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Ausländerrecht >> Einbürgerungs- / Staatsangehörigkeitsrecht >> Einbürgerung trotz Auslandsstudium?
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Beitrag begonnen von Pascal 14 am 14.02.2007 um 13:58:16

Titel: Einbürgerung trotz Auslandsstudium?
Beitrag von Pascal 14 am 14.02.2007 um 13:58:16
Person A hat komplette Schulausbildung in Deutschland abgeschlossen und verfügt über eine NE gemäß § 26 Abs. 4 AufenthG. Mit Hilfe der verlängerten Wiedereinreisefrist( §51 Abs.4) studiert Person A jetzt in Österreich. Der rest der Familie lebt und arbeitet in Deutschland! Ist es trotz zwischenzeitlichen Auslandsaufenthalt möglich die deutsche Staatsbürgerschaft zu erlangen?

Vielen Dank!!!

Titel: Re: Einbürgerung trotz Auslandsstudium?
Beitrag von inge am 14.02.2007 um 14:24:44
Einbürgerung:
Während A noch in Österreich ist? Ggfs schwierig
Wenn er wieder hier ist? Ja

Zitat:
§ 12b

(1) Der gewöhnliche Aufenthalt im Inland wird durch Aufenthalte bis zu sechs Monaten im Ausland nicht unterbrochen. Bei längeren Auslandsaufenthalten besteht er fort, wenn der Ausländer innerhalb der von der Ausländerbehörde bestimmten Frist wieder eingereist ist. Gleiches gilt, wenn die Frist lediglich wegen Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht im Herkunftsstaat überschritten wird und der Ausländer innerhalb von drei Monaten nach der Entlassung aus dem Wehr- oder Ersatzdienst wieder einreist.

Titel: Re: Einbürgerung trotz Auslandsstudium?
Beitrag von Pascal 14 am 14.02.2007 um 14:32:35
Warum schwierig? Laut Gesetzt sollte es doch erlaubt sein im Ausland zu studieren,es wurde ja auch die verlängerte Wiedereinreisefrist beantragt und genehmigt.Mit der Ausländerbehörde wurde abgeklärt, dass sich Person A nach Abschluss des Studiums wieder in Deutschland befinden wird.Wo liegt das Problem?

Titel: Re: Einbürgerung trotz Auslandsstudium?
Beitrag von ronny am 14.02.2007 um 14:38:31

Zitat:
Wo liegt das Problem?


Was Inge schon gesagt hat:

Während des gewöhnlichen Aufenthaltes in Österreich = im Ausland käme eine EB nur auf der Grundlage der §§ 13, 14 StAG in Frage ;)

Nach der dauerhaften Wiedereinreise könnte dann § 10 und die Regelungen in § 12b StAG Anwendung finden.

Grüße
Ronny ;)

Titel: Re: Einbürgerung trotz Auslandsstudium?
Beitrag von Pascal 14 am 14.02.2007 um 14:42:34
Ist es also nicht sinnvoll eine EB zu versuchen? Gibt es keine Möglichkeiten?
Laut § 14

"Ein Ausländer, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, kann unter den sonstigen Voraussetzungen der §§ 8 und 9 eingebürgert werden, wenn Bindungen an Deutschland bestehen, die eine Einbürgerung rechtfertigen"
Die Tatsache,dass die komplette Schulzeit in Deutschland abgeschlossen wurde, die Eltern und in Geschwister in Deutschland leben müssten doch Bindungen sein, die Deutschland als zweite Heimat bezeichnen könnten.

Ein klarer Verstoß liegt doch nicht vor! Könnte es eine Ermessensentscheidung geben, ob der EB-Antrag genehmigt wird?

Titel: Re: Einbürgerung trotz Auslandsstudium?
Beitrag von inge am 14.02.2007 um 14:56:41
Die zuständige EBH ist die EBH deines Wohnortes
Du wohnst nicht in D also hast du keine zuständige EBH
Falls du in D noch gemeldet bist, ist das grundsätzlich erstmal ein Verstoß gegen das Melderecht, da dein Lebensmittelpunkt derzeit offensichtlich nicht in D liegt, du hier also nicht "wohnst". Und wer aus einer Wohnung auszieht, muss sich abmelden.

VwV StAG:

Zitat:
Auch im Zeitpunkt der Einbürgerung muss der Ausländer seinen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben.


EB während im Ausland lebend ist im Ermessen möglich. Allerdings müssen starke Gründe vorliegen und das Verfahren wird voraussichtlich so lange dauern, dass du zwischenzeitlich wieder in D währest.
IMHO: Bringt nix und ist kontraproduktiv. Aber: Jeder so wie er will.

BTW: Wie zitiert, bezieht sich die Asunahmeregelung auf §8. Und §8 (Ermessen) hat strengere Voraussetzungen als §10 (Anspruch). Zum Beispiel gesichrter LU.


Titel: Re: Einbürgerung trotz Auslandsstudium?
Beitrag von Pascal 14 am 14.02.2007 um 15:01:27
Der Nebenwohnsitz ist doch in D möglich oder etwa nicht?Vorher wurde im Elternhaus gelebt,welches immer noch existiert!!! Warum sollte man sich komplett abmelden, wenn man hier aufgewachsen ist,wieder zurückkehern will und mindestens 3 Monate im Jahr wieder zu Hause ist?

Titel: Re: Einbürgerung trotz Auslandsstudium?
Beitrag von inge am 14.02.2007 um 15:12:30
Nebenwohnsitz in D geht nur, wenn du auch einen Hauptwohnsitz in D hast.
Warum man sich abmelden soll? -> Weil es so vorgeschrieben ist?

Der Herr (MRRG, aber die Landesmeldegesetze sind da gleich) spricht:

Zitat:
§ 11 Allgemeine Meldepflicht
(1) Wer eine Wohnung bezieht, hat sich bei der Meldebehörde anzumelden.

(2) Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, hat sich bei der Meldebehörde abzumelden.

Also folge dem Wort des Herrn!

(Ein Verstoss ist allerdings lediglich ne OWi. Allerdings wird sich die EBH ggfs für nicht zuständig erklären, da man dort ja weiß, dass du nicht in D wohnst. Antrag EB läuft glaube ich über die dt. Botschaft?)

Titel: Re: Einbürgerung trotz Auslandsstudium?
Beitrag von Pascal 14 am 14.02.2007 um 15:57:33
Warum ging bisher ein Nebenwohnsitz in Österreich obwohl ich vorher keinen Hauptwohnsitz in Östererich hatte? Ich hatte keine Probleme im mit dem östereichischen Meldeamt. Warum ist es vorgeschrieben alles in Deutschland aufzugeben,nur weil man im Ausland studieren will!? Das ergibt doch keinen Sinn...

Titel: Re: Einbürgerung trotz Auslandsstudium?
Beitrag von Ralf am 14.02.2007 um 17:21:31

Pascal 14 schrieb am 14.02.2007 um 15:57:33:
Warum ist es vorgeschrieben alles in Deutschland aufzugeben,nur weil man im Ausland studieren will!?


Muss man nicht. Man kann nur nicht einen Nebenwohnsitz alleine in Deutschland
haben. Wenn nur ein Wohnsitz im Inland gemeldet ist, ist dies automatisch
Hauptwohnung. Das deutsche Melderecht kennt den Begriff "Nebenwohnung"
nur in Verbindung mit einer weiteren Hauptwohnung im Inland. In Österreich mag
das anders sein.

Aber darauf kommt es bei der Einbürgerung gar nicht an, sondern auf den tat-
sächlichen Aufenthalt. Und der gewöhnliche Aufenthalt soll ja zweifellos zumin-
dest zeitweise ins Ausland verlagert werden. Damit ist dann auch eine Einbür-
gerung nach den §§ 8 bis 10 StAG ausgeschlossen, zumindest bis zur Rückkehr,
denn diese Rechtsvorschriften setzen zwingend einen bestehenden gewöhnlichen
Aufenthalt im Inland voraus.

§ 14 StAG ermöglicht zwar grundsätzlich eine Einbürgerung aus dem Ausland,
setzt aber "besondere Bindungen an Deutschland" voraus, die eine Einbürgerung
aus dem Ausland rechtfertigen.
Für Einbürgerungen nach § 14 ist ausschließlich das Bundesverwaltungsamt zu-
ständig. Nähere Infos findet man auf dessen Internetseite:

http://www.bundesverwaltungsamt.de/

(Dort "Einbürgerung" als Suchbegriff verwenden)


Zitat:
Die Regelung des § 14 Staatsangehörigkeitsgesetz gilt für Ausländer, die nicht ehemalige Deutsche sind oder von (ehemaligen) Deutschen abstammen.
Eine Einbürgerung bleibt auf den sehr seltenen Ausnahmefall beschränkt, in dem ein öffentliches, staatliches Interesse an der Staatsbürgerschaft ohne den erforderlichen Inlandsaufenthalt besteht. Ein Anspruch auf Einbürgerung besteht nicht.

Titel: Re: Einbürgerung trotz Auslandsstudium?
Beitrag von Pascal 14 am 14.02.2007 um 17:33:41
Vielen Dank für die ausführliche Antwort Ralf!

Ich komme mir vor, als ob ich die letzten 14 Jahre überhaupt nicht in Deutschland gelebt habe und so auch behandelt werde. Mit einem Studium im Ausland,verliere ich anscheinend den kompletten Bezug zu Deutschland,es spielt überhaupt keine Rolle, dass meine Eltern und Geschwister hier leben.Ich kann anscheinend nur unter extremsten Bedinungen eingebürgert werden. Ich will nicht in Deutschland 12 Monate auf die Einbürgerung warten und dann in A studieren.Meine verlängerte Wiedereinreisefirst reicht wohl nicht aus um zu zeigen,dass es mir am Herzen liegt wieder in Deutschland nach dem Studium zu leben.Innerhalb der EU werden wohl Studenten nicht beachtet. Da will man keine Zeit im Leben verlieren und dem Staat so wenig wie möglich belasten und das ist nun die Konsequenz.Das kann doch wohl nicht wahr sein....

Titel: Re: Einbürgerung trotz Auslandsstudium?
Beitrag von inge am 14.02.2007 um 17:46:03
a) So ist halt das Gesetz. Du kannst dich momentan nicht einbürgern lassen. Später tritt allerdings kein größeres Problem auf. So what? U.U. kannst du dir ja noch eine NE-EU austellen lassen (langfristig aufenthaltsberechtigter Drittstaatler), dann gibt's noch weniger Probleme in Zukunft.

b) AE nach 26.4 -> "Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen". Asyl?
Also die deutschen Gesetze die dir zum Vorteil gereichen sind ok, alle anderen sind Müll, oder was?

Titel: Re: Einbürgerung trotz Auslandsstudium?
Beitrag von Pascal 14 am 14.02.2007 um 17:53:30
Von Müll habe ich nicht gesprochen,woher nehmen Sie sich das Recht über meine Aussagen derart zu urteilen. Ich verlange nicht,dass Sie sich in meine Situation versetzen.Das können Sie auch nicht! Nichtsdestotrotz ärgert es mich,dass ich auf Grund meiner "Abstammung" nicht gleich behandelt werden kann.Alles zieht sich hinaus.Ich musste schon so viele Anträge stellen und es wird wohl auch nie ein Ende nehmen. Und als Student kann ich auch mit Sicherheit keine NE-EU beantragen und somit sind mir praktisch alle Hände gebunden und ich überlasse meine Zukunft den deutschen Behörden:-(
Ich will in A studieren,darf aber dort kein Visum beantragen,weil dadruch meine dt NE nach 6 Monaten automatisch erlischt...Ohne Visum auch keine Arbeitserlaubnis! Einbürgern geht wohl auch nicht. Eine verlängerte Wiedereinreisefrist die ich vor Monaten beantragt habe wurde mir heute genehmigt und ich habe immer noch keine Ahnung was ich alles machen muss um als normaler Student für einige Zeit im Ausland zu leben und geringfügig zu arbeiten.

Titel: Re: Einbürgerung trotz Auslandsstudium?
Beitrag von inge am 14.02.2007 um 18:01:10

Zitat:
dass ich auf Grund meiner "Abstammung" nicht gleich behandelt werden kann

Doch. Du wirst genauso wie alle anderen Drittstaatler behandelt.
Du wirst nicht wie ein Deutscher behandelt - weil du keiner bist
Du wirst nicht wie ein EU-Bürger behandelt - weil du keiner bist.
Ansonsten hast du dieselben Vor- und Nachteile wie jeder Drittstaatler, der sich lange Zeit in D aufhält.
Eine Ungleichbehandlung kann es nur bei gleichen Sachverhalten geben. Wenn die Sachverhalte unterschiedlich sind, dann erfolgt eine unterschiedliche Behandlung, aber eben keine Ungleichbehandlung.

Wenn du in Ösiland bist, kannst du ja mal in Ösiland lebende Ausländer befragen, wie die DA behandelt werden. Ich denke mal, da stehst du in D schon recht gut da ...

BTW, hättest du deinen EB Antrag nicht schon früher stellen können? Dann wäre das ja jetzt eh kein Thema mehr und in Österreich wäre deine Rechtsstellung sogar noch besser als die eines Einheimischen.

Titel: Re: Einbürgerung trotz Auslandsstudium?
Beitrag von Pascal 14 am 14.02.2007 um 18:04:00
Wenn ich wüsste wohin die Liebe fällt,dann hätte ich all diese Probleme nicht! Aber wie gesagt, sie können sich nicht in meine Lage versetzen!

Titel: Re: Einbürgerung trotz Auslandsstudium?
Beitrag von inge am 14.02.2007 um 18:17:18

Zitat:
Und als Student kann ich auch mit Sicherheit keine NE-EU beantragen

Was du brauchst sind "feste und regelmäßige" Einkünfte.
"Student" kommt nur zum Tragen, wenn deine AE aufgrund eines Studiums erteilt wird. Wenn du eine andere (zB 26.4) hast, bist du zwar faktisch Student, der Grund deines Aufenthalts ist aber nicht "Studieren"


Zitat:
Aber wie gesagt, sie können sich nicht in meine Lage versetzen!

Muss ich ja auch nicht. Ich hab nur was gegen dieses ständige unreflektierte rumquengeln.

Es bleibt die Frage, warum du (wenn D für dich das wichtigste der Welt ist) den EB-Antrag nicht schon früher gestellt hast. Die Voraussetzungen nach §10 erfüllst du doch nicht erst seit heute?

Titel: Re: Einbürgerung trotz Auslandsstudium?
Beitrag von Pascal 14 am 14.02.2007 um 18:27:48
Dies alles wird mir zu privat hier und sowas muss ich mir nicht von ihnen anhören.
das meine familie das wichtigste ist, verstehen sie wohl nicht.ist nicht immer leicht zwischen den zeilen zu lesen...oberflächliche und allgemeine gesetzte spiegeln mein leben bzw meine situation nicht ganz wieder,daher enstehen auch die ganzen probleme mit den behörden.alles was sie mir hier erählen, bin ich mir auch ohne sie bewusst...doch jetzt suche ich nach alternativen wie ich im ausland studieren und geringfügig arbeiten darf ohne meine deutschen papiere zu verlieren

Titel: Re: Einbürgerung trotz Auslandsstudium?
Beitrag von inge am 14.02.2007 um 18:38:32

Zitat:
ist nicht immer leicht zwischen den zeilen zu lesen

Wohl war. Deswegen ist's ja auch hilfreich, wenn man schreibt was Sache ist.


Zitat:
doch jetzt suche ich nach alternativen wie ich im ausland studieren und geringfügig arbeiten darf ohne meine deutschen papiere zu verlieren

Was du in Österreich darfst (arbeiten zB), ist eine Frage des österreischen Ausländerrechts - hier nicht zu klären.
Deine "Papiere" verlierst du nicht, wenn du einen Antrag nach §51.4 stellst und innerhalb dieser Frist wieder einreist.
EB klappt (in den allermeisten Fällen) nicht, wenn du dich nicht in D aufhältst.

Zufrieden?

Trotzdem nochmal aus Interesse: Warum hast du die EB nicht schon früher beantragt?

Titel: Re: Einbürgerung trotz Auslandsstudium?
Beitrag von Pascal 14 am 14.02.2007 um 18:44:11
Ich schreib doch die ganze zeit was sache ist!!!
Laut meiner deutschen ABH verliere ich meine dt. NE wenn ich ein österr. Visum beantrage,welches anscheinend ich zum arbeiten brauche.Nach 6 monaten erlischt meine NE automatisch.wofür habe ich dann die verlängerte wiedereinreisfrist beantragt!?
Ich hab vor einem Jahr die NE bekommen und danach war ich schon so froh darüber das ich hier bleiben darf, dass ich erstmal abstand von all den papierkram gewinnen wollte.doch in der zwischenzeit bin ich der liebe meines lebens begegnet und möchte in ihrere nähe sein bzw. bin es schon.Studium+privates laufen super, nur möcht ich jetzt noch "normal" leben können.sprich jobben und studieren ohne dabei das gefühl zu haben gesetzte zu verstoßen

Titel: Re: Einbürgerung trotz Auslandsstudium?
Beitrag von inge am 14.02.2007 um 18:53:18

Zitat:
wenn ich ein österr. Visum beantrage,welches anscheinend ich zum arbeiten brauche

Was du in Österreich brauchst, um als Student dort zu arbeiten, kann man dir ggfs hier http://www.auslaender.at/ sagen.
Falls du "Ismar" bist, hast du diese Frage möglicherweise schon gestellt
http://www.auslaender.at/forum/showthread.php?t=2227
Bitte Geduld. Das ÖsiForum ist lange nicht so aktiv (und kompetent vermutlich) wie i4a. Aber hier geht's nunmal mehr um deutsches und ggfs. noch EU-Recht. Zu anderen Ländern können hier nur einzelne User (aus eigener Erfahrung) Infos geben.

Titel: Re: Einbürgerung trotz Auslandsstudium?
Beitrag von Pascal 14 am 14.02.2007 um 18:57:43
ja dieses ösi forum geht leider sehr schleppend voran....das habe ich auch gemerkt,daher habe ich gehofft hier mich zu informieren.aber was meinen "spezialfall" angeht, können mir die "deutschen" in der regel kaum helfen.die behörde in A wissen auch kaum über meinen fall bescheid und stellen mich mit russen(nicht böse gemeint!) etc gleich,obwohl ich fast mein ganzes leben in D verbracht habe...

Titel: Re: Einbürgerung trotz Auslandsstudium?
Beitrag von inge am 14.02.2007 um 19:04:09
Auch in Ösiland wird's eine Beratung für ausländische Studenten geben. Einfach bei der Uni anrufen, bei der du studieren willst und dich durchfragen. Dort kann man dir entweder direkt weiterhelfen, oder dir wohl zumindest die Tel.Nummer einer kompetenten Stelle geben.

Titel: Re: Einbürgerung trotz Auslandsstudium?
Beitrag von maki am 14.02.2007 um 19:05:23

Zitat:
in der zwischenzeit bin ich der liebe meines lebens begegnet

Falls diese Person die deutsche sta. besitzt, wäre die Heirat mit der selbigen ein Ausweg ;)
Zumindest würde die NE nicht erlöschen, der gewöhnliche Aufenthalt in D (wichtig für die Einbürgerung) wäre natürlich unterbrochen, d.h. du müsstest nach rückkehr nach D noch ein paar Jahre warten, bis du dich nach §10 Einbürgern lassen kannst, meistens ist in so einer Konstellation die Einbürgerung nach §9 schneller.

Wie gesagt, wenn dein/e Partner/in die deutsche sta. besitzt. würde durch die Heirat das die eine oder andere Möglichkeit eröffnet werden.

Titel: Re: Einbürgerung trotz Auslandsstudium?
Beitrag von Pascal 14 am 14.02.2007 um 19:08:14
ich war schon im Magistrat dort und mir wurde gesagt,dass ich ein normales studentenvisum beantragen muss.dann hätte ich ggf die chance eine arbeitserlaubnis zu bekommen.doch ich habe gedacht,dass ich mit der verlängerten wiedereinreisefrist zumindest in A bleiben darf und kein klassisches studentenvisum brauche.ich bin ja kein klassischer fall,der nicht all zu oft vorkomt.
heirat wegen den papieren kommt nicht in frage,dafür bin ich nicht der typ:-)

Titel: Re: Einbürgerung trotz Auslandsstudium?
Beitrag von maki am 14.02.2007 um 19:14:32
Ich hoffe du hast meinen Vorschlag nicht als "Heirat wegen Papieren" aufgefasst :)
Wollte nur eine Möglichkeit aufzeigen, falls ihr sowieso heiraten wolltet, wäre der Zeitpunkt jetzt günstig.

Versteh mich nicht falsch, aber ich sehe nicht wieso dein Fall unüblich sein sollte.
Es haben schon Leute ihre AE verloren die hier geboren sind und nie straffällig waren, "einfach nur" weil sie länger als 6 Monate weg waren.

Viel Erfolg,

maki

Titel: Re: Einbürgerung trotz Auslandsstudium?
Beitrag von inge am 14.02.2007 um 19:14:42
Letzlich bist du ein klassischer "Ausländer". Da beißt die Maus keinen Faden ab!

Du hattest die Möglichkeit eine EB zu beantragen, hast aber den Papierkrieg gescheut. Mag zwar verständlich sein, aber das ist nunmal der Grund für den aktuellen Sachstand.

Sieh zu, dass du eine "NE-EU" bekommst, dann darfst du auch ohne extra-AE in Ösiland studieren. Genau solche Fälle sind ja mit der RL 2003/109/EG abgedeckt und gemeint gewesen. Und diese RL bietet nunmal diverse Vorteile, die ein "normaler Russe" nicht hat ...
Ob du mit NE-EU und während des Studiums in Ö arbeiten darfst, kann man dir aber nur dort sagen!

Nachtrag:
Schade eigentlich. Ich seh gerade, dass "Flüchtlinge" (AE nach Kapitel 2 Abschnitt 5 AufenthG) KEINE NE-EU bekommen (RL Art 3. Abs. b/c).
Tja. Dann bleibt da nicht mehr so viel. Für Ösiland wirst du also wohl definitv eine öster.AE brauchen. Die kriegst du oder auch nicht. Das ist dann deren Angelegenheit.
Wobei ich allerdings etwas überrascht bin, dass deine NE dadurch automatisch erlöschen soll.

Titel: Re: Einbürgerung trotz Auslandsstudium?
Beitrag von Pascal 14 am 14.02.2007 um 19:34:10
also bleibt mir im moment nicht viel übrig...ist es überhaupt möglich nach einem jahr "NE als flüchtling" eine deutsche Staatsbürgerschaft zu beantragen?

Titel: Re: Einbürgerung trotz Auslandsstudium?
Beitrag von inge am 14.02.2007 um 19:37:07
Für die EB ist erstmal der rechtmäßige und gewöhnliche Aufenthalt interessant. Ob du NE oder AE hast ist egal.
Wegen der untersch. Voraussetzungen kommt es häufiger vor, dass ein Ausländer zwar Anspruch auf Einbürgerung, aber nicht auf NE hat ... ;)

Titel: Re: Einbürgerung trotz Auslandsstudium?
Beitrag von Pascal 14 am 14.02.2007 um 19:40:19
ich blicke bald überhaupt nicht mehr durch.also ich werde jetzt anfangen zu studieren mit der verlängerten wiedereinreisefrist und gleichzeitig werde ich versuchen die dt staatsbürgerschaft zu erlangen.ob ich bei dem verfahren schwierigkeiten bekomme,weil ich in A bin,weiss ich nicht.

Titel: Re: Einbürgerung trotz Auslandsstudium?
Beitrag von Blaise am 16.02.2007 um 20:08:16
Hallo,


Zitat:
ich blicke bald überhaupt nicht mehr durch.

Na, dafür gibt es ja das Forum und andere Beratungsstellen, die ahnungslosen Studenten und angehenden Akademikern gerne helfen... ;)


Zitat:
also ich werde jetzt anfangen zu studieren mit der verlängerten wiedereinreisefrist

Na, das ist ja schon mal was.


Zitat:
und gleichzeitig werde ich versuchen die dt staatsbürgerschaft zu erlangen.ob ich bei dem verfahren schwierigkeiten bekomme,weil ich in A bin,weiss ich nicht.


Nein, Sie werden keine Schwierigkeiten bekommen. Wenn Sie die Einbürgerung bei der Behörde an Ihrem Heimatort wählen, könnte es sein, dass die Einbürgerung nach § 10 StAG abgelehnt wird, weil Sie keinen gewöhnlichen und rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland haben.

Ob eine Einbürgerung nach § 14 StAG möglich ist, kann Ihnen bestimmt die zuständige Behörde sagen.

Blaise

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