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Job-Bewerbung trotz Duldung (Gelesen: 6.363 mal)
Darling
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22.11.2006 um 18:14:18
 
komplizierte Angelegenheit:

Durch Umstände habe ich nun eine Duldung noch bis Ende Januar - war aufgrund Studium und Beendigung erteilt worden, mit dem Hintergrund, daß ich nun aber 20 Jahre in D bin. Bitte jetzt nicht schimpfen, nein, bin kein Flüchtling - ich war vor der Erteilung bereits 18 Jahre hier und dann noch 1,5 im Schwebezustand.

Ziel ist aber langfristig ein Aufenthalts- und Arbeitstitel zu erlangen.

Ich bewerbe mich zur Zeit für einen Job ab Februar 2007 und weiß nicht, wie ich es handhaben soll, wenn ich nach meinem Status gefragt werden.

Bereits in der Bewerbung erwähnen?
Beim Vorstellungsgespräch?
Was sind meine Chancen?

In welcher Reihenfolge soll das alles beantragt werden?
Falls mich jemand einstellen möchte... Zuerst ARbeit, dann Aufenthalt?

Hoffe, jemand hat da sinnvollen Rat?!

Ja, ich rede auch mit ´nem Anwalt, aber manchmal möchte ich schon auch von außen die Meinung noch hören!
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inge
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Antwort #1 - 23.11.2006 um 07:59:27
 
Zitat:
Ziel ist aber langfristig ein Aufenthalts- und Arbeitstitel zu erlangen.

Normalerweise heißt Duldung: Bitte umgehend das Land verlassen auch wenn wir sie momentan nicht zwingen können.

Also wären etwas mehr Details möglicherweise interessant.

Du schreibst vom Studium. Also hattest du eine AE nach §16?
Hast du das Studium ordnungsgemäß abgeschlossen und dann eine Verlängerung nach 16.4 zur Arbeitssuche bekommen?

Zitat:
Was sind meine Chancen?

Ohne weitere Details zu kennen, läßt sich das wohl kaum beantworten.
Grund der Duldung, vorherige Aufenthaltstitel, Gründe warum bisherige Titel nicht verlängert wurden ...
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Darling
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Antwort #2 - 23.11.2006 um 09:21:17
 
Hallo Inge, vielen Dank für Deine Antwort!

inge schrieb am 23.11.2006 um 07:59:27:
Normalerweise heißt Duldung: Bitte umgehend das Land verlassen auch wenn wir sie momentan nicht zwingen können.

Also wären etwas mehr Details möglicherweise interessant.


Mir ist übrigens einiges bekannt, was was heitß oder bedeutet, jedoch bin ich irgendwie ein Sonderfall! Ich habe nicht nach diesem Status verlangt oder beantragt - der wurde mir dann nach ca. 1,5 Jahre mit etlichen Papieren vom Behörde und Senat auf einmal erteilt. Es wurde niemals ein Asylantrag oder ähnliche gestellt zu diesem Zweck.

Zitat:
Du schreibst vom Studium. Also hattest du eine AE nach §16?
Hast du das Studium ordnungsgemäß abgeschlossen und dann eine Verlängerung nach 16.4 zur Arbeitssuche bekommen?

Ohne weitere Details zu kennen, läßt sich das wohl kaum beantworten.
Grund der Duldung, vorherige Aufenthaltstitel, Gründe warum bisherige Titel nicht verlängert wurden ...


Ich war bereits vor dem Studium 5 Jahre in Deutschland, habe dann aufgrund dessen, daß ich alleine hier lebe, diesen Studentenstatus bekommen.

Ich BEENDE gerade mein Studium (nach dem neuen Studiengang alles ordnungsgemäß)! werde wohl im Jan oder Feb mein Diplom erhalten...

Und die Verlängerung wurde nicht erteilt, da ich einen Hochschulwechsel gemacht habe (im gleichen Studiengang!), da es sonst noch länger gedauert hätte (was dann ebenso zur Nichtverlängerung geführt hätte), Studiengebühren eingeführt wurden (konnte ich nicht erbringen) und "blöde" Profs.

durch den Wechsel bin ich aus dem "normalen" Studentenstatus raus - deshalb ja auch nicht diese "nette" Verlängerung zur Job-Suche!

Besser?!

Änderung:
Zitat geflickt.
Ralf
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« Zuletzt geändert: 23.11.2006 um 19:18:10 von Ralf »  
 
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Antwort #3 - 23.11.2006 um 09:26:44
 
Übrigens, geht es mir eher darum zu wissen, wie man den TEil mit der Beantragung von Arbeeitserlaubnis regelt.

Wie auch nach der alten Regelung und der neuen, kann man sich doch einen Job suchen und dann beantragen - wer beantragt? der AG oder ich?

Was muß ich dafür tun?

Ich bin keiner der Menschen, der bei Bekannten irgendwelche Jobs annimmt und nun damit dann regelt. Ich möchte mich als Ingenieurin bei diversen Firmen anbieten!

nach mehreren Gesprächen mit Behörden und RA habe ich einige Zusagen, daß ich im Falle einer Job-Regelung auch gute Chancen habe, jedoch weiß ich nicht wie man das anstellt!
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inge
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Antwort #4 - 23.11.2006 um 09:49:53
 
Zitat:
Übrigens, geht es mir eher darum zu wissen, wie man den TEil mit der Beantragung von Arbeeitserlaubnis regelt.

Dann erzähl doch endlich mal ein paar Fakten (zB die, die ich angesprochen habe).
Ob deine Duldung ein "Sonderfall" ist, ist relativ uninteressant. Wichtig ist nur WARUM eine Duldung erteilt wurde.
Zitat:
Es wurde niemals ein Asylantrag oder ähnliche gestellt zu diesem Zweck

Duldung und Asyl haben erstmal nix miteinander zu tun.

Zitat:
nach mehreren Gesprächen mit Behörden und RA habe ich einige Zusagen, daß ich im Falle einer Job-Regelung auch gute Chancen habe

Na prima. Die kennen wahrscheinlich die Details und können deshalb eine Antwort geben. Da fragt man sich dann, warum du hier nochmal fragst, aber keine Infos gibst?

Aufgrund deiner bisherigen Infos (bzw. Nicht-Infos) ist die Antwort recht einfach:
Du hast eine Duldung, also bitte verlass das Land.

Zitat:
Ich BEENDE gerade mein Studium (nach dem neuen Studiengang alles ordnungsgemäß)! werde wohl im Jan oder Feb mein Diplom erhalten

Kann es wohl sein, dass deine AE nicht mehr verlängert werden kann (Studium > 10 Jahre), aber die ABH dir quasi noch einmal eine letzte Chance gegeben hat dein Studium ordnungsgemäß abzuschließen?
In dem Fall könntest du möglicherweise nach dem Diplom eine AE nach §16 Abs 4 zur Arbeitssuche bekommen. Dann hast du ein Jahr Zeit, einen angemessenen (!!) Job zu finden, wodurch du dann eine AE nach §18 erhältst. Die wird erstmal nur für diesen Arbeitgeber gelten und zeitlich befristet sein (1 Jahr?). Später kann dann die Bindung an einen bestimmten AG aufgehoben werden und irgendwann kannst du dann auch eine NE erhalten (wenn die Voraussetzungen erfüllt werden)

Aber wie gesagt: Das ist alles nur geraten, da deine Situation ja offensichtlich so speziell und geheim ist, dass du hier keine genaueren Infos schreiben kannst.

Zusatz:
Es bringt überhaupt nichts, nur ein paar bruchstückhafte Informationen hinzuwerfen, von denen man selbst glaubt, dass sie ausreichen. Wer halbwegs sinnvolle und hilfreiche Antworten haben will, sollte sich schon zumindest so weit bemühen, dass alle ausländerrechtlich relevanten Fakten dargelegt werden. Dazu gehören u.a.:
- bisheriger Aufenthalt in D mit welchen Titeln und Rechtsgrundlagen
- aktueller Aufenthalt in D mit welchem Titel und welcher Rechtsgrundlage
- welche Auflagen
- bei "Spezialfällen": was hat die ABH oder ARGE zuletzt für Infos gegeben, bzw. was verlangen sie
...
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Antwort #5 - 23.11.2006 um 10:08:57
 
Danke für die ausführliche Antwort!

Jedoch finde ich den Ton teilweise nicht angebracht!!!
(und das kannst Du mir auch nicht verwehren!)

Beim Lesen hättest Du auch sehen können, daß sie nicht verlängert wurde aufgrund des Hochschulwechsels!!! (dies darf man nur innerhalb der paar ersten Semester und danach ist es nicht mehr möglicih!!!)

Ja, mir wurde erlaubt, nachdem es um einige Widersprüche ging, mein jetziges Studium zu beenden, jedoch wurde mich kein Aufenthaltstitel für 1,5 Jahre erteilt!

Im Sommer wurde ich dann hinzitiert, mir wurde der Ersatzausweis ausgehändigt etc. Da steht nun Duldung drauf - so bin ich dazu gekommen!!!

Wie schon gesagt, ich habe diesen nicht beantragt, und da drin steht irgendwas von einem Verfahren etc. und ist auch städtisch begrenzt, jedoch studiere ich ja eh in der Nachbarsstadt, was den Behörden auch wohl bekannt ist!

Vielleicht wäre es nett mal zu glauben, was geschrieben wird, ich lüge keinen an und verheimliche nichts! das sind auch alle Details, die ich habe... außer dem schriftverkehr, den ich hier wohl nicht reinstellen kann.

Ich habe mich in der Zeit sehr um mein Studium bemüht (habe teilweise auch 8 Klausuren in einer Woche gemacht), um auch mein erstes Ziel zu erreichen.

Ich weiß leider nicht, ob es nun möglich ist, mir nun nach Ende die Frist nach Jobsuche einzuräumen...

Übrigens, möchte ich noch anmerken, daß ich in keiner Zeit irgendjemandem zur Last gefallen bin oder irgendwelche Gelder in Anspruch genommen habe!!! Wie Du evtl. bemerkst, auch der deutschen Sprache mächtig bin, und ebenso auch einen großen Freundeskreis in der deutschen Gesellschaft habe.

Ich finde, jeder Fall ist einzigartig und gehört auch als solcher behandelt?!
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Antwort #6 - 23.11.2006 um 10:16:30
 
Zitat:
Ich finde, jeder Fall ist einzigartig und gehört auch als solcher behandelt?!      


Richtig, aber ...


weil man selbst nach mehrmaligem Nachfragen nicht aus Deiner Situation schlau wird , wirds wohl auch keine weiteren Antworten geben können als die allgemein passende Antwort :

Klär das bitte mit Deiner zuständigen ABH Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Antwort #7 - 23.11.2006 um 10:28:56
 
Zitat:
Ich finde, jeder Fall ist einzigartig und gehört auch als solcher behandelt?!

Das ist ja auch der Grund, warum man sinnvollerweise möglichst ausführliche und exakte Infos gibt ...

Zitat:
mir wurde der Ersatzausweis ausgehändigt

Wieso Ersatzausweis?
Handelt es sich hierbei um ein Faktum, dass für die Bewertung deiner Situation möglicherweise relevant ist? Ausländer (wie auch Deutsche) erhalten ihren Ausweis nämlich üblicherweise von ihren Heimatbehörden und nicht von der ABH ...

Zitat:
und da drin steht irgendwas von einem Verfahren etc

Das hilft sehr viel weiter. irgendwas läßt sich doch sicherlich näher definieren, indem du hier schreibst, WAS drin steht? Den Ersatzausweis (?) hast du doch wohl bei dir, oder nicht?

Zitat:
verheimliche nichts

"verheimlichen" ist ein schuldhaftes und vorsätzliches Verschweigen. Das wirft dir keiner vor, sondern lediglich, dass du "fahrlässig" nicht genügend Details preisgibst.

Zitat:
Übrigens, möchte ich noch anmerken, daß ich in keiner Zeit irgendjemandem zur Last gefallen bin oder irgendwelche Gelder in Anspruch genommen habe

Und?

Fassen wir noch mal zusammen, was wir möglicherweise wissen:
Deine AE nach §16 wurde nicht verlängert
Du hast eine Duldung
Bis vor 1.5 Jahren hattest du keinen Pass? Oder ist der alte verlorengegangen?
Eine Verlängerung der AE zur Arbeitsplatzsuche, kommt möglicherweise nicht in Frage, da man nicht verlängern kann, was nicht mehr vorhanden ist.
Unter Umständen könntest du also eine AE nach §18 erhalten (Arbeitsaufnahme)

Ob, wie und was genau ansteht, NACHDEM du dein Diplom hast (ist das sicher oder nur möglich/wahrscheinlich?) kann man vorab nicht genau sagen. Das hängt wohl auch ein bißchen davon ab, was die ABH dir bis jetzt gesagt hat, denn die entscheiden darüber.

Grundsätzlich könnte die ABH zwei Möglichkeiten einräumen:
1. Erlaubnis Studium zu beenden und dann Arbeitsaufnahme in D, falls diese zügig passiert und der Arbeitsplatz angemessen ist. Ob die Vorrangprüfung wegfällt kann man nicht sagen (dürfte eigentlich nicht, wenn keine AE nach 16.4?)
2. Erlaubnis Studium zu beenden und dann Rückreise in "Heimat", um das Erlernte dort anzuwenden.
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Antwort #8 - 23.11.2006 um 10:45:17
 
Vielen Dank für die antwrot mit den 2 Möglichkeiten, das klärt etwas.

Übrigens möchte ich noch anmerken, daß nirgendwo steht, daß ich keinen Paß besitze oder diesen verloren habe. Bis zum Sommer hatte ich diesen selbst und dann wurde er mir "abgenommen" und dieser Ersatzausweis ausgehändigt.

Ich habe angenommen, daß dieser Ausweis die normale Prozedur ist, deshalb habe ich jetzt nicht alles zitiert, was da steht! (vorne steht "Ausweisersatz" und drinnen ist ein Aufkleber mit "Duldung"!)

Ich habe das Forum als Möglichkeit verstanden, etwas mehr Erfahrung zu sammeln! Endgültige Klärung werde ich mir selbstverständlich von der Behörde holen!

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Antwort #9 - 23.11.2006 um 11:22:31
 
Zitat:
vorne steht "Ausweisersatz" und drinnen ist ein Aufkleber mit "Duldung"

oiiii Zwinkernd

Ein "Ausweisersatz" ist kein "Ersatzausweis" (den es so auch nicht gibt, außer zB bei Büchereiausweisen etc).
Nach Einziehung des Passes (um ein Untertauchen zu erschweren, bzw, dafür zu sorgen, dass eine Abschiebung nicht am mangelnden Pass scheitert) bekommt man eine Duldung. Diese Duldung gilt als Ausweisersatz, d.h. mit dieser Duldung kann man seine Identität nachweisen wenn man zB kontrolliert wird. Das ist aber etwas anderes als ein Ersatzausweis (s.o.)

Übrigens ist eine Duldung häufig mit einer räumlichen Beschränkung verbunden. Ist das bei dir auch so? In dem Falle solltest du dir von der ABH dann im Zweifelsfall die Erlaubnis geben lassen, für zB Vorstellungsgespräche den gesetzlich eingeschränkten Bereich zu verlassen.

Was ich nicht weiß ist, ob ein Pass bei Ausstellung einer Duldung automatisch (=immer) eingezogen wird, oder ob dies bereits als Anzeichen zu werten ist, dass die ABH nicht an die Erteilung einer AE "glaubt" ...

BTW: Grundsätzlich interessant wäre noch dein allererster Titel (d.h. wie und wieso bist du ursprünglich nach D gekommen), denn nur weil man alleinstehender Ausländer ist, bekommt man keinen "Studentenstatus". Zusammen mit der doch recht langen Studiendauer könnte das indizieren, welche Gedanken sich die ABH macht. Wenn die zB der Meinung sind, dass du es von vornherein nur auf einen möglichst langen Aufenthalt unter Ausnutzung aller Rechtsmittel abgesehen hattest, könnte man dann möglicherweise geneigt sein, diesem Ansinnen durch nicht-Erteilung einer weiteren AE entgegenzuwirken.

Zum Thema Arbeitsaufnahme: Wenn Jobangebot vorliegt, geht man zur ABH. Die holen die Erlaubnis der Arbeitsagentur ein und wenn Erlaubnis erteilt, gibt's ne AE nach §18.
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Antwort #10 - 23.11.2006 um 11:42:55
 
Danke, aber langsam klingst Du auch "menschlicher"  Zwinkernd

ich bin damals mit meinen Eltern zusammen hergekommen, die aber dienstlich hier waren! später habe ich noch ein Praktikumsjahr hier angekommen, da ich damit dann auch hier eine vollständigen Schulabschluß bekommen habe (war nichts geplant, hatte sich so ergeben und dann hat es auch noch gemacht).

Meine Eltern waren bereits nicht mehr hier! Somit bin ich alleinstehend... Mittlerweile sind aber beide verstorben - und meine erstmalig lange Studiendauer war auch aufgrund der Krankheit meiner Mutter und der von mir übernommenen Pflege für ca. 2 Jahre (nachdem sie starb!). Hätte ich mich hier beurlauben lassen, wäre der Status futsch... Danach mußte ich dann auch noch eine Studienreform über mich ergehen lassen, was alles noch weiter dann verlängerte... Lange Studienzeiten sind übrigens für diesen Studiengang Normal!

Aber ich werde noch mit meinem RA sprechen, ich habe mich leider am Anfang des Ärgers von einem Bekannten vertreten lassen, zwar umsonst, jedoch war es nicht sein Fachgebiet - und somit sind einige Sachen wohl auch laut dem jetzigen RA etwas schief gelaufen!

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Antwort #11 - 23.11.2006 um 12:02:10
 
Zitat:
Danke, aber langsam klingst Du auch "menschlicher"

Ich bin immer menschlich, aber manche Leute brauchen halt mal einen "Tritt in den Arsch" damit sie zu Potte kommen. Man sollte sich halt immer vor Augen halten, dass hier nur sehr wenige Gedankenleser und Wahrsager zu finden sind, deswegen sind Details das A und O!

zB:

Als Jugendlicher bin ich mit meinen Eltern nach Deutschland gekommen. Ich habe dann hier in Deutschland mein Abitur gemacht und 199x mit einem Studium (MaschBau) angefangen. Leider ist während dieser Zeit mein Vater verstorben und meine Mutter wurde sehr krank. Ich habe sie 2 Jahre lang gepflegt (gestorben ist sie leider ebenfalls) und während dieser Zeit mein Studium natürlich ziemlich schleifen lassen. Eine Studienreform kam dann auch noch, so dass ich nach der Höchstdauer von 10 Jahren leider nicht fertig geworden bin. Die ABH hat meinen Aufenthalt zum Studium dann leider auch nicht mehr verlängert, sondern meinen Pass eingezogen und mir eine Duldung erteilt (vor 18 Monaten). Jetzt bin ich mit meinem Studium fast durch (Jan/Feb müsste ich das Diplom haben) und würde natürlich gerne in D bleiben und hier als Dipl-Ing arbeiten.
Fragen:
- Wie hoch sind die Chancen dass ich eine E bekomme, um hier zu arbeiten und zu leben?
- Wie muss ich genau vorgehen, wenn ich mich bewerbe? Was soll ich beim Bewerbungsgespräch wegen meiner Arbeitserlaubnis sagen?

Bei letzten Besuch bei der ABH hat der Mitarbeiter übrigens gesagt: "bla bla". Wie soll ich das verstehen?

So was macht vielleicht etwas mehr Arbeit, hilft aber ungemein!
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Antwort #12 - 23.11.2006 um 13:15:12
 

Aber das ist ein Forum und man kann reden! Und wenn ich alles in ein Stück zusammenschreiben müßte, würde ich mir mehr Zeit nehmen!

Tja, fast hätte es Sinn, aber nur fast...

Du möchtest einige SAchen nicht verstehen, ok!

- ich habe nicht die Länge überschritten, ich hätte sie, hätte ich nicht gewechselt!!!
- ich habe keine Duldung seit 18 Monaten sondern seit August!!!
- ich habe dazwischen nix gehabt, außer einem Blatt Papier, daß erstellt wurde aufgrund einer Senatsempfehlung, und keinen Aufenthaltstitel (auch keine Duldung) darstellte!!!

Lassen wir es... habe genug zu tun, als mich hier über Formulierung belehren zu lassen!

Und wenn es Dich weiterbringt, lasse ich Dir auch gern die Rolle der Besser- oder Alleswissenden!
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Antwort #13 - 23.11.2006 um 13:39:09
 
Zitat:
Du möchtest einige SAchen nicht verstehen, ok!

sigh ...

o tempora o mores! Logisches Denken wird an unseren Unis offensichtlich nicht mehr vermittelt oder verlangt.
Alle benötigten Informationen zum allgemeinen Verständnis darzustellen ist offensichtlich eine Bringschuld des Fragenden. Dem Antwortenden vorzuhalten, dass er nichts versteht, was einzig und allein auf der Tatsache beruht, dass der Fragende Informationen quasi almosenhaft und in kleinen Dosen verteilt, scheint mir eher unangebracht.

Sei's drum. Ich bin weg.
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Antwort #14 - 23.11.2006 um 13:47:56
 
Bezüglich des in der Duldung "vermerkten" Gerichtsverfahrens.
Ich kann mir nur vorstellen, dass nach Ablehnung der Verlängerung der AE irgendwann vor dem VG geklagt wurde.
VG hat evtl. angeordnet/geraten: Wenn das Studium bis dann (z.B. Ende WS 2006/2007) beendet werden kann/wird, bis dahin bitte Duldung erteilen. Evtl. weil das Studium schon so weit fortgeschritten war.
Ist allerdings auch nur eine Vermutung, da ich so etwas in der Praxis schon erlebt habe.

Zu § 16 Abs.4 AufenthG:
Der spricht von der Verlängerung der AE für Studienabsolventen zur Arbeitsplatzsuche.
Bei Dir käme nur eine Neuerteilung in Betracht, da Du zurzeit im Besitz der Duldung bist.
Aber vielleicht sehe ich das auch zu eng, denn eine endgültige Antwort kann Dir wirklich nur Deine ABH geben.

Gruß, J.  Zwinkernd
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Et semel emissum volat irrevocabile verbum.
 
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