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Visaerleichterungen für Russen (Gelesen: 14.272 mal)
ThomasStuttgart
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Antwort #15 - 08.06.2007 um 13:06:15
 
heute neu auf der Seite der Moskauer Botschaft:

http://www.moskau.diplo.de/Vertretung/moskau/de/01/Visabestimmungen/datei__visae...


.... bleibt die Frage, ob noch eine Verpflichtungserklärung benötigt wird, wenn man sein studierendes Töchterchen einläd, um die Mittel zum Lebensunterhalt damit nachzuweisen?

EIne weitere Frage bleibt für Multivisum auf zb. 3 oder 5 Jahre, wie lange muss dann die reisekrankenversicherung gelten?

Gruß
Thomas
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ronny
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Antwort #16 - 08.06.2007 um 13:11:40
 
ThomasStuttgart schrieb am 08.06.2007 um 13:06:15:
.... bleibt die Frage, ob noch eine Verpflichtungserklärung benötigt wird, wenn man sein studierendes Töchterchen einläd, um die Mittel zum Lebensunterhalt damit nachzuweisen? 


Der Nachweis des gesicherten Lebensunterhaltes wird IMHO davon nicht berührt werden Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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ThomasStuttgart
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Antwort #17 - 08.06.2007 um 13:21:39
 
ronny schrieb am 08.06.2007 um 13:11:40:
Der Nachweis des gesicherten Lebensunterhaltes wird IMHO davon nicht berührt werden 


ja, denke ich auch. Ich frage mich ob es genügt, in dem neuen "schriftlichen Ersuchen des Gastgebers" reinzuschreiben, das man die Kosten für den Lebensunterhalt und eventuell zusätzlich entstehende Kosten übernimmt oder ob weiterhin die "offizielle" Verpflichtungserklärung nötig ist.

Gruß
Thomas
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schweitzer
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Antwort #18 - 08.06.2007 um 13:25:30
 
Zitat:
oder ob weiterhin die "offizielle" Verpflichtungserklärung nötig ist


Davon ist IMHO auszugehen. Denn nur auf der Basis so einer verbindlichen, "gesetzlich legitimierten" Erklärung werden ggf. Forderungen begründet und realisiert werden können.

=schweitzer=
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ThomasStuttgart
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Antwort #19 - 08.06.2007 um 13:36:20
 
schweitzer schrieb am 08.06.2007 um 13:25:30:
nur auf der Basis so einer verbindlichen, "gesetzlich legitimierten" Erklärung werden ggf. Forderungen begründet und realisiert werden können. 


ist einleuchtend! Aber die Verpflichtungserklärung gilt IMHO auch nur eine gewisse Zeit (6 Monate?), wie also verpflichten für die Ausstellung  eines Mehrfachvisa mit 5 Jahren Gültigkeit?

Gruß
Thomas
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schweitzer
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Antwort #20 - 08.06.2007 um 13:50:58
 
Eine VE kann durchaus auch länger gültig sein - schau mal hier:

http://www.info4alien.de/84/index.htm

Da ist von einer Beschränkung auf 6 Monate nicht die Rede - wir hatten hier im Forum auch gerade jüngst andere Beispiele:

http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1181082959/4#4

http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1180003159/2#2 ; und darin:

Zitat:
In unserem Fall muss ich für den Zeitraum von 5 Jahren nach der Einreise bürgen. Vorher haben die Kids noch keine NE.


=schweitzer=
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RainMan
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Antwort #21 - 15.06.2007 um 07:43:55
 
Wir haben es jetzt getestet:

Ein einfaches Schreiben reicht zwar aus, um den Zweck der Reise etc. zu belegen, aber VE, Versicherung wird weiter verlangt.

UND:

Das Konsulat verlangt zum Nachweis der Verwandtschaftsbeziehung und Wohnort "geeignete Originalunterlagen". Irgendwas in der Richtung Meldebestätigung, beglaubigte Kopie von Geburtsurkunde - meine Schwiegermutter war nach einem halben Tag in der Schlange leider zu weich gekocht, um sich das genau merken und hat lieber die Gebühr bezahlt.

Die ganze Erleichterung besteht dann darin, die EUR 35,- in Russland zu sparen und stattdessen hier weitere Dokumente zu besorgen - nicht wirklich prickelnd.

Schönen Start ins Wochenende,

Gruß, RainMan
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ThomasStuttgart
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Antwort #22 - 15.06.2007 um 09:17:01
 
RainMan schrieb am 15.06.2007 um 07:43:55:
Das Konsulat verlangt zum Nachweis der Verwandtschaftsbeziehung und Wohnort "geeignete Originalunterlagen". Irgendwas in der Richtung Meldebestätigung, beglaubigte Kopie von Geburtsurkunde  


ja, so steht es auch im pdf Dokument, welches oben auf dieser Seite verlinkt ist:

enge Verwandte (Ehepartner, Kinder, Eltern, Großeltern und Enkelkinder), die
Staatsangehörige der Russischen Föderation besuchen, in den Mitgliedstaaten rechtmäßig
wohnhaft sind
- ein schriftliches Ersuchen des Gastgebers, einschließlich Nachweis der
verwandtschaftlichen Beziehungen und des Wohnsitzes (Original);


habt ihr ein einfaches oder ein Multivisum beantragt?

Es soll wohl ein Dokument geben für die KV, mit dem man sich verpflichtet bei jeder Einreise eine neue KV immer nur für den Reisezeitraum abzuschließen, damit man die KV nicht für die komplette Visagültigkeit (zb 3 Jahre bei Multivisum) abschließen muß. Leider habe ich das Dokument noch nirgendwo entdeckt ...

Gruß Thomas
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andrej
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Antwort #23 - 20.06.2007 um 17:22:23
 
Interessanterweise greift die Visaerleichterung nur, wenn der in D lebende Gastgeber russischer Staatsbürger ist.
Sobald der Gastgeber eingebürgert ist, trifft das Abkommen nicht mehr zu. Das ist wohl dann wieder eine  "Inländerdiskriminierung".
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RainMan
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Antwort #24 - 21.06.2007 um 10:06:01
 
Zum Nachweis nochmal:

Die Mutter einer Freundin von uns hat jetzt ein gebührenfreies Visum mit Einladungsschreiben und gefaxter Kopie des Aufenthaltstitels bekommen, also keine Originalunterlagen. Vielleicht wird es doch einfacher?

Gruß, RainMan
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Antwort #25 - 07.07.2007 um 12:00:45
 
andrej schrieb am 20.06.2007 um 17:22:23:
Interessanterweise greift die Visaerleichterung nur, wenn der in D lebende Gastgeber russischer Staatsbürger ist.
Sobald der Gastgeber eingebürgert ist, trifft das Abkommen nicht mehr zu. Das ist wohl dann wieder eine  "Inländerdiskriminierung".

Das ist ja falsch!!!

Lies bitte genau!!!
Zitat:
3) Folgende Personenkategorien sind von der Antragsbearbeitungsgebühr befreit:

a) enge Verwandte — Ehepartner, Kinder (auch Adoptivkinder), Eltern (auch Vormunde), Großeltern und Enkelkinder — von Bürgern der Europäischen Union und Staatsangehörigen der Russischen Föderation, die auf dem Gebiet der Russischen Föderation bzw. eines Mitgliedstaats rechtmäßig wohnhaft sind;

Also, wenn jemand eingebürgert ist, ist der doch  auch Bürger der Europäischen Union, d.h. er kann auch weiter die "Erleichterungen" geniessen!!!
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inge
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Antwort #26 - 07.07.2007 um 12:10:29
 
Zitat:
Das ist ja falsch!!!
[...]
Also, wenn jemand eingebürgert ist, ist der doch  auch Bürger der Europäischen Union

Nö!

Wer Deutscher ist, ist in jedem Land der EU ein EU-Bürger ... AUSSER in Deutschland - "Klebrigkeit" der Freizügigkeit mal aussen vor, weil's halt selten ist. Gilt übrigens für alle anderen auch. In den meisten EU-Regelungen steht deswegen auch meist wörtlich "Ein EU-Bürger, der sich in einem Land aufhält, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt ..."
Ist alles längst abgekaspert und im Zweifel dann wieder ein Fall von andrejs "Inländerdiskriminierung".
Wer eine abgeleitete EU-Freizügigkeit genießt, ist unabhängig von der eigenen Nationalität sowieso von Visa-Gebühren befreit - und das auch schon etwas länger.
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Antwort #27 - 07.07.2007 um 20:52:39
 
inge schrieb am 07.07.2007 um 12:10:29:
Nö!
"Ein EU-Bürger, der sich in einem Land aufhält, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt ..."

Und jetzt finde bitte solche Formulierung in DIESEM Abkommen.  Zunge Viel Spass beim Suchen!!

Die Inländerdiskriminierung ensteht erst dann, wenn tatsächlich die EU-Ausländer ( d.h die Ausländer aus EU-Staaten )  z.B. in D
mehr Rechte haben bzw. weniger Einschrankungen haben als Deutsche.  Also die EU-Ausländer [/b] sind im Inland besser gestellt werden als Inländer  aufgrund EU-Rechts.
Ein wohl bekanntes Beispiel:"In Deutschland kann sich als selbständiger Handwerker nur niederlassen, wer Meister ist oder bestimmte andere umfangreiche Kriterien erfüllt. Ein spanischer Handwerker, der nach spanischem Recht keinen Meistertitel für die Niederlassung braucht, kann sich aufgrund der Niederlassungsfreiheit in Deutschland ohne weiteres niederlassen. Damit wird der Deutsche als Inländer diskriminiert."

Was haben wir in dem Fall? Von einer Seite reder man über die nicht-EU-Bürger ( also die Angehorige der Russischer Föderation ) Von anderer Seite stehen u.a. EU-Bürger (und natürlich auch die Deutsche zählen in DIESEM Fall dazu!!!) Sprich, die Verwandten  fast aller  EU-Bürger (mit der Ausnhame England u. Da.) Visaerleichterungen genissen.

Zitat:
Wer Deutscher ist, ist in jedem Land der EU ein EU-Bürger ... AUSSER in Deutschland

Doch.
Wer eine/er Deutsche/r ist, ist in jedem Land der EU ein EU-Bürger. Auch in D. Nur das EU-Recht führt manchmal zu " Inländerdiskriminierung".
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Antwort #28 - 07.07.2007 um 22:27:24
 
T-S
Zitat:
ja, so steht es auch im pdf Dokument, welches oben auf dieser Seite verlinkt ist:

enge Verwandte (Ehepartner, Kinder, Eltern, Großeltern und Enkelkinder), die
Staatsangehörige der Russischen Föderation besuchen, in den Mitgliedstaaten rechtmäßig
wohnhaft sind
- ein schriftliches Ersuchen des Gastgebers, einschließlich Nachweis der
verwandtschaftlichen Beziehungen und des Wohnsitzes (Original);

+
RainMan schrieb am 21.06.2007 um 10:06:01:
Zum Nachweis nochmal:

Die Mutter einer Freundin von uns hat jetzt ein gebührenfreies Visum mit Einladungsschreiben und gefaxter Kopie des Aufenthaltstitels bekommen, also keine Originalunterlagen. Vielleicht wird es doch einfacher?

Gruß, RainMan


Es ist auch lt. PDF
http://www.moskau.diplo.de/Vertretung/moskau/de/01/Visabestimmungen/datei__visae...
einfach Zwinkernd

- ein schriftliches Ersuchen des Gastgebers, einschließlich Nachweis der
verwandtschaftlichen Beziehungen und des Wohnsitzes (Original)
bedeutet, dass nur das schriftliches Ersuchen des Gastgebers muss im Original vorgelegt werden, nicht aber den Nachweis über die (enge) Verwandschaft  Zwinkernd. Und solche Nachweise wurden früher auch verlangt (im Form von Faxes bzw. nicht beglaubigter  Kopie  )

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