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Ab 2007, FZF nur noch mit Sprachkenntnisse?   (Gelesen: 24.995 mal)
sam2005
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Ab 2007, FZF nur noch mit Sprachkenntnisse?  
10.01.2007 um 14:45:17
 
Guten Tag,

Würde gern wissen ob es wirklich stimmt, dass ab 2007 der Ehepartner im Ausland, zuerst Deutschkenntnisse vorweisen muss, damit überhaupt der FZF Antrag genehmigt wird?


Gruß
der moe
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DonCamillo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Ab 2007, FZF nur noch mit Sprachkenntnisse?  
Antwort #1 - 10.01.2007 um 14:50:34
 
Hi,

bisher wurde noch nichts gesetzlich fixiert, nur angedacht bzw. diskutiert !  Zwinkernd


DC
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Aguinaldo
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Antwort #2 - 10.01.2007 um 16:29:18
 
Es soll dem Bundesinnenministerium ein Rechtsgutachten des Prof. Dr. Christian Hillgruber vorliegen, wonach der Nachweis einfacher Kenntnisse der deutschen Sprache durch den nachzugswilligen Ehegatten beim Ehegattennachzug von Drittstaatsangehörigen zu Deutschen und zu sich sich in Deutschland rechtmäßig aufhaltenden Drittstaatsangehörigen mit der grundrechtlichen Garantie der Ehe (Art. 6 I GG) grundsätzlich vereinbar sei.

Ich halte dieses Gutachten für höchst fragwürdig (es gibt ja auch andere Gutachten, die zu einem anderen Ergebnis kommen).

Wer sich für diese Frage interessiert, sollte vielleicht mal den Aufsatz des Prof. Dr. Hillgruber in der Zeitschrift für Ausländerrecht (ZAR) 2006, 304 nachlesen (gibt es leider nicht online).
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Mick
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Antwort #3 - 10.01.2007 um 17:20:58
 
Aguinaldo schrieb am 10.01.2007 um 16:29:18:
Ich halte dieses Gutachten für höchst fragwürdig (es gibt ja auch andere Gutachten, die zu einem anderen Ergebnis kommen).


Hi,
hast Du es denn gelesen, oder "nur" weil es andere gibt?
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
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ronny
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Antwort #4 - 10.01.2007 um 17:39:34
 
Zitat:
es gibt ja auch andere Gutachten, die zu einem anderen Ergebnis kommen


Hallo,

wo und von wem ?

Dann kann man sich ein eigenes Bild machen Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Antwort #5 - 10.01.2007 um 17:45:01
 
Zitat:
Ich halte dieses Gutachten für höchst fragwürdig

jedem seine Meinung  Zwinkernd
Prof. Dr. Rudolf Streinz, Lehrstuhl für öffentliches Recht und Europarecht an der Uni München, kam zu dem gleichen Ergebnis.
So allein ist somit Prof. Dr. Christian Hillgruber mit seiner Ansicht gar nicht.
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Was du für richtig hältst, sage klar und ruhig &&und höre auch anderen zu,&&selbst den Einfältigen, auch sie haben ihre Geschichte.&&La-otse
 
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Antwort #6 - 10.01.2007 um 20:50:36
 
Hallo,

interessant zu wissen wäre noch ob dies nur für FzF "angedacht" ist oder auch bereits für das so genannte Hochzeitsvisum.

Meines Wissens gibt es diese Regelung  bei unseren holländischen Nachbarn für ein Hochzeitsvisum bereits seit irgendwann im letzten Jahr.

Grüße
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Aguinaldo
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Antwort #7 - 10.01.2007 um 22:46:16
 
Mick schrieb am 10.01.2007 um 17:20:58:
Hi,
hast Du es denn gelesen, oder "nur" weil es andere gibt?

Hallo Mick,

was bezweckst du mit deiner Frage? Natürlich habe ich den veröffentlichten Beitrag des Prof. Dr. Hillgruber gelesen. Ich weise doch auf einen Beitrag nicht hin, wenn ich ihn nicht gelesen habe. Und ich kann dich beruhigen: Ich habe mir sogar eine Kopie davon gemacht.

Nur kann ich einige juristische Gedankengänge des Prof. Dr. Hillgruber nicht nachvollziehen. Gerne können wir darüber diskutieren (vielleicht hast du diesen Beitrag ja auch schon gelesen).
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Mick
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Antwort #8 - 10.01.2007 um 23:22:05
 
Aguinaldo schrieb am 10.01.2007 um 22:46:16:
Hallo Mick,

was bezweckst du mit deiner Frage? Natürlich habe ich den veröffentlichten Beitrag des Prof. Dr. Hillgruber gelesen. Ich weise doch auf einen Beitrag nicht hin, wenn ich ihn nicht gelesen habe. Und ich kann dich beruhigen: Ich habe mir sogar eine Kopie davon gemacht.


Hi,
ich bezweckte nichts, mir war das nur nicht klar,
nach dem ersten Absatz Deines Postings.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
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Antwort #9 - 11.01.2007 um 00:08:04
 
ronny schrieb am 10.01.2007 um 17:39:34:
Hallo,

wo und von wem ?

Dann kann man sich ein eigenes Bild machen Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd

Beide existierenden Gutachten, die zu einem anderen Ergebnis gelangen sollen, habe ich noch nicht gelesen. Es soll sich dabei:

1) um eine Ausarbeitung des wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages handeln. Gefunden in den Bundestagsprotokollen S. 6059 in einer Anfrage an Staatsministerin Dr. Böhmer:

Zitat:
denn in einer Ausarbeitung des Wissenschaftlichen Dienstes vom 3. April 2006 gibt es eine Schlussfolgerung – ich zitiere –: Gegen den Nachweis von Deutschkenntnissen als generelle Voraussetzung für den Nachzug von ausländischen Ehegatten zu ihrem in Deutschland lebenden ausländischen Ehepartner bestehen erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken. Ich möchte wissen, ob Sie sich diesen Bedenken anschließen oder ob Sie juristisch begründen können, dass der Familiennachzug von dem Stand der Sprachkenntnisse abhängig gemacht werden soll.


http://dip.bundestag.de/btp/16/16062.pdf

2) um ein Gutachten des Prof. Kingeen für die SPD-Fraktion handeln. Wird mehrfach von Prof. Dr. Hillgruber in seinem Beitrag zitiert.

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Antwort #10 - 11.01.2007 um 07:20:31
 
Zitat:
Beide existierenden Gutachten, die zu einem anderen Ergebnis gelangen sollen, habe ich noch nicht gelesen.


Interessant Zwinkernd

Dann halte ich diese Aussage zumindest für ebenso fragwürdig, wie Du das Gutachten  Zwinkernd

Zitat:
Ich halte dieses Gutachten für höchst fragwürdig (es gibt ja auch andere Gutachten, die zu einem anderen Ergebnis kommen). 


Grüße
Ronny Zwinkernd

ronny hat sich entschieden erst mal die gesetzliche Regelung abzuwarten
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Antwort #11 - 11.01.2007 um 07:53:37
 
ronny schrieb am 11.01.2007 um 07:20:31:
* ronny hat sich entschieden erst mal die gesetzliche Regelung abzuwarten


Vielleicht lassen sich aber unsere Volksvertreter von der Meinung der zukünftig von einer Neuregelung Betroffenen doch etwas beeindrucken. Für diese Betroffenen wäre es doch einfacher, gesetzliche Neuregelungen abzumildern oder zu verhindern, als später aufgrund dieser Neuregelungen den Klageweg beschreiten zu müssen.

Ich bin daher der Auffassung, daß man diese Sache jetzt schon diskutieren sollte.

In bezug auf deinen Einwand mit der von mir in den Raum geworfenen Fragwürdigkeit des Gutachtens von Prof. Dr. Hillgruber: Falls es zu Neuregelungen kommt, wird wahrscheinlich irgendwann das Bundesverfassungsgericht in dieser Sache entscheiden. Darüber können aber Jahre ins Land gehen. Natürlich entscheidet das Bundesverfassungsgericht nicht über das Gutachten. Wir wissen dann aber letztendlich, ob diese Rechtsmeinung des Prof. Dr. Hillgruber fragwürdig ist oder der Meinung unserer obersten Verfassungsrichter entspricht.
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Antwort #12 - 11.01.2007 um 09:38:54
 
Blöderweise kann man dieses ominöse Gutachten anscheinend nirgendwo kostenlos im INet einsehen. Wurde das nicht von (auch meinen) Steuergeldern bezahlt?
Anyway.

Eine alte Stellungnahme (zum ZuwandG 2002) von CH findet man hier:
http://www.jura.uni-bonn.de/institute/oerecht/hillgruber/Material/StellungnahmeZ...
Datum 16.2.2002 (wichtig!), auf Seite 19 findet man:
Zitat:
Mit der Erstreckung des Geltungs- und Anwendungsbereichs der Regelungen des Familiennachzugs auf gleichgeschlechtliche Lebenspartner (§ 27 Abs. 2 AufenthG-E) setzt die rotgrüne Koalition ihre Politik der weitgehenden Gleichstellung gleichgeschlechtlicher Paare mit Ehepaaren i.S.d. Art. 6 Abs. 1 GG fort. Dies ist zwar konsequent, allerdings konsequent verfassungswidrig, weil es das Differenzierungs- und „Abstands“-Gebot des Art. 6 Abs. 1 GG verletzt: Zwischen den von Verfassungs wegen privilegierten Instituten von Ehe und Familie und anderen „Lebensgemeinschaften“ müssen vielmehr rechtliche Unterschiede solchen Ausmaßes und solchen Gewichts bestehen, dass erkennbar bleibt, welch fundamentales Interesse der Staat an Eheschließung und Familiengründung hat, also daran, dass diese grundrechtlichen Freiheitsangebote angenommen und entsprechende Bindungen eingegangen werden

Dummerweise entschied das BVerfG am 17.7.2002 (!)
http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/ls20020717_1bvf000101.html...
entgegen von CHs Meinung und stellte stattdessen den Leitsatz auf:
Zitat:
Die Einführung des Rechtsinstituts der eingetragenen Lebenspartnerschaft für gleichgeschlechtliche Paare verletzt Art. 6 Abs. 1 GG nicht. Der besondere Schutz der Ehe in Art. 6 Abs. 1 GG hindert den Gesetzgeber nicht, für die gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft Rechte und Pflichten vorzusehen, die denen der Ehe gleich oder nahe kommen. Dem Institut der Ehe drohen keine Einbußen durch ein Institut, das sich an Personen wendet, die miteinander keine Ehe eingehen können.

Letztlich ist es nämlich Wurst, ob Herr Hillgruber oder jemand anders etwas für nicht verfassungskonform halten. Solange die Aussage nicht von 8 Damen und Herren im roten Mantel kommt, ist es nur eine Meinung ...
Wobei Herr Hillgruber wohl irgendwie verkannt hat, dass eine "Ehe" zwischen gleichgeschleichtlichen Partnern eh' unmöglich ist und damit ja schon per se eine maximal mögliche Trennung erreicht ist.

BTW, Querverweise zu diesem Gutachten sprechen regelmäßgi von "Familiennachzug zu Ausländern". Ohne Einsicht in das Original kann ich persönlich gar nicht mal sagen, ob es jetzt wirklich auch um den Nachzug zu Deutschen geht und wenn ja, mit welcher Begründung.

OTOH: Bis das Gesetz schließlich mal geändert wird, wird vermutlich noch viel Wasser die Spree runterlaufen.
Einzige Chance: Wenn Angela wg der EU-Ratspräsidentsschaft auf die Tube drückt, damit wenigstens endlich die EU-Richtlinien umgesetzt werden. Dabei kann's dann natürlich passieren, dass man umstrittene (SPD vs CDU) Regelungen evtl. erstmal außen vor läßt und dann auf die nächste Wahl hofft ...

http://dip.bundestag.de/btd/16/039/1603968.pdf
Zitat:
Prof. Dr. Hillgruber erstellte ein Rechtsgutachten zur Verfassungsmäßigkeit
der in Artikel 1 Nr. 17) sowie Nr. 10 Buchstabe a) des Entwurfs eines Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union enthaltenen Regelungen zum Ehegattennachzug von Ausländern (auszugsweise veröffentlicht in der Zeitung für Ausländerrecht, 2006, S. 304-317; Gutachten wurde am 15. Mai 2006 im BMI der Öffentlichkeit
vorgestellt).

Ist nämlich auch verwirrend, da 1.17 sich auf §28 bezieht und 10.a) gar nicht existiert und wenn, dann wäre es die (neue) AE für Forschungszwecke.
Oder hatte Herr Hillgruber einen anderen Entwurf als den vom 3.1.05 ?
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Mick
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Antwort #13 - 11.01.2007 um 10:12:24
 
inge schrieb am 11.01.2007 um 09:38:54:
Letztlich ist es nämlich Wurst, ob Herr Hillgruber oder jemand anders etwas für nicht verfassungskonform halten.


Hoi,
wenn aber das Gesetz letztlich aufgrund eines Gutachtens
geändert wird, ist es nicht so ganz Wurst. Ich erinnere daran,
wie lange es dauerte, bis die Verfassungswidrigkeit des § 33
AufenthG festgestellt wurde. Das Verfahren begann vor vielen
Jahren zu Zeiten des AuslG.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
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Antwort #14 - 11.01.2007 um 10:18:33
 
Balitraveller schrieb am 10.01.2007 um 20:50:36:
Meines Wissens gibt es diese Regelung  bei unseren holländischen Nachbarn für ein Hochzeitsvisum bereits seit irgendwann im letzten Jahr.

Grüße  



Kann ich bestätigen ...
Vor kurzem hat ein bekannter geheiratet.
Für sein heirats visum müsste er seine hol. sprach kenntnise bei der hol. botschaft nachweisen. ( test )
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Antwort #15 - 11.01.2007 um 10:44:59
 
inge schrieb am 11.01.2007 um 09:38:54:
BTW, Querverweise zu diesem Gutachten sprechen regelmäßgi von "Familiennachzug zu Ausländern". Ohne Einsicht in das Original kann ich persönlich gar nicht mal sagen, ob es jetzt wirklich auch um den Nachzug zu Deutschen geht und wenn ja, mit welcher Begründung.

Ja, auch bei dem Nachzug zu Deutschen hält er den Nachweis von einfachen Deutschkenntnissen für verfassungskonform.

Die Zeitschrift für Ausländerrecht (ZAR) liegt doch eigentlich in jeder größeren Stadtbibliothek aus. Außerdem kann man sie noch in den rechtswissenschaftlichen Seminaren der Unis und in den Büchereien der Verwaltungsgerichte kostenlos einsehen. Es lohnt sich jedenfalls, diesen Beitrag mal durchzulesen. Beispielsweise wenn Hillgruber sagt, daß die Teilnahme an Deutschkursen in vom bisherigen Wohnort weiter entfernten Regionen des Heimatlandes, insbesondere in der Hauptstadt des betreffenden Landes, keine unzumutbare Belastung sei.

Hillgruber sollte insoweit vielleicht mal auf die Philippinen reisen und danach darüber berichten, ob die Anreise von einer weit entfernten Insel in die Hauptstadt Manila keine unzumutbare Belastung ist. Besonders vor dem Hintergrund der bei den Drittstaatsangehörigen möglicherweise mangelnden finanziellen Mittel.
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Antwort #16 - 15.01.2007 um 10:36:25
 
Aguinaldo schrieb am 11.01.2007 um 10:44:59:
Teilnahme an Deutschkursen in vom bisherigen Wohnort weiter entfernten Regionen des Heimatlandes, insbesondere in der Hauptstadt des betreffenden Landes, keine unzumutbare Belastung sei.
Also langsam kommt hier (in D) Smiley mein Rechtsempfinden ganz schön ins schleudern. Will mir der Gesetzgeber denn allen ernstes Vorschreiben, in welcher Sprache ich mit meinem Ehepartner reden muß ?

Also dazu fällt mir echt nix mehr ein ! Ich weiß schon auf wehn da geschossen werden sollte, aber um die zu treffen, sollte man eine Pistole benutzen und nicht eine Panzerhaubitze. Als ich meine Frau kennengelernt habe (beim Tauchen in Egypt) konnte die kein Wort deutsch, und englisch. Wir haben uns in einem mix aus russisch (ich spreche ein ganz klein wenig)  und bitte nicht lachen, auf Latein unterhalten. Hinterher sind dann immer mehr deutsche Vokabeln dazu gekommen.

Und ich habe sie besser verstanden, als einige Exemplare der Gattung Deutsche, die man manchmal in Talkshows bewundern kann.

Aber wo kann man am besten eine fremde Sprache erlernen ? Warscheinlich in einem Land wo diese gesprochen wird. Am besten noch ohne Kontakt zu eigenen Muttersprache.  Und nicht im Heimatland, wo in der Gruppe sowieso alle, meine Sprache sprechen, dabei kommt wenig herum.

Was rege ich mich eigentlich darüber auf, ich habe ja nichts mehr damit zu tun.
Ich hoffe nur das die Richter in Karlsruhe, dem Spuck schnell ein ende machen, sollte es zu der änderung kommen.


Michael






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Antwort #17 - 15.01.2007 um 11:04:05
 
Mikael321 schrieb am 15.01.2007 um 10:36:25:
Also langsam kommt hier (in D) Smiley mein Rechtsempfinden ganz schön ins schleudern. Will mir der Gesetzgeber denn allen ernstes Vorschreiben, in welcher Sprache ich mit meinem Ehepartner reden muß ?
...
Aber wo kann man am besten eine fremde Sprache erlernen ? Warscheinlich in einem Land wo diese gesprochen wird. Am besten noch ohne Kontakt zu eigenen Muttersprache.  Und nicht im Heimatland, wo in der Gruppe sowieso alle, meine Sprache sprechen, dabei kommt wenig herum.

Michael


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Antwort #18 - 15.01.2007 um 12:05:27
 
Mikael321 schrieb am 15.01.2007 um 10:36:25:
Was rege ich mich eigentlich darüber auf, ich habe ja nichts mehr damit zu tun.
Ich hoffe nur das die Richter in Karlsruhe, dem Spuck schnell ein ende machen, sollte es zu der änderung kommen.

Ich müßte mich ja eigentlich auch nicht über sowas aufregen (bin ja schon 15 Jahre verheiratet und meine Frau hat schon seit 1996 die deutsche Staatsangehörigkeit).

Nur leider reagieren die zukünftigen Umsetzer und die zukünftigen Betroffenen einer Gesetzesänderung nicht. Die Verwaltungen werden eine Gesetzesänderung penibel anwenden. Und wenn dann ein Hochzeitsvisum oder ein FZV-Visum aufgrund mangelnder einfacher Deutschkenntnisse verweigert wird, wird das Geschrei der Betroffenen (auch hier im Forum) groß sein. Dann sollten wir aber auch mal die Betroffenen fragen, warum sie nicht vorher schon mal protestiert haben. Der Einwand "man sollte erst mal die konkrete Gesetzesänderung abwarten", heißt für mich, daß man den Kopf in den Sand steckt.

Und die Hoffnung auf Karlsruhe? Es hat beispielsweise sehr lange gedauert, bis § 33 AufenthG vom BVerfG für verfassungswidrig erklärt wurde. Und eine zukünftige Gesetzesänderung würde erst mal von den Verwaltungen angewendet werden, bis sich jemand aufraffen würde, dagegen zu klagen.
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Antwort #19 - 15.01.2007 um 12:15:42
 
Eheschliessungsvisum ist eh' was anderes, da gelten ja auch jetzt schon verschärfte Bedingungen und einen Anspruch gibt's hatl nicht.

Abgesehen davon gehe ich davon aus, dass die Grünen wegen eines solches Passus sowieso sofort zum BVerfG gehen werden. Ist ja inzwischen leider üblich dass neue Gesetze erstmal ohne eigenes Nachdenken verabschiedet werden und man stattdessem dem BVerfg (oder vorab dem BuPrä) die Prüfung auf Verfassungskonformität überlässt.
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Antwort #20 - 15.01.2007 um 13:09:22
 
Mikael321 schrieb am 15.01.2007 um 10:36:25:
Also langsam kommt hier (in D) Smiley mein Rechtsempfinden ganz schön ins schleudern. Will mir der Gesetzgeber denn allen ernstes Vorschreiben, in welcher Sprache ich mit meinem Ehepartner reden muß ?



Hi,

das sicher nicht (läßt sich eh nicht kontrollieren) !
Ich denke, der Gesetzgeber will Kosten sparen und die Deutschkenntnisse bereits vor Einreise nachgewiesen wissen, damit eine schnelle Integration
in hiesige Verhältnisse und eine gute Chance auf dem Arbeitsmarkt besteht.
Z.Zt. wird dies kostspielig durch die Integrationskurse bewerkstelligt.

BTW viel andere Länder prüfen die Sprachkenntnisse vor Einwanderung auch.


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Antwort #21 - 15.01.2007 um 13:16:43
 
Es gibt Länder, in denen sind die Einwanderungszahlen kontingentiert. Da gibt es keinen Anspruch auf Familienzusammenführung. Auch diese Länder haben ein gewisses Anrecht, seinen Zuzug zu regeln, Wie auch imer.

Keiner will vortschreiben, in welcher Sprache du dich mit deinem Ehepartner unterhältst. Aber man kann vorcshreiben, unter welchen Bedingungen ein Zuzug zugelassen wird, um Integration zu beschleunigen, Arbeitslosigkeit zu verhindern und das Entstehen von "Parallelgesellschaften" auszuschließen. Hier hat jeder Staat ein Eingriffsrecht, wenn nicht sogar -pflicht.

Proll
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Antwort #22 - 15.01.2007 um 13:29:58
 
Zitat:
BTW viel andere Länder prüfen die Sprachkenntnisse vor Einwanderung auch

Andere Länder fordern auch gesichterten LU etc.
Andere Länder haben aber nicht unser Grundgesetz ...

Klar scheint zu sein: Eine ABSOLUTE Forderung nach Deutschkenntnissen dürfte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verfassungswidrig sein. Die meisten Urteile, die sich mit ... Jehova Zwinkernd beschäftigen, stellen klar heraus, dass zwar kein absoluter Schutz durch 6 GG gegeben ist, dass der aber immer hinreichend zu würdigen ist (deswegen auch so viele Urteile pro 6 GG, weil die betroffenenen Behörden häufig nach "Schema f" antworten).

IMHO kann also so eine Forderung nur mit einer Ergänzung a'la "von dem Erforderniss KANN in Einzelfällen abgesehen werden, wenn ..."
(nächster Deutschkurs 500 km weit weg etc)

Was würde das heißen?
Für die Betroffenen: Unsicherheit + Aufwand
Für die Behörden: Aufwand + Unsicherheit
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Antwort #23 - 15.01.2007 um 14:26:48
 
inge schrieb am 15.01.2007 um 13:29:58:
IMHO kann also so eine Forderung nur mit einer Ergänzung a'la "von dem Erforderniss KANN in Einzelfällen abgesehen werden, wenn ..."
(nächster Deutschkurs 500 km weit weg etc)

Wobei ja auch noch ein Unterschied zwichen ausländisch/ausländischen Ehen und deutsch/ausländischen Ehen gemacht werden müßte. Ich habe mir mal die Mühe gemacht, die wichtigsten Passagen eines Grundsatzurteiles des Bundesverfassungsgerichtes zu Art. 6 I GG herauszuschreiben (zu finden in BVerfGE 60, 126):

Zitat:
Die weitreichenden aufenthaltsrechtlichen Vergünstigungen, die auf Grund des Art. 6 Abs. 1 GG einem Ausländer mit deutschem Ehepartner erwachsen, dienen vornehmlich dem Schutz des deutschen Staatsangehörigen. Ihm kann es grundsätzlich nicht verwehrt werden, die Ehe in seinem Heimatstaat zu führen.


Insoweit vielleicht auch noch R. Gröschner in H. Dreier, GG-Kommentar, Bd. 1, 2. Aufl. 2004, Art. 6 RN. 94

Zitat:
Generell genießen Ehen oder Familien mit deutschen Partnern oder Angehörigen wegen deren uneingeschränkter Aufenthaltsrechte stärkeren Schutz als Ehe- oder Familienbeziehungen ohne Deutschenbeteiligung. Die Entscheidung eines deutschen Staatsangehörigen, mit ausländischem Ehegatten im Bundesgebiet leben zu wollen, hat nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts daher Vorrang vor einwanderungspolitischen Erwägungen
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Antwort #24 - 15.01.2007 um 15:20:49
 
BTW: steht in diesem Zusammenhang eigentlich auch 16.5 zur Disposition?

Paradoxe Situation: Wer das Recht hat nach D zu kommen, darf nicht kommen wenn er kein deutsch kann. Wer kein Anrecht hat, dürfte trotzdem kommen, UM deutsch zu lernen.
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Antwort #25 - 15.01.2007 um 15:38:41
 
Denke das sich diese Änderung, wenn sie denn kommen sollte, nur auf Ausländische Ehen auswiiken würde.
Gerade bei denen scheint doch das Erlernen der Sprache im Vorfeld wichtig zu sein.
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Antwort #26 - 15.01.2007 um 15:56:48
 
Zitat:
Z.Zt. wird dies kostspielig durch die Integrationskurse bewerkstelligt.


Auch so ein  Blödsinn. Wäre ja auch so einfach gewesen das vernünftig zu ändern. Ausländer (beide) müßen halt nach sagen wir mal 2 Jahren einen Test machen. Wird der nicht bestanden, noch mal eine chance 6 Monate später. AE befristet auf 3 Jahre, wird ohne Test nicht mehr verlängert. Keine Ausnahmen, keine Schlupflöcher. Jeder muß unterschreiben das er damit einverstanden ist. Keine lange diskussionen. Kein Test und thüüüüüüs.

Deutschen Ehen kann man nichts vorschreiben §6 GG. Aber man kann sagen, ohne Test keine NE oder Einbürgerung. NIEMALS. Ende der Diskussion !

Einen Test für 2 mal im Jahr ausarbeiten, Bundeseinheitlich, kann auch nicht so schwer sein. Fester Termin wie Abi !

Und jedem bleibt überlassen, wie er zu vernünftigen D. Kentnissen kommt. Außerdem geringer Aufwand und kostenefektiv.

So einfach wäre es gewesen. Aber meine harte Einstellung im oberen Teil, bekommst du politisch nicht durch. Leider. Da macht man lieber so einen Witz, wie Integrationskurs.  Ärgerlich

Ich habe einen Fall, wo die Frau eines Freundes, den  B3 Deutsch Kurs schon hinter sich hat. ABH hat trotzdem darauf bestanden, das sie jetzt einen Integrationskurs macht. Die langweilt sich natürlich zu tode. Und intergiert ist sie schon völlig. Zumindest in eine Deutsche Familie. Und die Kosten für so einen Müll, trägt mal wieder der Steuerzahler.  Ärgerlich





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Antwort #27 - 15.01.2007 um 16:46:00
 
Mikael321 schrieb am 15.01.2007 um 15:56:48:
Auch so ein  Blödsinn. Wäre ja auch so einfach gewesen das vernünftig zu ändern. Ausländer (beide) müßen halt nach sagen wir mal 2 Jahren einen Test machen. Wird der nicht bestanden, noch mal eine chance 6 Monate später. AE befristet auf 3 Jahre, wird ohne Test nicht mehr verlängert. Keine Ausnahmen, keine Schlupflöcher. Jeder muß unterschreiben das er damit einverstanden ist. Keine lange diskussionen. Kein Test und thüüüüüüs.

Deutschen Ehen kann man nichts vorschreiben §6 GG. Aber man kann sagen, ohne Test keine NE oder Einbürgerung. NIEMALS. Ende der Diskussion !

Einen Test für 2 mal im Jahr ausarbeiten, Bundeseinheitlich, kann auch nicht so schwer sein. Fester Termin wie Abi !

Und jedem bleibt überlassen, wie er zu vernünftigen D. Kentnissen kommt. Außerdem geringer Aufwand und kostenefektiv.




jepp,

sehr gute Idee, dennoch nicht realisierbar, da zu viele Widerstände !  Zwinkernd


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Antwort #28 - 10.02.2007 um 02:19:35
 
Zitat:
Ich habe einen Fall, wo die Frau eines Freundes, den  B3 Deutsch Kurs schon hinter sich hat. ABH hat trotzdem darauf bestanden, das sie jetzt einen Integrationskurs macht.

Integrationskursverordnung-IntV, §4: ....Ausländer nachSatz 1 Nr. 1, die über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen, sind nur zur Teilnahme am Orientierungskurs und am Abschlusstest berechtigt....

Wenn sie dabei noch einen Hochschul- oder Fachhochschulabschluss oder eine entsprechende Qualifikation besitzt, dann dürfte nicht die ABH sie überhaupt zum Kurs verflichten.
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Antwort #29 - 10.02.2007 um 10:45:11
 
Arkha schrieb am 10.02.2007 um 02:19:35:
Integrationskursverordnung-IntV, §4: ....Ausländer nachSatz 1 Nr. 1, die über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen, sind nur zur Teilnahme am Orientierungskurs und am Abschlusstest berechtigt.Wenn sie dabei noch einen Hochschul- oder Fachhochschulabschluss oder eine entsprechende Qualifikation besitzt, dann dürfte nicht die ABH sie überhaupt zum Kurs verflichten.


Sag das mal seiner ABH !

Sie haben doch nur zwei möglichkeiten.

1) Zu klagen : Macht bei der ABH einen schlechten Eindruck, und wenn man mal wieder was von ABH will, gibt es vielleicht Probleme. Außerdem sind die Kosten erst mal vorzustrecken.

2) Umziehen. Ist aber nicht so leicht, da Haus vorhanden ist. Bei Umzug zurück, kommt dann mit Sicherheit, die gleiche Forderung wieder. Außerdem wieder ein schlechter Eindruck.

Da mein Bekannter ein Harmonie Mensch ist, schickt er seine Frau halt zum Kurs, die dann in der letzten Bank, ein gutes Buch liest, und gut ist. So ist seine Einstellung. Außerdem ist sie auch jetzt fertig mit dem Ding, und bastelt gerade an ihrer DSH prüfung, da sie als Leherin arbeiten möchte. Da muß sie noch 2-4 Semester hier studieren. Obwohl sie schon fast 10 Jahre als solche gearbeitet hat.


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Antwort #30 - 10.02.2007 um 15:41:51
 
Hätte ich an Stelle deines Freundes (richtiger wäre zu sagen, seiner Frau, weil nicht er, sondern sie an dem Kurs teilnimmt) genau so gemacht (abgesehen davon, dass meine Freundin sich niergendwo schicken läßt).

Es ist zwar u.U. langweilig, aber eine Teilnahme an so einem Kurs hat noch niemandem geschadet. War halt Steuergelderverschwändung vom ABH...
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Antwort #31 - 10.02.2007 um 16:16:23
 
Arkha schrieb am 10.02.2007 um 15:41:51:
Es ist zwar u.U. langweilig, aber eine Teilnahme an so einem Kurs hat noch niemandem geschadet. War halt Steuergelderverschwändung vom ABH...


Aha !?

Die ABH wendet lediglich geltendes Recht an !  Ärgerlich
Verschwendung von Steuergeldern findet sicher woanders statt !

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Antwort #32 - 11.02.2007 um 17:31:28
 
Zitat:
Die ABH wendet lediglich geltendes Recht an !  Ärgerlich

Könntest Du mir bitte eine Vorschrift nennen, die ABH berechtigt, die Kosten für ein Integrationskurs (mit Ausnahme von Orientierungskurs und Abschlusstest) für eine Person, die bereits eine B3-Prüfung in Deutschland abglegt hat, zu übernehmen?
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Antwort #33 - 11.02.2007 um 19:00:20
 
Arkha schrieb am 11.02.2007 um 17:31:28:
Könntest Du mir bitte eine Vorschrift nennen, die ABH berechtigt, die Kosten für ein Integrationskurs (mit Ausnahme von Orientierungskurs und Abschlusstest) für eine Person, die bereits eine B3-Prüfung in Deutschland abglegt hat, zu übernehmen?


Die ABH übernimmt keine Kosten, sondern verpflichet oder stellt den Anspruch für eine IntKurs fest. Die Kosten werden durch das BAMF geregelt.

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Antwort #34 - 11.02.2007 um 19:07:30
 
Sorry, mit den Kostenübernahme durch ABH war nur eine Abkürzung. natürlich werden die Kosten durch BAMF übernommen.

Also, könntest Du mir bitte eine Vorschrift nennen, die ABH berechtigt, eine Person, die eine B3-Prüfung in Deutschland abgelegt hat für eine Integrationskurs (mit Ausnahme von Orientierungskurs und Abschlusstest) zu verfpfichten, so dass BAMF anschliessend die Kosten dafür übernimmt?
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Antwort #35 - 11.02.2007 um 23:52:29
 
Arkha schrieb am 10.02.2007 um 15:41:51:
Hätte ich an Stelle deines Freundes (richtiger wäre zu sagen, seiner Frau, weil nicht er, sondern sie an dem Kurs teilnimmt) genau so gemacht (abgesehen davon, dass meine Freundin sich niergendwo schicken läßt). Es ist zwar u.U. langweilig, aber eine Teilnahme an so einem Kurs hat noch niemandem geschadet. War halt Steuergelderverschwändung vom ABH...
Es wird leider wenig kaufmännisch gedacht. Da die Töpfe aber immer kleiner werden, wird das in ein paar Jahren auch anders aussehen. In einigen Gemeinden, klappt es sogar heute schon.

Ich habe es damals ganz anders gemacht. Meine Frau hat bei einem Germanistik Professor ein Gutachten erstellen lassen. Der hat ihr C1-C2 mit muttersprachlicher Kompetenz , auch im Akademischen Bereich bescheinigt.

Das hat der Uni gereicht ( Keine DSH Prüfung nötig) und auch später der ABH und bei der Einbürgerung . Das Gutachten war auch noch 80 EU billiger, als diese DSH Prüfung.  Zwinkernd

Ich denke halt immer kaufmännisch, und wer zweifelt in D. , schon das Gutachten eines Professors an ?  Laut lachend Nicht mal ein Richter !

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Antwort #36 - 13.02.2007 um 19:24:15
 
Um zum eigentlichen Thema dieses threads zurückzukommen:

Der Regensburger Prof. Dr. Thorsten Kingreen kritisiert in einem Aufsatz in ZAR 2007, 13 die Auffassungen von Hillgruber. Kingreen sieht den Gesetzentwurf als verfassungswidrig an wegen Verstoßes gegen Art. 6 GG und Art. 3 GG. Zur Rekapitulation, was entworfen wurde:

Zitat:
Erstens soll das Mindestalter für den Ehegattennachzug auf in der Regel 21 Jahre festgelegt werden, um junge Ausländer vor Zwangsehen zu schützen und ihre Integration zu fördern (§ 28 I Nr. 3, § 30 I Nr. 1 a Entw-AufenthG)

Zweitens soll der Ehegattennachzug davon abhängig gemacht werden, dass sich der Nachziehende, im Sinne einer Integrationsvorleistung, auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann (§ 30 I Nr. 2 Entw-AufenthG)


Dazu sagt Kinnich, dass dem Ehegatten eines Deutschen grundsätzlich eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen sei (§ 28 I Nr. 1 AufenthG), wenn sie der Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft diene. Weitere Voraussetzungen für die Aufenthaltserlaubnis bestünden bislang nicht. Der Gesetzentwurf des Innenministeriums sehe aber nunmehr in § 28 I 3 Entw-AufenthG einen Verweis auf den neuen § 30 I Nr. 1 und 2 Entw-AufenthG vor der bewirken würde, dass auch der Nachzug zu Deutschen an die Voraussetzungen der grundsätzlichen Vollendung des 21. Lebensjahres und des Nachweises von einfachen Sprachkenntnissen gekoppelt werde.

Der Auffassung von Hillgruber, dass die Betroffenen ja auch bis zum Erlernen der einfachen deutschen Sprachkenntnisse zusammen im Ausland leben könnten, weil die Betroffenen ja in der Regel nicht deutschstämmig seien (Hillgruber meint die eingebürgerten Türken) und ihnen daher das Leben im Herkunftsland nicht schlechthin unzumutbar sei, widerspricht Kingreen energisch. Laut Kingreen sei der deutschen Staatsangehörigkeit jede Differenzierung nach Herkunft fremd, es gäbe Deutsche und Nicht-Deutsche, tertium non datur.

Schließlich verstößt der Gesetzentwurf nach der Auffassung von Kingreen auch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG. Der Gesetzentwurf behandele nämlich den Nachzug zu Deutschen anders als den Nachzug zu Unionsbürgern (Beispiel: in Deutschland lebender Franzose will seine philippinische Frau nach Deutschland nachziehen lassen). Familienangehörige von Unionsbürgern erhielten nämlich eine Aufenthaltserlaubnis allein aufgrund ihres Status als Familienangehörige (§§ 2 II Nr. 1 bis 4, 3 FreizügigkeitsG/EU). Weder müssten diese Eheleute das 21. Lebensjahr vollendet haben noch müsse der nachzugswillige Ehegatte vor der Einreise das Vorhandensein einfacher Sprachkenntnisse nachweisen. Die Zweigleisigkeit des ausländerrechtlichen Aufenthaltsrechts bewirke also eine sog. Inländerdiskriminierung. Eine Inländerdiskriminierung sei aber schon europarechtlich nicht zweifelsfrei zulässig. Jedenfalls liege aber ein Verstoß gegen Art. 3 I GG vor.
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Antwort #37 - 14.02.2007 um 00:38:38
 
Aguinaldo schrieb am 13.02.2007 um 19:24:15:
Die Zweigleisigkeit des ausländerrechtlichen Aufenthaltsrechts bewirke also eine sog. Inländerdiskriminierung. Eine Inländerdiskriminierung sei aber schon europarechtlich nicht zweifelsfrei zulässig. Jedenfalls liege aber ein Verstoß gegen Art. 3 I GG vor.


Die liegt doch bereits jetzt vor. Ein Belgier kann zb. seine nicht EU Familie nach Belgien holen, wenn der Unterhalt gesichert ist. ( Mama,Papa, Oma, Opa u.s.w)
Wenn der jetzt nach D. umzieht, können diese mitziehen, und die ABH muß AE austellen. Als Deutscher ist das sehr schwer möglich, bis unmöglich.

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Antwort #38 - 14.02.2007 um 01:06:40
 
Altes Thema immer wieder neu: Inländerdiskriminierung.

Ich schreib hier als "Mensch" fons meine gaaanz persönliche Meinung 
nicht als Admin von i4a!!! (kommt sehr selten vor - man möge es mir
nachsehen)

Ich -jetzt ganz persönlich- finde sowas absolut verrückt, dass
Bürger anderer EU-Staaten in D. mehr Rechte haben in D. als
wir Deutsche. Die (manchmal ?? verrückten Juristen) erklären
dann gerne, dass das keine Ungleichbehandlung wäre, da wir
Deutsche dann ja in den anderen EU-Staaten dort die gleichen
Rechte hätten. Klasse Argu  :kotz

Kotzt mich seit Jahren an so nen Schrott...

Sry - bin auch nur ein Mensch  unentschlossen
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Antwort #39 - 14.02.2007 um 07:20:34
 
Zitat:
Der Regensburger Prof. Dr. Thorsten Kingreen


hat ja mit dem Erkennen der "Inländerdiskriminierung" eine weltbewegende (aber nicht neue) Erkenntnis gewonnen.

Zitat:
Die Zweigleisigkeit des ausländerrechtlichen Aufenthaltsrechts bewirke also eine sog. Inländerdiskriminierung. Eine Inländerdiskriminierung sei aber schon europarechtlich nicht zweifelsfrei zulässig.


Die gibbet nicht nur im Ausländerrecht,sondern in etlichen weiteren Rechtsgebieten (Gewerberecht, Handwerksrecht etc.pp.)und ist ebenso juristisch abgekaspert wie für zulässig erklärt.

Wobei ich Fonsis persönliche Meinung dazu durchaus teile.  Zwinkernd

[OTmodon]Wesentlich gravierender als der Inländerdiskriminierungs-Pillepalle ist für mich allerdings die immer größer werdende Schere zwischen Globalisierung der Produktion und Regionalisierung der Sozialstandards, oder die zwischen Privatisierung der Gewinne und Sozialisierung der Risiken und Verluste.[/OTmodoff]





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« Zuletzt geändert: 14.02.2007 um 09:54:30 von ronny »  

...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
ronbonchauvi58  
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Antwort #40 - 14.02.2007 um 10:09:11
 
fons schrieb am 14.02.2007 um 01:06:40:
Ich -jetzt ganz persönlich- finde sowas absolut verrückt, dass
Bürger anderer EU-Staaten in D. mehr Rechte haben in D. als
wir Deutsche.
UNTERSCHREIB !!

Allerdings kann man das auch für sich einsetzen. In vielen Dingen. zb. Handwerksrecht. Damit kann man eine menge Aushebeln, wenn man sich ein wenig schlau macht.

Wir hatten zb. das Problem der Einbürgerung. Da meine Frau Ärztin ist, brauchte sie einen EU Pass um die Approbation zu bekommen. Und dann kommt ja in D. das Problem mit der Ausbürgerung dazu. Uns hat ihre Botschaft hat schon am anfang gesagt : "Wir werden das verzögern, so gut wie wir können, weil wir wissen das du den Deutschen Ausweis brauchst".

Also haben ich mich schlau gemacht, und in Frankreich zb. ist es so, das die Einbürgerung, wenn man mit einem Franzosen verheiratet ist, oder mit einem EU Bürger der in Frankreich lebt, schon nach 1 Jahr möglich ist. Auch als Doppelstaatsbürger, kein Problem. Also Straßburg wohnen, Saarlois arbeiten. Smiley

Ob nun Französiche oder Deutsche Bürgerschaft, wäre für uns ganz egal gewesen. Die Deutsche hätte man ja später, auch ganz in  Ruhe machen können.

Ist dank eines netten Beamten der Einbürgerunsbehörde und ein wenig Rückendeckung der Bezirksregierung auch so durchgegangen, und hat auch nur ein wenig länger gedauert, als die Franz. Variante.


Michael

PS: Das Gesicht des Konsuls vergesse ich im Leben nicht, als meine Frau bei der Botschaft unschuldig fragte : Muß ich was bei euch machen, weil ich jetzt Deutsche bin ? Laut lachend

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Antwort #41 - 14.02.2007 um 11:55:23
 
Man soll ja mit Behörden keinen Schabernak treiben, aber da mir die doch z.T. völlig unsinnige Verdonnerung zu Integrations-/Orientierungskursen ganz megafürchterlich gegen den Strich geht, haben meine Frau und ich unlängst eine Strategie entwickelt, den obigen Grundsatz missachtet.
Sie macht bald ihr erstes Juraexamen (mit vermutlich brillantem Ergebnis) und ist Deutsch/Englischlehrerin. Noch steht nicht fest, ob sie ihere russ STA aufgeben wird.
Aber wenn sie hier einen Einbürgerungsantrag stellt, wird sie ihre Fähigeiten erstmal nicht so heraushängen lassen.
Statt dessen wird (will) sie mit zutiefst russischem Akzent in radebrechendem Deutsch beginnen.
Mal sehen ob dann das Thema Integrationskurs auf den Tisch kommt. Ab dann würde sie zu geschliffenem Hochdeutsch mit möglichst komplizierten Sätzen übergehen, wie es den Juristen ja besonders gut liegt.

Dann dürfte es vermutlich zum Thema "Orientierungkurs" übergehen, womit es an der Zeit wäre, auf ihren Beruf hinzuweisen. Zwinkernd (Sie ist hier bereits seit Jahren neben dem Studium in der Rechtspflege tätig, politisch organisiert etc.)

Die Vorstellung, sie in so einem "Orientierungskurs" zu sehen, ist einfach dermaßen absurd...

Und dann erlebe ich täglich so viele Leute, die seit x Jahren hier leben und fast kein Wort Deutsch können.

Aber wie heißt es doch: Bomben und Orden treffen immer die falschen.

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Antwort #42 - 14.02.2007 um 13:15:32
 
Zep: Ich verstehe ja deine Vergnügungssucht, aber warum sollte die ABH das Thema IKurs überhaupt ansprechen? Als deine Frau kann sie die Einbürgerung ja schon nach drei Jahren beantragen. Der IKurs macht ja nur für nicht-dt-vh Sinn, da dann die Frist von 7 auf 8 Jahre verkürzt wird. Ihre Frist wird aber ja sowieso nicht weiter heruntergesetzt.

Ggfs. würde der SB sie auf die Möglichkeit eines Deutschkurses zur Aufbesserung ihrer Deutschkurse hinweisen - das ist aber ja nur um "deutsch zu lernen" und hat nix mit IntV zu tun.
Grundsätzlich weiß ich auch nicht, ob "Jokes" zu Lasten des Sachbearbeiters wirklich zielführend sind, wenn man es auf eine zügige Abwicklung absieht.
Der "Gegenjoke" könnte ja so aussehen: "Ich pack die Akte solange nach unten in den Stapel wie es gesetzlich möglich ist. Na, wer lacht jetzt?"

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Antwort #43 - 14.02.2007 um 17:05:41
 
inge schrieb am 14.02.2007 um 13:15:32:
Der "Gegenjoke" könnte ja so aussehen: "Ich pack die Akte solange nach unten in den Stapel wie es gesetzlich möglich ist. Na, wer lacht jetzt?"



na Inge,

wer macht denn sowas ?   Augenrollen Zunge


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Antwort #44 - 14.02.2007 um 17:26:38
 
inge schrieb am 14.02.2007 um 13:15:32:
"Ich pack die Akte solange nach unten in den Stapel wie es gesetzlich möglich ist. Na, wer lacht jetzt?"

Also Inge,
dass Du so mies sein könntest...  Laut lachend

Aber back to topic: Das ganze ist ja eher theoretischer Natur, weil man erst mal einen Schreck bekommt, wen es treffen kann - gekoppelt mit diversen Alltagserfahrungen...
Mit der ABH - wie Du schreibst - gibt es eh' kein Problem. Hier in B sind sie jedenfalls sehr erfreut, es mal nicht mit einem 'Problemfall' zu tun zu haben (so jedenfalls unser Eindruck - über die Jahre gesammelt.)
Nur bei der EBH wurde das Thema mal angesprochen - was uns beinahe aus den Socken gehoben hätte.
Für die EB sind die drei Jahre ja auch nur eine notwendige, aber keine hinreichende Voraussetzung.
Aber darum geht es auch nicht.
Es geht nur um die allgemeine Unsicherheit, was einen Ausl. bei einem Einbürgerungsbegehren zu erwarten hat. Und da spielt man halt in Gedanken schon mal den worst case (zu dt.: Wurst-Käse) durch.
Selbstverständlich wollen und werden wir niemanden ärgern.

Z.
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Zeppelin
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Antwort #45 - 14.02.2007 um 17:31:47
 
Zitat:
na Inge,

wer macht denn sowas ?   Augenrollen Zunge


DC

Wohl nur ein Schelm.
Oder mit Worten von Detlef Buck: "Wir können auch anders." Zwinkernd

Z.
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inge
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Antwort #46 - 14.02.2007 um 17:54:12
 
Zep: Da du ja heute zu Scherzen aufgelegt bist: Hast deine Frau schon mal einen Antrag auf Erteilung einer "Bescheinigung nach § 43 Abs. 3 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes" an's BAMF gestellt?
Ich meine gelesen zu haben, dass die die in Einzelfällen auch ohne Besuch des Kurses rausrücken (?)

Damit wäre der "worst case" (=Scheidung) ja dann auch geklärt.
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Blaise
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Antwort #47 - 16.02.2007 um 19:33:44
 
Hallo Inge,

Zitat:
Ich meine gelesen zu haben, dass die die in Einzelfällen auch ohne Besuch des Kurses rausrücken (?)


In einem meiner Einbürgerungsfälle musste die Dame nicht am Sprachkurs teilnehmen. Sie besuchte lediglich den Orienierungskurs und konnte dann direkt die Abschlussprüfung machen (Zertifikat Deutsch und Orientierungskurs).

Mehr Entgegenkommen, so wurde uns signalisiert, gäbe es nicht.

Danach hat das BAMF dann die Bescheinigung nach § 43 ausgestellt.

Grüße,

Blaise
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Antwort #48 - 26.02.2007 um 12:31:03
 
dazu passt auch der heute erschienene Artikel:
http://www.fr-online.de/in_und_ausland/hintergrund/?em_cnt=1082683

Auszug:
"der grundgesetzliche Schutz von Ehe und Familie gewähre keinen "bedingungslosen grundrechtlichen Anspruch auf gemeinsamen Aufenthalt der Kernfamilie im Bundesgebiet." Und wer einen so "gravierenden" Schritt wie eine Ehe plane, dem könne auch die Teilnahme an einem Sprachkurs "in weiter entfernten Gegenden" zugemutet werden."


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