Visumbefreite Staaten für gewöhnliche Kurzaufenthalte:

An dieser Stelle wird darauf hingewiesen, dass Staatsangehörige, die durch die EU-Visa-Verordnung (VO-(EG) 539/01) von einem Visum aufgrund Art. 20 (1) SDÜ, Art. 5 Abs. 1 VO-(EG) 562/06 befreit sind, sich nur 3 Monate innerhalb eines Zeitraumes von 6 Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt der ersten Einreise, in Deutschland aufhalten dürfen (3 Monate innerhalb von 6 Monaten <=> 50% [vgl. EUGH, C-241/05]). Sie müssen jederzeit über einen Pass verfügen können. Sie müssen über ausreichende Mittel verfügen, um ihren Aufenthalt und die Rückreise finanzieren zu können. Sie dürfen nicht zur Einreiseverweigerung durch einen Schengenstaat im SIS ausgeschrieben sein. Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erfordert vorab einer Aufenthaltserlaubnis, die eine Erwerbstätigkeit ausdrücklich zulässt oder einer Arbeitserlaubnis, die vom Arbeitsamt vor Arbeitsantritt einzuholen ist.
Die Überschreitung der zulässigen Höchstgrenze (mehr als 50% Anwesenheit) ist von Rechtswegen unerlaubter Aufenthalt. Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit während eines solchen Kurzaufenthaltes erfordert ein Visum oder eine Aufenthaltsgenehmigung, welche Erwerbstätigkeit zulässt, andernfalls handelt es sich um unerlaubten Aufenthalt. Unerlaubter Aufenthalt wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft (§ 95 (1) 2 AufenthG) und hat grundsätzlich eine Ausweisung mit Wiedereinreisesperre zur Folge. Tateinheitlich liegt bei unerlaubter Erwerbstätigkeit eine Ordnungswidrigkeit nach §§ 4 Abs. 2 AufenthG, 404 SGB III vor, wonach auch der Arbeitgeber verfolgt wird (neben einer Beihilfe zum unerlaubten Aufenthalt).

 

Liste der Staaten, deren Staatsangehörige für einen Kurzaufenthalt von der Visumpflicht befreit sind:
(Art. 5 Abs. 1 VO-(EG) 562/06, Art. 20 Abs. 1 SDÜ, Art. 1 Abs. 2 Anhang II VO-(EG) 539/2001 / §§ 4 Abs. 1 AufenthG, 15 - 17 AufenthV)
(zuletzt geändert durch VO-(EG) 1932/2006)

Staaten

Besonderheiten

Hinweise

Andorra § 41 Abs. 2 AufenthV  
Antigua und Barbuda   Achtung: gilt erst, wenn zwischenstaatliche Abkommen geschlossen sind!
Argentinien    
Australien Abkommen laut Anlage A AufenthV,
§ 41 Abs. 1 AufenthV
Ein Aufenthalt von bis zu 3 Monaten ist nach jeder Einreise erlaubt.
Bahamas   Achtung: gilt erst, wenn zwischenstaatliche Abkommen geschlossen sind!
Barbados   Achtung: gilt erst, wenn zwischenstaatliche Abkommen geschlossen sind!
Bolivien   Achtung: ab 01.04.2007 visumpflichtig
Brasilien    
British Nationals (Overseas) (oder mit: Right of Abode) Dazu gehören nicht:
British Overseas Territories Citizens
British Subjects
British Overseas Citizens
British Protected Persons
Brunei    
Chile Abkommen laut Anlage A AufenthV Ein Aufenthalt von bis zu 90 Tagen ohne Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ist nach der Einreise erlaubt.
Costa Rica    
El Salvador Abkommen laut Anlage A AufenthV Ein Aufenthalt von bis zu 3 Monaten ist nach jeder Einreise erlaubt.
Guatemala    
Honduras Abkommen laut Anlage A AufenthV,
§ 41 Abs. 2 AufenthV
Ein touristischer Aufenthalt bis zu 3 Monaten, ohne Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, ist nach einer Einreise zulässig.
Israel § 41 Abs. 1 AufenthV  
Japan Abkommen laut Anlage A AufenthV,
§ 41 Abs. 1 AufenthV
Ein Aufenthalt von bis zu 3 Monaten ist nach jeder Einreise erlaubt.
Kanada Abkommen laut Anlage A AufenthV,
§ 41 Abs. 1 AufenthV
Ein Aufenthalt von bis zu 3 Monaten ist nach jeder Einreise erlaubt.
Kroatien Abkommen laut Anlage A AufenthV Ein Aufenthalt von bis zu 3 Monaten ist nach jeder Einreise erlaubt.
Malaysia    
Mauritius   Achtung: gilt erst, wenn zwischenstaatliche Abkommen geschlossen sind!
Mexiko    
Monaco Abkommen laut Anlage A AufenthV,
§ 41 Abs. 2 AufenthV
Ein touristischer Aufenthalt bis zu 3 Monaten, ohne Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, ist nach einer Einreise zulässig.
Neuseeland Abkommen laut Anlage A AufenthV,
§ 41 Abs. 1 AufenthV
Ein Aufenthalt von bis zu 3 Monaten ist nach jeder Einreise erlaubt.
Nicaragua    
Panama Abkommen laut Anlage A AufenthV Ein touristischer Aufenthalt bis zu 3 Monaten, ohne Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, ist nach jeder Einreise zulässig.
Paraguay    
San Marino Abkommen laut Anlage A AufenthV,
§ 41 Abs. 2 AufenthV
Ein touristischer Aufenthalt bis zu 3 Monaten, ohne Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, ist nach einer Einreise zulässig.
SAR Hongkong    
SAR Macao    
Seychellen   Achtung: gilt erst, wenn zwischenstaatliche Abkommen geschlossen sind!
Singapur    
Republik Südkorea Abkommen laut Anlage A AufenthV,
§ 41 Abs. 1 AufenthV
Ein Aufenthalt von bis zu 3 Monaten nach einer Einreise ist erlaubt.
Uruguay    
Vatikanstadt    
Venezuela    
Vereinigte Staaten von Amerika Abkommen laut Anlage A AufenthV,
§ 41 Abs. 1 AufenthV
Die Einreise ohne Visum ist erlaubt. Ansonsten gelten die nationalen Rechte von Ausländern.

Für die Staatsangehörigen, für die eine Ausnahme nach Anlage A der AufenthV besteht, gilt der Aufenthaltszeitraum ausschließlich für einen zusammenhängenden Aufenthalt in Deutschland unabhängig eines Aufenthaltes in anderen Schengenstaaten.

Ansonsten ist der Aufenthalt beschränkt auf das Gebiet der Mitgliedsstaaten des Schengener Übereinkommens, in denen VO-(EG) 562/06 und Art. 9 - 27 SDÜ Anwendung findet (daher noch nicht in den Beitrittsstaaten).

§ 41 Abs. 1 AufenthV erlaubt die nachträgliche Einholung eines jedweden Aufenthaltstitels.
§ 41 Abs. 2 AufenthV erlaubt die nachträgliche Einholung eines Aufenthaltstitels mit Ausnahme für eine Erwerbstätigkeit.

Bzgl. Staatenlosen und Flüchtlingen, Inhabern von Diplomaten- und Sonderpässen, dem kleinen Grenzverkehr, Schülerreisen, Streitkräften der NATO gibt es besondere Regelungen aus der VO-(EG) 1932/06.