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Ausländerrecht >> Einbürgerungs- / Staatsangehörigkeitsrecht >> Einbürgerung meines Schwerstbehinderten Bruder abg
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Beitrag begonnen von anouar am 18.11.2006 um 13:30:08

Titel: Einbürgerung meines Schwerstbehinderten Bruder abg
Beitrag von anouar am 18.11.2006 um 13:30:08
Hallo liebe Forenteilnehmer

Ich habe am 06.07.2005 einen Einbürgerungsantrag für meinen Schwerstbehinderten Bruder gestellt der von der Behörde weiter an die Bezirksregierung geleitet wurde.Leider wurde sein Antrag auf Einbürgerung von der Bezirksregierung abgelehnt.
Zur Person meines Bruders er ist 100 % geistig behindert hier in Deutschland geboren hat einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen,H,G,aG,RF.
Der Antrag auf Ermessenseinbürgerung wurde aber nur abgelehnt weil er Grundsicherung bezieht??
Es ist doch ganz eindeutlich das die Mehrheit der Behinderte die nicht im stande sind sich zu ernähren Grundsicherung beziehen.Und Grundsicherung widerum ist doch nicht vergleichbar wie ALG II??
Es gibt doch bei Behinderten besondere Härtefälle wo die Behörden bestimmten Spielraum haben.
Gibt es hier doch noch eine möglichkeit ihn einzubürgern denn ich überlege auch einen Rechtsanwalt einzuschalten wegen dem (für mich unzulässigen)Bescheid.
Über eure Kommentare würde ich mich sehr freuen.

Titel: Re: Einbürgerung meines Schwerstbehinderten Bruder
Beitrag von Ulf am 18.11.2006 um 13:33:48

anouar schrieb am 18.11.2006 um 13:30:08:
Der Antrag auf Ermessenseinbürgerung wurde aber nur abgelehnt weil er Grundsicherung bezieht??
Es ist doch ganz eindeutlich das die Mehrheit der Behinderte die nicht im stande sind sich zu ernähren Grundsicherung beziehen.Und Grundsicherung widerum ist doch nicht vergleichbar wie ALG II??
Es gibt doch bei Behinderten besondere Härtefälle wo die Behörden bestimmten Spielraum haben.
Gibt es hier doch noch eine möglichkeit ihn einzubürgern


Sieht für mich so aus, als sollte er es später mit der Anspruchseinbürgerung versuchen.

Gruß, ULF

Titel: Re: Einbürgerung meines Schwerstbehinderten Bruder
Beitrag von anouar am 18.11.2006 um 13:43:40
@Ulf

Die Anspruchseinbürgerung geht ja nicht bei ihm weil er wegen seiner Behinderung
nicht in der Lage ist zu sprechen.Deshalb auch die ermmenseinbürgerung.

Titel: Re: Einbürgerung meines Schwerstbehinderten Bruder
Beitrag von inge am 18.11.2006 um 15:03:37

Zitat:
Die Anspruchseinbürgerung geht ja nicht bei ihm weil er wegen seiner Behinderung  
nicht in der Lage ist zu sprechen.

Wo steht denn, dass man sprechen können muss? M.W. wird von bestimmten Voraussetzungen grundsätzlich abgesehen, wenn der Betreffende dazu körperlich nicht in der Lage ist.

Titel: Re: Einbürgerung meines Schwerstbehinderten Bruder
Beitrag von anouar am 19.11.2006 um 12:16:17
@Inge

Deutsch durch Anspruchseinbürgerung
Wann habe ich einen Anspruch auf Einbürgerung?

Der Anspruch auf Einbürgerung entsteht, wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen:

   * Sie besitzen zum Zeitpunkt der Einbürgerung eine Niederlassungserlaubnis, eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis-EU, oder Sie sind freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger bzw. gleichgestellter Staatsangehöriger eines EWR Staates (Island, Liechtenstein, Norwegen) oder freizügigkeitsberechtigter Schweizer.
   * Sie haben seit acht Jahren Ihren gewöhnlichen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland.
   * Sie können den Lebensunterhalt für sich und Ihre unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II bestreiten.
   * Sie haben ausreichende Deutschkenntnisse.
   * Sie haben sich keiner Straftaten schuldig gemacht und wurden deswegen verurteilt (geringfügige Verurteilungen sind unbeachtlich).
   * Sie bekennen sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland.
   * Sie müssen Ihre alte Staatsangehörigkeit in der Regel bei der Einbürgerung verlieren oder aufgeben.

Wenn eine dieser gesetzlichen Voraussetzungen fehlt, entsteht kein Rechtsanspruch auf Einbürgerung.

Titel: Re: Einbürgerung meines Schwerstbehinderten Bruder
Beitrag von Ralf am 19.11.2006 um 16:07:44

anouar schrieb am 19.11.2006 um 12:16:17:
Deutsch durch Anspruchseinbürgerung
Wann habe ich einen Anspruch auf Einbürgerung?
...
   * Sie haben ausreichende Deutschkenntnisse
...


Eben. Dazu heißt es genauer im Gesetz:


Zitat:
§ 11

(1) Ein Anspruch auf Einbürgerung nach § 10 besteht nicht, wenn
1. der Einbürgerungsbewerber nicht über ausreichende Sprachkenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
2. ...

Eine Möglichkeit, hiervon im Ermessenswege anzusehen, besteht nicht. Wenn also keine Deutschkenntnisse vorhanden sind, ist eine Einbürgerung nach § 10 ausgeschlossen, auch dann, wenn der Mangel auf einer Behinderung beruht und der Betroffene hieran nichts ändern kann.

Ermessenseinbürgerung nach § 8:
Voraussetzung ist u.a. ein aus eigenen Mittlen gesicherter Lebensunterhalt.
Ausnahme:

Zitat:
§ 8

(1) ...

(2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 4 kann aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden.

Öffentliches Interesse sehe ich hier eher nicht, aber evtl. lässt sich eine besondere Härte darlegen.

Titel: Re: Einbürgerung meines Schwerstbehinderten Bruder
Beitrag von anouar am 19.11.2006 um 16:28:35
@Ralf

meinst du das ein Widerspruch gegen den Bescheid etwas bringt?

Titel: Re: Einbürgerung meines Schwerstbehinderten Bruder
Beitrag von ronny am 19.11.2006 um 16:47:50
Hallo,

ist denn in der Entscheidung etwas zur besonderen Härte nach § 8 Abs. 2 StAG erwähnt ?

Grüße
Ronny ;)

Titel: Re: Einbürgerung meines Schwerstbehinderten Bruder
Beitrag von anouar am 19.11.2006 um 17:11:21
@ronny

Also in dem Schreiben steht:

Da anhand der Antragsunterlagen keine Gründe des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte ersichtlich sind, kann auch entsprechend § 8 Abs. 2 StAG von den Voraussetzungen der Unterhaltsfähigkeit nicht abgesehen werden.




Titel: Re: Einbürgerung meines Schwerstbehinderten Bruder
Beitrag von ronny am 19.11.2006 um 17:26:23
Hallo,

dann sieht es zumindest so aus als hätte die BReg an die Prüfung des § 8 Abs. 2 StAG gedacht.

Falls das bereits der Ablehnungsbescheid wäre, müßte man in der Rechtsbehelfsbelehrung nachschauen, welche Rechtsmittel (Widerspruch oder Klage) möglich sind, ....sich dann überlegen welche Gründe man als solche für eine besondere Härte anführen könnte, und damit dann Widerspruch oder Klage begründen.

Falls es nur das Anhörungsschreiben vor der abschließenden Entscheidung wäre (dann steht irgendwo Anhörung nach § 28 VvVfG), müßte man der BezReg die Gründe als Antwort auf die Anhörung mitteilen.

Welche Gründe überhaupt angeführt werden können, müßte sich aus den (sehr) persönlichen Verhältnissen der betroffenen Person ergeben, für die die Ablehnung eine besondere Härte wäre. das werden wr hier kaum lösen können. Zum Beispiel käme es unter Umständen auch auf die Art der Behinderung etc. an. ;)

Ob diese besondere Härte vorliegt ist eine Tatsachenfeststellung die nur die Entscheidungsbehörde treffen kann.

Grüße
Ronny ;)

Titel: Re: Einbürgerung meines Schwerstbehinderten Bruder
Beitrag von anouar am 19.11.2006 um 17:48:22
@ronny

ich hab mal den bescheid hier ganz aufgeschrieben.
Was hälst du davon?

Sehr geehrter Herr......

mit Datum vom 06.07.2005 beantragten Sie bei der Kreisverwaltung ****** als Betreuer für Ihren Bruder die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband.

Eine Überprüfung der sprachkenntnisse des Einbürgerungsbewerbers war aufgrund der Behinderung Ihres Bruders nicht möglich, bzw ein entsprechendes attest liegt vor.

Da die voraussetzungen für eine Einbürgerung im Anspruchswege nach § 10 StAG ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache voraussetzt und Ihr Bruder diese Voraussetzungen nicht erfüllen kann wurde mir der Antrag zur weiteren Prüfung der Voraussetzungen des § 8 StAG vorgelegt.

Zwar ist hier bei den Anforderungen an die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen, ob der Einbürgerungsbewerber diese durch körperliche oder geistige Behinderung nicht erfüllen kann, gleichzeitig wird jedoch entsprechend § 8 Abs.1Nr.4 vom Einbürgerungsbewerber gefordert, dass er imstande ist sich zu ernähren.

Eine weiter Prüfung der Sprachkenntnisse und der Sprachunfähigkeit Ihres Bruders halte ich derzeit nicht für erforderlich, da die Erfordernisse der Unterhaltsfähigkeit nicht erfüllt werden.

Entsprechend 8.1.1.4 der entsprechenden Anwendungshinweise des Bundesinnenministeriums zum Staatsangehörigkeitsgesetz ist der Einbürgerungsbewerber imstande sich und seine Angehörigen zu ernähren, wenn er gegen ihn gerichtete Unterhaltsansprüche nachhaltig und auf Dauer aus einem selbst erwirtschafteten Einkommen, einem eigenen Vermögen oder einem bestehenden Unterhaltsanspruch gegrn einen Dritten bestreiten kann ohne auf einen Anspruch auf Unterhalt aus öffentlichen Mitteln angewiesen zu sein.
Bei verheirateten Einbürgerungsberwerberin ist es ausreichend, dass die Eheleute hierzu gemeinsam in der Lage sind.

Der Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lbensunterhalts oder Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch beziehungsweise das Bestehen eines entsprechen Anspruchs steht der einbürgerung entgegen.
Dies gilt auch dann, wenn der Einbürgerungsbewerber den Umstand, der ihn zur Inanspruchnahme dieser Leistung berechtigt, nicht zu vertreten hat.

Ihr Bruder Bestreitet seinen Lebensunterhalt ausweislich der mir vorliegenden Unterlagen dauernd aus dem Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGBXII), Pflegegeld sowie Kindergeld.

Der Bezug öffentlicher Fürsorgemittel steht der Ermessenseinbürgerung entgegen, auch wenn die Familie den Umstand, der sie zur Inanspruchnahme dieser Leistung berechtigt nicht zu vertreten hat.

Der Aufenthalt Ihres Bruders im Bundesgebiet ist durch Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis gesichert.

Da anhand der Antragsunterlagen keine Gründe des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte ersichtlich sind, kann auch entsprechend § 8 Abs. 2 StAG von den Voraussetzungen der Unterhaltsfähigkeit nicht abgesehen werden.

Ich beabsichtige auf Grund der obengenannten Ausführungen den Einbürgerungsantrag gebührenpflichtig abzulehnen und gebe Ihnen hiermit im Rahmen der Anhörung nach § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz Gelegenheit sich bis zum 20.12.2006 zu dieser Maßnahme zu äußern.

Sie haben ferner die Möglichkeit auf einen rechtsmittelfähigen Bescheid zu verzichten und können den Einbürgerungsantrag zurücknehmen.
Die Verwaltungsgebühr wäre im Vergleich auf Grung des geringeren Verwaltungsaufwandes niedriger festzusetzen.


[edit]Ich hab mal die untere Verwaltungsbehörde anonymisiert. [/edit]

Titel: Re: Einbürgerung meines Schwerstbehinderten Bruder
Beitrag von ronny am 19.11.2006 um 18:10:32
Hallo,

das was Du derzeit erhalten hast, ist die Anhörung der BezReg vor Erlass eines Ablehnungsbescheides nach § 28 VwVfG. Das ist noch nicht die endgültige Entscheidung, aber sie enthält die wesentlichen Gründe für die beabsichtigte Ablehnung.

Da trifft dann zu was ich hier geschreben habe:


Zitat:
Falls es nur das Anhörungsschreiben vor der abschließenden Entscheidung wäre (dann steht irgendwo Anhörung nach § 28 VvVfG), müßte man der BezReg die Gründe als Antwort auf die Anhörung mitteilen.

Welche Gründe überhaupt angeführt werden können, müßte sich aus den (sehr) persönlichen Verhältnissen der betroffenen Person ergeben, für die die Ablehnung eine besondere Härte wäre. das werden wr hier kaum lösen können. Zum Beispiel käme es unter Umständen auch auf die Art der Behinderung etc. an.


Ob und ggf. welche Gründe angeführt werden können, aus denen eine besondere Härte abgeleitet werden könnte, ist eine sehr persönliche Sache.

Das können und dürfen wir hier nicht leisten. Wir würden sonst eine uns nicht erlaubte Rechtsberatung im Einzelfall tätigen und dann Ärger bekommen. Aus dem gleichen Grund habe ich auf die PN nicht geantwortet.

Ihr solltet Euch awaltliche oder ggf. Hilfe eines Sozialverbandes suchen, der müßte in Kenntnis der Behinderung Deines Bruders beurteilen, ob tatsächlich eine besondere Härte vorliegt.

Falls dann Gründe erkennbar sind , aus denen eine besondere Härte abgeleitet werden kann, solltet ihr diese der BezReg mitteilen.

Ganz allgemein:

Wenn eine Behinderung so schwerwiegend ist, dass der Betroffene den Unterschied zwischen eingebürgert sein und nicht eingebürgert  sein nicht erkennen kann, dann liegt auch keine besondere Härte vor, denn messbare objektive Vor - oder Nachteile kann ihm die (Nicht-)Einbürgerung nicht bringen.

Ich hoffe Du hast Verständnis ;)

Grüße
Ronny ;)

Titel: Re: Einbürgerung meines Schwerstbehinderten Bruder
Beitrag von inge am 20.11.2006 um 08:17:26

Zitat:
Wenn eine Behinderung so schwerwiegend ist, dass der Betroffene den Unterschied zwischen eingebürgert sein und nicht eingebürgert  sein nicht erkennen kann, dann liegt auch keine besondere Härte vor, denn messbare objektive Vor - oder Nachteile kann ihm die (Nicht-)Einbürgerung nicht bringen.

???
Selbst erkennbar kann kaum Voraussetzung für eine besondere Härte sein. Ein Säugling kann ja auch kaum abgeschoben werden, wenn im Zielland niemand ist, der sich um ihn kümmert. Selbst erkennen kann das der Säugling aber eher nicht ...
Es geht also einzig um eine von Amts wegen festzustellende besondere Härte, die vom Betroffenen selbst oder anderen vorgebracht wird. Wenn die besondere Härte objektiv vorliegt, ist sie zu berücksichtigen. Wenn nicht, dann eben nicht (im Schreiben wird ja auch ausgeführt, dass der Aufenthalt grundsätzlich gesichert ist).

Im übrigen denke ich, dass die VwV StAG dem Wortlaut der AufenthG angespasst werden müssten (Absehen von Sprachkenntnissen für NE bei Behinderung).
Sollte sich ein Anwalt um diese Sache kümmern, würde der wahrscheinlich auch auf dieses Urteil dews BVerfG zurückgreifen
http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs19990119_1bvr216194.html?Suchbegriff=taubstumm
(Testierfähigkeit schreibunfähiger Taubstummer)

Zitat:
Zwar kann das Benachteiligungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG nicht ohne jede Einschränkung gelten. Fehlen einer Person gerade aufgrund ihrer Behinderung bestimmte geistige oder körperliche Fähigkeiten, die unerläßliche Voraussetzung für die Wahrnehmung eines Rechts sind, liegt in der Verweigerung dieses Rechts kein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot. Eine rechtliche Schlechterstellung Behinderter ist danach jedoch nur zulässig, wenn zwingende Gründe dafür vorliegen (vgl. BTDrucks 12/6323, S. 12 und zu Art. 3 Abs. 3 GG a.F. BVerfGE 85, 191 <206 f.>). Die nachteiligen Auswirkungen müssen unerläßlich sein, um behinderungsbezogenen Besonderheiten Rechnung zu tragen (vgl. BTDrucks 12/8165, S. 29). Solche behinderungsbedingten Besonderheiten liegen bei der Testamentserrichtung aber nur in den Fällen vor, in denen schreib- und sprechunfähige Personen nicht die dafür erforderliche Einsichts- oder Handlungsfähigkeit besitzen. Besitzen schreib- und sprechunfähige Behinderte indes die nötige intellektuelle und physische Selbstbestimmungsfähigkeit, werden sie durch die gesetzlichen Formvorschriften über die Testamentserrichtung in unzulässiger Weise benachteiligt

Da die Ablehnung sich einfach nur an "kann nicht sprechen" klammert, wurde IMHO nicht wie gefordert auf die Besonderheiten eingegangen.
Ich meine, die Bez.Reg hat es sich zu einfach gemacht (bzw. das Gesetz macht es sich zu einfach) und vor Ablehnung hätte erst eine Interessensabwägung erfolgen müssen.

Titel: Re: Einbürgerung meines Schwerstbehinderten Bruder
Beitrag von inge am 20.11.2006 um 08:25:34
@Ronny

VAH BMI StAG 2005 (gerade erst gefunden)

Zitat:
11.1.1.1 Begriffsbestimmung
Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache liegen vor, wenn sich der
Einbürgerungsbewerber im täglichen Leben einschließlich der üblichen Kontakte mit Behörden in seiner deutschen Umgebung sprachlich zurechtzufinden vermag und mit ihm ein seinem Alter und Bildungsstand entsprechendes Gespräch geführt werden kann. Dazu gehört auch, dass der Einbürgerungsbewerber einen deutschsprachigen Text des alltäglichen Lebens lesen, verstehen und die wesentlichen Inhalte mündlich wiedergeben kann. Auf Behinderungen, die
dem Einbürgerungsbewerber das Lesen oder Sprechen nachhaltig erschweren, ist Rücksicht zu nehmen.

Wie passt dann das?

Titel: Re: Einbürgerung meines Schwerstbehinderten Bruder
Beitrag von ronny am 20.11.2006 um 09:39:38

Zitat:
Wie passt dann das?


Hab ich doch gesagt:

EINZELFALLPRÜFUNG


Zitat:
Ob und ggf. welche Gründe angeführt werden können, aus denen eine besondere Härte abgeleitet werden könnte, ist eine sehr persönliche Sache.  

Das können und dürfen wir hier nicht leisten. Wir würden sonst eine uns nicht erlaubte Rechtsberatung im Einzelfall tätigen und dann Ärger bekommen. Aus dem gleichen Grund habe ich auf die PN nicht geantwortet.  

Ihr solltet Euch awaltliche oder ggf. Hilfe eines Sozialverbandes suchen, der müßte in Kenntnis der Behinderung Deines Bruders beurteilen, ob tatsächlich eine besondere Härte vorliegt.

Falls dann Gründe erkennbar sind , aus denen eine besondere Härte abgeleitet werden kann, solltet ihr diese der BezReg mitteilen.


Die können und dürfen wir hier nicht leisten ;)

Grüße
Ronny ;)

Titel: Re: Einbürgerung meines Schwerstbehinderten Bruder
Beitrag von Ulf am 20.11.2006 um 12:38:44

ronny schrieb am 19.11.2006 um 18:10:32:
Wenn eine Behinderung so schwerwiegend ist, dass der Betroffene den Unterschied zwischen eingebürgert sein und nicht eingebürgert  sein nicht erkennen kann, dann liegt auch keine besondere Härte vor, denn messbare objektive Vor - oder Nachteile kann ihm die (Nicht-)Einbürgerung nicht bringen.


Denkbar wären ggf. Fälle, in denen sonst irgendwann (ggf. deutlich später) mit Aufenthaltsbeendigung gerechnet werden müßte. Die treffen im Zweifel selten, aber vielleicht dooch gelegentlich mit Sachverhalten zusammen, in denen die Voraussetzungen einer Einbürgerung vorliegen.

Gruß, ULF

Titel: Re: Einbürgerung meines Schwerstbehinderten Bruder
Beitrag von anouar am 16.02.2007 um 01:10:33
Hallo

ich habe von der Bezirksregierung gegen den Widespruch einen Ablehnungsbescheid erhalten.Dort wird erwähnt das mein Bruder wegen des Anspruchs von Grundsicherung die Einbürgerung abgelehnt wird und somit auch keine besondere Härte vorliegt.
Wieso liegt keine härte vor ist seine Behinderung keine besondere Härte? Und interessiert es die Behörden auch nicht das er hier in Deutschland geboren ist?
Weiterhin heisst es das er als Ausländer die gleichen Leistungen erhält wie jeder Deutscher! Ich wusste z.b nicht das es für Ausländer die Freizügigkeit in der EU gibts ? Was meint ihr dazu liebe Forenmitglieder? Wäre hier der Gang zum Verwaltungsgericht sogar bis zum Bundesverfassungsgericht angebracht? Denn diese Gesetzeslage die die Einbürgerung von Behinderten verbietet ist doch verfassungswidrig?

Titel: Re: Einbürgerung meines Schwerstbehinderten Bruder
Beitrag von inge am 16.02.2007 um 08:14:53

Zitat:
Weiterhin heisst es das er als Ausländer die gleichen Leistungen erhält wie jeder Deutscher! Ich wusste z.b nicht das es für Ausländer die Freizügigkeit in der EU gibts ?

Trotz Emotionlität bitte nicht das Hirn ausschalten und nur mit dem Herzen denken! Freiügigkeit ist ein EU-Recht, dass EU-Bürgern zusteht. Das deutsche FreizügG ist nur eine nationale Umsetzung. Selbst wenn es das FreizügG nicht gäbe hätten EU-Bürger alle darin genannten Vorteile (bzw. sogar noch mehr).
Mit so einer Begründung würdestr du also höchstens ein paar Lacher ernten.

In der Tat wäre es für deinen Bruder voraussichtlich keine "außergewöhnliche" Härte, wenn er nicht die deutsche StA erlangt.

Wenn ihr euren Bruder unbedingt einbürger wollt, könntest ihr im ein Einkommen verschaffen, in dem sich jemand in der Familie bereitfindet und ein Schuldversprechen nach 780 BGB unterschreibt. Müsste man fragen, ob sowas als Nachweis des LU gilt. Dieses "Einkommen" würde dann natürlich auch bei Soz.Hilfe etc berücksichtigt! Und das ganze voraussichtlich lebenslang!

Beim Bundes-irgendwas könnt ihr zwar klagen, aber nicht sofort. Erst müsst ihr durch alle Vorinstanzen gehen! Falls ihr das möchtet, sucht euch einen vernünftigen Anwalt und lasst euch beraten wie die Chancen sind!


Zitat:
Denn diese Gesetzeslage die die Einbürgerung von Behinderten verbietet ist doch verfassungswidrig?

Blöderweise steht im Gesetz nicht, "wer behindert ist", es wird nach "deutscher Sprache" gefragt. Und außerdem gibt's zum §10 ja den "Ausweicher" in §8. Häufig urteilt das BVerfG dann so in der Art: "Der Kläger hat ja noch andere Möglichkeiten -> Klage abgewiesen".
Aber wer denn schon wie das BVerfG entscheidet .... ;)

Titel: Re: Einbürgerung meines Schwerstbehinderten Bruder
Beitrag von anouar am 16.02.2007 um 20:16:05

Zitat:
Hallo,

Du stellst mit den Einbürgerungswünschen für Deinen behinderten Bruder m.E. ziemliche Forderungen an den D-Staat.  
Mich würde mal interessieren welche Chancen ein D-Bürger in Deinem Heimatland hätte ?
Bekäme er auch Sozialhielfe wie Dein Bruder hier in D ?
Hätte er auch, als Schwerbehinderter, Chancen eingebürgert zu werden ?
Leider gibst Du nicht viel von Dir preis, sodaß man nicht weiß aus welchen Lande Du kommst, aber vielleicht denkst Du mal ein bißchen nach.

Besten Gruß
Saxonicus



Ich dachte dieses Board ist da um anderen zu helfen ?
Wieso ist es für jemanden der Schwerbehindert ist und körperlich gezeichnet eine  ziemliche Forderung für den Staat?
Dann sind doch wohl alle hier lebenden Ausländer wohl auch eine Überforderung für den Staat?
Mein Bruder ist hier in Deutschland geboren und aufgewachsen dann hat er auch ein Anspruch eingebürgert zu werden.

@Saxonicus


Zitat:
Bekäme er auch Sozialhielfe wie Dein Bruder hier in D


Was mein Bruder bekommt ist Grundsicherung keine Sozialhilfe das sind verschiedene Welten.
Die Grundsicherung ist eine eigenständige soziale Leistung, die den grundlegenden Bedarf für den Lebensunterhalt älterer und dauerhaft voll erwerbsgeminderter Personen sicherstellt. Es handelt sich hierbei nicht um Sozialhilfe.


Titel: Re: Einbürgerung meines Schwerstbehinderten Bruder
Beitrag von Blaise am 16.02.2007 um 21:04:48
Hallo Anouar,

bei dieser Problematik und dem jetztigen Stand des Einbürgerungsverfahrens können Sie in einem Internet-Forum kaum seriöse Hilfe erwarten. Sie sollten alsbald einen erfahrenen Anwalt einschalten und überlegen, ob Sie gegen den ablehnenden Bescheid Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben.

Zu den Erfolgsaussichten einer solchen Klage kann hier auch niemand ernsthafte Auskunft geben.

Blaise

Titel: Re: Einbürgerung meines Schwerstbehinderten Bruder
Beitrag von Ralf am 16.02.2007 um 21:10:46

anouar schrieb am 16.02.2007 um 20:16:05:
Was mein Bruder bekommt ist Grundsicherung keine Sozialhilfe das sind verschiedene Welten.
Die Grundsicherung ist eine eigenständige soziale Leistung, die den grundlegenden Bedarf für den Lebensunterhalt älterer und dauerhaft voll erwerbsgeminderter Personen sicherstellt. Es handelt sich hierbei nicht um Sozialhilfe.


So weit Richtig. Es handelt sich aber dennoch um eine staatliche Leistung nach dem
Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Leistungen nach SGB XII schließen die
Einbürgerung nach § 8 StAG aber aus, auf ein Verschulden kommt es hier nicht an.

Auf die einzig mögliche Ausnahme nach § 8 Abs. 2 StAG ("Von den Voraussetzungen
des Absatzes 1 Nr. 4 kann aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur
Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden.") wurde bereits
hingewiesen. Ihr müsstet demnach belegen oder zumindest glaubhaft machen
können, dass in der Versagung der Einbürgerung eine besondere Härte liegt. Aber
wird dein Bruder wirklich dadurch unangemessen benachteiligt, dass er nicht die
deutsche StA besitzt?


Zitat:
Mein Bruder ist hier in Deutschland geboren und aufgewachsen dann hat er auch ein Anspruch eingebürgert zu werden.

Einen Anspruch hat derjenige, der die Voraussetzungen nach § 10 StAG erfüllt,
und zwar alle. Dass das bei deinem Bruder aufgrund fehlender Deutschkenntnisse
nicht der Fall ist, wurde ja bereits erläutert.


Zitat:
Ich dachte dieses Board ist da um anderen zu helfen ?  

Das ist es ja auch. Geholfen wird dadurch, indem Rechtsvorschriften erläutert
werden. Diese zu ändern steht schließlich nicht in unserer Macht. Und von völlig
abwegigen Tipps hätte auch niemand etwas.

Titel: Re: Einbürgerung meines Schwerstbehinderten Bruder
Beitrag von anouar am 16.02.2007 um 21:12:58
Hallo Blaise

einen Anwalt habe ich eingeschaltet nur weiß ich wirklich nicht ob dieser was taugt?
Du kennst ja die Anwälte erzählen einen viel aber am ende kommt meistens nichts heraus.Vielleicht kannst du mir sagen welche Anwälte sich mit diesem Verfahren am besten auskennen.
Über deine Antwort würde ich mich freuen.

Titel: Re: Einbürgerung meines Schwerstbehinderten Bruder
Beitrag von anouar am 16.02.2007 um 21:17:13
Erstmals danke für deine Antwort Ralf.


Zitat:
Ich dachte dieses Board ist da um anderen zu helfen ?


Dies bezog sich auf die Nachricht von Saxonicus.Denn mit seiner Antwort ist mir ja nicht geholfen und den Beitrag hätte er sich sparen können.

Titel: Re: Einbürgerung meines Schwerstbehinderten Bruder
Beitrag von Ralf am 16.02.2007 um 21:19:20

anouar schrieb am 16.02.2007 um 21:12:58:
aber am ende kommt meistens nichts heraus.

Auch ein Anwalt kommt nicht am Gesetz vorbei.


Zitat:
Vielleicht kannst du mir sagen welche Anwälte sich mit diesem Verfahren am besten auskennen.

Ein Fachanwalt für Verwaltungsrecht mit Schwerpunkt in Ausländer- und / oder
Staatsangehörigkeitsrecht sollte sich im Telefonbuch oder über die Anwaltskammer
finden lassen. Aber auch mit Anwalt werden die Chancen äußerst gering bleiben,
und ganz billig wird es auch nicht sein.

Titel: Re: Einbürgerung meines Schwerstbehinderten Bruder
Beitrag von Ralf am 16.02.2007 um 21:30:12

anouar schrieb am 16.02.2007 um 21:17:13:
Dies bezog sich auf die Nachricht von Saxonicus.


:öhm

Ich sehe keine solche Nachricht in diesem Thread. Aber egal jetzt.

Wie Blaise schon sagte, wäre der jetzt zuläsige Rechtsbehelf eine Klage vor dem
zuständigen Verwaltungsgericht. Dessen Anschrift sollte sich aus der Rechtsbehelfs-
belehrung im Widerspruchsbescheid ergeben. Zwar besteht am Verwaltungsgericht
kein Anwaltszwang, aber eine Klage ohne Anwalt zu führen, ist von vorn herein
aussichtslos.
Wenn ihr wirklich Klage erheben wollt, müsst ihr unbedingt die Monatsfrist
einhalten.

Ich persönlich würde dennoch davon abraten, da die Erfolgsaussicht äußerst
gering ist. Wie schon gesagt, die einzige Möglichkeit wäre der Punkt mit der
unzumutbaren Härte, die Nachweise dafür muss aber der Kläger erbringen.

Titel: Re: Einbürgerung meines Schwerstbehinderten Bruder
Beitrag von anouar am 16.02.2007 um 21:47:09
@Ralf

die Nachricht von Saxonicus habe ich privat erhalten also im Posteingang vom Forum.Ist jetzt auch egal.
Kannst du mir erklären was mit unzumutbaren Härte gemeint ist?
Inwiefern wird die besondre Härte bei Behinderten angewendet? Da kann ich irgendwie nicht durchblicken.

Titel: Re: Einbürgerung meines Schwerstbehinderten Bruder
Beitrag von fons am 16.02.2007 um 22:28:04
@ anouar

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