zarva74 schrieb am 03.07.2006 um 22:22:12:Ich bin als Baby nach Deutschland gekommen und bin hier aufgewachsen. Bis zu meinem 16. Geburtstag hatte ich keinen eigenen Paß, sondern war im Paß meiner Mutter mit eingetragen. Meine Mutter hatte zu der Zeit schon eine Aufenthaltsberechtigung (damals noch als Stempel) im Paß.
Mit 16 habe ich einen eigenen Paß bekommen und eine Aufenthaltsberechtigung von der
ABH. Meine Frage ist, ob ich für die Zeit vorher (wo ich keinen eigenen Reisepaß hatte) rechtlich denselben Aufenthaltstitel wie meine Mum hatte? Das heißt, kann man sagen, dass ich für die Zeit, wo ich als Minderjähriger im Paß meiner Mutter mit eingetragen war auch eine Aufenthaltsberechtigung hatte?
Bis zu Deinem 16. Lebensjahr hattest Du sicherlich keine Aufenthaltsberechtigung, sondern eine Aufenthaltserlaubnis, da nach dem bis Ende 2004 gültigen Ausländergesetz eine unbefristete Verlängerung der Aufenthalterlaubnis erst mit Vollendung des 16. Lebensjahrs möglich war. Vgl. § 26 Abs. 1 S. 1:
Zitat: § 26 Unbefristete Aufenthaltserlaubnis für nachgezogene Kinder
(1) Die einem minderjährigen Ausländer zu dem in § 17 Abs. 1 bezeichneten Zweck erteilte Aufenthaltserlaubnis ist abweichend von § 24 unbefristet zu verlängern, wenn der Ausländer im Zeitpunkt der Vollendung seines 16. Lebensjahres seit acht Jahren im Besitz der Aufenthaltserlaubnis ist. ...
Zitat:Das wäre insoweit wichtig, um z.B. die 15 Jahre nach § 51 Abs. 2 (Aufenthaltsgesetz) zusammenzubekommen.
§ 51 Abs. 2 S. 1 setzt voraus, daß sich der Ausländer "mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat". Dies ist auch bei einer Aufenthaltserlaubnis der Fall. So don't worry...
Abu