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Einbürgerung trotz Auslandsstudium? (Gelesen: 7.395 mal)
Pascal 14
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14.02.2007 um 13:58:16
 
Person A hat komplette Schulausbildung in Deutschland abgeschlossen und verfügt über eine NE gemäß § 26 Abs. 4 AufenthG. Mit Hilfe der verlängerten Wiedereinreisefrist( §51 Abs.4) studiert Person A jetzt in Österreich. Der rest der Familie lebt und arbeitet in Deutschland! Ist es trotz zwischenzeitlichen Auslandsaufenthalt möglich die deutsche Staatsbürgerschaft zu erlangen?

Vielen Dank!!!
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inge
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Antwort #1 - 14.02.2007 um 14:24:44
 
Einbürgerung:
Während A noch in Österreich ist? Ggfs schwierig
Wenn er wieder hier ist? Ja
Zitat:
§ 12b

(1) Der gewöhnliche Aufenthalt im Inland wird durch Aufenthalte bis zu sechs Monaten im Ausland nicht unterbrochen. Bei längeren Auslandsaufenthalten besteht er fort, wenn der Ausländer innerhalb der von der Ausländerbehörde bestimmten Frist wieder eingereist ist. Gleiches gilt, wenn die Frist lediglich wegen Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht im Herkunftsstaat überschritten wird und der Ausländer innerhalb von drei Monaten nach der Entlassung aus dem Wehr- oder Ersatzdienst wieder einreist.
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Pascal 14
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #2 - 14.02.2007 um 14:32:35
 
Warum schwierig? Laut Gesetzt sollte es doch erlaubt sein im Ausland zu studieren,es wurde ja auch die verlängerte Wiedereinreisefrist beantragt und genehmigt.Mit der Ausländerbehörde wurde abgeklärt, dass sich Person A nach Abschluss des Studiums wieder in Deutschland befinden wird.Wo liegt das Problem?
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ronny
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Antwort #3 - 14.02.2007 um 14:38:31
 
Zitat:
Wo liegt das Problem?


Was Inge schon gesagt hat:

Während des gewöhnlichen Aufenthaltes in Österreich = im Ausland käme eine EB nur auf der Grundlage der §§ 13, 14 StAG in Frage Zwinkernd

Nach der dauerhaften Wiedereinreise könnte dann § 10 und die Regelungen in § 12b StAG Anwendung finden.

Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Pascal 14
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Antwort #4 - 14.02.2007 um 14:42:34
 
Ist es also nicht sinnvoll eine EB zu versuchen? Gibt es keine Möglichkeiten?
Laut § 14

"Ein Ausländer, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, kann unter den sonstigen Voraussetzungen der §§ 8 und 9 eingebürgert werden, wenn Bindungen an Deutschland bestehen, die eine Einbürgerung rechtfertigen"
Die Tatsache,dass die komplette Schulzeit in Deutschland abgeschlossen wurde, die Eltern und in Geschwister in Deutschland leben müssten doch Bindungen sein, die Deutschland als zweite Heimat bezeichnen könnten.

Ein klarer Verstoß liegt doch nicht vor! Könnte es eine Ermessensentscheidung geben, ob der EB-Antrag genehmigt wird?
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« Zuletzt geändert: 14.02.2007 um 14:55:51 von Pascal 14 »  
 
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inge
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Antwort #5 - 14.02.2007 um 14:56:41
 
Die zuständige EBH ist die EBH deines Wohnortes
Du wohnst nicht in D also hast du keine zuständige EBH
Falls du in D noch gemeldet bist, ist das grundsätzlich erstmal ein Verstoß gegen das Melderecht, da dein Lebensmittelpunkt derzeit offensichtlich nicht in D liegt, du hier also nicht "wohnst". Und wer aus einer Wohnung auszieht, muss sich abmelden.

VwV StAG:
Zitat:
Auch im Zeitpunkt der Einbürgerung muss der Ausländer seinen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben.


EB während im Ausland lebend ist im Ermessen möglich. Allerdings müssen starke Gründe vorliegen und das Verfahren wird voraussichtlich so lange dauern, dass du zwischenzeitlich wieder in D währest.
IMHO: Bringt nix und ist kontraproduktiv. Aber: Jeder so wie er will.

BTW: Wie zitiert, bezieht sich die Asunahmeregelung auf §8. Und §8 (Ermessen) hat strengere Voraussetzungen als §10 (Anspruch). Zum Beispiel gesichrter LU.

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« Zuletzt geändert: 14.02.2007 um 15:08:07 von inge »  

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Pascal 14
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Antwort #6 - 14.02.2007 um 15:01:27
 
Der Nebenwohnsitz ist doch in D möglich oder etwa nicht?Vorher wurde im Elternhaus gelebt,welches immer noch existiert!!! Warum sollte man sich komplett abmelden, wenn man hier aufgewachsen ist,wieder zurückkehern will und mindestens 3 Monate im Jahr wieder zu Hause ist?
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inge
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Antwort #7 - 14.02.2007 um 15:12:30
 
Nebenwohnsitz in D geht nur, wenn du auch einen Hauptwohnsitz in D hast.
Warum man sich abmelden soll? -> Weil es so vorgeschrieben ist?

Der Herr (MRRG, aber die Landesmeldegesetze sind da gleich) spricht:
Zitat:
§ 11 Allgemeine Meldepflicht
(1) Wer eine Wohnung bezieht, hat sich bei der Meldebehörde anzumelden.

(2) Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, hat sich bei der Meldebehörde abzumelden.

Also folge dem Wort des Herrn!

(Ein Verstoss ist allerdings lediglich ne OWi. Allerdings wird sich die EBH ggfs für nicht zuständig erklären, da man dort ja weiß, dass du nicht in D wohnst. Antrag EB läuft glaube ich über die dt. Botschaft?)
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Pascal 14
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Antwort #8 - 14.02.2007 um 15:57:33
 
Warum ging bisher ein Nebenwohnsitz in Österreich obwohl ich vorher keinen Hauptwohnsitz in Östererich hatte? Ich hatte keine Probleme im mit dem östereichischen Meldeamt. Warum ist es vorgeschrieben alles in Deutschland aufzugeben,nur weil man im Ausland studieren will!? Das ergibt doch keinen Sinn...
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Ralf
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Antwort #9 - 14.02.2007 um 17:21:31
 
Pascal 14 schrieb am 14.02.2007 um 15:57:33:
Warum ist es vorgeschrieben alles in Deutschland aufzugeben,nur weil man im Ausland studieren will!?


Muss man nicht. Man kann nur nicht einen Nebenwohnsitz alleine in Deutschland
haben. Wenn nur ein Wohnsitz im Inland gemeldet ist, ist dies automatisch
Hauptwohnung. Das deutsche Melderecht kennt den Begriff "Nebenwohnung"
nur in Verbindung mit einer weiteren Hauptwohnung im Inland. In Österreich mag
das anders sein.

Aber darauf kommt es bei der Einbürgerung gar nicht an, sondern auf den tat-
sächlichen Aufenthalt. Und der gewöhnliche Aufenthalt soll ja zweifellos zumin-
dest zeitweise ins Ausland verlagert werden. Damit ist dann auch eine Einbür-
gerung nach den §§ 8 bis 10 StAG ausgeschlossen, zumindest bis zur Rückkehr,
denn diese Rechtsvorschriften setzen zwingend einen bestehenden gewöhnlichen
Aufenthalt im Inland voraus.

§ 14 StAG ermöglicht zwar grundsätzlich eine Einbürgerung aus dem Ausland,
setzt aber "besondere Bindungen an Deutschland" voraus, die eine Einbürgerung
aus dem Ausland rechtfertigen.
Für Einbürgerungen nach § 14 ist ausschließlich das Bundesverwaltungsamt zu-
ständig. Nähere Infos findet man auf dessen Internetseite:

http://www.bundesverwaltungsamt.de/

(Dort "Einbürgerung" als Suchbegriff verwenden)

Zitat:
Die Regelung des § 14 Staatsangehörigkeitsgesetz gilt für Ausländer, die nicht ehemalige Deutsche sind oder von (ehemaligen) Deutschen abstammen.
Eine Einbürgerung bleibt auf den sehr seltenen Ausnahmefall beschränkt, in dem ein öffentliches, staatliches Interesse an der Staatsbürgerschaft ohne den erforderlichen Inlandsaufenthalt besteht. Ein Anspruch auf Einbürgerung besteht nicht.
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Pascal 14
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Antwort #10 - 14.02.2007 um 17:33:41
 
Vielen Dank für die ausführliche Antwort Ralf!

Ich komme mir vor, als ob ich die letzten 14 Jahre überhaupt nicht in Deutschland gelebt habe und so auch behandelt werde. Mit einem Studium im Ausland,verliere ich anscheinend den kompletten Bezug zu Deutschland,es spielt überhaupt keine Rolle, dass meine Eltern und Geschwister hier leben.Ich kann anscheinend nur unter extremsten Bedinungen eingebürgert werden. Ich will nicht in Deutschland 12 Monate auf die Einbürgerung warten und dann in A studieren.Meine verlängerte Wiedereinreisefirst reicht wohl nicht aus um zu zeigen,dass es mir am Herzen liegt wieder in Deutschland nach dem Studium zu leben.Innerhalb der EU werden wohl Studenten nicht beachtet. Da will man keine Zeit im Leben verlieren und dem Staat so wenig wie möglich belasten und das ist nun die Konsequenz.Das kann doch wohl nicht wahr sein....
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Antwort #11 - 14.02.2007 um 17:46:03
 
a) So ist halt das Gesetz. Du kannst dich momentan nicht einbürgern lassen. Später tritt allerdings kein größeres Problem auf. So what? U.U. kannst du dir ja noch eine NE-EU austellen lassen (langfristig aufenthaltsberechtigter Drittstaatler), dann gibt's noch weniger Probleme in Zukunft.

b) AE nach 26.4 -> "Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen". Asyl?
Also die deutschen Gesetze die dir zum Vorteil gereichen sind ok, alle anderen sind Müll, oder was?
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Antwort #12 - 14.02.2007 um 17:53:30
 
Von Müll habe ich nicht gesprochen,woher nehmen Sie sich das Recht über meine Aussagen derart zu urteilen. Ich verlange nicht,dass Sie sich in meine Situation versetzen.Das können Sie auch nicht! Nichtsdestotrotz ärgert es mich,dass ich auf Grund meiner "Abstammung" nicht gleich behandelt werden kann.Alles zieht sich hinaus.Ich musste schon so viele Anträge stellen und es wird wohl auch nie ein Ende nehmen. Und als Student kann ich auch mit Sicherheit keine NE-EU beantragen und somit sind mir praktisch alle Hände gebunden und ich überlasse meine Zukunft den deutschen Behörden:-(
Ich will in A studieren,darf aber dort kein Visum beantragen,weil dadruch meine dt NE nach 6 Monaten automatisch erlischt...Ohne Visum auch keine Arbeitserlaubnis! Einbürgern geht wohl auch nicht. Eine verlängerte Wiedereinreisefrist die ich vor Monaten beantragt habe wurde mir heute genehmigt und ich habe immer noch keine Ahnung was ich alles machen muss um als normaler Student für einige Zeit im Ausland zu leben und geringfügig zu arbeiten.
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Antwort #13 - 14.02.2007 um 18:01:10
 
Zitat:
dass ich auf Grund meiner "Abstammung" nicht gleich behandelt werden kann

Doch. Du wirst genauso wie alle anderen Drittstaatler behandelt.
Du wirst nicht wie ein Deutscher behandelt - weil du keiner bist
Du wirst nicht wie ein EU-Bürger behandelt - weil du keiner bist.
Ansonsten hast du dieselben Vor- und Nachteile wie jeder Drittstaatler, der sich lange Zeit in D aufhält.
Eine Ungleichbehandlung kann es nur bei gleichen Sachverhalten geben. Wenn die Sachverhalte unterschiedlich sind, dann erfolgt eine unterschiedliche Behandlung, aber eben keine Ungleichbehandlung.

Wenn du in Ösiland bist, kannst du ja mal in Ösiland lebende Ausländer befragen, wie die DA behandelt werden. Ich denke mal, da stehst du in D schon recht gut da ...

BTW, hättest du deinen EB Antrag nicht schon früher stellen können? Dann wäre das ja jetzt eh kein Thema mehr und in Österreich wäre deine Rechtsstellung sogar noch besser als die eines Einheimischen.
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Antwort #14 - 14.02.2007 um 18:04:00
 
Wenn ich wüsste wohin die Liebe fällt,dann hätte ich all diese Probleme nicht! Aber wie gesagt, sie können sich nicht in meine Lage versetzen!
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