Pascal 14 schrieb am 14.02.2007 um 15:57:33:Warum ist es vorgeschrieben alles in Deutschland aufzugeben,nur weil man im Ausland studieren will!?
Muss man nicht. Man kann nur nicht einen Nebenwohnsitz alleine in Deutschland
haben. Wenn nur ein Wohnsitz im Inland gemeldet ist, ist dies automatisch
Hauptwohnung. Das deutsche Melderecht kennt den Begriff "Nebenwohnung"
nur in Verbindung mit einer weiteren Hauptwohnung im Inland. In Österreich mag
das anders sein.
Aber darauf kommt es bei der Einbürgerung gar nicht an, sondern auf den tat-
sächlichen Aufenthalt. Und der gewöhnliche Aufenthalt soll ja zweifellos zumin-
dest zeitweise ins Ausland verlagert werden. Damit ist dann auch eine Einbür-
gerung nach den §§ 8 bis 10
StAG ausgeschlossen, zumindest bis zur Rückkehr,
denn diese Rechtsvorschriften setzen zwingend einen bestehenden gewöhnlichen
Aufenthalt im Inland voraus.
§ 14
StAG ermöglicht zwar grundsätzlich eine Einbürgerung aus dem Ausland,
setzt aber "besondere Bindungen an Deutschland" voraus, die eine Einbürgerung
aus dem Ausland rechtfertigen.
Für Einbürgerungen nach § 14 ist ausschließlich das Bundesverwaltungsamt zu-
ständig. Nähere Infos findet man auf dessen Internetseite:
http://www.bundesverwaltungsamt.de/(Dort "Einbürgerung" als Suchbegriff verwenden)
Zitat:Die Regelung des § 14 Staatsangehörigkeitsgesetz gilt für Ausländer, die nicht ehemalige Deutsche sind oder von (ehemaligen) Deutschen abstammen.
Eine Einbürgerung bleibt auf den sehr seltenen Ausnahmefall beschränkt, in dem ein öffentliches, staatliches Interesse an der Staatsbürgerschaft ohne den erforderlichen Inlandsaufenthalt besteht. Ein Anspruch auf Einbürgerung besteht nicht.