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Einbürgerung meines Schwerstbehinderten Bruder abg (Gelesen: 8.788 mal)
Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #15 - 20.11.2006 um 12:38:44
 
ronny schrieb am 19.11.2006 um 18:10:32:
Wenn eine Behinderung so schwerwiegend ist, dass der Betroffene den Unterschied zwischen eingebürgert sein und nicht eingebürgert  sein nicht erkennen kann, dann liegt auch keine besondere Härte vor, denn messbare objektive Vor - oder Nachteile kann ihm die (Nicht-)Einbürgerung nicht bringen.


Denkbar wären ggf. Fälle, in denen sonst irgendwann (ggf. deutlich später) mit Aufenthaltsbeendigung gerechnet werden müßte. Die treffen im Zweifel selten, aber vielleicht dooch gelegentlich mit Sachverhalten zusammen, in denen die Voraussetzungen einer Einbürgerung vorliegen.

Gruß, ULF
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anouar
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #16 - 16.02.2007 um 01:10:33
 
Hallo

ich habe von der Bezirksregierung gegen den Widespruch einen Ablehnungsbescheid erhalten.Dort wird erwähnt das mein Bruder wegen des Anspruchs von Grundsicherung die Einbürgerung abgelehnt wird und somit auch keine besondere Härte vorliegt.
Wieso liegt keine härte vor ist seine Behinderung keine besondere Härte? Und interessiert es die Behörden auch nicht das er hier in Deutschland geboren ist?
Weiterhin heisst es das er als Ausländer die gleichen Leistungen erhält wie jeder Deutscher! Ich wusste z.b nicht das es für Ausländer die Freizügigkeit in der EU gibts ? Was meint ihr dazu liebe Forenmitglieder? Wäre hier der Gang zum Verwaltungsgericht sogar bis zum Bundesverfassungsgericht angebracht? Denn diese Gesetzeslage die die Einbürgerung von Behinderten verbietet ist doch verfassungswidrig?
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inge
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Antwort #17 - 16.02.2007 um 08:14:53
 
Zitat:
Weiterhin heisst es das er als Ausländer die gleichen Leistungen erhält wie jeder Deutscher! Ich wusste z.b nicht das es für Ausländer die Freizügigkeit in der EU gibts ?

Trotz Emotionlität bitte nicht das Hirn ausschalten und nur mit dem Herzen denken! Freiügigkeit ist ein EU-Recht, dass EU-Bürgern zusteht. Das deutsche FreizügG ist nur eine nationale Umsetzung. Selbst wenn es das FreizügG nicht gäbe hätten EU-Bürger alle darin genannten Vorteile (bzw. sogar noch mehr).
Mit so einer Begründung würdestr du also höchstens ein paar Lacher ernten.

In der Tat wäre es für deinen Bruder voraussichtlich keine "außergewöhnliche" Härte, wenn er nicht die deutsche StA erlangt.

Wenn ihr euren Bruder unbedingt einbürger wollt, könntest ihr im ein Einkommen verschaffen, in dem sich jemand in der Familie bereitfindet und ein Schuldversprechen nach 780 BGB unterschreibt. Müsste man fragen, ob sowas als Nachweis des LU gilt. Dieses "Einkommen" würde dann natürlich auch bei Soz.Hilfe etc berücksichtigt! Und das ganze voraussichtlich lebenslang!

Beim Bundes-irgendwas könnt ihr zwar klagen, aber nicht sofort. Erst müsst ihr durch alle Vorinstanzen gehen! Falls ihr das möchtet, sucht euch einen vernünftigen Anwalt und lasst euch beraten wie die Chancen sind!

Zitat:
Denn diese Gesetzeslage die die Einbürgerung von Behinderten verbietet ist doch verfassungswidrig?

Blöderweise steht im Gesetz nicht, "wer behindert ist", es wird nach "deutscher Sprache" gefragt. Und außerdem gibt's zum §10 ja den "Ausweicher" in §8. Häufig urteilt das BVerfG dann so in der Art: "Der Kläger hat ja noch andere Möglichkeiten -> Klage abgewiesen".
Aber wer denn schon wie das BVerfG entscheidet .... Zwinkernd
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anouar
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #18 - 16.02.2007 um 20:16:05
 
Zitat:
Hallo,

Du stellst mit den Einbürgerungswünschen für Deinen behinderten Bruder m.E. ziemliche Forderungen an den D-Staat. 
Mich würde mal interessieren welche Chancen ein D-Bürger in Deinem Heimatland hätte ?
Bekäme er auch Sozialhielfe wie Dein Bruder hier in D ?
Hätte er auch, als Schwerbehinderter, Chancen eingebürgert zu werden ?
Leider gibst Du nicht viel von Dir preis, sodaß man nicht weiß aus welchen Lande Du kommst, aber vielleicht denkst Du mal ein bißchen nach.

Besten Gruß
Saxonicus



Ich dachte dieses Board ist da um anderen zu helfen ?
Wieso ist es für jemanden der Schwerbehindert ist und körperlich gezeichnet eine  ziemliche Forderung für den Staat?
Dann sind doch wohl alle hier lebenden Ausländer wohl auch eine Überforderung für den Staat?
Mein Bruder ist hier in Deutschland geboren und aufgewachsen dann hat er auch ein Anspruch eingebürgert zu werden.

@Saxonicus

Zitat:
Bekäme er auch Sozialhielfe wie Dein Bruder hier in D


Was mein Bruder bekommt ist Grundsicherung keine Sozialhilfe das sind verschiedene Welten.
Die Grundsicherung ist eine eigenständige soziale Leistung, die den grundlegenden Bedarf für den Lebensunterhalt älterer und dauerhaft voll erwerbsgeminderter Personen sicherstellt. Es handelt sich hierbei nicht um Sozialhilfe.

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Blaise
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Antwort #19 - 16.02.2007 um 21:04:48
 
Hallo Anouar,

bei dieser Problematik und dem jetztigen Stand des Einbürgerungsverfahrens können Sie in einem Internet-Forum kaum seriöse Hilfe erwarten. Sie sollten alsbald einen erfahrenen Anwalt einschalten und überlegen, ob Sie gegen den ablehnenden Bescheid Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben.

Zu den Erfolgsaussichten einer solchen Klage kann hier auch niemand ernsthafte Auskunft geben.

Blaise
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Ralf
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Antwort #20 - 16.02.2007 um 21:10:46
 
anouar schrieb am 16.02.2007 um 20:16:05:
Was mein Bruder bekommt ist Grundsicherung keine Sozialhilfe das sind verschiedene Welten.
Die Grundsicherung ist eine eigenständige soziale Leistung, die den grundlegenden Bedarf für den Lebensunterhalt älterer und dauerhaft voll erwerbsgeminderter Personen sicherstellt. Es handelt sich hierbei nicht um Sozialhilfe.


So weit Richtig. Es handelt sich aber dennoch um eine staatliche Leistung nach dem
Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Leistungen nach SGB XII schließen die
Einbürgerung nach § 8 StAG aber aus, auf ein Verschulden kommt es hier nicht an.

Auf die einzig mögliche Ausnahme nach § 8 Abs. 2 StAG ("Von den Voraussetzungen
des Absatzes 1 Nr. 4 kann aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur
Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden.") wurde bereits
hingewiesen. Ihr müsstet demnach belegen oder zumindest glaubhaft machen
können, dass in der Versagung der Einbürgerung eine besondere Härte liegt. Aber
wird dein Bruder wirklich dadurch unangemessen benachteiligt, dass er nicht die
deutsche StA besitzt?

Zitat:
Mein Bruder ist hier in Deutschland geboren und aufgewachsen dann hat er auch ein Anspruch eingebürgert zu werden.

Einen Anspruch hat derjenige, der die Voraussetzungen nach § 10 StAG erfüllt,
und zwar alle. Dass das bei deinem Bruder aufgrund fehlender Deutschkenntnisse
nicht der Fall ist, wurde ja bereits erläutert.

Zitat:
Ich dachte dieses Board ist da um anderen zu helfen ? 

Das ist es ja auch. Geholfen wird dadurch, indem Rechtsvorschriften erläutert
werden. Diese zu ändern steht schließlich nicht in unserer Macht. Und von völlig
abwegigen Tipps hätte auch niemand etwas.
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anouar
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Antwort #21 - 16.02.2007 um 21:12:58
 
Hallo Blaise

einen Anwalt habe ich eingeschaltet nur weiß ich wirklich nicht ob dieser was taugt?
Du kennst ja die Anwälte erzählen einen viel aber am ende kommt meistens nichts heraus.Vielleicht kannst du mir sagen welche Anwälte sich mit diesem Verfahren am besten auskennen.
Über deine Antwort würde ich mich freuen.
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Antwort #22 - 16.02.2007 um 21:17:13
 
Erstmals danke für deine Antwort Ralf.

Zitat:
Ich dachte dieses Board ist da um anderen zu helfen ?


Dies bezog sich auf die Nachricht von Saxonicus.Denn mit seiner Antwort ist mir ja nicht geholfen und den Beitrag hätte er sich sparen können.
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Ralf
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Antwort #23 - 16.02.2007 um 21:19:20
 
anouar schrieb am 16.02.2007 um 21:12:58:
aber am ende kommt meistens nichts heraus.

Auch ein Anwalt kommt nicht am Gesetz vorbei.

Zitat:
Vielleicht kannst du mir sagen welche Anwälte sich mit diesem Verfahren am besten auskennen.

Ein Fachanwalt für Verwaltungsrecht mit Schwerpunkt in Ausländer- und / oder
Staatsangehörigkeitsrecht sollte sich im Telefonbuch oder über die Anwaltskammer
finden lassen. Aber auch mit Anwalt werden die Chancen äußerst gering bleiben,
und ganz billig wird es auch nicht sein.
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Ralf
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Antwort #24 - 16.02.2007 um 21:30:12
 
anouar schrieb am 16.02.2007 um 21:17:13:
Dies bezog sich auf die Nachricht von Saxonicus.


öhm

Ich sehe keine solche Nachricht in diesem Thread. Aber egal jetzt.

Wie Blaise schon sagte, wäre der jetzt zuläsige Rechtsbehelf eine Klage vor dem
zuständigen Verwaltungsgericht. Dessen Anschrift sollte sich aus der Rechtsbehelfs-
belehrung im Widerspruchsbescheid ergeben. Zwar besteht am Verwaltungsgericht
kein Anwaltszwang, aber eine Klage ohne Anwalt zu führen, ist von vorn herein
aussichtslos.
Wenn ihr wirklich Klage erheben wollt, müsst ihr unbedingt die Monatsfrist
einhalten.

Ich persönlich würde dennoch davon abraten, da die Erfolgsaussicht äußerst
gering ist. Wie schon gesagt, die einzige Möglichkeit wäre der Punkt mit der
unzumutbaren Härte, die Nachweise dafür muss aber der Kläger erbringen.
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« Zuletzt geändert: 02.05.2007 um 13:31:30 von Ralf »  

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Antwort #25 - 16.02.2007 um 21:47:09
 
@Ralf

die Nachricht von Saxonicus habe ich privat erhalten also im Posteingang vom Forum.Ist jetzt auch egal.
Kannst du mir erklären was mit unzumutbaren Härte gemeint ist?
Inwiefern wird die besondre Härte bei Behinderten angewendet? Da kann ich irgendwie nicht durchblicken.
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Antwort #26 - 16.02.2007 um 22:28:04
 
@ anouar

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