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§60 abs.2 (Gelesen: 2.337 mal)
Jaz
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Beiträge: 7

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag §60 abs.2
03.05.2006 um 14:02:39
 
Hallo zusammen!!!
Ich habe mal wieder eine frage.
Was bedeutet §60 abs 2 ? Ein freund hat nach eine gericht verhandlung in Asylverfahren dies bekommen.Ist  das gut? Hat jemand vielleicht eine ahnung?
Merci vorraus.
Jaz
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fons
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 03.05.2006 um 18:27:43
 
Haste mal gelesen was da steht?
look hier


Es wird darum gehen, ob solche Abschiebungshindernisse vorliegen
gen oder nicht. Grundsätzlich ist sein Asylantrag sicher abgelehnt
worden - und nun geht es noch darum, ob eben solche Gründe vorlie-
gen, die eine Abschiebung dann nicht zulassen.

Ob/wie da die Chancen sind kann dir hier kaum jemand sagen. Ist da
einzelfallabhängig.
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« Zuletzt geändert: 03.05.2006 um 18:38:56 von N/V »  
 
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Brian
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Beiträge: 187

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
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Antwort #2 - 03.05.2006 um 22:22:57
 
Hi,

wenn § 60 Abs. 2 AufenthG rechtskräftig festgestellt ist, geht es weiter mit § 25 Abs. 3 AufenthG.

Was daraus zutreffen könnte, kann man nach der kurzen Sachverhaltsdarstellung nicht beurteilen.

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...always look on the bright side of life!&&whistle &&&&
 
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Jaz
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Beiträge: 7

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 04.05.2006 um 09:02:11
 
Hi zusammen!
Vielen dank für eure antworten. Wenn ich richtig verstehen ist §60 abs.2 besser als Duldung.Werde ich weiterleiten.
Merci nochmal.
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DonCamillo
Ex-Mitglied




Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 08.05.2006 um 08:06:43
 
Hi Jaz,

so kann man es auch wieder nicht sagen. Es kommt halt darauf an, was genau als Abschiebehindernis festgestellt wurde. Krankheiten z.B. sind behandelbar und die Behandlung auf Heilung ausgerichtet.


DonCamillo
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