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bitte drigend um hilfe (Gelesen: 64.966 mal)
inge
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Antwort #30 - 27.11.2006 um 18:58:19
 
Zitat:
und was ist eigentlich jetzt mit seinem militärdienst

Da er ja in der Türkei ist und ihn noch nicht abgeleistet hat, wird er das möglicherweise tun müssen. Falls er keinen Pass hat, bzw. der Pass verlängert werden muss, wird man wohl darauf bestehen, dass er den erstmal ableistet, ansonsten gibt's keinen Pass und damit wäre eine erneute Einreise nach D sowieso nicht möglich.
Ausreisen "um" sich vom Wehrdienst freizukaufen ist mW nicht drin. Außerdem erfordert das Freikaufen, dass man eine bestimme Zeit (3 Jahre) rechtmäßig im Ausland war.
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sibo
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Antwort #31 - 27.11.2006 um 21:47:28
 
hallo inge
das werde ich auch machen und mir ein termin geben lassen..
schlimm ist das der anwalt nicht mit offenen karten spielt..denn er behauptet das mit dem wehrdienst könnte er hier regeln und sich frei kaufen,,weil so könnte er ihn schon antreten...aber noch steht nichts fest weder mit der einreisesperre noch sonst irgendwas..heute habe ich mit dem anwalts kanzlei telefoniert sie sagten es sei post da .ich fragte was deren entscheidung ist und sie meinten es kann immer noch keine entscheidung treffen weil die akten noch nicht da seien..der anwalt weiss (angeblich) nichts von einem wiederspruch..alles sehr suspekt deshalb ist mein nächster schritt zur ahb ..aber bekomme ich auch eine auskunft denn bisher war es nicht der fall Traurig danke dir
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Zak
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Antwort #32 - 27.11.2006 um 22:15:16
 
sibo schrieb am 27.11.2006 um 21:47:28:
hallo inge
ist mein nächster schritt zur ahb ..aber bekomme ich auch eine auskunft denn bisher war es nicht der fall Traurig danke dir


Hi,

ich hoffe doch, dass Du bei der ABH eine Auskunft bekommst!!

Ich denke, dass das der richtige Weg ist, um etwas Licht in das Dunkle
zu bekommen.

Halt uns auf dem Laufenden.

ende



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sibo
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Antwort #33 - 27.11.2006 um 22:24:07
 
zak hallo und danke..denke auch das dies der richtige weg ist..und werde euch auf jeden fall auf dem laufenden halten..dieses forum ist super DANKE euch..alles sofort so gezielt auf den punkt gebracht und kein drum herum G.....!
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Antwort #34 - 28.11.2006 um 12:49:24
 
hallo zusammen ,
also soll noch mal am donnerstag anrufen wegen einen termin..
und ein schreiben vom anwalt bzw. die durchschrift von der Ahb erhalten in dem wort wörtlich drin steht das die akten agefordet wurden und daher noch keine entscheidung zu treffen sei!??ich frage mich nur was für akten mann brauch um eine entscheidung der befriestung zu entscheiden??anwalt weiss von nix und sagt nur abwarten ..in dem vorletzten schreiben befanden die sich bei der wiederspruchsbehörde aber es läuft keine ander klage.. unentschlossen
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Antwort #35 - 28.11.2006 um 18:01:59
 



Wurde eine Ausweisungsverfügung gegen ihn erlassen ?
Welche Rechtsmittel wurden eingelegt ?
Wurde diese wegen örtlicher Unzuständigkeit aufgeoben ?
Wurde eine neue Verfügung erlassen ? Wenn ja, welcher Inhalt ?


also eine aufhebung der ausweisungsverfügung von 2002 und eine nachträgliche befriestung wurden beantragt  vor genau 5 monaten..in dem letzten schreiben bat der RA die Ahb sich dahin zu einigen den wiederspruch zurückzunehmen und um eine rasche etscheidung der befriestung..
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Antwort #36 - 29.11.2006 um 23:01:44
 
nun das nächste problem sein pass läuft in 2 tagen ab...dh jetzt wohl verlängern und militärdienst antreten  weinend weinend weinend unentschlossen weinend
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Antwort #37 - 30.11.2006 um 22:26:58
 
hallo zusammen habe heute mit dem zuständigen beamten der AHB gesprochen (telefonisch) er sagt das er noch immer nicht die zuständigen akten von der wiederspruchsbehörde bekommen hat und noch nichts entscheiden kann..anwalt ist im urlaub..nehmen wir mal an er haz ein wiederspruch gegen die abschiebung geklagt...bringt doch eh nichts mehr wenn er abgeschoben worden ist,oder?das ändert doch nichts an der einreisesperre?
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Antwort #38 - 01.12.2006 um 08:28:03
 
Hi,

die Vollziehbarkeit der Ausreiseverpflichtung war offensichtlich vollziehbar und deswegen wurde die Abschiebung auch vollzogen. Irgendwelche Rechtzsbehelfe
blieben offensichtlich wirkungslos oder hatten keine aufschiebende Wirkung.

Nach erfolgter Abschiebung gilt die Einreisesperre  (§ 11 AufenthG).



DC
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Antwort #39 - 01.12.2006 um 09:23:11
 
@DC:
Die Frage ist doch, ob im Falle einer erfolgreichen Klage gegen die Ausweisungsverfügung (von 2002?) die Einreisesperre automatisch entfallen würde? Wenn ein Gericht feststellen würde, dass die Verfügung nicht rechtens war, wäre die Einreisesperre ansonsten ja doch wohl die Folge einer nicht rechtmäßigen Entscheidung?
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Antwort #40 - 01.12.2006 um 09:38:53
 
Hi Inge,

das ist schon richtig. Dennoch bezweifle ich, dass eine solche Entscheidung
tatsächlich erfolgt, denn bereits im Eilverfahren (B-Verfahren) beim VG wird hinsichtlich der bevorstehenden Abschiebung die Erfolgsaussicht auf eine solche Klage geprüft, sofern sie denn eingelegt wurde und bei positiver "Prognose"
dem Eilrechtsschutz stattgegeben.
Ich denke hier läßt sich nichts abschließend klären, denn dafür fehlen einfach
entscheidende Informationen, die sibo offensichtlich auch nicht bringen kann.  Zwinkernd



DC
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Antwort #41 - 01.12.2006 um 12:42:28
 
hallo
D C,nein leider nicht ..
weiss nur das die aufhebung der ausweisungsverfügung von 2002 und eine nachträgliche befriestung gestellt wurden
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Antwort #42 - 02.12.2006 um 22:45:02
 
hallo
gibt es evtl. links von berfriestungs tabellen wo man im nachschauen kann ?wenn ja,könnt ihr mie die schicken
danke im vorraus
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Antwort #43 - 10.12.2006 um 22:57:26
 
Zitat:
Hi Sibo,

die Geschichte klingt wie eine "Bewährungsduldung. Diese wurde nach dem AuslG von 1965 fast regelmäßig, und nach dem AuslG von 1990 seltener ausgesprochen. Nach dem AufenthG sollte es sie eigentlich nicht mehr geben.




Hallo,

leider sind jetzt schon 6 monate und immer noch liegen die akten von der wiederspruchsbehörde nicht bei der AHB vor..der zeitraum ist doch nicht mehr im normalen bereich,oder?aber naja..warten..warten ..bin schon Traurig aber jetzt zu meiner eigentlichen frage..habe erfahren das meinem mann damals eine bewährungsduldung erteilt wurde..das thema wurde schon mal kurz angeschrieben nur die frage ist gibts diese bewährungsduldung oder nicht wenn ja wer erteilt sie?und was genau ist das?
danke Griesgrämig


Änderung:
Hab mal das Zitat geflickt , Ronny Zwinkernd
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« Zuletzt geändert: 11.12.2006 um 07:36:46 von ronny »  

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DonCamillo
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Antwort #44 - 11.12.2006 um 08:06:14
 
Hi,

Duldungen werden nach § 60 a AufenthG erteilt, wenn die Voraussetzungen
dafür vorliegen. Von einer "Bewährungsduldung" habe ich noch nie gehört.
Für was soll die sein ?
Entweder liegen Abschiebehindernisse vor oder nicht !



DC
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