Blöderweise kann man dieses ominöse Gutachten anscheinend nirgendwo kostenlos im INet einsehen. Wurde das nicht von (auch meinen) Steuergeldern bezahlt?
Anyway.
Eine alte Stellungnahme (zum ZuwandG 2002) von CH findet man hier:
http://www.jura.uni-bonn.de/institute/oerecht/hillgruber/Material/StellungnahmeZ...Datum 16.2.2002 (wichtig!), auf Seite 19 findet man:
Zitat:Mit der Erstreckung des Geltungs- und Anwendungsbereichs der Regelungen des Familiennachzugs auf gleichgeschlechtliche Lebenspartner (§ 27 Abs. 2 AufenthG-E) setzt die rotgrüne Koalition ihre Politik der weitgehenden Gleichstellung gleichgeschlechtlicher Paare mit Ehepaaren i.S.d. Art. 6 Abs. 1
GG fort. Dies ist zwar konsequent, allerdings konsequent verfassungswidrig, weil es das Differenzierungs- und „Abstands“-Gebot des Art. 6 Abs. 1
GG verletzt: Zwischen den von Verfassungs wegen privilegierten Instituten von Ehe und Familie und anderen „Lebensgemeinschaften“ müssen vielmehr rechtliche Unterschiede solchen Ausmaßes und solchen Gewichts bestehen, dass erkennbar bleibt, welch fundamentales Interesse der Staat an Eheschließung und Familiengründung hat, also daran, dass diese grundrechtlichen Freiheitsangebote angenommen und entsprechende Bindungen eingegangen werden
Dummerweise entschied das BVerfG am 17.7.2002 (!)
http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/ls20020717_1bvf000101.html...entgegen von CHs Meinung und stellte stattdessen den Leitsatz auf:
Zitat:Die Einführung des Rechtsinstituts der eingetragenen Lebenspartnerschaft für gleichgeschlechtliche Paare verletzt Art. 6 Abs. 1
GG nicht. Der besondere Schutz der Ehe in Art. 6 Abs. 1
GG hindert den Gesetzgeber nicht, für die gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft Rechte und Pflichten vorzusehen, die denen der Ehe gleich oder nahe kommen. Dem Institut der Ehe drohen keine Einbußen durch ein Institut, das sich an Personen wendet, die miteinander keine Ehe eingehen können.
Letztlich ist es nämlich Wurst, ob Herr Hillgruber oder jemand anders etwas für nicht verfassungskonform halten. Solange die Aussage nicht von 8 Damen und Herren im roten Mantel kommt, ist es nur eine Meinung ...
Wobei Herr Hillgruber wohl irgendwie verkannt hat, dass eine "Ehe" zwischen gleichgeschleichtlichen Partnern eh' unmöglich ist und damit ja schon per se eine maximal mögliche Trennung erreicht ist.
BTW, Querverweise zu diesem Gutachten sprechen regelmäßgi von "Familiennachzug zu Ausländern". Ohne Einsicht in das Original kann ich persönlich gar nicht mal sagen, ob es jetzt wirklich auch um den Nachzug zu Deutschen geht und wenn ja, mit welcher Begründung.
OTOH: Bis das Gesetz schließlich mal geändert wird, wird vermutlich noch viel Wasser die Spree runterlaufen.
Einzige Chance: Wenn Angela wg der EU-Ratspräsidentsschaft auf die Tube drückt, damit wenigstens endlich die EU-Richtlinien umgesetzt werden. Dabei kann's dann natürlich passieren, dass man umstrittene (SPD vs CDU) Regelungen evtl. erstmal außen vor läßt und dann auf die nächste Wahl hofft ...
http://dip.bundestag.de/btd/16/039/1603968.pdf Zitat:Prof. Dr. Hillgruber erstellte ein Rechtsgutachten zur Verfassungsmäßigkeit
der in Artikel 1 Nr. 17) sowie Nr. 10 Buchstabe a) des Entwurfs eines Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union enthaltenen Regelungen zum Ehegattennachzug von Ausländern (auszugsweise veröffentlicht in der Zeitung für Ausländerrecht, 2006, S. 304-317; Gutachten wurde am 15. Mai 2006 im BMI der Öffentlichkeit
vorgestellt).
Ist nämlich auch verwirrend, da 1.17 sich auf §28 bezieht und 10.a) gar nicht existiert und wenn, dann wäre es die (neue)
AE für Forschungszwecke.
Oder hatte Herr Hillgruber einen anderen Entwurf als den vom 3.1.05 ?