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Verpflichtungserklärung für Heirat (Gelesen: 6.917 mal)
Djuka82
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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28.04.2006 um 16:45:25
 
Hallo, Ich weiß dass meine frage vielleicht nicht mit tema zu tun hast. Ich bin ein Serb, und ich solle mit meiner Deutscher Verlobben heiraten. Wir erwarten in September baby.Ich wohne in Belgrad, und ich habe alle Dokumenten in Deutsches consulat vorgelegt. Wir haben für 19. Mai in Dortmund unsere Hochzeit angesetzt. Jetzt wir haben Probleme dass Auslandersbehörde fragt für 5 jahre daurtene Garantie, und das ist für uns unmöglich weil wir beiden Studenten sind. Ich denke das unsere Menschenrecht verbrechen ist. Ich weiß dass mein Deutsch ist schlecht, ich lerne noch immer. Ich hoffe dass jemand sprecht Serbisch oder Englisch, und kannst uns irgendwie mit den Raten hilfen. mein e-mail ist djuka82@hotmail.com Vielen dank
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fons
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 29.04.2006 um 00:39:58
 
Ich hab da einen neuen thread daraus gemacht. Bitte vermischt
doch nicht imme rmehere Fälle miteinander!
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KONDIO
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 29.04.2006 um 01:35:09
 
vieleicht doch etwas genauer auf den Thread hinweisen? Wo?
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fons
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 29.04.2006 um 01:37:20
 
HÄ? Was wen meinste denn nun damit?
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KONDIO
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 29.04.2006 um 01:50:56
 
Da gibt es die Neulinge und Anfänger: Nicht immer ehemalige Mitarbeiter von AHB.
Also solche ohne Schulung. Ich auch!
WO SCHAUEN UND SUCHEN ? Smiley
Danke
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fons
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 29.04.2006 um 01:54:31
 
Sorry du sprichst da in Rätseln für mich.

Ich hatte lediglich einen Beitrag aus einem bestehenden thread
getrennt und daraus einen neuen gemacht. Weil es eben ein neuer
anderer Fall ist. Was ist denn daran unklar?  unentschlossen
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KONDIO
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 29.04.2006 um 02:05:49
 
Ja GUT und Danke sah so aus als wenn die Anfrage gestellt wurde und Du auf neuen Thread hingewiesen hast.
Wie schon erwähnt "Anfänger"
bye
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Djuka82
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #7 - 29.04.2006 um 13:10:07
 
Und niemand kann mich antworten????
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Sondra
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Die Alternative zur Sackgasse
heißt Holzweg.


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #8 - 29.04.2006 um 15:04:09
 
Djuka82 schrieb am 29.04.2006 um 13:10:07:
Und niemand kann mich antworten????

Doch, aber nicht auf serbisch oder englisch.

Djuka82 schrieb am 28.04.2006 um 16:45:25:
1. Ich bin ein Serb, und ich solle mit meiner Deutscher Verlobben heiraten. ... Ich wohne in Belgrad, und ich habe alle Dokumenten in Deutsches consulat vorgelegt. Wir haben für 19. Mai in Dortmund unsere Hochzeit angesetzt.

2. Jetzt wir haben Probleme dass Auslandersbehörde fragt für 5 jahre daurtene Garantie², und das ist für uns unmöglich weil wir beiden Studenten³ sind.


Zu 1 - Ihr habt also beschlossen, in D zu heiraten. Dafür musst du ein so genanntes "Heiratsvisum" beantragen. Das Heiratsvisum kann ein Schengen oder ein nationales Visum sein
Zitat:
30.0.6 Schengen- oder nationale Visa zur Eheschließung sind erst zu erteilen, wenn der Eheschließung keine rechtlichen und tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen und sie unmittelbar bevorsteht. Die Eheschließung steht unmittelbar bevor, wenn das erforderliche Ehefähigkeitszeugnis für den Ausländer vorliegt oder dem zuständigen Standesamt sämtliche für die Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses erforderlichen Unterlagen vorliegen.
30.0.7 Nach der Eheschließung kann der nachziehende Ehegatte, der ein nationales Visum besitzt, eine Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet beantragen (§ 39 Nr. 1 AufenthV).

Zitat:
(4) Für längerfristige Aufenthalte ist ein Visum für das Bundesgebiet (nationales Visum) erforderlich, das vor der Einreise erteilt wird. Die Erteilung richtet sich nach den für die Aufenthalts- und Niederlassungserlaubnis geltenden Vorschriften. Die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts mit einem nationalen Visum wird auf die Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis angerechnet.

Diese für die Aufenthalts- und Niederlassungserlaubnis geltenden Vorschriften sind im § 5 AufenthG zu finden
Zitat:
§ 5 Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen
(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird und
1.  der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.  die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.  kein Ausweisungsgrund vorliegt und
3.  soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet.


Fazit: für die Zeit der Gültigkeit des Heiratsvisums muss dein Lebensunterhalt gesichert sein.

Zu 2². - die Aussage ist falsch. Die "Garantie" soll nicht 5 Jahre, sondern nur die Zeit der Gültigkeitsdauer des Visums decken. Nach erfolgter Eheschließung steht dir eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 AufenthG zu. Und diese ist zu erteilen auch ohne Absicherung des Lebensunterhaltes
Zitat:
28 Zu § 28 Familiennachzug zu Deutschen
28.1 Voraussetzungen der erstmaligen Erteilung
28.1.1 Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 besteht ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, ohne dass die Sicherung des Lebensunterhalts (§ 5 Abs. 1 Nr. 1) des nachziehenden Ausländers zu fordern ist; ... Im Rahmen der nach § 27 Abs. 3 erforderlichen Ermessensabwägung ist maßgeblich darauf abzustellen, dass dem Deutschen regelmäßig nicht zugemutet werden kann, die familiäre Lebensgemeinschaft im Ausland zu leben, und dass der besondere grundrechtliche Schutz aus Artikel 6 Grundgesetz eingreift.
28.1.2 Bei Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 kommt es nicht darauf an, ob die Ehe in Deutschland oder im Ausland geschlossen wurde. Bei jeder Eheschließung muss die Ortsform beachtet worden sein, also die am Ort der Eheschließung vorgegebene Form einschließlich der zwingenden Eheschließungsvoraussetzungen, wie sie am Eheschließungsort gelten. Religiöse Ehen stehen den vor staatlichen Stellen geschlossenen Ehen gleich, wenn sie am Ort der Eheschließung in der konkret vollzogenen Weise staatlich anerkannt sind; gleiches gilt für Nottrauungen, die nach dem Recht des Eheschließungsortes gültig sind.


Zu 2³. - die "Garantie" nennt sich "Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG" und kann von "jedem" gegeben werden - zB von den Eltern, Großeltern, ältere Geschwister deiner Verlobten, die über ein ausreichenden Einkommen verfügen.

Das ganze Prozedere ähnelt der K 1 Visa der Amerikaner.

Gruß, Sondra  Smiley

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« Zuletzt geändert: 29.04.2006 um 15:31:41 von N/V »  

Eine Autorität ist ein Mensch, der einem über bestimmte Dinge mehr sagen kann, als man eigentlich wissen will.
 
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Djuka82
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #9 - 29.04.2006 um 18:18:18
 
Vielen dank. Ich denke dass ich gut verstanden habe. Beduete das dann nach die Hochzeit, ich kann für Aufenthaltserlaubniss fordern und mein Guarant wird nicht mehr mit mir haben?
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thom
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #10 - 29.04.2006 um 20:38:59
 
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dieser Weg wird kein leichter
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #11 - 30.04.2006 um 23:04:25
 
Hallo! ich bin die betroffene Verlobte.
Ich kann leider aus dem Gesetzestext nicht entnehmen, dass die von meinem Vater zu unterschreibende Verpflichtungserklärung ihre Wirksamkeit verliert, in dem mein Zukünftiger die Aufenthaltserlaubnis bekommt. 2 Ausländerbehörden haben meinem Vater mitgeteilt, dass selbst wenn er die Aufnethaltserlaubnis hat, seine Verpflichtung unter Umständen noch Jahre wirksam ist (nach 5-6 Jahren sollte jedoch der Anspruch auf Einlösung allmählich verfallen). Und diese Verantwortung will er natürlich nicht auf sich nehmen. Im FAQ dieser Seite steht auch, dass es was anderes ist wenn man mit Besuchsvisum kommt. Dann gelte die VE nur für den Besuchszeitraum. aber wenn er das aufgrund der Eheschließung unterschreibt dann bleibt die VE auch danach noch gültig, solange mein Mann und ich unseren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können bzw wir in diese Situation zurück fallen. (lebe vom Unterhalt der Eltern, bin Studentin)

Zum Kommentar von Sondra: "für die Zeit der Gültigkeit des Heiratsvisums muss dein Lebensunterhalt gesichert sein. "
Wo steht denn unter welchen Umständen das Visum abgelaufen ist? Ich muss dem Herrn in der Behörde und auch meinem  Vater doch jetzt irgendwie schriftlich belegen, dass mein Vater aus der Sache raus ist, wenn mein Mann die AE hat. Und das wird mir aus keinem Text klar.

Ich bin mittlerweile ziemlich am Ende soviel Geld und Nerven verloren zu haben und ich bin kein guter Redner um mich dort in der Behörde Diskussionen zu stellen. Mir hilft also nur der Paragraph um ihm das vorzulegen, dass er Unrecht hat.

Also ich verstehe es nur so, wenn wir vorher heiraten kann er ohne gesicherten Unterhalt hier eine AE bekommen und einreisen, außerdem wenn er als Tourist käme (was nicht ganz legal wäre und jetzt auch unmöglich ist, da er schon den Antrag als Heiratsvisum gestellt hat), aber wenn er mit Heiratsvisum herkommt und aufgrunddessen anschließend eine AE bekommt, kommt mein Vater aus dem Vertrag nciht so schnell raus.

Also ich bitte um Gegenbeweise die ich der AB vorlegen kann, damit mein Vater nicht länger als 3 Monate eine derartig hohe Verantwortung trägt.
Und noch eine Frage: Hätte mein Mann mit AE Ansprüche auf finanzielle Unterstüzung vom Staat um zB. Versicherung und Nahrung zu bekommen, bis er das aus eigenen Mitteln finanzieren kann? Oder lebt er dann von Gespartem?

Möchte Dienstag ein letztes Mal zur Behörde bevor ich endgültig aufgebe und in Serbien heirate, Ich brauche meinen Mann hier, ich habe bald ein Kind zu versorgen!

Vielen Dank
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dieser Weg wird kein leichter
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #12 - 01.05.2006 um 00:09:20
 
Ich nochmal. Im FAQ steht ja auch folgendes:

Zitat:
Wie beantragt man ein "Visum zur Eheschließung"?
Am besten ist es, wenn man sich vorher mit ABH/Botschaft in Verbindung setzt um zu klären, welche Unterlagen benötigt werden. Manchmal reicht es, wenn man den Bräutigam bzw. die Braut benennt und eine Verpflichtungserklärung (VE) vorlegt. Die VE muss auch bei beabsichtigten Eheschließungen zwischen Deutschen und Ausländern vorliegen. Es geht um die Sicherstellung des Lebensunterhaltes bis zur Eheschließung. Bei Ehen zwischen Ausländern muss natürlich der Nachweis erbracht werden, dass die Voraussetzungen für die Familienzusammenführung auch erfüllt werden.


Aber mit welchem Recht erwarten die dann von meinem Vater dass er diesen Vertrag unterschreibt und ihm sagen es gilt auch weiter NACH der Eheschließung und auch wenn mein Mann dann zum Zweck der Familienzusammenführung eine Aufnenthaltserlaubnis hat (unabhängig vom Einkommen)?? Wie find ich eine zuverlässige Quelle um dem Bearbeiter zu zeigen dass er kein Recht hat, meinen Vater länger zu verpflichten als bis zur Ausstellung der AE ? Ein Zitat aus dem FAQ dieses Forums wird nicht reichen...
Welche Gesetzestexte kann ich aneinanderfügen um zu diesem Schluss zu kommen? Ist der Zweck des Aufenthaltes ein anderer wenn man erst zur Eheschließung kommt und anschließend wegen Familienzusammenführung fragt?
Die begründen das anscheinend so, dass sich der Grund des Aufenthaltes nicht ändert und daher mein Vater aus der Sache nicht rauskommt.
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Mick
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Antwort #13 - 01.05.2006 um 09:55:05
 
Hi,

dass keine VE mehr nötig ist, ergibt sich aus § 28 AufenthG,
daraus ergibt sich ja, dass die AE unabhängig von der Sicher-
stellung des Lebensunterhaltes erteilt wird.

Eine VE gilt nur bis zum (erlaubten) Wechsel des Aufenthalts-
zweckes. Das ergibt sich - so meine ich - aus dem Text der VE
selbst (der Eindruck über dem Zeitraum), aus der Rechtsprechung
und letztlich wurde es nochmal in einem Schreiben des Bundes-
innenministeriums aus November oder Dezember 2005 klarge-
stellt. Dieses Schreiben ging an alle ABH's.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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sunnysunshine
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #14 - 01.05.2006 um 09:55:11
 
Zitat:
Aber mit welchem Recht erwarten die dann von meinem Vater dass er diesen Vertrag unterschreibt und ihm sagen es gilt auch weiter NACH der Eheschließung und auch wenn mein Mann dann zum Zweck der Familienzusammenführung eine Aufnenthaltserlaubnis hat (unabhängig vom Einkommen)??


IMHO mit keinem Recht Zwinkernd

Für ein Visum zur Eheschließung an sich gibt es keine eigenständige Rechtsgrundlage. Es fällt noch nicht unter den § 28 AufenthG, da das wesentliche Tatbestandsmerkmal, die Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen, noch nicht erfüllt ist.
Für ein Visum zur Eheschließung müssen daher die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG (u.a. Sicherung des Lebensunterhalts) vorliegen.

Daher ist die Forderung einer Verpflichtungserklärung bis zur Eheschließung richtig und notwendig.

Nach der Heirat und Aufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft richtet sich der Aufenthalt nach § 28 AufenthG. Demnach besteht ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unabhänigig von der Sicherung des Lebensunterhaltes.
Du bist ab der Heirat deinem Mann gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet.

Auf der Verpflichtungserklärung steht bei Dauer der Verpflichtung sinngemäß: gültig vom voraussichtlichen Visumbeginn... bis zur Ausreise oder Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Aufenthaltszweck.

Der Aufenthaltszweck deines Mannes bei der Einreise ist "Aufenthalt zur Eheschließung". Nach der Heirat und Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ist der Aufenthaltszweck: "Aufenthalt zum Führen einer ehelichen Lebensgemeinschaft" und damit wäre die Verpflichtungserklärung schon vom Wortlaut her hinfällig, da ein Zweckwechsel stattgefunden hat und eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde.

Grüße
sunnysunshine Zwinkernd
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Neuromancer
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #15 - 01.05.2006 um 10:10:37
 
Zitat:
IMHO mit keinem Recht Zwinkernd



Richtig ! nach der Eheschließung gilt Deutsches Familienrecht, d.h. die Ehepartner sind sich gegenseitig zum Unterhalt verpflichtet BGB Fünfter Titel "Wirkungen der Ehe im Allgemeinen" § 1360
Aufenthaltsrechtlich gilt wie schon gesagt "Aufenth.ges. § 28 Familiennachzug zu Deutschen"

greets ...
neuro ......
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