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Visum zur Familienzusammenführung — wirklich nötig (Gelesen: 5.948 mal)
cantaro
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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17.06.2006 um 20:19:16
 
Hallo Leute,

meine Frau ist argentinische Staatsangehörige, ich bin Deutscher. Wir haben im Dezember 2004 in Argentinien geheiratet. Seit Anfang 2006 bin ich wieder in Deutschland, weil ich mich am Auge operieren lassen mußte, eine Operation, die dort nur von einem sehr teuren Spezialisten hätte durchgeführt werden können. Jetzt hat meine Frau von einer Freundin ein Flugticket nach DE für den 31. Juli geschenkt bekommen. Daraufhin habe ich mal bei der Ausländerbehörde nachgefragt, wie die Vorgehensweise zur Beantragung einer Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis für meine Frau sei. Dabei habe ich dann zu meinem großen Erstaunen erfahren müssen, daß meine Frau vor ihrer Einreise ein Visum zur Familienzusammenführung beantragen muß.

Nun ist die Chance, daß das Visum in Buenos Aires vor dem 31. Juli erteilt werden kann, sicher nicht besonders groß. Daher meine Frage:

Kann meine Frau nicht als Touristin nach DE einreisen und dann hier gleich eine Aufenthaltsgenehmigung beantragen? Diese Auskunft hatte ich jedenfalls von dem Ausländeramt meines vorigen Wohnsitzes erhalten. Dort war mir versichert worden, daß meine Frau kein Visum benötigen würde.

Wäre doch schade, wenn die Freundin meiner Frau das Geld für das Flugticket so zum Fenster hinausgeschmissen hätte...

cantaro
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Antwort #1 - 17.06.2006 um 21:40:34
 
cantaro schrieb am 17.06.2006 um 20:19:16:

Kann meine Frau nicht als Touristin nach DE einreisen und dann hier gleich eine Aufenthaltsgenehmigung beantragen? Diese Auskunft hatte ich jedenfalls von dem Ausländeramt meines vorigen Wohnsitzes erhalten. Dort war mir versichert worden, daß meine Frau kein Visum benötigen würde.

Wäre doch schade, wenn die Freundin meiner Frau das Geld für das Flugticket so zum Fenster hinausgeschmissen hätte...



Hallo cantaro,

Deine Frau benötigt kein Visum sondern kann gem §  39 Zifer 3 AufenthV nach der visumfreien Einreise die notwendige Aufenthaltserlaubnis beantragen.

Sie benötigt  als Anhang II- Staater für die Einreise kein Visum aufgrund der Regelungen in der   VO / EG 539/2001  http://www.info4alien.de/gesetze/visafreie.htm

Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Antwort #2 - 17.06.2006 um 22:20:35
 
Hallo Leute,

noch mehr Fragen zum Thema:

1. Kann meine Frau das Visum zur Familienzusammenführung in Buenos Aires beantragen und dieses dann in Deutschland ausstellen lassen? D.h. sie reist mit Touristenvisum ein und läßt sich dann von einer Stelle in DE das Zusammenführungsvisum ausstellen.

2. Kann ich bei der Ausländerbehörde irgendwelche Papiere beantragen, die ich meiner Frau zur Vorlage bei der Botscheft in Buenos Aires zusenden kann, um damit das Verfahren zu beschleunigen? (Meine Frau war übrigens noch nie im Ausland, schon gar nicht in DE.)

3. Wäre es möglich, daß meine Frau nach DE reist und wir hier erneut heiraten? Oder braucht sie dazu auch ein spezielles Visum?

Hoffe auf aufschlußreiche Antworten.

cantaro
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #3 - 17.06.2006 um 22:31:13
 
ronny schrieb am 17.06.2006 um 21:40:34:
Deine Frau benötigt kein Visum sondern kann gem §  39 Zifer 3 AufenthV nach der visumfreien Einreise die notwendige Aufenthaltserlaubnis beantragen.

Sie benötigt  als Anhang II- Staater für die Einreise kein Visum aufgrund der Regelungen in der   VO / EG 539/2001  http://www.info4alien.de/gesetze/visafreie.htm

Hallo ronny,

aber wozu gibt es dann das Visum zur Familienzusammenführung, das man bei der Botschaft in Buenos Aires beantragen kann? http://www.buenos-aires.diplo.de/de/01/Visabestimmungen/Visum_20Familienzusammen...

Wie auh immer, am Montag rufe ich nochmal beim Ausländeramt an, mal sehen, was die sagen...

cantaro
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Antwort #4 - 17.06.2006 um 22:43:59
 
Zitat:
aber wozu gibt es dann das Visum zur Familienzusammenführung, das man bei der Botschaft in Buenos Aires beantragen kann?


Hi,

weil es auch Argentinier geben kann die nicht deutsch-verheiratet die Familienzusammenführung beantragen wollen ?

Deine Frau kann den Aufenthaltstitel für den langfristigen Aufenthalt ja nur deswegen hier beantragen, weil sie darauf einen Anspruch hat Zwinkernd siehe den § 39 Ziffer 3 AufenthV

Für einen Titel im Ermesenswege wäre dieser Weg versperrt.

Wird der unterschied klar Zwinkernd ?
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Antwort #5 - 17.06.2006 um 22:57:32
 
ronny schrieb am 17.06.2006 um 22:43:59:
weil es auch Argentinier geben kann die nicht deutsch-verheiratet die Familienzusammenführung beantragen wollen ?

So habe ich das noch nicht gesehen. Aber für die ist das ja bestimmt noch schwieriger...

ronny schrieb am 17.06.2006 um 22:43:59:
Deine Frau kann den Aufenthaltstitel für den langfristigen Aufenthalt ja nur deswegen hier beantragen, weil sie darauf einen Anspruch hat Zwinkernd siehe den § 39 Ziffer 3 AufenthV

Dann will ich mal hoffen, daß die Ausländerbehörde das nach dem Bewerfen mit den entsprechenden Paragraphen genauso sieht.

Vielen Dank für die hilfreichen Einsichten!

cantaro
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Antwort #6 - 18.06.2006 um 00:28:53
 
cantaro schrieb am 17.06.2006 um 22:20:35:
[font=Helvetica]
1. Kann meine Frau das Visum zur Familienzusammenführung in Buenos Aires beantragen und dieses dann in Deutschland ausstellen lassen? D.h. sie reist mit Touristenvisum ein und läßt sich dann von einer Stelle in DE das Zusammenführungsvisum ausstellen.

Nein, das geht nicht. Visa werden nur von den Auslands-
vertretungen ausgestellt (Verlängerungen ggf. in D., ist
klar).

Zitat:
2. Kann ich bei der Ausländerbehörde irgendwelche Papiere beantragen, die ich meiner Frau zur Vorlage bei der Botscheft in Buenos Aires zusenden kann, um damit das Verfahren zu beschleunigen? (Meine Frau war übrigens noch nie im Ausland, schon gar nicht in DE.)

Siehe in der FAQ zum Stichwort "Vorabzustimmung".

Zitat:
3. Wäre es möglich, daß meine Frau nach DE reist und wir hier erneut heiraten? Oder braucht sie dazu auch ein spezielles Visum?

Man wird in D. kaum jemanden verheiraten, der schon ver-
heiratet ist. Aber: Wäre auch keine Lösung, da für eine Ehe-
schließung ein spezielles Visum nötig wäre.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Antwort #7 - 19.06.2006 um 08:04:37
 
cantaro schrieb am 17.06.2006 um 22:31:13:

aber wozu gibt es dann das Visum zur Familienzusammenführung, das man bei der Botschaft in Buenos Aires beantragen kann?

weil in argentinien sicherlich auch ausländer wohnen, die gerne mal nach deutschland möchten oder einen deutschen staatsangehörigen geheiratet haben, aber halt nicht visafrei nach deutschland einreisen können, wie deine ehefrau
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PN's an mich zwecklos - hab die funktion abgestellt &&&&wer einen rechtschreib-,grammatik- oder tippfehler findet, kann ihn behalten
 
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Antwort #8 - 19.06.2006 um 15:37:32
 
ronny schrieb am 17.06.2006 um 22:43:59:
Deine Frau kann den Aufenthaltstitel für den langfristigen Aufenthalt ja nur deswegen hier beantragen, weil sie darauf einen Anspruch hat Zwinkernd siehe den § 39 Ziffer 3 AufenthV

Hallo Ronny,

ich war heute bei der ABH. Diese legt die Vorschriften restriktiv aus und verweist auf § 41 AufenthV, in dem geregelt ist, welche ausländischen Staatsangehörigen auch für einen Aufenthalt, der kein Kurzaufenthalt ist, visumfrei in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten können. Argentinien ist nicht dabei. Das Argument der Sachbearbeiterin war, daß meine Frau ja nicht für die Zwecke eines Kurzaufenthaltes nach DE einreist, sondern um bei ihrem Ehemann (mir) zu leben...

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Antwort #9 - 19.06.2006 um 15:41:23
 
Hi cantaro,

kann man so sehen, ich sehe das wie gesagt nicht soo eng. Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Antwort #10 - 19.06.2006 um 15:48:29
 
Hi,

vielleicht noch als Ergänzung damit meine Sicht deutlicher wird:

Tatbestandsvoraussetzung für die Anwendung des § 39 Ziffer 3 AufenthV ist der rechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet, die der Positiv-Staater ja durch visumfreie Einreise erfüllt und das Bestehen eines Rechtsanspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels.

Grüße
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Antwort #11 - 19.06.2006 um 15:48:33
 
ronny schrieb am 19.06.2006 um 15:41:23:
kann man so sehen, ich sehe das wie gesagt nicht soo eng. Zwinkernd

Hallo Ronny,

aber du bist nicht die ABH...

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Antwort #12 - 19.06.2006 um 15:51:37
 
cantaro schrieb am 19.06.2006 um 15:48:33:


aber du bist nicht die ABH...



Hi cantaro,

schon klar, aber auch wenn es so wäre hätte ich da keine Probleme die Einreise visumfrei zuzulassen Zwinkernd

Grüße
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Antwort #13 - 19.06.2006 um 16:04:44
 
cantaro schrieb am 19.06.2006 um 15:37:32:
[font=Helvetica]
ich war heute bei der ABH. Diese legt die Vorschriften restriktiv aus und verweist auf § 41 AufenthV, in dem geregelt ist, welche ausländischen Staatsangehörigen auch für einen Aufenthalt, der kein Kurzaufenthalt ist, visumfrei in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten können. Argentinien ist nicht dabei. Das Argument der Sachbearbeiterin war, daß meine Frau ja nicht für die Zwecke eines Kurzaufenthaltes nach DE einreist, sondern um bei ihrem Ehemann (mir) zu leben...


Hi,
die Nicht-Anwendung des § 39 AufenthV mit der Regelung
des § 41 AufenthV zu begründen halte ich für rechtswidrig.
Die §§ 39 und 41 behandeln unterschiedliche Sachverhalte.
§ 41 geht weiter als § 39 und eröffnet den dort aufgeführten
Staatsangehörigen die Möglichkeit der Einholung eines Auf-
enthaltstitels auch in Ermessensfällen.
Nach dem bis zum 31.12.2004 geltenden Ausländerrecht
gab es noch eine Vermutungsregelung, nach der die An-
wendung des (vergleichbaren) § 9 Abs. 2 DVAuslG ausge-
schlossen war. Man unterstellte von vornherein qua Ge-
setz die Absicht des Daueraufenthaltes. Nur wenn ein Nach-
entschluss vorlag, konnte § 9 II angewendet werden.
Diese gesetzliche Vermutungsregelung gibt es im aktuellen
Ausländerrecht nicht mehr. Der § 39 kann nur "kaputt" ge-
macht werden, wenn kein Anspruch auf Erteilung der AE
besteht.
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Antwort #14 - 10.07.2006 um 19:49:53
 
Hallo Leute,

cantaro schrieb am 17.06.2006 um 20:19:16:
Nun ist die Chance, daß das Visum in Buenos Aires vor dem 31. Juli erteilt werden kann, sicher nicht besonders groß.

Ich freue mich, euch mitteilen zu können, daß meine Frau letzte Woche einen Anruf von der Botschaft in Buenos Aires erhalten hat, daß das Visum fertig zur Ausstellung ist.

Nach der Diskussion in diesem Beitrag hatte ich mit dem Sachbearbeiter auf der ABH ein Gespräch. Er hatte mir folgendes erklärt: Die Angabe der Botschaft, daß die Bearbeitung des Visums 4 Monate dauern sollte, wäre nur dazu gedacht, daß die Antragstellenden nicht ständig bei der Botschaft anriefen und fragten, ob ihr Visum bereits fertig wäre. Natürlich gibt es Botschaften, die sehr viele Visumanträge zu bearbeiten haben (z. B. Türkei, verschiedene afrikanische und asiatische Länder), aber die Botschaft in Buenos Aires gehört nicht dazu. Er hatte mir empfohlen, meiner Frau die Faxnummer der ABH mitzuteilen, damit die Botschaft den Visumantrag vorab faxen und die ABH so den Fall schneller bearbeiten könne. Meine Frau mußte bei der Botschaft $10 (ca. 2,50 EUR) für das Fax bezahlen. Kaum war das Fax bei der ABH angekommen, hatte diese auch schon ein Schreiben aufgesetzt und abgeschickt, welche Unterlagen ich beizubringen hätte:
  • Bescheinigung des Arbeitgebers über ein unbefristetes und ungekündigtes Arbeitsverhältnis,
  • Einkommensnachweis der letzten drei Monate,
  • Grundbuchauszug oder Mietvertrag mit Nachweis über aktuelle Miethöhe und monatlich anfallende Nebenkosten,
  • Krankenversicherungsnachweis,
  • gültiger Reisepass oder Identitätskarte.
Wie man sieht, ist diese Liste wohl auf den Zuzug ausländischer Personen zu in Deutschland lebenden ausländischen Ehegatten zugeschnitten; letztendlich hat es gereicht, Personalausweis, Mietvertrag und ALG-II-Bescheid vorzulegen. Der Sachbearbeiter hat am folgenden Tag alles an das BVA zurückgeschickt und keine zwei Wochen später hatte meine Frau die Mitteilung, daß sie sich das Visum abholen könne.

Was sagen wir dazu? Eine gute Vorbereitung ist die halbe Miete. Dabei war mir dieses Forum eine große Hilfe. Vielen Dank an alle, die dazu beitragen, daß es so schön funktioniert!

cantaro
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