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Familienbuch ? (Gelesen: 7.876 mal)
Zena
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Familienbuch ?
31.07.2006 um 01:20:03
 
Hallo, lese hier soviel über "Familienbuch". Wozu ist das gut.
Ich bin Deutsche und mit einem Serben verheiratet. Die Heirat war in
Serbien. Ich trage seinen Namen und das ist hier auf dem Standesamt
auch gemeldet. Dachte immer ein Familienbuch erhält man, wenn man
Kinder einträgt und dies wird bei uns nicht mehr passieren.

Zena Traurig
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anajid69
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: D
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Antwort #1 - 31.07.2006 um 07:12:26
 
Hallo zena,

in den Ländern der ehemaligen Jugoslawien gibt es auch kein Familienbuch. Dort bekommst du nur die Heiratsurkunde. Wenn ihr in Deutschland geheiratet hättet, gäbe es Möglichkeit auch Familienbuch zu bekommen, mit allen Angaben über euch, eure Eltern und ggf. Kindern.
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Liebe Grüße,&&Anajid
 
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ronny
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #2 - 31.07.2006 um 07:23:35
 
Zitat:
Wenn ihr in Deutschland geheiratet hättet, gäbe es Möglichkeit auch Familienbuch zu bekommen, mit allen Angaben über euch, eure Eltern und ggf. Kindern.


Hallo,

die Möglichkeit ein FamBuch zu beantragen besteht auch (wenn einer der beiden Ehegatten Deutscher ist) , nach Rückkehr aus dem Ausland Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Yobo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #3 - 31.07.2006 um 08:03:03
 
Nicht nur nach Rückkehr aus dem Ausland, sondern auch, wenn man im Ausland lebt (wenn einer der beiden Ehegatten Deutscher ist).
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Saxonicus
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Antwort #4 - 31.07.2006 um 09:32:48
 
Das Familienbuch ist ein Dokument im Standesamt wo die Eheschließung, Geburten, Todesfälle registriert sind.  Diejenigen, welche dort eingetragen sind erhalten einen Auszug aus dem Familienbuch und man kann sich dann jederzeit beim örtlichen Standesamt die entsprechenden Dokumente ausfertigen lassen.
Oft wird das Familienbuch mit dem Stammbuch verwechselt.
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Saxonicus
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Antwort #5 - 31.07.2006 um 09:38:51
 
Im Gegensatz zu den im Inland geschloßenen Ehen, wo sich dieses Familienbuch beim Standesamt am Ort der Eheschließung befindet, wird das Familienbuch bei, im Ausland geschloßenen Ehen immer beim Standesamt am Wohnsitz geführt.  Eigentlich ist es auch kein Buch, sondern nur eine Karteikarte.
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Yobo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #6 - 31.07.2006 um 09:52:16
 
Saxonicus schrieb am 31.07.2006 um 09:38:51:
Im Gegensatz zu den im Inland geschloßenen Ehen, wo sich dieses Familienbuch beim Standesamt am Ort der Eheschließung befindet, wird das Familienbuch bei, im Ausland geschloßenen Ehen immer beim Standesamt am Wohnsitz geführt.  Eigentlich ist es auch kein Buch, sondern nur eine Karteikarte. 



Standesamt am Wohnsitz? Wohnsitz ist doch dann das Ausland! Dann ist immer das Standesamt I in Berlin zuständig.
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ronny
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Antwort #7 - 31.07.2006 um 09:54:41
 
Saxonicus schrieb am 31.07.2006 um 09:38:51:
Im Gegensatz zu den im Inland geschloßenen Ehen, wo sich dieses Familienbuch beim Standesamt am Ort der Eheschließung befindet, wird das Familienbuch bei, im Ausland geschloßenen Ehen immer beim Standesamt am Wohnsitz geführt.  Eigentlich ist es auch kein Buch, sondern nur eine Karteikarte.  


Hi,


Richtig ist, dass es eine Karte ist (das Original) Zwinkernd

Nicht richtig ist der Führungsort Zwinkernd

Das Familienbuch wandert mit, d.h. solange die Ehe im Inland besteht, wird es immer am aktuellen Wohnort (so dieser ein Standesamt hat) geführt.

Nur wenn die Ehe im Ausland geschlossen und noch nie im Inland geführt wurde, ist der Führungsort Berlin (Standesamt I ) .

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Antwort #8 - 31.07.2006 um 10:27:49
 
ronny schrieb am 31.07.2006 um 09:54:41:
Das Familienbuch wandert mit, d.h. solange die Ehe im Inland besteht, wird es immer am aktuellen Wohnort (so dieser ein Standesamt hat) geführt.

Grüße
Ronny Zwinkernd



Hab ich doch gesagt bzw. geschrieben (....am Wohnsitz).
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ronny
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Antwort #9 - 31.07.2006 um 11:17:14
 
Saxonicus schrieb am 31.07.2006 um 10:27:49:
Hab ich doch gesagt bzw. geschrieben (....am Wohnsitz).


Nö,

Du hast geschrieben :

Zitat:
Im Gegensatz zu den im Inland geschloßenen Ehen, wo sich dieses Familienbuch beim Standesamt am Ort der Eheschließung befindet,


und das ist so pauschal nicht in Ordnung denn der aktuelle Wohnsitz muß ja nicht (mehr) zwangsläufig der Ort der Eheschließung sein Zwinkernd

Grüße
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Antwort #10 - 31.07.2006 um 11:49:03
 
Wenn man am Ort A (in D) geheiratet hat, liegt das Familienbuch weiterhin am Ort A.
Wenn man im Ausland geheiratet hat und das FB am Ort A angelegt hat, wandert es natürlich beim Umzug zu den neuen Wohnsitz mit, einen Umzug ins Ausland habe ich dabei überhaupt nicht berücksichtigt.
So hat man mir es jedenfalls erklärt, aber anscheinend habe ich mich mißverständlich ausgedrückt und bitte deshalb um Entschuldigung.
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Antwort #11 - 31.07.2006 um 12:06:48
 
Zitat:
Wenn man am Ort A (in D) geheiratet hat, liegt das Familienbuch weiterhin am Ort A.


Eben nicht, denn wenn man dann nach Ort B verzieht, verzieht das FamBuch mit. Lediglich das Heiratsbuch (also die Sammlung aller Heiratsurkunden von A) bleibt in A.

Das FamBuch wandert mit.

Wenn jemand aus dem Ausland zugezogen ist, wandert das FamBuch vom Standesamt I in Berlin an den aktuellen Wohnort Zwinkernd


Grüße
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Antwort #12 - 31.07.2006 um 12:24:11
 
ronny schrieb am 31.07.2006 um 12:06:48:
Das FamBuch wandert mit.

Grüße
Ronny Zwinkernd


Ach so ist das. Aber betrifft das auch D/D Ehen oder nur binationale.
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Antwort #13 - 31.07.2006 um 12:33:20
 
Das gilt selbstverfreilich für alle Ehen , für die ein FamBuch angelegt werden kann, also sogar mononationale und binationale nichtdeutsche Ehen, wenn die Eheschließung im Inland beim Konsulat erfolgt ist (Art. 13 Abs. 3 EGBGB) Zwinkernd
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Antwort #14 - 31.07.2006 um 12:39:42
 
Danke, wieder was gelernt, so werde ich jetzt wenigstens nicht ganz dumm sterben müssen.
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