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Ausländerrecht >> Asyl, Duldung, humanitäre Aufenthalte, Passangelegenheiten >> §60 abs.2
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Beitrag begonnen von Jaz am 03.05.2006 um 14:02:39

Titel: §60 abs.2
Beitrag von Jaz am 03.05.2006 um 14:02:39
Hallo zusammen!!!
Ich habe mal wieder eine frage.
Was bedeutet §60 abs 2 ? Ein freund hat nach eine gericht verhandlung in Asylverfahren dies bekommen.Ist  das gut? Hat jemand vielleicht eine ahnung?
Merci vorraus.
Jaz

Titel: Re: §60 abs.2
Beitrag von fons am 03.05.2006 um 18:27:43
Haste mal gelesen was da steht? look hier

Es wird darum gehen, ob solche Abschiebungshindernisse vorliegen
gen oder nicht. Grundsätzlich ist sein Asylantrag sicher abgelehnt
worden - und nun geht es noch darum, ob eben solche Gründe vorlie-
gen, die eine Abschiebung dann nicht zulassen.

Ob/wie da die Chancen sind kann dir hier kaum jemand sagen. Ist da
einzelfallabhängig.

Titel: Re: §60 abs.2
Beitrag von Brian am 03.05.2006 um 22:22:57
Hi,

wenn § 60 Abs. 2 AufenthG rechtskräftig festgestellt ist, geht es weiter mit § 25 Abs. 3 AufenthG.

Was daraus zutreffen könnte, kann man nach der kurzen Sachverhaltsdarstellung nicht beurteilen.


Titel: Re: §60 abs.2
Beitrag von Jaz am 04.05.2006 um 09:02:11
Hi zusammen!
Vielen dank für eure antworten. Wenn ich richtig verstehen ist §60 abs.2 besser als Duldung.Werde ich weiterleiten.
Merci nochmal.

Titel: Re: §60 abs.2
Beitrag von DonCamillo am 08.05.2006 um 08:06:43
Hi Jaz,

so kann man es auch wieder nicht sagen. Es kommt halt darauf an, was genau als Abschiebehindernis festgestellt wurde. Krankheiten z.B. sind behandelbar und die Behandlung auf Heilung ausgerichtet.


DonCamillo

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