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Visumbefreite Staaten für gewöhnliche Kurzaufenthalte: |
| An dieser Stelle wird darauf hingewiesen, dass Staatsangehörige, die durch die EU-Visa-Verordnung (VO-(EG) 539/01) von einem Visum aufgrund Art. 20 (1) SDÜ, Art. 5 Abs. 1 VO-(EG) 562/06 befreit sind, sich nur 3 Monate innerhalb eines Zeitraumes von 6 Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt der ersten Einreise, in Deutschland aufhalten dürfen (3 Monate innerhalb von 6 Monaten <=> 50% [vgl. EUGH, C-241/05]). Sie müssen jederzeit über einen Pass verfügen können. Sie müssen über ausreichende Mittel verfügen, um ihren Aufenthalt und die Rückreise finanzieren zu können. Sie dürfen nicht zur Einreiseverweigerung durch einen Schengenstaat im SIS ausgeschrieben sein. Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erfordert vorab einer Aufenthaltserlaubnis, die eine Erwerbstätigkeit ausdrücklich zulässt oder einer Arbeitserlaubnis, die vom Arbeitsamt vor Arbeitsantritt einzuholen ist. |
| Die Überschreitung der zulässigen Höchstgrenze (mehr als 50% Anwesenheit) ist von Rechtswegen unerlaubter Aufenthalt. Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit während eines solchen Kurzaufenthaltes erfordert ein Visum oder eine Aufenthaltsgenehmigung, welche Erwerbstätigkeit zulässt, andernfalls handelt es sich um unerlaubten Aufenthalt. Unerlaubter Aufenthalt wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft (§ 95 (1) 2 AufenthG) und hat grundsätzlich eine Ausweisung mit Wiedereinreisesperre zur Folge. Tateinheitlich liegt bei unerlaubter Erwerbstätigkeit eine Ordnungswidrigkeit nach §§ 4 Abs. 2 AufenthG, 404 SGB III vor, wonach auch der Arbeitgeber verfolgt wird (neben einer Beihilfe zum unerlaubten Aufenthalt). |
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Liste der Staaten, deren Staatsangehörige für
einen Kurzaufenthalt von der Visumpflicht befreit sind: |
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Staaten |
Besonderheiten |
Hinweise |
| Andorra | § 41 Abs. 2 AufenthV | |
| Antigua und Barbuda | Achtung: gilt erst, wenn zwischenstaatliche Abkommen geschlossen sind! | |
| Argentinien | ||
| Australien |
Abkommen laut Anlage A AufenthV, § 41 Abs. 1 AufenthV |
Ein Aufenthalt von bis zu 3 Monaten ist nach jeder Einreise erlaubt. |
| Bahamas | Achtung: gilt erst, wenn zwischenstaatliche Abkommen geschlossen sind! | |
| Barbados | Achtung: gilt erst, wenn zwischenstaatliche Abkommen geschlossen sind! | |
| Bolivien | Achtung: ab 01.04.2007 visumpflichtig | |
| Brasilien | ||
| British Nationals (Overseas) | (oder mit: Right of Abode) |
Dazu gehören nicht: British Overseas Territories Citizens British Subjects British Overseas Citizens British Protected Persons |
| Brunei | ||
| Chile | Abkommen laut Anlage A AufenthV | Ein Aufenthalt von bis zu 90 Tagen ohne Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ist nach der Einreise erlaubt. |
| Costa Rica | ||
| El Salvador | Abkommen laut Anlage A AufenthV | Ein Aufenthalt von bis zu 3 Monaten ist nach jeder Einreise erlaubt. |
| Guatemala | ||
| Honduras |
Abkommen laut Anlage A AufenthV, § 41 Abs. 2 AufenthV |
Ein touristischer Aufenthalt bis zu 3 Monaten, ohne Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, ist nach einer Einreise zulässig. |
| Israel | § 41 Abs. 1 AufenthV | |
| Japan |
Abkommen laut Anlage A AufenthV, § 41 Abs. 1 AufenthV |
Ein Aufenthalt von bis zu 3 Monaten ist nach jeder Einreise erlaubt. |
| Kanada |
Abkommen laut Anlage A AufenthV, § 41 Abs. 1 AufenthV |
Ein Aufenthalt von bis zu 3 Monaten ist nach jeder Einreise erlaubt. |
| Kroatien | Abkommen laut Anlage A AufenthV | Ein Aufenthalt von bis zu 3 Monaten ist nach jeder Einreise erlaubt. |
| Malaysia | ||
| Mauritius | Achtung: gilt erst, wenn zwischenstaatliche Abkommen geschlossen sind! | |
| Mexiko | ||
| Monaco |
Abkommen laut Anlage A AufenthV, § 41 Abs. 2 AufenthV |
Ein touristischer Aufenthalt bis zu 3 Monaten, ohne Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, ist nach einer Einreise zulässig. |
| Neuseeland |
Abkommen laut Anlage A AufenthV, § 41 Abs. 1 AufenthV |
Ein Aufenthalt von bis zu 3 Monaten ist nach jeder Einreise erlaubt. |
| Nicaragua | ||
| Panama | Abkommen laut Anlage A AufenthV | Ein touristischer Aufenthalt bis zu 3 Monaten, ohne Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, ist nach jeder Einreise zulässig. |
| Paraguay | ||
| San Marino |
Abkommen laut Anlage A AufenthV, § 41 Abs. 2 AufenthV |
Ein touristischer Aufenthalt bis zu 3 Monaten, ohne Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, ist nach einer Einreise zulässig. |
| SAR Hongkong | ||
| SAR Macao | ||
| Seychellen | Achtung: gilt erst, wenn zwischenstaatliche Abkommen geschlossen sind! | |
| Singapur | ||
| Republik Südkorea |
Abkommen laut Anlage A AufenthV, § 41 Abs. 1 AufenthV |
Ein Aufenthalt von bis zu 3 Monaten nach einer Einreise ist erlaubt. |
| Uruguay | ||
| Vatikanstadt | ||
| Venezuela | ||
| Vereinigte Staaten von Amerika |
Abkommen laut Anlage A AufenthV, § 41 Abs. 1 AufenthV |
Die Einreise ohne Visum ist erlaubt. Ansonsten gelten die nationalen Rechte von Ausländern. |
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Für die Staatsangehörigen, für die eine Ausnahme nach Anlage A der AufenthV besteht, gilt der Aufenthaltszeitraum ausschließlich für einen zusammenhängenden Aufenthalt in Deutschland unabhängig eines Aufenthaltes in anderen Schengenstaaten. |
| Ansonsten ist der Aufenthalt beschränkt auf das Gebiet der Mitgliedsstaaten des Schengener Übereinkommens, in denen VO-(EG) 562/06 und Art. 9 - 27 SDÜ Anwendung findet (daher noch nicht in den Beitrittsstaaten). |
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§ 41 Abs. 1 AufenthV erlaubt
die nachträgliche Einholung eines jedweden Aufenthaltstitels. |
| Bzgl. Staatenlosen und Flüchtlingen, Inhabern von Diplomaten- und Sonderpässen, dem kleinen Grenzverkehr, Schülerreisen, Streitkräften der NATO gibt es besondere Regelungen aus der VO-(EG) 1932/06. |