Um zum eigentlichen Thema dieses threads zurückzukommen:
Der Regensburger Prof. Dr. Thorsten Kingreen kritisiert in einem Aufsatz in ZAR 2007, 13 die Auffassungen von Hillgruber. Kingreen sieht den Gesetzentwurf als verfassungswidrig an wegen Verstoßes gegen Art. 6
GG und Art. 3
GG. Zur Rekapitulation, was entworfen wurde:
Zitat:Erstens soll das Mindestalter für den Ehegattennachzug auf in der Regel 21 Jahre festgelegt werden, um junge Ausländer vor Zwangsehen zu schützen und ihre Integration zu fördern (§ 28 I Nr. 3, § 30 I Nr. 1 a Entw-AufenthG)
Zweitens soll der Ehegattennachzug davon abhängig gemacht werden, dass sich der Nachziehende, im Sinne einer Integrationsvorleistung, auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann (§ 30 I Nr. 2 Entw-AufenthG)
Dazu sagt Kinnich, dass dem Ehegatten eines Deutschen grundsätzlich eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen sei (§ 28 I Nr. 1 AufenthG), wenn sie der Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft diene. Weitere Voraussetzungen für die Aufenthaltserlaubnis bestünden bislang nicht.
Der Gesetzentwurf des Innenministeriums sehe aber nunmehr in § 28 I 3 Entw-AufenthG einen Verweis auf den neuen § 30 I Nr. 1 und 2 Entw-AufenthG vor der bewirken würde, dass auch der Nachzug zu Deutschen an die Voraussetzungen der grundsätzlichen Vollendung des 21. Lebensjahres und des Nachweises von einfachen Sprachkenntnissen gekoppelt werde.Der Auffassung von Hillgruber, dass die Betroffenen ja auch bis zum Erlernen der einfachen deutschen Sprachkenntnisse zusammen im Ausland leben könnten, weil die Betroffenen ja in der Regel nicht deutschstämmig seien (Hillgruber meint die eingebürgerten Türken) und ihnen daher das Leben im Herkunftsland nicht schlechthin unzumutbar sei, widerspricht Kingreen energisch. Laut Kingreen sei der deutschen Staatsangehörigkeit jede Differenzierung nach Herkunft fremd, es gäbe Deutsche und Nicht-Deutsche, tertium non datur.
Schließlich verstößt der Gesetzentwurf nach der Auffassung von Kingreen auch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3
GG. Der Gesetzentwurf behandele nämlich den Nachzug zu Deutschen anders als den Nachzug zu Unionsbürgern (Beispiel: in Deutschland lebender Franzose will seine philippinische Frau nach Deutschland nachziehen lassen). Familienangehörige von Unionsbürgern erhielten nämlich eine Aufenthaltserlaubnis allein aufgrund ihres Status als Familienangehörige (§§ 2 II Nr. 1 bis 4, 3 FreizügigkeitsG/EU). Weder müssten diese Eheleute das 21. Lebensjahr vollendet haben noch müsse der nachzugswillige Ehegatte vor der Einreise das Vorhandensein einfacher Sprachkenntnisse nachweisen. Die Zweigleisigkeit des ausländerrechtlichen Aufenthaltsrechts bewirke also eine sog.
Inländerdiskriminierung. Eine Inländerdiskriminierung sei aber schon europarechtlich nicht zweifelsfrei zulässig. Jedenfalls liege aber ein Verstoß gegen Art. 3 I
GG vor.