havay6882 schrieb am 19.02.2007 um 12:46:26:also zuerst bekommt man ja diese ausweisungsverfügung und dann wird man ja körperlich abgeschoben, und das hängt ja zusammen, wenn du nicht freiwilig ausreist, wirst du abgeschoben.
bei uns war das halt innerhalb von einem monat, ausweisung und abschiebung.
genau, die ausweisung und die abschiebung müssen befristet werden, aber das erfolgt beides zusammen, es wird auch dann die gleiche sperrfrist vergeben, meines wissens.
die
einreisesperre wird ab dem tag der abschiebung berechnet, also wenn dein freund erst letztes jahr abgeschoben wurde, beginnt ab dem tag die frist zu laufen.
Hi,
bevor hier etwas durcheinander gerät:
Die
Einreisesperre erfolgt nach Ausweisung oder erfolgter Abschiebung, natürlich wirksam ab Ausreisetag.
Der Unterschied zwischen Ausweisung und Abschiebung ist folgender:
Ausweisung richtet sich nach den §§ 53, 54 und 55
AufenthG, d.h. eine Ausweisung wird aufgrund des persönlichen Verhaltens des Ausländers verfügt.
Sie Abschiebung ist die zwangsweise Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung, die sich aus verschieden Gründen entwickelt.
Beides führt zur
Einreisesperre nach § 11
AufenthG und die Befristung der Sperre
erfolgt erst nach Ausreise und hängt davon ab, welcher damaliger SV und welcher heutige SV zu Grunde liegt.
DC