch 35 EUR Gebühren erhoben, selbst für ein Jahrensvisum zum geschäftlichen Zweck.

Verschiedene Visaagenturen hatten gestern mirgegenüber am Telefon noch gezweifelt und erheben weiterhin 290 EUR ("Vorsorglich").


Von den Gebühren ab. 1.06.2007 sind doch nicht alle lt. Abkommen befreit, sondern:
http://eur-lex.europa.eu/Notice.do?list=449153:cs,449152:cs,449155:cs,449033:cs,...
Zitat:
(3) Folgende Personenkategorien sind von der Antragsbearbeitungsgebühr befreit:

a) enge Verwandte — Ehepartner, Kinder (auch Adoptivkinder), Eltern (auch Vormunde), Großeltern und Enkelkinder — von Bürgern der Europäischen Union und Staatsangehörigen der Russischen Föderation, die auf dem Gebiet der Russischen Föderation bzw. eines Mitgliedstaats rechtmäßig wohnhaft sind;

b) Angehörige offizieller Delegationen, die mit an einen Mitgliedstaat, die Europäische Union bzw. die Russische Föderation gerichteter offizieller Einladung an Treffen, Besprechungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen sowie an Veranstaltungen von zwischenstaatlichen Organisationen teilnehmen, die auf dem Gebiet der Russischen Föderation bzw. eines Mitgliedstaats stattfinden;

c) Mitglieder von nationalen und regionalen Regierungen und Parlamenten, von Verfassungsgerichten und Obersten Gerichten, sofern diese nicht durch dieses Abkommen bereits von der Visumpflicht befreit sind;

d) Schüler, Studenten, Postgraduierte und mitreisendes Lehrpersonal, die zu Studien– oder Ausbildungszwecken einreisen wollen;

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f) Personen, die aus humanitären Gründen, beispielsweise zum Zwecke der Inanspruchnahme dringender medizinischer Hilfe, reisen müssen, sowie deren Begleitpersonen und Personen, die zur Beerdigung eines engen Verwandten reisen oder einen schwer kranken engen Verwandten besuchen wollen, wenn sie entsprechende Nachweise vorlegen;

g) Teilnehmer an internationalen Jugendsportveranstaltungen und deren Begleitpersonal;

h) Teilnehmer an wissenschaftlichen, kulturellen und künstlerischen Tätigkeiten, darunter an Hochschul- und anderen Austauschprogrammen;

i) Teilnehmer an offiziellen Austauschprogrammen von Partnerstädten.



P.S. Man sollte nicht das Münchner Konsulat der RF nachfragen, sondern ein Deutscher Konsulat in RF;-)
P.P.S. Das Abkommen ist erst seit 1.Juni 2007 in Kraft getreten, kann sein, dass die Mitarbeiter kein Update von dem Wissen durchgeführt haben. Zwinkernd
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