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NE widerrufen? (Gelesen: 3.273 mal)
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23.04.2006 um 12:57:25
 
Hallo,

Ich weiss das ist nicht zu einfach zu bentworten, aber auch tipps können hilfreich sein!

Ich komme aus dem Irak, bin seit 2002 in Deutschland und besitze NE (Asylberechtigter). wie ihr weisst, die Aufenthaltstatus für iraker, die wegen Asylrecht ausgestellt worden sind, sind jetzt widerrufbar.

Tja meine Frage jetzt ob das auch für mich gilt?
kann ein NE, das nach §26 III AufenthG ausgestellt widergerufen?

Danke

MfG,
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schweitzer
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Antwort #1 - 26.04.2006 um 15:12:05
 
Hallo Me4ever,

ich denke, ich kann Deine Frage(n) nur teilweise beantworten, aber vielleicht kann ja jemand anderes hier noch weiterhelfen.

Zuerst einmal: Auch eine Niederlassungserlaubnis kann widerrufen werden. (siehe § 52 AufenthG)

In Deinem Fall geht es jedoch um zwei Sachen - zunächst einmal um den Widerruf der Flüchtlingsanerkennung (in Deinem Falle Deiner Anerkennung als Asylberechtigter) und erst dann, möglicherweise, auch um den Widerruf des Aufenthaltstitels.

Das Bundesamt (BAMF) kann immer nur die Flüchtlingsanerkennung widerrufen, nicht aber den Aufenthaltstitel, dies wäre dann Sache der Ausländerbehörde. Genauso könnte nur die Ausländerbehörde als Folge des möglichen Widerrufs des Aufenthaltstitels eine Ausreiseaufforderung formulieren.

Wenn der Aufenthaltstitel aufgrund des Widerrufs der Flüchtlingsanerkennung widerrufen wird, muss das aber noch nicht zwangsläufig bedeuten, dass auch zur Ausreise aufgefordert wird, wenn mittlerweile andere Gründe (die neben der Flüchtlingsanerkennung entstanden sein können) hinreichend sind, einen Aufenthaltstitel zu erteilen.

Klingt sehr kompliziert, ist es auch - man wird sich immer den Einzelfall ansehen müssen.

Dein zweites Anliegen ist fast noch komplizierter zu beantworten:

Ich gehe davon aus, dass Du Deine Niederlassungserlaubnis ehemals als unbefristete Aufenthaltserlaubnis schon vor dem 01.01.2005 erhalten hast. (Wenn nicht, dann gilt für Dich der § 26 Abs. 3 AufenthG in vollem Umfange und nach drei Jahren würde die entsprechende Prüfung durch das BAMF obligatorisch erfolgen)

Soweit mir bekannt ist, kann nur bei Flüchtlingen, die vor 2005 lediglich eine Aufenthaltsbefugnis (als Rechtsfolge der Anerkennung nach § 51 Abs. 1 AuslG - "kleines Asyl" - "Konventionsflüchtling" nicht auf die Überprüfung durch das Bundesamt (mit möglicher Folge des Widerrufs) verzichtet werden. Diese Flüchtlinge genießen also insweit keinerlei Vertrauensschutz.

Für Flüchtlinge wie Dich dürfte das aber nicht gelten - möglicherwiese steht aber eine Überprüfung durch das BAMF auch für diejenigen die noch nicht länger als drei Jahre vor dem 01.01.2005 als Asylberechtigte anerkannt worden sind noch in dessen Ermessen. Das weiß ich aber nicht sicher und wäre daher dankbar, wenn einer der Experten da Aufschluss geben und Dir möglicherweise auch die letzten Befürchtungen nehmen könnte.

Schöne Grüße -

=schweitzer=
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Antwort #2 - 27.04.2006 um 00:53:50
 
hallo schweitzer,

erstens möchte ich mich bei dir für deine Zeit und deine ausführliche Antwort vielmals bedanken

schweitzer schrieb am 26.04.2006 um 15:12:05:
Ich gehe davon aus, dass Du Deine Niederlassungserlaubnis ehemals als unbefristete Aufenthaltserlaubnis schon vor dem 01.01.2005 erhalten hast.


das war genau der Fall!

schweitzer schrieb am 26.04.2006 um 15:12:05:
(Wenn nicht, dann gilt für Dich der § 26 Abs. 3 AufenthG in vollem Umfange und nach drei Jahren würde die entsprechende Prüfung durch das BAMF obligatorisch erfolgen)


mir ist trotzdem das NE nach §26 abs. 3 erteilt worden. die frage ist, was heisst "in vollem Umfange"?

und was jetzt? würde das BAMF die "entsprechende Prüfung" ausführen? was von eine prüfung ist das überhaupt? profitiere ich was davon? oder hat die negative wirkung auf meinem status?

schweitzer schrieb am 26.04.2006 um 15:12:05:
Soweit mir bekannt ist, kann nur bei Flüchtlingen, die vor 2005 lediglich eine Aufenthaltsbefugnis (als Rechtsfolge der Anerkennung nach § 51 Abs. 1 AuslG - "kleines Asyl" - "Konventionsflüchtling" nicht auf die Überprüfung durch das Bundesamt (mit möglicher Folge des Widerrufs) verzichtet werden. Diese Flüchtlinge genießen also insweit keinerlei Vertrauensschutz.

Für Flüchtlinge wie Dich dürfte das aber nicht gelten - möglicherwiese steht aber eine Überprüfung durch das BAMF auch für diejenigen die noch nicht länger als drei Jahre vor dem 01.01.2005 als Asylberechtigte anerkannt worden sind noch in dessen Ermessen.



ich hab diesen absatz 10 gelesen, aber verstehe ich immer noch nicht, was dürfte für mich nicht gelten?

und sollte die Prüfung nach 3 Jahren von der einreise in Deutschland oder von der ausstellung der Asylerkennung?


ich weiss das ich viele fragen gestellt hab!, aber das ist wirklich vital für mich.

danke noch mal

MfG
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schweitzer
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Antwort #3 - 02.05.2006 um 11:01:07
 
Hallo Me4ever,

ich konnte jetzt ein paar Tage nicht online sein, habe Dich aber nicht vergessen. Morgen habe ich Gelegenheit mich noch einmal mit ein paar Fachleuten auszutauschen, danach poste ich nochmal an Dich.

Im Moment denke ich, dass Deine NE eine recht sichere Sache ist. Ich will nur noch (mehr) Gewissheit darüber haben, ob das BAMF in Fällen wie Deinem auch jetzt noch ein Ermessen hat, ein Widerrufsverfahren einzuleiten.

Also ´hab bitte noch ein wenig Geduld, ich melde mich sobald ich kann hier wieder.


=schweitzer=
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Antwort #4 - 04.05.2006 um 14:46:26
 
Hallo Me4ever,

da bin ich also wieder, aber auch nicht so viel schlauer als beim letzten mal. Zum einen habe ich in einer Kommentierung folgende Aussage gefunden:

"In Fällen, in denen die bisherige Aufenthaltsgenehmigung als Niederlassungserlaubnis fortgilt, erfolgt die Prüfung nach § 73 Abs. 2 a durch das Bundesamt daher nur auf Antrag der Ausländerbehörde, es sei denn, es liegt ein Antrag nach § 26 auf Familienasyl vor. In diesen Fällen muss das Bundesamt die Überprüfung durchführen."

Dies würde meine Vermutung stützen, dass Du jedenfalls nicht mehr mit einer obligatorischen Überprüfung durch das Bumdesamt rechnen musst. - Wann, ob und inwieweit die für Dich zuständige Ausländerbehörde einen entsprechenden Antrag stellen könnte, ist ziemlich spekulativ, zumal weder das Gesetz, noch die vorläufigen Anwendungshinweise des BMI noch mir zugängliche Kommentierungen dazu dezidierte Ausagen enthalten.

Auch Leute vom Fach, mit denen ich mich gestern unterhalten konnte, haben mir nichts anderes sagen können.

Ich denke insgesamt, das Du die Sache gelassen sehen kannst. Wenn Du Dich bemühst, Dich gut zu integrieren, einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehst etc. solltest Du auf der sicheren Seite sein - denn, wie gesagt, so etwas würde selbst nach einem negativ ausgegangenen Widerrufsverfahren durchaus für einen weiteren Aufenthalt in Deutschland sprechen können. - Aber noch einmal :

Angesichts dessen, was ich recherchieren konnte, bin ich für Deine Fallkonstellation ziemlich optimistisch, dass keine Überprüfung mehr erfolgen wird.

Hat einer der Experten hier möglicherweise noch andere wichtige Infos zu dem Problem??? - Dafür wäre dann auch ich dankbar.


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Antwort #5 - 04.05.2006 um 22:52:29
 
schweitzer schrieb am 04.05.2006 um 14:46:26:
Hallo Me4ever,

da bin ich also wieder, aber auch nicht so viel schlauer als beim letzten mal. Zum einen habe ich in einer Kommentierung folgende Aussage gefunden:

"In Fällen, in denen die bisherige Aufenthaltsgenehmigung als Niederlassungserlaubnis fortgilt, erfolgt die Prüfung nach § 73 Abs. 2 a durch das Bundesamt daher nur auf Antrag der Ausländerbehörde, es sei denn, es liegt ein Antrag nach § 26 auf Familienasyl vor. In diesen Fällen muss das Bundesamt die Überprüfung durchführen."

Dies würde meine Vermutung stützen, dass Du jedenfalls nicht mehr mit einer obligatorischen Überprüfung durch das Bumdesamt rechnen musst. - Wann, ob und inwieweit die für Dich zuständige Ausländerbehörde einen entsprechenden Antrag stellen könnte, ist ziemlich spekulativ, zumal weder das Gesetz, noch die vorläufigen Anwendungshinweise des BMI noch mir zugängliche Kommentierungen dazu dezidierte Ausagen enthalten.

Auch Leute vom Fach, mit denen ich mich gestern unterhalten konnte, haben mir nichts anderes sagen können.

Ich denke insgesamt, das Du die Sache gelassen sehen kannst. Wenn Du Dich bemühst, Dich gut zu integrieren, einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehst etc. solltest Du auf der sicheren Seite sein - denn, wie gesagt, so etwas würde selbst nach einem negativ ausgegangenen Widerrufsverfahren durchaus für einen weiteren Aufenthalt in Deutschland sprechen können. - Aber noch einmal :

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Antwort #6 - 05.05.2006 um 08:17:20
 
du brauchst da keine angst haben, dass sie dir die asylanerkennung wegnehmen

eine überprüfung der asylberechtigung nach 3 jahren durch das BAMF erfolgt nur in den fällen, die NACH dem 01.01.2005 als asylberechtigte anerkannt wurden
diese asylberechtigten bekommen auch nicht sofort die NE sondern erst eine AE für 3 jahre und erst anschließend, wenn das BAMF nicht überprüft bzw. die anerkennung nicht zurücknimmt, die NE

du fällst gar nicht in diesen personenkreis, da du bereits VOR dem 01.01.2005 anerkannt wurdest

auch wenn in deinem reiseausweis jetzt NE gem. § 26 Abs. 3 drin steht
das resultiert einfach daraus, dass die unbefristete AE jetzt als NE gem. § 26 Abs. 3 fortgilt
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