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Visum zur FZF notwendig? (Gelesen: 5.839 mal)
cookieey
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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30.10.2006 um 18:46:43
 
Hallo,

ich bin deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Deutschland und möchte meine Freundin - sie wohnt in Hongkong und besitzt den SAR-Reisepass - in Hongkong heiraten.
Sie möchte nach der Heirat nach erfolgter Familienzusammenführung in Deutschland mit mir zusammen leben.
Jetzt kommt meine Frage: muss sie in Hongkong zunächst ein Visum auf Familienzusammenführung stellen oder darf sie visumsfrei nach Deutschland einreisen und hier die Aufenthaltserlaubnis bei der zuständigen Behörde stellen?

Vielen Dank im Voraus!
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Rolsoft
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Antwort #1 - 30.10.2006 um 18:57:07
 
Moin,

das hängt von der Staatsangehörigkeit deiner Freundin/Baldfrau ab nicht von Ihrem Wohnsitz. Falls Sie Visumsfrei nach DE einreisen darf dann könnt ihr ganz entspannt Einreisen, zur zuständigen ABH am Wohnort pilgern und eine AE beantragen. Am besten gleichzeitig auf dem Standesamt vorbeigehen und die Anerkennung der Ehe in Auftrag geben.
Falls Sie nicht Visumsfrei nach DE reisen darf dann müsst ihr FZF betreiben. Ob Südafrika (SAR Reisepass soll wohl heissen das deine Freundin Südafrikanerin ist) kann ich dir jetzt auch nicht sagen.

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Antwort #2 - 30.10.2006 um 19:13:06
 
SAR = Special Administrative Region
Weil: Hongkong ist China, aber auch wieder nicht ganz, aber doch irgendwie ... Zwinkernd
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Rolsoft
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Antwort #3 - 30.10.2006 um 19:23:07
 
Ah ja,

Danke! Man lernt halt nie aus. Dann ist die Antwort Heiraten, und dann FzF betreiben.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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Antwort #4 - 30.10.2006 um 19:52:36
 
ja genau, SAR = Sonderverwaltungszone Hongkong

Inhaber eines SAR-Passes dürfen sich visumfrei für 90 Tage im halben in Deutschland aufhalten. Ich denke hier trifft §  39 Ziffer 3 AufenthV zu, oder.
Demnach muss keine FzF betrieben werden, sehe ich das richtig?

Auch wenn die ABH das hier wohl etwas anders gesehen hatte:
http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1150568356/13

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Antwort #5 - 30.10.2006 um 23:09:02
 
Hi,

SAR = Special Administrative Region

Es sollte kein Problem sein aber wenn Deine zuständige ABH rumzickt kann es eines werden.
Frag die zuständige ABH und falls sie auf FZF bestehen, keine Angst: China und erst recht HK sind kein Problem bei der FZF.

Ich bin zwar der Überzeugung, daß die AE ausgestellt werden muß, auch wenn sie visumsfrei eingereist ist aber denke bitte auch an Deine Frau, für den Fall, daß die ABH das absolut nicht so sieht.
Das kann in heftigen Stress ausarten und es ist ihr Aufenthalt, der in Frage steht.
Wenn ihr nicht absolut klar ist, was da abgeht, sondern ihr nur "Abschiebung" in den Ohren klingelt, dann gebe lieber klein bei und mach das per FZF.
Für meine Frau (auch Chinesin aber Mainland), wäre sowas zu heftig gewesen, ich hätte entgegen meiner Überzeugung klein beigegeben. Naja, ging bei uns eh nicht anders. Wir haben übrigens in China geheiratet. Auch im Nachhinein kann ich sagen, daß es dort viel einfacher war.

Gruß,
Norbert

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Mick
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Antwort #6 - 31.10.2006 um 00:26:22
 
cookieey schrieb am 30.10.2006 um 19:52:36:
Ich denke hier trifft §  39 Ziffer 3 AufenthV zu, oder.
Demnach muss keine FzF betrieben werden, sehe ich das richtig?


Hi,
das trifft aber nur für die FZF zu, nicht für die Eheschließung.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Antwort #7 - 31.10.2006 um 00:42:40
 
Hi,

Die Eheschliessung ist aber ja in HK beabsichtigt.
(Hatte ich zuerst auch übersehen)

Ehefrau reist also rechtmässig ohne Visum ein und beantragt AE. Da kann sich die ABH doch nicht wirklich ernsthaft querstellen, oder?

Gruß,
Norbert
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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Antwort #8 - 31.10.2006 um 09:26:37
 
Ich habe bei der ABH Hamburg noch folgende interessante Information gefunden, das sich mich dem Thema Familiennachzug befaßt:
http://fhh.hamburg.de/stadt/Aktuell/behoerden/inneres/einwohner-zentralamt/servi...
Dort ist besonders der zweite Satz interessant:
Zitat:
Nur Staatsangehörige aus den Ländern, die
sich bis zu drei Monaten visumfrei im Bundesgebiet aufhalten dürfen, können nach der Einreise ins Bundesgebiet die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft beantragen.


Ich werde auf jeden Fall mit der ABH in Kontakt treten..
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #9 - 31.10.2006 um 20:34:44
 
die offizielle Info zu Heirat und FZF gibt es beim Auswaertigen Amt:

http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Infoservice/FAQ/VisumFuerD/05-HeiratDeut...

Darin steht folgendes:

"Staatsangehörige Australiens, Israels, Japans, Kanadas, Neuseelands, Südkoreas und der Vereinigten Staaten von Amerika können die erforderliche Aufenthaltsgenehmigung auch nach der Einreise einholen.

Für alle anderen, oben bisher nicht genannten Staatsangehörigen gilt, dass diese vorab bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung ein Visum beantragen müssen."


Uebrigens hat in meinem Fall die ABH ein Visum fuer meine Frau aus Sued Korea verlangt, obwohl Suedkoreaner offiziell ohne Visum einreisen koennen. Aber das steht auf einem anderen Blatt...


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Doc
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Polizei
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Antwort #10 - 31.10.2006 um 21:08:08
 
Um das mal richtig zu stellen. "Positivstaater" dürfen zu Besuchs-, touristischen Zwecken und Geschäftsreisen visumfrei einreisen, insoweit es sich um einen kurzfristigen Aufenthalt handelt (vgl. Art. 5 Abs. 1 VO-(EG) 562/2006, Art. 1 Abs. 2 VO-(EG) 539/2001).

Beabsichtigt der Positivstaater (zu denen der SAR-Hongkong-Chinese eindeutig gehört) einen längerfristigen Aufenthalt, was bei Eheschließung und anschließender Familienzusammenführung klar sein dürfte, dann ist er ebenso zweifelsfrei bei der Einreise visumpflichtig (vgl. § 31 Abs. 1 Nr. 1 AufenthV).

Eine Ausnahme besteht natürlich, wenn der Positivstaater während seines Aufenthaltes sich plötzlich und unerwartet zu eine Eheschließung entscheidet. Dann träfe § 39 Nr. 3 AufenthV zu und es könnte ein Aufenthaltstitel auch nach der Einreise erteilt werden.

Doc  Zwinkernd
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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Antwort #11 - 01.11.2006 um 09:37:10
 
so, ich habe mit der ABH gesprochen. Dort sagte man mir, daß eine visumsfreie Einreise der Ehegattin mit anschließender Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis möglich wäre. Dies bewegt sich aber in einer Art Grauzone; das kann klappen, kann aber auch nicht klappen.
Um auf Nummer sicher zu gehen, sollte ein Visum zur Familienzusammenführung bei der Auslandsvertretung beantragt werden. Sie sagte aber auch, daß man dieses Visum schon vorab (z.B. zwei Monate vor der Heirat) beantragen könne.
Kann das hier jemand bestätigen?
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Abu
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #12 - 01.11.2006 um 09:37:40
 
@ Doc

Zweifelsohne ist ein Positivstaatler, wenn er von Anfang an einen längerfristigen Aufenthalt beabsichtigt, visumspflichtig, aber:

Erstens sehe ich ein Problem nachzuweisen, daß von Anfang ein längerfristiger Aufenthalt beabsichtigt war. Genauso wie man sich während eines Besuchsaufenthalt spontan zu einer Heirat in D entschließen kann, kann man auch im Ausland heiraten und sich dann anläßlich eines Besuchsaufenthalt spontan zur Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft in D entschließen ("Eigentlich wollte sie ja wg. xyz erst nächstes Jahr nach D ziehen, aber jetzt hat es ihr hier so gut gefallen, daß sie direkt bleiben will".)

Zweitens sehe ich selbst bei Verletzung der Visumspflicht wenig Möglichkeiten, den § 39 Nr. 3 nicht anzuwenden und die AE zu verweigern. Oder wie könnte das begründet werden? Den einzigen möglichen Ansatz sehe ich durch die folgende Formulierung:
Zitat:
§ 39 Verlängerung eines Aufenthalts im Bundesgebiet für längerfristige Zwecke

Über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus kann ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verlängern lassen, wenn
...
3. er Staatsangehöriger eines in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 aufgeführten Staates ist und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder ein gültiges Schengen-Visum für kurzfristige Aufenthalte (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes) besitzt, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels erfüllt sind,
...

aber das erscheint wir etwas wackelig...

Abu  
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Mick
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Antwort #13 - 01.11.2006 um 11:15:21
 
Abu schrieb am 01.11.2006 um 09:37:40:
@ Doc

Zweifelsohne ist ein Positivstaatler, wenn er von Anfang an einen längerfristigen Aufenthalt beabsichtigt, visumspflichtig, aber:

Erstens sehe ich ein Problem nachzuweisen, daß von Anfang ein längerfristiger Aufenthalt beabsichtigt war.


Hoi,
mal zur Erinnerung an alte Zeiten:
§ 71 Abs. 2 Satz 2 AuslG:
Zitat:
In den Fällen des § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und § 13 Abs. 2 Satz 1 wird vermutet, daß schon im Zeitpunkt der Einreise der Ausländer visumpflichtig und das Visum zustimmungsbedürftig war.

Diese gesetzliche Vermutungsregelung (Unterstellung) gibt
es im AufenthG nicht mehr, damit ist die Beweislast quasi
umgekehrt worden und in der Tat ist die Behörde gehalten,
nachzuweisen, dass von Anfang an ein längerfristiger Auf-
enthalt geplant war. Das dürfte schwierig zu beweisen sein.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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Antwort #14 - 01.11.2006 um 11:47:58
 
Wir haben uns inzwischen entschlossen den Weg über das Visum zu gehen. Es ist sicherer, denn es gibt so viele Punkte, an denen der Weg ohne Visum scheitern könnte. Zum Beispiel hat meine zukünftige Ehefrau zum Zeitpunkt der Einreise dann nur noch ca. 20 Tage von den 90 Tagen übrig. Außerdem reist sie ohne Rückflugticket ein. Dort wird es am Flughafen in Hongkong, in London (Zwischenstopp) oder hier in Deutschland zumindest Nachfragen geben.
Wie die ABH den Fall hier sieht, ist dann noch eine ganz andere Frage.
Ich möchte aber nochmal auf die Möglichkeit zurückkommen, die mir die ABH aufzeigte. Demnach kann ein Visum auf FZF bereits vor der Heirat gestellt werden. Da wir noch reichlich Zeit (4 Monate) bis zur geplanten Eheschließung haben, wäre das eine Option.
Ich kann mir das aber ehrlich gesagt nicht vorstellen. Mit dem Antrag auf Visum zur FZF muß doch ein Nachweis über die Heirat vorliegen, oder?
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