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Ab 2007, FZF nur noch mit Sprachkenntnisse?   (Gelesen: 24.956 mal)
Arkha
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Der größte Lump im ganzen
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Antwort #30 - 10.02.2007 um 15:41:51
 
Hätte ich an Stelle deines Freundes (richtiger wäre zu sagen, seiner Frau, weil nicht er, sondern sie an dem Kurs teilnimmt) genau so gemacht (abgesehen davon, dass meine Freundin sich niergendwo schicken läßt).

Es ist zwar u.U. langweilig, aber eine Teilnahme an so einem Kurs hat noch niemandem geschadet. War halt Steuergelderverschwändung vom ABH...
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DonCamillo
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Antwort #31 - 10.02.2007 um 16:16:23
 
Arkha schrieb am 10.02.2007 um 15:41:51:
Es ist zwar u.U. langweilig, aber eine Teilnahme an so einem Kurs hat noch niemandem geschadet. War halt Steuergelderverschwändung vom ABH...


Aha !?

Die ABH wendet lediglich geltendes Recht an !  Ärgerlich
Verschwendung von Steuergeldern findet sicher woanders statt !

DC
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Arkha
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Antwort #32 - 11.02.2007 um 17:31:28
 
Zitat:
Die ABH wendet lediglich geltendes Recht an !  Ärgerlich

Könntest Du mir bitte eine Vorschrift nennen, die ABH berechtigt, die Kosten für ein Integrationskurs (mit Ausnahme von Orientierungskurs und Abschlusstest) für eine Person, die bereits eine B3-Prüfung in Deutschland abglegt hat, zu übernehmen?
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DonCamillo
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Antwort #33 - 11.02.2007 um 19:00:20
 
Arkha schrieb am 11.02.2007 um 17:31:28:
Könntest Du mir bitte eine Vorschrift nennen, die ABH berechtigt, die Kosten für ein Integrationskurs (mit Ausnahme von Orientierungskurs und Abschlusstest) für eine Person, die bereits eine B3-Prüfung in Deutschland abglegt hat, zu übernehmen?


Die ABH übernimmt keine Kosten, sondern verpflichet oder stellt den Anspruch für eine IntKurs fest. Die Kosten werden durch das BAMF geregelt.

DC
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Arkha
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Antwort #34 - 11.02.2007 um 19:07:30
 
Sorry, mit den Kostenübernahme durch ABH war nur eine Abkürzung. natürlich werden die Kosten durch BAMF übernommen.

Also, könntest Du mir bitte eine Vorschrift nennen, die ABH berechtigt, eine Person, die eine B3-Prüfung in Deutschland abgelegt hat für eine Integrationskurs (mit Ausnahme von Orientierungskurs und Abschlusstest) zu verfpfichten, so dass BAMF anschliessend die Kosten dafür übernimmt?
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Mikael321
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Antwort #35 - 11.02.2007 um 23:52:29
 
Arkha schrieb am 10.02.2007 um 15:41:51:
Hätte ich an Stelle deines Freundes (richtiger wäre zu sagen, seiner Frau, weil nicht er, sondern sie an dem Kurs teilnimmt) genau so gemacht (abgesehen davon, dass meine Freundin sich niergendwo schicken läßt). Es ist zwar u.U. langweilig, aber eine Teilnahme an so einem Kurs hat noch niemandem geschadet. War halt Steuergelderverschwändung vom ABH...
Es wird leider wenig kaufmännisch gedacht. Da die Töpfe aber immer kleiner werden, wird das in ein paar Jahren auch anders aussehen. In einigen Gemeinden, klappt es sogar heute schon.

Ich habe es damals ganz anders gemacht. Meine Frau hat bei einem Germanistik Professor ein Gutachten erstellen lassen. Der hat ihr C1-C2 mit muttersprachlicher Kompetenz , auch im Akademischen Bereich bescheinigt.

Das hat der Uni gereicht ( Keine DSH Prüfung nötig) und auch später der ABH und bei der Einbürgerung . Das Gutachten war auch noch 80 EU billiger, als diese DSH Prüfung.  Zwinkernd

Ich denke halt immer kaufmännisch, und wer zweifelt in D. , schon das Gutachten eines Professors an ?  Laut lachend Nicht mal ein Richter !

Michael


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Aguinaldo
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Antwort #36 - 13.02.2007 um 19:24:15
 
Um zum eigentlichen Thema dieses threads zurückzukommen:

Der Regensburger Prof. Dr. Thorsten Kingreen kritisiert in einem Aufsatz in ZAR 2007, 13 die Auffassungen von Hillgruber. Kingreen sieht den Gesetzentwurf als verfassungswidrig an wegen Verstoßes gegen Art. 6 GG und Art. 3 GG. Zur Rekapitulation, was entworfen wurde:

Zitat:
Erstens soll das Mindestalter für den Ehegattennachzug auf in der Regel 21 Jahre festgelegt werden, um junge Ausländer vor Zwangsehen zu schützen und ihre Integration zu fördern (§ 28 I Nr. 3, § 30 I Nr. 1 a Entw-AufenthG)

Zweitens soll der Ehegattennachzug davon abhängig gemacht werden, dass sich der Nachziehende, im Sinne einer Integrationsvorleistung, auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann (§ 30 I Nr. 2 Entw-AufenthG)


Dazu sagt Kinnich, dass dem Ehegatten eines Deutschen grundsätzlich eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen sei (§ 28 I Nr. 1 AufenthG), wenn sie der Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft diene. Weitere Voraussetzungen für die Aufenthaltserlaubnis bestünden bislang nicht. Der Gesetzentwurf des Innenministeriums sehe aber nunmehr in § 28 I 3 Entw-AufenthG einen Verweis auf den neuen § 30 I Nr. 1 und 2 Entw-AufenthG vor der bewirken würde, dass auch der Nachzug zu Deutschen an die Voraussetzungen der grundsätzlichen Vollendung des 21. Lebensjahres und des Nachweises von einfachen Sprachkenntnissen gekoppelt werde.

Der Auffassung von Hillgruber, dass die Betroffenen ja auch bis zum Erlernen der einfachen deutschen Sprachkenntnisse zusammen im Ausland leben könnten, weil die Betroffenen ja in der Regel nicht deutschstämmig seien (Hillgruber meint die eingebürgerten Türken) und ihnen daher das Leben im Herkunftsland nicht schlechthin unzumutbar sei, widerspricht Kingreen energisch. Laut Kingreen sei der deutschen Staatsangehörigkeit jede Differenzierung nach Herkunft fremd, es gäbe Deutsche und Nicht-Deutsche, tertium non datur.

Schließlich verstößt der Gesetzentwurf nach der Auffassung von Kingreen auch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG. Der Gesetzentwurf behandele nämlich den Nachzug zu Deutschen anders als den Nachzug zu Unionsbürgern (Beispiel: in Deutschland lebender Franzose will seine philippinische Frau nach Deutschland nachziehen lassen). Familienangehörige von Unionsbürgern erhielten nämlich eine Aufenthaltserlaubnis allein aufgrund ihres Status als Familienangehörige (§§ 2 II Nr. 1 bis 4, 3 FreizügigkeitsG/EU). Weder müssten diese Eheleute das 21. Lebensjahr vollendet haben noch müsse der nachzugswillige Ehegatte vor der Einreise das Vorhandensein einfacher Sprachkenntnisse nachweisen. Die Zweigleisigkeit des ausländerrechtlichen Aufenthaltsrechts bewirke also eine sog. Inländerdiskriminierung. Eine Inländerdiskriminierung sei aber schon europarechtlich nicht zweifelsfrei zulässig. Jedenfalls liege aber ein Verstoß gegen Art. 3 I GG vor.
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Mikael321
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Antwort #37 - 14.02.2007 um 00:38:38
 
Aguinaldo schrieb am 13.02.2007 um 19:24:15:
Die Zweigleisigkeit des ausländerrechtlichen Aufenthaltsrechts bewirke also eine sog. Inländerdiskriminierung. Eine Inländerdiskriminierung sei aber schon europarechtlich nicht zweifelsfrei zulässig. Jedenfalls liege aber ein Verstoß gegen Art. 3 I GG vor.


Die liegt doch bereits jetzt vor. Ein Belgier kann zb. seine nicht EU Familie nach Belgien holen, wenn der Unterhalt gesichert ist. ( Mama,Papa, Oma, Opa u.s.w)
Wenn der jetzt nach D. umzieht, können diese mitziehen, und die ABH muß AE austellen. Als Deutscher ist das sehr schwer möglich, bis unmöglich.

Michael
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fons
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Antwort #38 - 14.02.2007 um 01:06:40
 
Altes Thema immer wieder neu: Inländerdiskriminierung.

Ich schreib hier als "Mensch" fons meine gaaanz persönliche Meinung 
nicht als Admin von i4a!!! (kommt sehr selten vor - man möge es mir
nachsehen)

Ich -jetzt ganz persönlich- finde sowas absolut verrückt, dass
Bürger anderer EU-Staaten in D. mehr Rechte haben in D. als
wir Deutsche. Die (manchmal ?? verrückten Juristen) erklären
dann gerne, dass das keine Ungleichbehandlung wäre, da wir
Deutsche dann ja in den anderen EU-Staaten dort die gleichen
Rechte hätten. Klasse Argu  :kotz

Kotzt mich seit Jahren an so nen Schrott...

Sry - bin auch nur ein Mensch  unentschlossen
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ronny
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Antwort #39 - 14.02.2007 um 07:20:34
 
Zitat:
Der Regensburger Prof. Dr. Thorsten Kingreen


hat ja mit dem Erkennen der "Inländerdiskriminierung" eine weltbewegende (aber nicht neue) Erkenntnis gewonnen.

Zitat:
Die Zweigleisigkeit des ausländerrechtlichen Aufenthaltsrechts bewirke also eine sog. Inländerdiskriminierung. Eine Inländerdiskriminierung sei aber schon europarechtlich nicht zweifelsfrei zulässig.


Die gibbet nicht nur im Ausländerrecht,sondern in etlichen weiteren Rechtsgebieten (Gewerberecht, Handwerksrecht etc.pp.)und ist ebenso juristisch abgekaspert wie für zulässig erklärt.

Wobei ich Fonsis persönliche Meinung dazu durchaus teile.  Zwinkernd

[OTmodon]Wesentlich gravierender als der Inländerdiskriminierungs-Pillepalle ist für mich allerdings die immer größer werdende Schere zwischen Globalisierung der Produktion und Regionalisierung der Sozialstandards, oder die zwischen Privatisierung der Gewinne und Sozialisierung der Risiken und Verluste.[/OTmodoff]





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« Zuletzt geändert: 14.02.2007 um 09:54:30 von ronny »  

...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
ronbonchauvi58  
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Antwort #40 - 14.02.2007 um 10:09:11
 
fons schrieb am 14.02.2007 um 01:06:40:
Ich -jetzt ganz persönlich- finde sowas absolut verrückt, dass
Bürger anderer EU-Staaten in D. mehr Rechte haben in D. als
wir Deutsche.
UNTERSCHREIB !!

Allerdings kann man das auch für sich einsetzen. In vielen Dingen. zb. Handwerksrecht. Damit kann man eine menge Aushebeln, wenn man sich ein wenig schlau macht.

Wir hatten zb. das Problem der Einbürgerung. Da meine Frau Ärztin ist, brauchte sie einen EU Pass um die Approbation zu bekommen. Und dann kommt ja in D. das Problem mit der Ausbürgerung dazu. Uns hat ihre Botschaft hat schon am anfang gesagt : "Wir werden das verzögern, so gut wie wir können, weil wir wissen das du den Deutschen Ausweis brauchst".

Also haben ich mich schlau gemacht, und in Frankreich zb. ist es so, das die Einbürgerung, wenn man mit einem Franzosen verheiratet ist, oder mit einem EU Bürger der in Frankreich lebt, schon nach 1 Jahr möglich ist. Auch als Doppelstaatsbürger, kein Problem. Also Straßburg wohnen, Saarlois arbeiten. Smiley

Ob nun Französiche oder Deutsche Bürgerschaft, wäre für uns ganz egal gewesen. Die Deutsche hätte man ja später, auch ganz in  Ruhe machen können.

Ist dank eines netten Beamten der Einbürgerunsbehörde und ein wenig Rückendeckung der Bezirksregierung auch so durchgegangen, und hat auch nur ein wenig länger gedauert, als die Franz. Variante.


Michael

PS: Das Gesicht des Konsuls vergesse ich im Leben nicht, als meine Frau bei der Botschaft unschuldig fragte : Muß ich was bei euch machen, weil ich jetzt Deutsche bin ? Laut lachend

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Zeppelin
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Antwort #41 - 14.02.2007 um 11:55:23
 
Man soll ja mit Behörden keinen Schabernak treiben, aber da mir die doch z.T. völlig unsinnige Verdonnerung zu Integrations-/Orientierungskursen ganz megafürchterlich gegen den Strich geht, haben meine Frau und ich unlängst eine Strategie entwickelt, den obigen Grundsatz missachtet.
Sie macht bald ihr erstes Juraexamen (mit vermutlich brillantem Ergebnis) und ist Deutsch/Englischlehrerin. Noch steht nicht fest, ob sie ihere russ STA aufgeben wird.
Aber wenn sie hier einen Einbürgerungsantrag stellt, wird sie ihre Fähigeiten erstmal nicht so heraushängen lassen.
Statt dessen wird (will) sie mit zutiefst russischem Akzent in radebrechendem Deutsch beginnen.
Mal sehen ob dann das Thema Integrationskurs auf den Tisch kommt. Ab dann würde sie zu geschliffenem Hochdeutsch mit möglichst komplizierten Sätzen übergehen, wie es den Juristen ja besonders gut liegt.

Dann dürfte es vermutlich zum Thema "Orientierungkurs" übergehen, womit es an der Zeit wäre, auf ihren Beruf hinzuweisen. Zwinkernd (Sie ist hier bereits seit Jahren neben dem Studium in der Rechtspflege tätig, politisch organisiert etc.)

Die Vorstellung, sie in so einem "Orientierungskurs" zu sehen, ist einfach dermaßen absurd...

Und dann erlebe ich täglich so viele Leute, die seit x Jahren hier leben und fast kein Wort Deutsch können.

Aber wie heißt es doch: Bomben und Orden treffen immer die falschen.

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Antwort #42 - 14.02.2007 um 13:15:32
 
Zep: Ich verstehe ja deine Vergnügungssucht, aber warum sollte die ABH das Thema IKurs überhaupt ansprechen? Als deine Frau kann sie die Einbürgerung ja schon nach drei Jahren beantragen. Der IKurs macht ja nur für nicht-dt-vh Sinn, da dann die Frist von 7 auf 8 Jahre verkürzt wird. Ihre Frist wird aber ja sowieso nicht weiter heruntergesetzt.

Ggfs. würde der SB sie auf die Möglichkeit eines Deutschkurses zur Aufbesserung ihrer Deutschkurse hinweisen - das ist aber ja nur um "deutsch zu lernen" und hat nix mit IntV zu tun.
Grundsätzlich weiß ich auch nicht, ob "Jokes" zu Lasten des Sachbearbeiters wirklich zielführend sind, wenn man es auf eine zügige Abwicklung absieht.
Der "Gegenjoke" könnte ja so aussehen: "Ich pack die Akte solange nach unten in den Stapel wie es gesetzlich möglich ist. Na, wer lacht jetzt?"

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DonCamillo
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Antwort #43 - 14.02.2007 um 17:05:41
 
inge schrieb am 14.02.2007 um 13:15:32:
Der "Gegenjoke" könnte ja so aussehen: "Ich pack die Akte solange nach unten in den Stapel wie es gesetzlich möglich ist. Na, wer lacht jetzt?"



na Inge,

wer macht denn sowas ?   Augenrollen Zunge


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Antwort #44 - 14.02.2007 um 17:26:38
 
inge schrieb am 14.02.2007 um 13:15:32:
"Ich pack die Akte solange nach unten in den Stapel wie es gesetzlich möglich ist. Na, wer lacht jetzt?"

Also Inge,
dass Du so mies sein könntest...  Laut lachend

Aber back to topic: Das ganze ist ja eher theoretischer Natur, weil man erst mal einen Schreck bekommt, wen es treffen kann - gekoppelt mit diversen Alltagserfahrungen...
Mit der ABH - wie Du schreibst - gibt es eh' kein Problem. Hier in B sind sie jedenfalls sehr erfreut, es mal nicht mit einem 'Problemfall' zu tun zu haben (so jedenfalls unser Eindruck - über die Jahre gesammelt.)
Nur bei der EBH wurde das Thema mal angesprochen - was uns beinahe aus den Socken gehoben hätte.
Für die EB sind die drei Jahre ja auch nur eine notwendige, aber keine hinreichende Voraussetzung.
Aber darum geht es auch nicht.
Es geht nur um die allgemeine Unsicherheit, was einen Ausl. bei einem Einbürgerungsbegehren zu erwarten hat. Und da spielt man halt in Gedanken schon mal den worst case (zu dt.: Wurst-Käse) durch.
Selbstverständlich wollen und werden wir niemanden ärgern.

Z.
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