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Ehegattennachzug wird verschärft!!!! (Gelesen: 96.435 mal)
DonCamillo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #105 - 03.04.2007 um 09:45:33
 
auxilium schrieb am 01.04.2007 um 09:41:43:
Fakt ist doch, dass bei dieser Gesetzesänderungen die Weltpolitik eine große Rolle spielt, und jeder der etwas davon versteht wird es begreifen..... 


na ja, ob es wirklich jeder versteht, wage ich zu bezweifeln ,
weshalb sonst die Endlosdebatten über neue gesetzliche Regelungen,
die ohne wenn und aber gelten werden ?  hä?


DC
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Blank
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
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Antwort #106 - 03.04.2007 um 16:39:55
 
ulf schrieb am 02.04.2007 um 20:01:40:
Wer schon ALG bekommt, braucht meist kein Visum. Der neue Ehegatte wird eins brauchen.

Gruß, ULF

[td] [/td]

Klar, meinte damit natürlich das Visum für meine Frau! Aber dann wohl kein Visum wenn der Ehemann ALG bezieht.  weinend

Gruß
Blank
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gkos26
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #107 - 11.05.2007 um 01:21:48
 
Eine Synapse der Änderungen zum 28.03.2007 habe ich hier gefunden:
http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr...opse_280307.pdf

Jetzt steht da also drin:
Zitat:

§ 28 Familiennachzug zu Deutschen
(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem ausländischen
1. Ehegatten eines Deutschen,
2. minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3. Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie kann abweichend
von § 5 Abs. 1 dem nichtsorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden,
wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird.
Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der
Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend
von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nichtsorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt
werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2,
Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 sind in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.

Also, wir sollen §30 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 anwenden. Und da steht:
Zitat:

(1) Dem Ehegatten eines Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn
1. beide Ehegatten das 18. Lebensjahr vollendet haben,
2. der Ehegatte sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann und

Also, das hab' ich verstanden. Die müssen beide 18 sein und der nachziehende Ehegatte muss ein bisschen Deutsch können. Das macht ja für einige Probleme.
Jetzt kommt da aber noch der Satz 3:
Zitat:

Satz 1 Nr. 2 ist für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis unbeachtlich, wenn
1. der Ausländer einen Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 1 oder Abs. 2 oder § 26 Abs. 3 besitzt und die Ehe
bereits bestand, als der Ausländer seinen Lebensmittelpunkt in das Bundesgebiet verlegt hat,
2. der Ehegatte wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht in
der Lage ist, einfache Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen,
3. bei dem Ehegatten ein erkennbar geringer Integrationsbedarf im Sinne einer nach § 43 Abs. 4 erlassenen
Rechtsverordnung besteht oder dieser aus anderen Gründen nach der Einreise keinen Anspruch
nach § 44 auf Teilnahme am Integrationskurs hätte oder
4. der Ausländer wegen seiner Staatsangehörigkeit auch für einen Aufenthalt, der kein Kurzaufenthalt ist,
visumfrei in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten darf.

Wohlgemerkt, es geht um einen Ausländer, der seinen Ehegatten nachziehen lassen will. Und dieser oben zitierte Satz 3 soll jetzt auf den Deutschen, der seinen Ehegatten nachziehen lassen will, angewendet werden. Der Deutsche darf ja visumfrei in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Wenn das also so ist, dann, und dieser Punkt ist mit "oder" mit den anderen Punkten verbunden, dann gilt doch wohl, dass Satz 1 Nr. 2 für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis unbeachtlich ist. In Satz 1 Nr. 2 werden aber die deutschen Sprachkenntnisse für den Ehegatten gefordert. Also bedeutet das wiederum dann, dass deutsche Sprachkenntnisse für den nachziehenden Ehegatten nicht erforderlich sind, wenn der Ehepartner, zu dem der Ehegatte nachziehen will, ein Deutscher ist.

Wenn ich Gesetze richtig lesen kann, dann bedeutet dies doch, dass die hier ein Gesetz gemacht haben, dass man sogar als Deutscher nicht richtig verstehen kann und das sich über 10 Ecken dann auch noch selbst wieder aushebelt.

Oder verstehe ich da nur einfach mal wieder was nicht????
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desislava19
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #108 - 11.05.2007 um 01:44:06
 
Hab ja mal versucht das ganze hier zu verstehn aber für mich mal wieder total undurchsichtig und veriwrrend.

Tut mir leid solltet ihr die frage schon mal beantwortet haben aber ich bitte euch auch mir sie nochmal zu beantworten durch das wirr warr steig ich nich mehr durch  unentschlossen.

Also am Juli tritt das gesetz in kraft ja?

Und muss ich den dann auch als deutsche arbeiten damit mein Mann herkommen kann oder ne?


Sorry warhscheinlich dumme frage hoffe mir sagts trotzdem jemand  Laut lachend

Lg

Desi


EDIT antwort überflüssig hab nochmal alles durchgelesen und gesehn wurde schon beantwortet Zwinkernd
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schweitzer
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Antwort #109 - 11.05.2007 um 07:42:40
 
Zitat:
Und muss ich den dann auch als deutsche arbeiten damit mein Mann herkommen kann oder ne?


Nein, desislava, denn der Text des Entwurfs sagt an dieser Stelle zur Aufenthaltserteilung für den ausländischen Ehegantten des Deutschen:

Zitat:
Sie (die AE ) soll in der
Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden.


Das heißt, der Lebensunterhalt braucht in der Regel nicht gesichert sein - dennoch wird die AE erteilt. "In der regel" heißt allerdings auch, dass Ausnahmen von dieser Praxis möglich sind. Die müssten dann aber einzelfallbezogen begründet werden.

Man wird abwarten müssen, wie das dann tatsächlich in der Praxis angewandt wird, was die zu erlassenden Anwendungshinweise bzw. Verwaltungsvorschriften dazu sagen werden, wie sich die Rechtsprechung dazu entwickelt usw.

@ gkos:

Bei dem was Du zitierst klingt auf den ersten Blick tatsächlich nicht alles schlüssig. Wenn aber geschrieben steht, dass eine Vorschrift "entsprechend anzuwenden" ist, dann ist das so gemeint, dass sie dort bezogen auf eine andere Vorschrift anzuwenden ist, wo das möglich ist (also vom Kontext her auch Sinn macht).So etwas liest sich schwer und verwirrt auch manchmal - ich fände es auch besser, wenn man konkret und ganz exakt das benennen würde, was bezogen auf eine andere Vorschrift anzuwenden ist (das mit den anerkannten Flüchtlingen mit AE nach 25 1) oder 25 (2) AufenthG  hätte man IMHO auch klar ausklammern können, weil IMHO hier wirklich keinen Sinn macht auf diesen Teil mit zu verweisen).

Vielleicht wird a aber auch noch nachgebessert, das Gesetz ist imemer nioch nicht Gesetz sondern Entwurf - und aus unserem Innenministerium habe ich schon vertrauenswürdige Stimmen gehört, die meinen, mit dem Inkrafttreten würde es nunmehr frühestens im August 2007 etwas werden ...

=schweitzer=

P.S.

Zitat:
Eine Synapse der Änderungen zum 28.03.2007 habe ich hier gefunden


Zitat:
Definition: Eine Synapse ist eine Kontaktstelle zwischen zwei Neuronen oder zwischen einem Neuron und einer Muskelzelle, die der Reizübertragung dient.


Jetzt weiß ich endlich, warum mir Diskussionen über noch nicht in Kraft getretene Gesetze mitunter auf die Nerven gehen ....  Laut lachend

Nichts für ungut gkos - das war nicht auf Deinen Beitrag bezogen - aber der Verschreiber ist irgendwie schon lustig  Zwinkernd

=schweitzer=

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"Das Reich der Freiheit beginnt dort, wo man für das Zurückstellen seines Egoismus nicht mehr bestraft wird."  -Daniela Dahn- "Ich bin mit meinem Menschsein derart ausgelastet, dass ich nur ganz selten dazu komme, Deutscher zu sein." -Volker Pispers-  +++  Mehr über mich erfährt man hier:
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Mick
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
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Antwort #110 - 11.05.2007 um 07:57:29
 
schweitzer schrieb am 11.05.2007 um 07:42:40:
Man wird abwarten müssen, wie das dann tatsächlich in der Praxis angewandt wird, was die zu erlassenden Anwendungshinweise bzw. Verwaltungsvorschriften dazu sagen werden, wie sich die Rechtsprechung dazu entwickelt usw.  


Hi,
ganz interessante Ausführungen dazu findet man ja in
der amtlichen Begründung zu der Neuregelung:

Zitat:
Durch den neu eingefügten Satz 3 kann der Ehegattennachzug zu Deutschen bei Vorliegen besonderer Umstände von der Sicherung des Lebensunterhalts abhängig gemacht werden. Besondere Umstände liegen bei Personen vor, denen die Begründung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Ausland zumutbar ist. Dies kommt insbesondere bei Doppelstaatlern in Bezug auf das Land in Betracht, dessen Staatsangehörigkeit sie neben der deutschen besitzen, oder bei Deutschen, die geraume Zeit im Herkunftsland des Ehegatten gelebt und gearbeitet haben und die Sprache dieses Staates sprechen.


Zu finden auf S. 245:
http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/pdf/AendG_ZuwG_280307.pdf
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
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Antwort #111 - 14.05.2007 um 09:48:41
 
Hallo zusammen,
ich habe mir eure Beiträge durchgelesen, blicke aber noch immer nicht wirklich durch...
Ich bin Deutsche (durch Einbürgerung), 25 Jahre alt, und mein Freund (aus Bosnien) und ich wollen im September heiraten. Das ganze Hochzeitsfest ist auch schon geplant. Natürlich wollen wir danach ein Visum zur Familienzusammenführung beantragen, das ist uns alles klar. Jetzt lese ich aber die ganze Diskussion bzgl. des Integrationskurses und verliere langsam den Überblick. Deshalb hätte ich einige Fragen:

Bedeutet das, in unserem speziellen Fall, dass mein zukünftiger Ehemann, wenn er nach Deutschland einreist und seine Aufenthalterlaubnis bekommt, einen Integrationskurs belegen MUSS??? (Er kann sich nicht selbstständig auf deutsch verständigen).
Gilt dies, auch wenn ich deutsche Staatsbürgerin bin?
Und gilt dieses Gesetz schon oder tritt es erst noch in Kraft (heißt das, dass wir ggf. durch eine vorgezogene standesamtliche Hochzeit das Gesetz "umgehen" könnten?)?
Falls er zum Kurs verpflichtet ist bzw. wird, in welchem Zeitraum muss er diesen antreten bzw. abschließen?
Gibt es Ausnahmeregelungen, die eine Nicht-Teilnahme des Kurses begründen?

Ich weiß, dass es Fragen über Fragen sind, aber ich wäre euch wirklich sehr dankbar, wenn ihr mir weiterhelfen könnt!
Besten Dank!
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Antwort #112 - 14.05.2007 um 10:18:54
 
Die Verpflichtung zum IKurs besteht schon seit längerem (wenn keine oder nur geringe Deutschkenntnisse vorhanden sind). Neu ist lediglich, dass jetzt nicht nur eine Teilnahme, sondern eine ERFOLGREICHE Teilnahme gefordert wird. Ansonsten ist mit ausländerrechtlichen Konsequenzen zu rechnen. Die sind bei dt-vh aber meist eher nur eingeschränkt möglich.

Gibt's Gründe den Kurs NICHT zu machen, OBWOHL er KEIN deutsch kann?
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
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Antwort #113 - 14.05.2007 um 11:05:32
 
inge schrieb am 14.05.2007 um 10:18:54:
Die Verpflichtung zum IKurs besteht schon seit längerem (wenn keine oder nur geringe Deutschkenntnisse vorhanden sind). Neu ist lediglich, dass jetzt nicht nur eine Teilnahme, sondern eine ERFOLGREICHE Teilnahme gefordert wird.


Gilt diese neue Regelung einer ERFOGLREICHEN Teilnahme bereits oder tritt diese Regelung erst demnächst in Kraft?
Vielen Dank für die schnelle Antwort und Hilfe!
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Antwort #114 - 14.05.2007 um 12:00:44
 
Inge sagt:
- Die Verpflichtung zum IKurs besteht schon seit längerem (wenn keine oder nur geringe Deutschkenntnisse vorhanden sind)
- Neu ist lediglich, dass jetzt nicht nur eine Teilnahme, sondern eine ERFOLGREICHE Teilnahme gefordert wird.
- Inge fragt sich, warum dein Mann diesen Kurs nicht besuchen sollte, obwohl er doch der deutschen Sprache nicht mächtig ist?

Diese neue Regelung ist noch nicht in Kraft, sondern für Juli geplant.

Woran liegt es das ich Inge ohne Probleme verstehe?
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Antwort #115 - 14.05.2007 um 17:33:58
 
inge schrieb am 14.05.2007 um 10:18:54:
Gibt's Gründe den Kurs NICHT zu machen, OBWOHL er KEIN deutsch kann?


Vielleicht habe ich meine Frage etwas unglücklich formuliert, das tut mir leid. Worauf ich vielmehr hinaus wollte, ist die Frage, wer zum zum Integrationskurs verpflichtet ist und wer nicht. Reicht es, wenn mein zukünftiger Ehemann sich auf deutsch verständigen kann, um eine Nicht-Teilnahme zu begründen? Denn es erscheint mir "leichter" bzw. unkomplizierter, dass er, bevor wir einen Aufenthaltstitel beantragen, einen Deutschkurs in Bosnien belgegt und mit Deutschkenntnissen einreist. Oder würde das nur bedeuten, dass er dann keinen Sprachkurs ablegen muss, jedoch trotzdem den Test über die deutsche Geschichte, Kultur, etc.?

Vielen Dank
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Antwort #116 - 14.05.2007 um 17:42:50
 
Kenntnisse müssen "ausreichend" sein. D.h. Text des täglichen Lebens lesen und verstehen und mit eigenen Worten wiedergeben können. Wird üblicherweise während eines Gesprächs bei/mit der ABH geklärt.
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Antwort #117 - 16.05.2007 um 21:27:23
 
Also wenn ich das richtig verstanden habe, muss ein Ehegatte der zu seinem deutschen Ehepartner durch das FZF Visum einreisen möchte, schon vorher ausreichende Deutschkenntnisse haben, aber obwohl viele Menschen in z.B. Entwicklungsländern 3-4 Deutschkurse besucht haben, haben sie immer noch nicht die ausreichnde Deutschkenntnisse die man fürs tägliche leben braucht--Zitat einen Beamtin im Landratsamt--bedenklich, sollen jetzt alle Ehepartner ausreisen oder lieber den anderen illegal einreisen lassen? Oder soll man sich gleich scheiden lassen? (Scherz)
Ach ich glaube ich sollte ausreisen, weil mein Mann kann nach ein paar Deutschkursen immer nocht nicht ausreichend deutsch.....
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Antwort #118 - 17.05.2007 um 06:16:30
 
Zitat:
wie hoch der %Satz derjenigen "Ausländer heiraten hoppla jetz komm ich Vater Staat zahlt dann ja für uns beide" ist.


tja, wenn erst das Aufenthaltsrecht als sicher erscheint, spielt nur noch das Geld eine Rolle, und das kommt natürlich nicht unbedingt von eigener Hände Arbeit (ich weiß: nicht alle sind so ...)
Ich glaube, das stellt wohl jeder ABH'ler fest !Zwinkernd
 

Also was soll das,?als ob es so geil wäre von Hartz4 zu leben,ich kann solche Sachen,wie auf Kosten der Allgemeinheit leben echt nicht mehr hören,wer diese Einstellung hat sollte doch auch mal sagen das die dicken Profite der Unternehmen auch auf Kosten der Allgemeinheit gemacht werden.

Und noch was ,gerade Deutsche die vielleicht lange im Ausland lebten,im Land ihres Ehegatten,sind oft in der Situation,das sie ihhre ansprüche auf z.B alg 1 verloren haben und mit dem Exiestenzaufbau in der neuen Heimat leider scheiterten,zb, wir nach den Bomben auf Bali.Gut das ich noch etwas Rücklagen für die ersten Monate in D hatte.
Aber was ist mit denen die es nicht haben,Einreiseverbot für die Familie,da sie von H4 leben müssen?Keine Chance auf neuen Existenzaufbau in D für untreue Deutsche,die ihre Heimat verliessen?
ne,auch wenn Sozial und Solidarität in D mittlerweise Schimpfwörter sind,möchte ich das auch Hart4empfänger ein Recht auf FZF haben,die wenigsten haben das Ziel dauerhaft von Sozialtransfers zu leben,meint irgendjemand es ist so toll seine Heimat zu verlassen solange man noch zu essen hat,nur um H4 zu bekommen.?
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DonCamillo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #119 - 18.05.2007 um 08:02:06
 
@noby02
das, was Du beschreibst sind Einzelfälle, die ich mit meiner Aussage sicher nicht gemeint habe !  Zwinkernd


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