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Erklärung zur Namensführung (Gelesen: 14.131 mal)
paulinus
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #15 - 02.08.2006 um 21:18:37
 
hi nixwissen,

damit du's weißt:
Ich bin Existenzgründer, hab es also auch nicht so dick in der Brieftasche, arbeite sehr viel und gehe Risiken ein, um selbstständig auf die Beine zu kommen. Ich meine ohne ALGII usw.!

Wir haben ein sechs Monate altes gemeinsames Kind.
Meine Scheidung von meiner Vorehe ist seit April rechtskräftig, das Rechtskraftzeugnis liegt seit Juni vor.

Mit der Hukou meiner Frau gibt es ein Problem, das ich nicht verstanden habe. Also Hukou ist in China vorhanden, muß aber wenn ich es richtig weiß fehlerhaft sein. Eine Korrektur des Fehlers ist möglich, aber keiner kann sagen, wie lange das dauert. Man müßte hinreisen und dann mal weiter sehen.

Also versuch Dich bitte nochmal in meine Situation hinein zu versetzen. Würdest Du mir noch immer zu dem 10 Tage Trip mit einem sechs Monate alten Säugling auf dem Arm raten?

Paul
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Arkha
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Antwort #16 - 02.08.2006 um 22:03:01
 
Hallo @ronny

könntest Du mir der Sinn einer Ehefähigkeitsbescheinigung erklären? Der Sinn einer Ledigkeitsbescheinigung ist mir geläufig, aber unter welchen Bedingungen kann einem ledigen Deutschen eine Ehefähigkeitsbescheinigung verweigert werden?
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"Der größte Lump im ganzen Land, das ist und bleibt der Denunziant." - August Heinrich Hoffmann von Fallersleben
 
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paulinus
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Antwort #17 - 02.08.2006 um 22:13:35
 
Hallo,

also jetzt habe ich mir es mal genau erklären lassen, was nicht OK ist mit ihrer Hukou. Die Hukou ist Bestandteil eines Hukou Buches (vielleicht ähnlich einem Familienbuch hier). Auf der ersten Seite stehen die Angaben zum Haushaltsvorstand (bei ledigen Frauen in der Regel deren Vater).

Nun ist meine Frau nach ihrem Studium zu ihrer allein erziehenden Schwester gezogen (auch sowas gibt's in China, ist dort aber geächtet). Ihre Hukou ist demnach Bestandteil des Hukou Buches ihrer Schwester, was wohl den chinesischen Gesetzen entspricht, aber mehr als unüblich ist.

Nun weiß sie nicht, was passiert, wenn sie eine so "exotische" Hukou in China legalisieren lassen will und ich weiß nicht, was ein deutscher Standesbeamter, der vielleicht in der Erwartung, eine Art Abstammungsurkunde vorzufinden, das Verwandschaftsverhältnis zu einer Schwester nachlesen kann, entscheiden wird.

Das Ganze wird nochmal ein Thema, da wir auf Anraten des Standesbeamten für die Zukunft schon ein Familienbuch anlegen wollen. Jedenfalls ist mit diesem Beitrag auch schon eine weiter oben gestellte Nebenfrage beantwortet, warum wir den Umstand der Namenswahl über Berlin gehen (der Ehenamen) und nicht gleich ein Familienbuch anlegen lassen.

Ich habe den Eindruck, daß deutsche Behörden oft (sicher nicht immer) bei unerwarteten Unregelmäßigkeiten gerne eine hundertprozentige Lösung erreichen wollen. Dieses kann, wenn man es mit Staaten zu tun hat, denen die deutsche Genauigkeit fremd ist, sicher zu nicht vorhersehbaren Schwierigkeiten führen. Wenn ein Standesbeamter schon bei einer dänischen Heiratsurkunde diese sinnlose Überbeglaubigung verlangt. Wenn er weiter zu verstehen gibt, daß ich für mich selbst und für unseren Sohn keine Abstammungsurkunde, sondern nur eine Geburtsurkunde vorgelegt habe; dass er das nur ungerne akzeptieren kann, dann muß ich bei weiteren Dingen, die nicht dem üblichen Tagesablauf des Beamten entsprechen sicher mit weiteren Problemen rechnen.

Ich ziehe mich also auf meine sichere Rechtsposition zurück, und ich hoffe, das wird nun endlich verstanden. Eine im Ausland nach dem dort gültigen Recht geschlossene Ehe ist anzuerkennen. Daher DK. Für die Namenswahl gehen wir dann halt über das Standesamt 1 in Berlin. Damit sind diese beiden Dinge mal gesichert. Dem übrigen Perfektionismus, den deutsche Behörden gerne hätten, entsprechen wir dann gerne im Nachhinein, aber mit der gebotenen Gelassenheit und ohne jeden Zeitdruck.


Grüße,
Paul
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ronny
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Antwort #18 - 03.08.2006 um 07:16:27
 
Arkha schrieb am 02.08.2006 um 22:03:01:
könntest Du mir der Sinn einer Ehefähigkeitsbescheinigung erklären? Der Sinn einer Ledigkeitsbescheinigung ist mir geläufig, aber unter welchen Bedingungen kann einem ledigen Deutschen eine Ehefähigkeitsbescheinigung verweigert werden?


Hi Arkha,

das mit der Ehefähigkeitsbescheinigung dürfte eine ausländische Forderung sein, die dort dann von den deutschen Auslandsvertretung zu erfüllen sein wird.

Ist mir in ein paar Ländern so bekannt .

Die Auslandsvertretungen stellen die Bescheinigung auf der Grundlage eines deutschen EFZ aus, wozu oben in den FAQ eigentlich alles nennenswerte erläutert ist .

Eine Ledigkeitsbescheinigung ist im deutschen Rechtsbereich eigentlich gar nichts Zwinkernd Wir stellen auch keine aus.

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Antwort #19 - 03.08.2006 um 20:03:48
 
Hallo @ronny

Also, wenn ich jetzt die Behörden in dem Staat dazu bringen kann, dem zukunftigen ausländischen Partner eine Bescheinigung auszustellen, wo steht, dass nach dem Recht dieses Staates kein Ehehindernis besteht, braucht man dann nicht mehr den Gang zum OLG?
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Antwort #20 - 03.08.2006 um 20:25:08
 
Nein nicht ganz, denn es muß schon ein richtiges EFZ sein Zwinkernd

Siehe mal bitte zu dem Thema die FAQ Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Antwort #21 - 03.08.2006 um 22:26:50
 
Hi,

Zitat:
damit du's weißt:
Ich bin Existenzgründer, hab es also auch nicht so dick in der Brieftasche, arbeite sehr viel und gehe Risiken ein, um selbstständig auf die Beine zu kommen. Ich meine ohne ALGII usw.!


Äh, moment mal, habe ich irgendwas in der Richtung geschrieben?
Wenn sie schon hier war (Studentin oder was auch immer) und der Trip nach China nicht drin gewesen wäre, ist das schon ein Argument. Allerdings auch nicht unbedingt für Dk denn Ihr hättet auch hier heiraten können.
Nur wenn wirklich alles schwierig ist und anzubrennen droht kann Dk eine Notlösung sein. In den meisten Fällen handeln sich aber die Leute damit nur Ärger im Nachhinein ein.
Auch das Kind ist doch wohl nicht vom Himmel gefallen. Ok, lassen wir das.

Wir wollen uns doch nicht streiten. Immerhin haben wir ja was entscheidendes gemeinsam  Zwinkernd

Zum Hukou:
Das ist ein Familienbuch, daß praktisch alle möglichen Personenstandsurkunden beinhaltet bzw. ersetzt. Es gibt nur das Hukou, das ist nicht Bestandteil eines Buches sondern ist ein Buch. Wie zum Teufel ist sie in das Hukou ihrer Schwester gekommen, das geht eigentlich nicht?
Ist sie denn aus dem Hukou ihrer Eltern gestrichen?
Das kann nur gehen, wenn sie dort bei einem Staatsbetrieb oder Joint Venture gearbeitet hätte und dann hätte sie eigentlich ein eigenes Hukou bekommen müssen.

Für eine Heirat in D hättet Ihr beide Hukous kopiert und übersetzen lassen und fertig. Mehr geht eh nicht. Glaub mir, das wäre alles gegangen. Das läuft mit China ohnehin nur über die Befreiung vom EFZ durch das OLG.

Egal, das ist ja nun nicht mehr der Punkt.

Gruß,
Norbert



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Ich bin nur Laie und meine Aussagen sind nur meine Meinung bzw. Interpretation nach bestem Wissen. Sollte ich mal Dummfug schreiben, werde ich hoffentlich korrigiert!
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paulinus
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #22 - 04.08.2006 um 09:52:59
 
Hallo nixwissen,

ich weiß noch immer nicht, worauf Du mit Deiner Argumentation hinaus willst. Wir haben NICHT in DK geheiratet, um für meine Frau einen Aufenthaltstitel zu erschwindeln. Meine Frau hat längst eine Aufenthaltserlaubnis, die sich weder auf der angestrebten noch auf der geschlossenen Ehe begründet.

Meine ursprüngliche Frage bezog sich auf die Erklärung zur Namensführung, da die Behauptung einer Bekannten im Raum steht, bei ihr wurde das in vergleichbarer Konstellation vom örtlichen Standesamt bearbeitet.

Eine zweite Frage bezog sich auf die Handhabung des deutsch-dänischen Beglaubigungsabkommens. Ich habe auch zum Ausdruck gebracht, daß ich hier in der Entscheidung der karlsruher Standesämter keinen Sinn erkennen konnte und diese Sinnlosigkeit hat sich dann auch bestätigt. Die handeln nun mal so, weil sie das dürfen. Letzten Endes mußte ich deshalb eine ebenso sinnlose Überbeglaubigung anfordern, was längst auf den Weg gebracht wurde. Alles in Allem keine SOOO große Schwierigkeit, nur halt ärgerlich.

Die weitere Diskussion ging um die Schwierigkeiten, ein Familienbuch anlegen zu lassen, als da sind:

1. Hukou muß beschafft und in China durch die deutsche Botschaft beglaubigt werden. Dann muß sie in Deutschland von einem vereidigten Übersetzer übersetzt werden. Ob die vorhandene Hukou nicht zu weiteren Problemen führt, da lassen wir uns mal überraschen.

2. Eine Geburtsurkunde meiner Frau lag vor, beglaubigt von der österreichischen Botschaft in Peking. Verlangt wird eine Beglaubigung von der deutschen Botschaft in Peking. Den Punkt hatte ich bisher noch gar nicht angesprochen.

Ein zweites Problem war, daß der Standesbeamte nicht erkennen konnte, wer die Übersetzung angefertigt hat. Nach genauerem Hinsehen kann ich nun folgendes feststellen: Ausgestellt wurde die Geburtsurkunde von einem Notariat ihrer Heimatstadt. Dasselbe Notariat bescheinigt ebenfalls in chinesischer und deutscher Sprache, daß die vorliegende deutsche Übersetzung der Notariatsurkunde mit dem vorliegenden chinesischen Original übereinstimmt. Ob das Notariat die Übersetzung selbst angefertigt hat, oder die Übersetzung selbst in Auftrag gegeben hat, ist nicht zu erkennen. 

Das Ganze wurde durch das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der VR China überbeglaubigt. Amtssiegel und Unterschrift der chinesischen Behörde wurden wiederum von der österreichischen Botschaft in Peking beglaubigt.

Frage: ist es wirklich zu beanstanden, wenn die Richtigkeit Übersetzung selbst von dem die Urkunde ausstellenden Notariat beglaubigt wird?

Zweite Frage: Warum wird die Beglaubigung der österreichischen Botschaft nicht akzeptiert? Gibt es zwischen Deutschland und Österreich keine entsprechenden Verträge? Ist Österreich vielleicht auch ein Problemstaat?

3. meine Geburtsurkunde aus dem Jahr 1961 ist zu alt. Komischerweise war sie das nicht bei der Vaterschaftserklärung und der Sorgerechtserklärung. Auch die Ameldung des Kindes ging damit. Kein Problem, eine neue zu beschaffen, zumal der Standesbeamte das auch tun könnte ohne mich damit zu belästigen (ich bin in Karlsruhe geboren). *kopfschüttel* Außerdem wäre ihm eine Abstammungsurkunde lieber (befürchtet er, mein Großvater könnte Jude gewesen sein?)

4.  Die Geburtsurkunde unseres gemeinsamen Kindes muss er wohl akzeptieren, obwohl ihm da auch eine Abstammungsurkunde lieber gewesen wäre.

An alledem kann man schon erkennen, was uns vor der Eheschließung geblüht hätte, wenn wir dieselbe in Deutschland beantragt hätten. Also nixwissen, vermute mal nicht hinter jedem Baum einen Bösewicht, sondern akzeptiere ganz einfach, daß die Heirat in Dänemark genau wie die überall sonst (auch Schiff, Flugzeug etc.) keine Notlösung, sondern ein ganz normaler und international anerkannter Vorgang ist. Die Ehe ist auch nach deutschen Gesetzen anzuerkennen. Nur falls deutsche Behörden Anhaltspunkte für ein Ehehindernis finden würden, könnte die Rechtskraft der Eheschließung angefochten (ist anfechten das richtige Wort?) werden.

Dass die Heirat ausserhalb von Deutschland in unserem Fall (wie bestimmt in vielen anderen) aus rein pragmatischen Gründen die bessere _und_ problemlosere Variante gewesen ist, davon bin ich überzeugt.

Ich denke auch, wir sollten das mit dem Bekunden von Meinungen nun bei dem, was bereits geschrieben wurde belassen. Meinungen führen in der Regel nicht zum Ziel.

Also zurück zum Thema Hukou. Nixwissen, du liegst da offensichtlich falsch, das Hukou ist KEIN Familienbuch, sondern ein Haushaltsregister. Die in einem Haushalt lebenden Personen sind zwar in China normalerweise miteinander Verwandt, aber noch lange nicht zwangsweise. Als meine Frau studiert hatte, war ihr Hukou zum Beispiel bei der Universität, denn sie hat, wie in China üblich im Mädchenwohnheim der Uni gelebt.

Ich habe keinen Grund an der Richtigkeit dessen zu zweifeln, was meine Frau zu der Hukou berichtet hat. Es ist auch rein von der Logik her betrachtet vernünftig: Die allein erziehende Schwester ist Vorstand ihres Haushaltes, auch wenn das in China ungewöhnlich ist (kein Mann im Haus). Meldet sich eine Person in der Uni ab und im Haushalt ihrer Schwester an, dann wird sie aus dem Haushalt des Wohnheims der Uni  gelöscht und ins Haushaltsbuch der Schwester eingetragen. Ob da Registerblätter physikalisch von einem Buch zum anderen wandern oder wie das in der Praxis geht, weiß ich nicht. Ich frage meine Frau mal. Die Kommunalverwaltungen in China sind jedenfalls nicht wie bei uns per Computer vernetzt.

@ronny noch eine Frage, du hast ja hier sicher einiges mehr an Erfahrung. Ist Dir schon ein Fall untergekommen, daß die Hukou einer/eines Unverheirateten nicht dem Elternhaus zugeordnet war? Sind bei den genannten Umständen in Deutschland überhaupt Schwierigkeiten zu erwarten? Vielleicht reden wir ja über ein Problem, das gar keines ist...

Grüße,
Paul
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Antwort #23 - 04.08.2006 um 10:00:15
 
Zitat:
@ronny noch eine Frage, du hast ja hier sicher einiges mehr an Erfahrung. Ist Dir schon ein Fall untergekommen, daß die Hukou einer/eines Unverheirateten nicht dem Elternhaus zugeordnet war? Sind bei den genannten Umständen in Deutschland überhaupt Schwierigkeiten zu erwarten? Vielleicht reden wir ja über ein Problem, das gar keines ist...


So leid es mir tut, damit hab ich noch keine Erfahrungen gemacht.

Wir haben zumindest im Landkreis das Problem noch nicht gehabt, weil wir wohl auch ganz wenig chin. Staatsangehörige überhaupt haben.

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Antwort #24 - 04.08.2006 um 11:41:23
 
Hallo Ronny,

in einem Deiner ersten Antworten schreibst Du
Zitat:
Als muß der Standesbeamte in Berlin prüfen, ob Eure Ehe für den deutschen Rechtsbereich auch wirksam geschlossen wurde (formelles und materielles Prüfungsrecht).

Und...

fast genau die gleiche Prüfung macht der Wohnsitzstandesbeamte bei der Anlegung des FamBuches


Bedeutet das, daß wir dann vom Standesamt 1 in Berlin aufgefordert werden eine Hukou vorzulegen und daß das Primborium mit der Geburtsurkunde von Berlin aus angeleiert wird? Ich hatte das bisher anders verstanden, lediglich, daß das in Berlin in der Regel ein halbes Jahr dauert, weil die das für ganz Deutschland bearbeiten.

Mich würde auch Deine Meinung zu den zwei in meinem letzten (sorry, etwas langen) Beitrag interessieren:

Zitat:
Frage: ist es wirklich zu beanstanden, wenn die Richtigkeit der Übersetzung selbst von dem die Urkunde ausstellenden Notariat beglaubigt wird? 

Zweite Frage: Warum wird die Beglaubigung der österreichischen Botschaft nicht akzeptiert? Gibt es zwischen Deutschland und Österreich keine entsprechenden Verträge? Ist Österreich vielleicht auch ein Problemstaat?


Vielen Dank und Grüße,
Paul
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Antwort #25 - 04.08.2006 um 12:12:40
 
Zitat:
Frage: ist es wirklich zu beanstanden, wenn die Richtigkeit der Übersetzung selbst von dem die Urkunde ausstellenden Notariat beglaubigt wird?


Nach dem deutschen Beurkundungsrecht wäre das ein Verstoß, weil Notar und Übersetzer nicht die gleiche Person sein dürfen. Deswegen dürfte er auch m.E. nicht die Richtigkeit beglaubigen. Am sinnvollsten wäre da eine neue Übersetzung hier in Deutschland.


Zitat:
Zweite Frage: Warum wird die Beglaubigung der österreichischen Botschaft nicht akzeptiert? Gibt es zwischen Deutschland und Österreich keine entsprechenden Verträge? Ist Österreich vielleicht auch ein Problemstaat?


Ich vermute mal, das soll eine Legalisation sein, dann wäre das aber nur für den österreichischen Rechtsbereich wirksam legalisiert, für DE müßte die Legalisation durch die deutsche Botschaft erfolgen.

Zitat:
3. meine Geburtsurkunde aus dem Jahr 1961 ist zu alt. Komischerweise war sie das nicht bei der Vaterschaftserklärung und der Sorgerechtserklärung. Auch die Ameldung des Kindes ging damit. Kein Problem, eine neue zu beschaffen, zumal der Standesbeamte das auch tun könnte ohne mich damit zu belästigen (ich bin in Karlsruhe geboren). *kopfschüttel* Außerdem wäre ihm eine Abstammungsurkunde lieber (befürchtet er, mein Großvater könnte Jude gewesen sein?)


Das Fettgedruckte ist die falsche Begründung, aber inhaltlich ist die Forderung nach der Abstammungsurkunde richtig. Das ist so vorgesehen, wobei es dem Grunde nach quatsch ist wenn der Standesbeamte das entsprechende Geburtenbuch selbst führt.

Die Abstammungsurkunde ist deshalb vorgeschrieben, weil in ihr -im Gegensatz zur Geburtsurkunde- alle seit der Geburt eingetretenen Änderungen der Abstammung (Beispiel Adoption) , alle Änderungen der Namensführung (Beispiel durch Adoption, durch Namensänderung, durch Namenserteilung etc. pp) einzutragen wären.  Diese Änderungen sind ja im Familienbuch einzutragen, während sie in der "zu alten" Geburtsurkunde nicht drin stehen.

Wenn ich aber selber das Geburtenbuch führe aus welchem die Abstammungsurkunde ja ausgestellt wird, kann ich diese Überprüfung durch Blick in den Geburtseintrag bereits machen. Die Forderung ist also im Normalfall richtig, aber manchmal überflüssig.

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Antwort #26 - 04.08.2006 um 13:02:24
 
Hallo Ronny,

vielen Dank für die Erläuterung. Ich habe in diesem Thread schon viel dazugelernt, wir Laien benutzen ja oft Worte aus einer Fachterminologie, die uns einmal genannt wurden, ohne deren präzise Bedeutung zu kennen. So ging es mir mit den Begriffen Ehefähigkeitszeugnis und Ehefähigkeitsbescheinigung, jetzt weiß ich das.

Ähnlich geht es mir jetzt mit Deiner Antwort, ich habe das Wort Beglaubigung benutzt, ohne genau zu wissen, ob das Wort korrekt ist. Es handelt sich um einen Aufkleber, sieht aus wie Normalpapier, also nichts besonderes. Die erste Zeile nach "Österreichische Botschaft Peking" beginnt mit Abkürzungen: Begl. Reg. "A" Post Nr. usw... Danach steht "Gesehen zur Beglaubigung der oben stehenden Unterschrift des Herrn blabla , 1. Sekretär der Konsularabteilung des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten. "
Stempel der österreichischen Botschaft und Unterschrift eines Konsuls.

Nun steht da das Wort Beglaubigung, ist es dann eine, oder ist es eine Legalisation. Was eine Legalisation ist, weiß ich definitiv nicht (dankbar für Erläuterung).

Grüße,
Paul
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Antwort #27 - 04.08.2006 um 13:14:28
 
Hi,

sorry, vergessen zu schreiben. Das Amtssiegel wurde natürlich auch "beglaubigt", ich habe nicht den gesamten Aufkleber übersetzt. Das Wort Legalisation kommt jedenfalls nicht vor.

Nochmal zurück zur Geburtsurkunde selbst. Wenn man es genau betrachtet, ist sie sozusagen Zweisprachig. Eine Seite auf Chinesisch und die nächste wieder auf deutsch, dann die Bestätigung der korrektheit der deutschen Übersetzung auf Chinesisch und auf deutsch. Alle Seiten der Urkunde enthalten unten links eine rote Ziffern-Zahlenkombination, die darauf schließen lässt, daß sie alle derselben Urkunde angehören. Das Ganze ist in einer Art versiegeltem Umschlag.

Ich würde es als zweisprachige Urkunde bezeichnen.
Zitat:
Nach dem deutschen Beurkundungsrecht wäre das ein Verstoß, weil Notar und Übersetzer nicht die gleiche Person sein dürfen. Deswegen dürfte er auch m.E. nicht die Richtigkeit beglaubigen. Am sinnvollsten wäre da eine neue Übersetzung hier in Deutschland.

Es fragt sich nach welchen Formvorschriften Ausländische Dokumente zu beurteilen sind. Ich glaube nicht, nach den Deutschen. Ich gehe auch weiter davon aus, daß chinesische Notare Regierungsbeamte sind und somit entsprechende Befugnisse haben (andernfalls könnten sie ja wohl kaum Geburtsurkunden ausstellen, bestenfalls deren Kopien beglaubigen).

Viele Grüße,
Paul

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Antwort #28 - 04.08.2006 um 19:00:24
 
Zitat:
Nun steht da das Wort Beglaubigung, ist es dann eine, oder ist es eine Legalisation. Was eine Legalisation ist, weiß ich definitiv nicht (dankbar für Erläuterung).


Hi,

die Legalisation ist eigentlich ...

ach was ich klaue einfach mal beim Ausw. Amt:

Zitat:
Der Begriff "Legalisation" gehört in diesen Zusammenhang: Die Legalisation ist die Bestätigung der Echtheit einer ausländischen öffentlichen Urkunde durch den Konsularbeamten des Staates, in dem die Urkunde verwendet werden soll.

Für Urkunden aus vielen Staaten ist wechselseitig eine Legalisation aufgrund völkerrechtlicher Verträge nicht erforderlich oder sie wird durch die "Haager Apostille" ersetzt.

Die "Haager Apostille" ist – ebenso wie die Legalisation - die Bestätigung der Echtheit einer öffentlichen Urkunde. Sie wird jedoch – anders als bei der Legalisation - von einer dazu bestimmten Behörde des Staates, durch den die Urkunde ausgestellt wurde, erteilt. Eine Beteiligung der Konsularbeamten des Staates, in dem die Urkunde verwendet werden soll, ist dann nicht mehr notwendig.

Bei den oben dargestellten Verfahren geht es ausschließlich um den Nachweis der Echtheit und ggf. Richtigkeit einer öffentlichen Urkunde. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob eine ausländische öffentliche Urkunde dazu geeignet ist, die nach inländischem Recht bestehenden Formvorschriften zu erfüllen.
www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laender/Konsularisches/Urkundenverkehr/Urkunden...



Die sind schon gut so die Infos, bei denen findest Du auch weiteres zu ausl. Notaren etc.
Dein Vermerk von Österreich sieht aus wie eine Legalisation, aber leider von der falschen Botschaft. Zwinkernd

Grüße
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Antwort #29 - 04.08.2006 um 19:19:58
 
Hi Ronny, super und vielen Dank. Wenn alle Antworten so informativ wären, wäre der Thread sicher nur halb so lang (ich hoffe, keiner fühlt sich jetzt auf den Schlips getreten).

Nur eine Frage brennt noch, die bisher unbeantwortet ist. Ob das Standesamt 1 in Berlin für die Namenserklärung ebenfalls Geburtsurkunde und Hukou meiner Frau von uns verlangen wird. Wenn Du sagst, daß Du aus beruflichen Gründen nicht sagen darfst, willst oder kannst, wie Deine Kollegen in Berlin das handhaben, dann ist das OK.

Der Standesbeamte hier hatte jedenfalls nicht den Eindruck auf uns gemacht, daß die Vorgehensweise über Berlin zusätzliche Schwierigkeiten bringt, lediglich, daß Wartezeiten entstehen bis wir es schriftlich haben...

Viele Grüße,
Paul
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